{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-02-26_3_StR_434_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-02-26","aktenzeichen":"3 StR 434/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 stR 434/52 2288 038\n\nIm Namen des Voikes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nww\n\n“den Vertreter Franz HE ED zus ven GE. .\n\ndort geboren an MB: in EB\n\nwesen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtskofs in der\nSitzung vom 26. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBurdesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Maaß\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür kecht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Duisburg vom 25. März 1952 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Aechts wegen\n\n,\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem abhängigen, unter 14 Jahre alten Kinde - §§ 174 Nr 1, 176 Abs 1\nNr 3, 73 StGB - zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr\nerurteilt worden. Mit seiner Rerisicn macht er Verfahrensverstösse und Verletzung des sachlichen Rechts geltend- j\n\n1.) Zunächst beruft sich der Beschwerdeführer darauf,\näer von ihm gewählte Verteidiger sei nicht rechtzeitig\ngeladen worden. Das trifft nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift zu.\n\nIn dieser Unterlassung liegt ein Verstoss gegen die\nBestimmungen der §§ 218, 217 StPO. Denn die Wahl des\nVerteidigers war unter Vollmachtsvorlage rechtzeitig,\nnämlich mehr als einen Monat vor dem Verhandlungstermin,\nangezeigt worden. Auf dem Verfahrensmangei könnte das\nUrteil auch beruhen, zumai der Verteidiger am Verhandlungstage an der Teilnahme verhirdert und sein fernmündliches Ersuchen um eine Terminsverlegung abgelehnt\nworden war (RG JW 1931, 1601 Nr 57; RGSt 53, 264).\n\nAber da der Angeklagte einen Verteidiger gewählt\nhatte, lag.kein Fall der notwendigen Verseidigung vor\n(Rest 61, 182). Infolgedessen konnie er auf die kitwirkung seines Verteidigers in der Hauptverhandlung wirksam\nverzichten. Das hat er laut Protokoll - nach der Behauptung des Verteidigers gegen dessen ausdrücklichen Rat\nauf Zureden des Gerichts hin - getan. Des Inhalts sei-\n\n- 5 -—-\n\nner TIrklärung war sich der Angeklagte bewusst. Durch den\nVerzicht ist der Mangel der verspätsten Ladung des Ver-\n\nteidigers geheilt worden. Dareuf kann daher die Revision\nnicht mehr gestützt werden.\n\n2.) Dagegen dringt die weitere Verfahrensrüge durch,\ndie Strafikammer hätte die Leiterin der privaten kathkolischen Volksschule in DW S:Lwester fie Ve.\nals Zeugin vernehmen müssen. Damit wird die Nichterfüllung der Aufklärungspflicht beanstandet.\n\nAllerdings ist ein entsprechender Beweisamtrag nicht\ngestellt worden. Die für diesen Verfahrensvorgang Massgebende Sitzungsniederschrift enthält darüber nichts\n(§ 274 StPO). Aus ihr und der Urteilsbegründung ergibt\nsich indes, dass der Angeklagte ein zum Gegenstand der\nVerhandlung gemachtes schriftliches Zeugnis der Schwester\nPia überreicht nat, wonach gegen die Glaubwürdigkeit der\nBelastingszeugin Ingeborg HB Bedenken bestellen Die\nStrafkamıer hat dieser Bescheinigung gegenüber der Bekundung des Leurers Dr keine Bedeutung beigemessen\nDas konnte sie tun; aber nicht aus sachlichen Erwägungen,\nsondern deshalb, weiı es sich hier um ein ungeeignetes\nBeweismittel, nämlich eine schriftliche Würdigung der\nGesamtpersönlichkeit, somit um ein Leumundszeugiis\n(RGSt 53, 280; JW 1934, 2779 Nr 19) handelte, das nicht\neinmal von einer öffentlichen Behörde ausgestellt war\nDieses durfte nicht veriesen, sein Inhalt also auch nicht\nverwertet werden, § 255 StPO. Das siiseitige Einverständnis der Prozessbeteiligten genügte nicht, die Vernehmung\nder Zeugin durch Verwertung des von ihr ausgestellten\nZeugnisses zu ersetzen.\n\n-3 -\n\nin der Übergabe der Bestätigung durch den rechtsunkundigen Angeklagten lag jedoch die erkennbare Anregung.\ndie Beweiserhebung auf die Vernehmung der genannten Zeugin auszudehnen. Nur dadurch konnte ihr Wissen über Tatsachen, welche die Glaubwürdigkeit des Kindes betrafen,\nfestgestellt werden, § 250 StPO. „ie Aufklärung des Sachverhaits nach dieser Richtung lag nahe. Sie musste sich\ndem Gericht schon deshalb aufdraängen, weiiı es sich veranlasst zesehen hat, im Protokoli die Vorlegung des Zeugnisses zu erwähnen und in den Urteilsgründen dazu Stellung zu nehmen. Dazu kam die Bescnderheit der Sachlage.\nDas Verhältnis des bisher unbestraften Angeklagten zu\nseiner Shefrau war gespannt; seine Tochter hatte längere\nZeit über die Straftat geschwiegen und einen ihre Glaubwürdigkeit berührenden Vorfall abgeleugnet; der Verteidiger wer nicht geladen worden; der Angeklagte hatte auf\ndie Einhaltung einer zu seinem Schutz dienenden Vorschrıft und auf die Hilfe des Verieidigers verzichtet.\n\nia ic TE en Be\n\nDue 7 -\n\nAll äisese Umstände erforderten eine besondere Genauigkeiv bei der zrmittlung und Würdigung des Sachverhalts.\nDer von der Revision usrvorgehobere Gedanke, äas Landgericht hätte bei der Schwere der Anklage darauf bestehen\nmüssen, dass der Angeklagte einen Verteidiger zur Seite\nhabe, ist trotz der Zulässigkeit eines Verzichts insofern beachtlich, als der Tatrichter gehalten ist, nach\neinem solchen Verzicht des Angeklagten auf den Beistanä\neines Verteidigers der Sachaufklärung besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Das muss insbesondere dann gelten,\nwenn dieser auf eine nicht bedenzenfreie Verfahrensbe-\n\n>\nDD y g - TER\n\nw\ns\n\n-5 - ReT\n\nhandlung zurückzuführende Verzicht nur deshalb möglich\nwar, weil der Angeklagte selber einen Verteidiger gewählt und davon abgesehen hatte, die Bestellung eines\nPflichtverteidigers nach § 140 Abs 1 Nr 2 StPO zu beantragen.\n\n‚Durch die Unterlassung. genügender Aufklärung des\nSachverhalts hat das Landgericht gegen § 244 Abs 2 StPO\nverstossen. Auf dem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen\nEs konnte deshalb nicht aufrechterhalten werden.\n\nIn der neuen Verhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit haben, die sonst in der Revisionsbegründung angeführten Gesichtspunkte tatsächlicher Art zu berücksichtigen.\n\nBR. Krauss ist infolge Beurlaubvng an der Unterzeichnung Kosniger Busch\nverhindert.\n\nKoeniger\n\nScharpenseel Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-26/3-str-434-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-26/3-str-434-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:39.303371+00:00"}}