{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-02-19_3_StR_425_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-02-19","aktenzeichen":"3 StR 425/52","doktyp":null,"leitsatz":"Tateinheit zwischen den §§ 176 Abs 1 Nr 3\nund 1§ 5 StGB ist möglich.","text_plain":"F Te Tc\nÄ 2288 093\n\nrür das Nachschlagewerk !\nNicht für die Amtliche Sammlung !}\n\nGesetz: StGB §§ 176 Abs 1 Nr 3, 183, 73-\n\nRechtssatz: Tateinheit zwischen den §§ 176 Abs 1 Nr 3\nund 1§ 5 StGB ist möglich.\n\nAktenzeichen: 3 StR 425/52\nUrteil des BGH vom 19, Februar 1953 Landgericht Düsseldorf\n\nIr\n%\n\na\n\n-ImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Oskar D EEEED aus HE ED.\ngeboren am @. Em ED ir :: En OD - ;\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Maaß\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt FE Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung '\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n_ Justizangestellter >\n‘ als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 22. Januar\n1952 mit den Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteis, an das\nLandgericht zurückverwiesen. =\n\nVon Rechts wegen .\n\nI pm\n\nEründe.s\n\n\"Das Landgericht hat den Angeklagten, der der Unzucht\n+ Kindern (§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB) in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 1§ 3 StGB) beschuldigt\nwar, wegen eines Vergehens nach § 1§ 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt, Sagegen seine\nVerurteiiung wegen Verbrechens gegen § 176 Abs i Nr 3 StGB\nabgelehnt..\n\nGegen diese Ablehnung wendet sich unter Erhebung\nder Sachbeschwerde die Staatsanwaltschaft mit der Revision.\n\nDas Rechtsmittei ist begründet;\n\nAllerdings ist die Beschränkung der Revision auf die _\nNichtverurteilung des Angeklagten aus § 176 StGB unbeachtlich, weil es .sich hier um sine Tat handelt, die nur einheitlich unter allen in Frage. kommenden rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt und beurteilt werden kann, Das\nUrteil ‚unterliegt‘ Gaher der ‚Nachprüfung im vollen Umfan-\n\ng®.. “\n\nMit Recht macht. die Revision geltend, dass die Ausführungen des 'bandgerichts zu § 176 Abs 1 Nr 3 StGB nicht\nfrei von Rechtsirrtum sind. Das Landgericht hält das Tatbestanäsmerkmal des \"Verleitens\" im Sinne dieser Vorschrift\ndurch das Vorgehen des Angeklagten nicht für verwirklicht,\nweil dieser den Kindern weder zugerufen noch zugewinkt, ja\nnicht einmal zugelächeit habe und auch nicht .auf. sie zugegangen sei. Das- Zeigen des entblössten Geschlechtsteiles und\ndessen gefiissentliches Betrachten durch die Kinder allein\n\nee pen\n\ngenüge nicht; es müsse noch eine nach aussen in Erscheinung tretende Handlung des Täters hinzukommen, durch die\nein Einfluss auf den Willen des Kindes ausgeübt werde.\n‘Sonst würde die vom Gesetzgeber bewusst gezogene Grenze\nzwischen den Tatbeständen des 8 176 Abs i Nr 3 StGB und\n\ndes § 183 StuB verwischt werden.\n\nDiesen Darlegungen ist zwar insoweit beizupflichten,\n\nals das Verleiten im Sinne des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB stets\n\nein Einwirken auf den Willen des Kindes bedeutet. Die Art‘\nund Weise der Beeinflussung ist jedoch im Gesetz nicht\numschrieben. Insbesondere ist nicht gesagt, dass zu dem\nZeigen des entblössten Geschlechtsteiles noch ein weiteres in Erscheinung tretendes Handeln des Täters hinzu-\n\nkommen müsse. Grundsätzlich genügt, wie auch in der Recht- 5 “\n\nsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes\nangenommen worden ist (vel RGSt BA 75, 246 £f und die\ndaselbst angeführten Rechtsprechungsnachweise, ferner\ndas Urteil des erkennenden Senates vom 12. März 1951\n\n- 3. StR 48/51 -), jedes unzüchtige Vorgehen des Täters,\nsofern es nur darauf gerichtet ist, das Kind zu einen\ngeflissentlichen‘ ‚Betrachten des schamlosen Vorganges\n\n- zu veranlassen. ‚Demnach macht es keinen Unterschied,\n\nob der: Täter mit Worten oder Gesten oder sonstwie ‚durch .\n\nsein Verhalten auf das Kind einwirkt. Daher kann eine dahin\n\nzielende Einwirkung auch schon in dem Zeigen des entblössten Geschlechtsteiles als solchem liegen. Denn\nhierdurch wird möglicherweise die Neugierde in dem Kinde geweckt oder verstärkt, und es wird infolgedessen\ndazu gebracht, geflissentlich hinzusehen und dadurch\nselbst unzüchtig zu handeln.; Daher ist über das Zeigen\n\nu\n\nPr\n|\n%“ \\ \"\nDe\n4\n\ndes entblössten Geschiechtsteiles hinaus eine weitere\nHandlung des Täters, wie das Landgericht sie für nntwendig erachtet, nicht stets erforderlich, um das Tatbestandsmerkmal des Verleitens zu erfüllen.\n\nDiese Annahme führt auch entgegen der Ansicht\ndes Landgerichts nicht dazu, die Grenze zwischen den\nTatbeständen des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB und des § 1§ 3 StGB\nzu verwischen. Denn das Zeigen des entblössten Geschlechtsteiles braucht keineswegs immer ein Verleiten im Sinne\njener Vorschrift zu bilden. Es kommt vielmehr darauf an,\nzu welchem Zwecke es geschieht. Findet der Täter eine\nBefriedigung seiner Geschlechtslust schon in der Entblössung als solcher oder darin, dass ein Kind den entblössten Geschlechtsteil - arglos - ansieht, so ist er\nnicht wegen Verbrechens gegen § 176 Abs 1 Nr 3 StGB,\nsondern gegebenenfalls wegen eines Vergehens gegen\nandere Strafbestimmungen wie die §§ 183, i§ 5 StGB\nstrafbar. Zeigt sich der Täter aber dem Kinde, damit\nes den entblössten Geschlechtsteiil gefiissentlich betrachte, so bestimmt er schon damit das Kind zur Verübung einer unzüchtigen Handlung und verwirklicht so\nden Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB.\n\nDemnach ist die Auffassung des Landgerichts rechtlich fehlerhaft, das Zeigen des entblössten Geschlechtsteiles allein könne niemals ein Verleiten im Sinne jener\nVorschrift bedeuten. Auf diesem Rechtsirrtum kann die\nAblehnung einer Verurteilung des Angeklagten aus § 176 StGB\nberuhen.\n\nTe zZ Deren\n\nIm Urteil ist zwar noch ausgeführt, nach dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen handle es\nsich bei dem Angeklagten um einen typischen \"Exhi-\n\nbitionisten\", dem es zur Befriedigung seiner Geschlechts-\n\nlust darauf ankomme, dass sein entblösstes Glied von\nirgendwelchen weiblichen Personen gesehen werde, wobei es ihm gleichgültig sei, ob erwachsene Frauen oder\nKinder unter 14 Jahren den Vorgang wahrnähmen. Hieraus\ngeht jedoch nicht deutlich hervor, worauf der Wille\ndes Angeklagten bei seinem Tun gerichtet war, ob er\nnur ein flüchtiges Hinsehen oder ein geflissentliches\nBetrachten des unzüchtigen Vorganges durch die Kinder\nerreichen wollte. Selbst wenn aber die Darliegungen des\nUrteils so zu verstehen sein sollten, dass der Angeklagte die Mädchen nur zu einen arglosen Hinsehen\nhabe veranlassen wollen, weil es ihm nicht darauf angekommen sei, die Kinder zu einem unzüchtigen Verhaiten zu bestimmen, so ist nicht mit hinreichender\nSicherheit auszuschliessen, dass die Ausführungen des\nLandgerichts zum inneren Tatbestand von den rechtsirrigen Erwägungen zur äusseren Tatseite des § 176\nAbs i Nr 3 StGB in rechtlich fehlerhafter Weise beeinflusst worden sind.\n\nAuch die im Urteil festgestellte Tatsache, dass\ndie Kinder von sich aus neugierig waren und sehen wollten, was der Angeklagte machte, steht der Annahme des\nVerleitens nicht chne weiteres entgegen. Die Mittel der\nBeeinflussung können auf die Benutzung schon vorhandener Umstände, so auf die Geneigtheit oder auf die dem\nTäter erkennbare Neugierde des Kindes, berechnet sein.\n\ni\nr\n\n- 6 -\n\nGerade ‘dann mag es für den Täter genügen, sich bei\nseiner handlungsweise auf das Zeigen seines entblössten Geschlechtsteiles zu beschränken, um das Kind zu\neinem geflissentlichen Betrachten zu bestimmen. Zumindest würde: wenn der Zweck des Vorgehens des Täters hierauf gerichtet, das Kind aber von sich aus\nzuı Verübung der unzüchtigen Handlung bereit war,\nalsc dazu nicht mehr verleitet werden kounte, der\nVersuch eines Verbrechens gegen § 176 Abs 1 Nr 3 StGB\nin Betracht kommen.\n\nAus den dargelegten Gründen kann somit das Urteil\nnicht aufrechterhaiten werden, soweit das Landgericht\ndie Anwendung des § 176 StGB auf den festgestellten\nSachverhalt abgelehnt hat. Von der Aufhebung wird\naber, da es sich, wie bereits erwähnt, rechtlich um\neine Tat handelt, auch die Verurteilung des Angekliagten aus § 1§ 3 StGB erfasst. Das Landgericht erhält\ndamit die Gelegenheit, das Verhalten des Angeklagten\nunter allen in Frage stehenden rechtlichen Gesichtstunkten und unter Berücksichtigung der obigen Ausführunzen einer erneuten Kiärung und Würdigung zu unterziehen.\n\nGegen eine etwaige Annahme der Tateinheit zwischen\n§ 176 Abs 1 Nr 3 und § 1§ 3 StGB würden keine rechtlichen\nBedenken bestehen. Der Gesetzeszweck dieser Straftatbestände ist verschieden. Die Bestimmung des § 176 Abs 1\nNr 3 StGB zielt auf den Schutz der geschlechtlichen Unversehrtheit von Kindern als Einzelpersonen, während\ndurch § 1§ 3 StGB das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der\nAllgemeinheit in geschlechtlicher Beziehung geschützt\nwerden soll (RGSt 68, 193). Diese Verschiedenheit des\n\nGesetzeszweckes schliesst gleichwohl nicht aus, dass ein\n\nTäter, der sich in schamloser Weise einem Kinde unter 14\n\nJahren öffentlich mit dem Willen zeigt, dieses zur Vor-\n\nnahme einer unzüchtigen Handlung in Sinne des § 176\n\nAbs 1 Nr 3 StGB zu veranlassen, gleichzeitig das Besstsein haben kann, damit Öffentlich ein Ärgernis\n\nzu geben und so die Tatbestandsmerkmale des § 1§ 3 StGB\n\nzu erfüllen.\n\nRotberg Krauss Busch\nScharpenseel Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-19/3-str-425-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-19/3-str-425-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:38.607791+00:00"}}