{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-02-19_3_StR_433_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-02-19","aktenzeichen":"3 StR 433/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 sıR 432/52 2.2288 031\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hütteningenieur Gotthard H EEEEED zus VEEEEEEEEED-Be@iiiB. geboren an @. EEEE> ED ir (EEE OHREN\n\nwegen gewerbsmässiger Steuerhehlerei\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Februar 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter MNaass\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung.\nOberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n‚Justizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Düsseldorf vom 6. Härz 1952 wird verworfen.\n\nJedoch wird das Urteil wie folgt berichtigt:\n\nDer Angeklagte ist kostenpflichtig wegen gewerbsmässiger Stouerhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von 4 -\nvier - Monaten und zu einer Geldstrafe von 300 DU (dreihundert DM), an deren Stelle im Falle der Uneinbringlich-\n\n-2-\n\n-2_\n\nkeit für je 20 DM ein Tag Gefängnis tritt, verurteilt.\n\nDer Angeklagte hat Wertersatz in Höhe von 19830 DM\nzu leiste, und zwar in gesamtschulduerischer Haftung\nmit der bereits verurteilten Frau HE in voller\nHöhe, mit dem bereits verurteilten K@&in Höhe von\n11890 DU und mit dem bereits verurteilten hitangeklagten Wais in Höhe von 4600 DM.\n\nIm Falle der Uneinbringlichkeit des Wertersatzes\ntritt an Stelle von je 500 DM ein Tag Gefängnis.\n\nDie vom Hauptzollamt DEEP in den Akten\n\nStrfl. 403/49 festgesetzte Geldstrafe von 100 DM wird\nauf die Geldstrafe, die daseibst Tür abgesetzte Zigaretten in Höhe von 440 DM festgeseizte Wertersatzstrafe auf\ndie erkannte Wertersatzstrafe, soweit der Angeklagte sie\nbezahlt hat. angerechnet. Soweit er sie noch nicht bezahlt hat, dürfen Strafe und Wertersatzstrafe des Unterwerfungsbescheides nicht mehr vollstreckt werden.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 _\n\nGründe;\n\nDer Angeklagte ist wegen gewerbsmässiger Steuerhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten und\nzu einer Geldstrafe von 200 DM, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit für je 20 DM ein Tag Gefängnis tritt, verurteilt worden Ferner hat er Wertersatz\nin Höhe von 19390 DM zu leisten.\n\nx\n\nWit der Revision wiederholt er lediglich den bereits im ersten Rechtszuge erhobenen Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache. Er ist, wie das Landgericht zutre?fend dargelegt hat, unbegründet. Im Unterwerfungsverfahren nach § 445 RAbgO ist gegen den Beschwerdeführer am 10. Mai 1950 wegen fortgesetzter Steuerhehlerei unter Annahme mildernder Umstände eine Geldstrafe von 100 Dil festgesetzt und auf Leistung von Wertersatz erkannt worden, weil er nach seinem Geständnis\nim Oktober und November 1949 seines Vorteils wegen in\nDEE fünftausend amerikanische Zigaretten und 5 kg\nSchokolade, hinsichtlich deren, wie er wusste, Zoll und\nSteuern hinterzogen waren, von unbekannten Personen angekauft und zum grössten Teil mit geringem Gewinn wieder abgesetzt hatte. Im jetzigen Verfahren wurde festgestellt, dass er von Juli 1949 bis Anfang Januar 1950\ninsgesamt zweihunderttausend unverzollte und unversteuerte amerikanische Zigaretten,. einschliesslich jener\nfünftausend, angekauft und abgesetzt hat, um sich eine\nfortlaufende Einnahmeguelle zu verschaffen, Die im Unterwerfungsverfahren als fortgesetzte Steuerhehlerei\ngeahndete Tat erwies sich im jetzigen Verfahren als\nTeil einer erheblich umfangreicheren gewerbsmässigen\nSteuerhehlerei. Dieses Vergehen ist mit Sefängnisstrafe\nbedroht, konnte also im Unterwerfungsverfahren nicht\n\nvg u fe Mae ur, len\n\nzen:\n\na\n\nv.n\n\n FEEREER EEE 20\nwine\n\n-..\n‘sh\ns _\n\nTerei E\nWiki wrr s\n\n-A-\n\nabgeurteilt werden (§ 421 Abs 2 RAbg0). Die Unterwerfung äussert nur im Umfange ihrer rechtlichen Zulässigkeit Rechtskraftwirkung. Sie hindert deshalb nicht,\ndieselbe Tat erneut unter einem anderen rechtlichen\nGesichtspunkt zu verfolgen, der zu einer Strafe führt,\ndie Cie Finanzbehörde nicht verhängen kann. Das ist\nständige Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass besteht (vgl statt aller R6St 69, 93 /95, 967).\n\nDie Revision wendet hiergegen ein, die Rechtskraftwirkung der Unterwerfung könne, wenn überhaupt, so mur\ndann in diesem Sinne beschränkt sein, wenn die Finanzbehörde den Sachverhalt im Augenblick der Unterwerfung\nnicht in seinem ganzen Umfang kenne. Das treffe hier\naber nicht zu. Der Beschwerdeführer habe bereits bei\nseiher Vernehmung vor dem Hauptzollamt am 23. Januar\n1950 alle seine Verfehlungen zugegeben. Die Unterwerfungsverhandlung habe am 9. kai 1950 stattgefunden. Offensichtlich habe das Hauptzollamt zu Giesen Zeitpunkt\nden ganzen Umfang seiner Verfehlungen gekannt und ihn\ngleichwohl nur wegen eines Teils derselben bestraft\nDiese Annahme wird durch die tatrichterlichen Feststellungen in Verbindung mit dem inhalt dieser Akten und\nder Akten des Hauptzollamts Strfi 403/49 widerlegt.\n\nSie ergeben, dass das Ermittelungsverfahren das zum jetzigen Hauptverfahren führte, vollkommen getrennt von\ndem Ermittelungsverfahren, das mit der Unterwerfung\nendete, geführt worden ist und dass keiner der beiden\nSachbearbeiter von dem anderen Ermittelungsverfahren\nKenntnis hatte. Im übrigen würde auch die Kenntnis des\ngesamten Sachverhalts im Augenblicke der Unterwerfung\nder jetzigen Strafverfolgung nicht entgegenstehen. Das\nHauptzollamt hätte, wenn es gleichwohl die ganze Tat\n\n-5-\n\n-5-\n\ncder nur einen Ausschnitt daraus im Unterwerfungsverfahren unter falscher rechtlicher Würdigung geahndet hätte, unter gröblicher Verletzung der Vorschriften des Verfahrens (§ 421 Abs 2 RAbgO) eine\nrechtlich unzulässige Verfügung getroffen. Eine derartige Verfügung ist nicht geeignet, die gebotene gerichtliche Verfolgung aus einem der Zuständigkeit der\nFinanzbehörde entzogenen rechtlichen Gesichtspunkte\n\nzu hindern und den Einwand der rechtskräftig entschie-\n\ndenen Sache zu begründen.\nNach allem verfehlt die Revisionsrüge ihr Ziel.\n\nDa die im Unterwerfungsverfahren bereits geahndete Tat als Teil der jetzt festgestellten fortgesetzten’ gewerbsmässigen Steuerhehlerei erneut der Be-\n\n“ -'strafung unterliegt, muss die im Unterwerfungsverfah-\n\nren festgesetzte Strafe auf die nunmehr erkannte Strafe\nangerechnet werden. Das hat das Lanägericht nicht verkannt. Das eingeschlagene Verfahren entsprickt aber\nnicht den in der Rechtsprechung hierfür entwickelten\nGrundsätzen. Tas Lanügericht hätte auf die für angemessen erachtete Geldstrafe von 300 DE erkennen und\naussprechen müssen, dass auf diese Strafe die im Unterwerfungsverfahren erkannte Strafe insoweit anzurechnen\nsei, als der Angeklagte sie bereits bezahlt habe (R6GSt\n69, 93 ‚I9T/). Statt dessen hat das Landgericht die angemessene Geldstrafe um den Betrag der ersten Geldstrafe\nermässigt. Ebenso hätte das Landgericht den Wertersatz\nnach der Gesamtzahl der abgesetzten Zigaretten berechnen müssen. Das ist aber die Zahl, die sich nach Abzug\nder eingezogenen Zigaretten ergab. Eingezogen wurden\n\nin dem Ermittelungsverfahren, das zur Unterwerfung führ-\n\n-6-\n\nvum. un nn —\n” a Pr il\n\nenge\n\nFT an nn.\n\n_n —\n*\n\na Een\n\n. war A 5 AT nn Pe — FRIST\n\nnt\n\n- 6 —\n\nte, beim Beschwerdeführer 600 Zigaretten, im Urteil -\ngegen die früheren Witangeklagten WEB und KB 1100\nZigaretten, insgesamt also 1700 Zigaretten Mithin\n\nist lertersatz zu leisten für 198300 Zigaretten, mithin 19830 DM. Auch hier ist auszusprechen, dass auf\n\nden Wertersatz der Betrag anzurechnen ist, den der\nBeschwerdeführer bereits auf Grund der früheren Straffestsetzung als Wertersatz gezahlt hat. Die weitere\nVollstreckung der Geldstrafe und der für die abgesetzten Zigaretten festgesetzten Wertersatzstrafe von 440\nDM aus dem Unterwerfungsbescheid ist unzulässig. (RGSt\n50, 237 ;240/) Nicht berührt wird die im Unterwerfungsbeschluss angeordnete Einziehung von 600 Zigaretten und\ndie für die abgesetzte Schokolade festgesetzte Wertersatzstrafe von 50 Di. Diese Änderung der Urteilsformel\nsteht nicht im Widerspruch mit der Vorschrift des\n\n§ 358 Lbs 2 StPO. Im Ergebnis wird der Beschwerdeführer\nnicht härter bestraft. Die Berichtigung der Urteilsformei konnte von hier aus erfolgen.\n\nRotberg Krauss Busch\nScharpenseel . Masss","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-19/3-str-433-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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