{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-02-19_3_StR_387_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-02-19","aktenzeichen":"3 StR 387/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2238 020 4\n\n3 StR 387/52\n\n‚ImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Spiel - Croupier Ernst Rudolf 5 Ep aus Bad H@®-\nED v-4.H., geboren an UND ED in (am:\n\nwegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrickter Scharpenseel\nBundesrichter Maass\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. MD bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom 7. Dezember 1951\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nLG)\n\n-?2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Untreue in Tateinheit\nmit Unterschlagung verurteilt worden. Kit der Revision\nerhebt er die Sachrüge.\n\n1.) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der\nGrundsatz \"in dubio pro reo\" (Im Zweifel für den Angeklagten) und die Denkgesetze seien verletzt, richten\nsich seine Ausführungen nur gegen die tatrichterliche\nBeweiswürdigung. Diese ist aber der Nachprüfung durch\ndas Revisionsgericht entzogen (§ 337 StPO).\n\n2.) Dagegen ist dem Beschwerdeführer im Ergebnis\ndarin beizupflichten, dass die tatrichterlichen Feststellungen die Verurteilung wegen Unterschlagung nicht\ntragen Das- Landgericht nimmt an, er habe die Jetons\n(Spielwertmarken), die er dem Mitangeklagten HA»\nzuschob, in seiner Eigenschaft als Kopfcroupier für\ndie Bank im Gewahrsam gehabt und meint dabei offensichtlich im Alleingewahrsam. Bei den zugeschobenen Jetons\nhandelte es sich um Einsätze, die gewonnen hatten, aber\nvon den Spielern länger als drei Spiele stehen gelassen worden waren, ohne eine neue Satzansage (Annonce)\nzu machen und ohne sich um ihren Satz zu kümmern. Dass\ndie Spieler im Verhältnis zur Spielbank nicht mehr Gewahrsam an diesen Jetons hatten, ist dem Zusammenhang\nder Urteilsgründe mit hinreichender Gewissheit zu entnehmen. Sie wurden zunächst von der Bank für den Fall\naufbewahrt, dass sich der Berechtigte noch meldete,\nschliesslich aber einem Fonds zugeführt, über den die\nBank verfügte. Dagegen spricht gegen die Annahme des\nAlleingewahrsams des Beschwerdeführers der Umstanä,\ndass er den Spielbetricb an seinem Spiellisch nicht\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nAllein überwachte. Die Überwachung wurde vielmehr\n\nvon beiden an den Schmalseiten des Tisches sitzenden\nKopferoupiers, von den beiden an den Längsseiten vor\ndem Roulette sitzenden Kesselcroupiers und von den\nhinter diesen erhöht sitzenden beiden Spielleitern be-Scrgt Die Kesselcroupiers hatten die Aufgabe, die verlorenen Einsätze einzuziehen und die Gewinne auf die\nSpielfelder auszuzahlen. Sie führten zu diesem Zwecke\neine Kasse mit Jetons. Der Angeklagte hatte in seiner\nEigenschaft als Kopfcroupier die Kesselcroupiers beim\nEinzug der verlorenen Einsätze und bei der Auszahlung\nder Gewinne zu unterstützen. Ist dem Aber so, so hatten\nauch die Kesselcroupiers und die Spielleiter an den\nJetons Gewahrsam, und zwar nach Lage der Dinge einen dem\nBeschwerdeführer übergeoräneten Gewahrsam. Diesen Gewahr-Sam hat der Beschwerdeführer verletzt, indem er die stehengebliebenen Jetons dem Mitangeklagten Hi zu-Schob. Er hat sich somit nicht der Unterschlagung: sondern des Diebstahls schuldig gemacht.\n\n5.) Die Annahme des Landgerichts, aer Beschwerdeführer habe durch die Zuschiebung der Jetons an Hä@®-\nEB gleichzeitig Untreue zum Nachteile der Spielbank\nbegangen, begegnet entgegen der Meinung der Revision\nkeinen rechtlichen Bedenken. Nach den bisherigen tatrichterlichen Feststellungen gehörte u.a. es zu seinen\n“Aufgeben als Croupier, durch Überwachung des Spielbetriebes die Spielbank vor Schädigungen durch betrüge-Tische Machenschaften der Spieler zu schützen. Die\nPflicht, die Vermögensinteressen der Spielbank in die-Ser Weise wahrzunehmen, war wesentlicher Inhalt seines Anstellungsvertrages Diese Pflicht hat er vorsätzlich verletzt Die Urteilsausführungen ergeben auch,\n\n+\n\n-4-\n\n- 4 -\n\ndass der Beschwerdeführer der Spielbank durch seine\nHandlungsweise Nachteile zugefügt hat. Dabei kann unerörtert bleiben, ob im Augenblicke der Tat die Jetons\nbereits Eigentum der Spielbank oder noch Eigentum der\nSpieler waren, die sie gesetzt hatten. Auch im letzten Talle ist die Spielbank dadurch geschädigt, dass\ndie Jetons in die Hände HäglB gelangten. Denn sie\nbiieb dem ursprünglichen Spieler gegenüber verpflichtet, den Gewinn auszuzahlen, wenn er seine Berechtigung nachwies. Andernfalls ging der Betrag dem für besondere Zwecke bestimmten Fonds und damit ebenfalls\ndem Vermögen der Spielbank verloren.\n\n4.) Dem unter 2.) dargelegten Rechtsfehler kann\n\nvon hier aus nicht abgeholfen werden, weil der Beschwer-\n\ndeführer auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt noch\nnicht hingewiesen worden ist. Das Urteil ist deshalb\naufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an die Vorinstanz zurüczzuverweisen.\n\nRotberg Krauss Busch\nScharpenseel Kaass\n\nEin ein\n\nzu irn.\n\ner\n\nf\ne\n1\nH","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-19/3-str-387-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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