{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-02-12_3_StR_718_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-02-12","aktenzeichen":"3 StR 718/52","doktyp":null,"leitsatz":"§§ 257 StGB setzt nicht voraus, dass die\nVorstellung des Erfolges der Begünstigung.\n(Strafvereitelung oder Vorteilssicherung)\nder Beweggrund des Täters war. Es genügt,\ndass es ihm auf diesen Erfolg (um seiner\nselbst willen oder zur Erreichung eines\nweiteren Zieles) ankam.","text_plain":"Mi nn ESS 2 van vaugu tu dt LK}\n\nFür die Amtliche Sammlung ! 2288 092 a\n\nPen De 3\n\n—-—.-\n\nGesetz? StGB § 257\n\nRechtssatz: §§ 257 StGB setzt nicht voraus, dass die\nVorstellung des Erfolges der Begünstigung.\n(Strafvereitelung oder Vorteilssicherung)\nder Beweggrund des Täters war. Es genügt,\ndass es ihm auf diesen Erfolg (um seiner\nselbst willen oder zur Erreichung eines\nweiteren Zieles) ankam.\n\nAktenzeichen: 3 StR 718/52\nUrteil des BGH vom 12. Februar 1953 LG Frankfurt a,Main\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1.) den Kaufmann Laszlo K aus Kriip/ Tem»\ngeboren am &. > in (Um), z.2t. in ’\n\nUntersuchungshaft,\n\n2,) den Autoschlosser Georg E @&D aus OENB, zeboren an. EEE in Bad Hal v.d.H.,\n\nwegen fortgesetzten Diebstahls u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshöfs in der\nSitzung vom 12. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter‘ Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ib\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt; | u u\nEs Irteil des Denagerichts in Framefurt an\nMain vom 31. Januar 1952 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-\n| wittels zu tragen.\n\n2.) Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten E@@wird das Urteil, soweit es\ndiesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesen Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nwin ann nn nn re\n\ntn nn ee ent\n\nnn nn nn m m en u\n\n- .\n\nDer Angeklagte Kb ist wegen fortgesetzten schweren\nDiebstahls in Tateinheit mit Vergehen nach § 317 StGB zu\neiner Gefängnisstrafe von eimem Jahr und acht Monaten, der\nAngeklagte E@B wegen Begünstigung in fünf Fällen zu einer\nGesamtgefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden.\nGegen dieses Urteil haben die beiden Angeklagten sowie die\nStaetsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten EB Revision\neingelegt.\n\n1. __Zur Revision des Angeklagten Ken\n\n1.) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig. Die Sachbeschwerde ist, soweit sie sich gegen den\nSchuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet. Die Feststellungen der Strafkammer tragen die Verurteilung. § 317\n\nStGB ist zutreffend in der vor dem Strafrechtsänderungsgesetz\nvom 30. August 1951 geltenden Fassung angewendet worden.\n\n2.) Auch gegen den Strefausspruch bestehen im Ergebnis keine Bedenken. Bei der Strafzumessung ist ausgeführt, dass die\nanderen Angeklagten nicht vorbestraft seien und dass der Angeklagte KB. keine einschlägigen Vorstrafen habe. Das\n\nkann nur heissen, Km sei anderweit vorbestraft. Zu Beginn der Urteilsgründe wird aber vermerkt, der Angeklagte\n\nhabe keine Vorstrafen. Dieser Widerspruch ist Jedoch auf die\nHöhe der Strafe ersichtlich ohne Einfluss. sevesen, A ych venndie Strafkammer bei der Strafzumessung irrigerweise \"von der\nVorstellung ausgegangen ist, der Angeklagte sei vorbestraft,\nso hat sie doch klar zum Ausdruck gebracht, dass sie diesen\nVorstrafen, weil nicht einschlägig, keinen Einfluss auf die\n\nStrafzumessung einräume.\n\nDie Revision des Angeklagten war daher zu verwerfen.\n\nBoa EEE —\n\nvor\n\nnenn m nn en nn ee mn mn\n\n- 3 -\n\nIl. __Zur Revision des Angeklagten EB\n\n. Be -.. . wo...\n\n1.) Die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs 2 StPO ist nicht\nordnungsmässig erhoben. Die Revision vermisst lediglich eine\nhinreichende Aufklärung darüber, welche Absicht der Angeklagte mit den ihm zur Last gelegten Fahrten verfolgt habe, ohne\ndie Beweismittel anzugeben, die der Tatrichter zu verwenden\nunterlassen habe. Mit der Behauptung, der Angeklagte sei nicht\nerschöpfend vernommen worden, kann die Rüge mangelnder Auf-\n\nklärung nicht begründet werden.\n\nPRBPRN® Y SEN e\nEn EEE 7\n\n2.) Dagegen hat die Sachbeschwerde Erfolg. Allerdings kann\n\nPr:\n\nden Ausführungen der Revision nicht gefolgt werden. Sie ver- E\nmisst die Feststellung der Begünstigungsabsicht; eine solche =\nAbsicht liege nicht vor, weil es dem Angeklagten nicht auf =\ndie Sicherung der Diebesbeute, sondern auf die Erlangung des E\nFahrlohns nach der. üblichen Taxe angekommen sei. AK\n\nDieser Einwand, der gerade bei dem Tatbestand der Begünstigung häufig erhoben wird, beruht auf einer Verwechslung\nvon Beweggrund. und Zweck der Handlung. Die Erlangung des\n\nFahrlohns mag der Beweggrund des Angeklagten gewesen sein;\n\nhierauf kommt es: aber für den Tatbestand des § 257 StGB nicht\nan. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts war stets. anerkannt, dass das Strafgesetzbuch mit dem Wort \"Absicht\" oder\ngleichbedeutenden Wendungen wie; \"um zu\" und \"zu dem Zwecke\"\nnicht überall denselben Begriff verbindet und dass sich die\nAuslegung dieses Merkmals im Einzelfall nach der rechtlichen Natur des Vergehens und nach den jeweils verfolgten\ngesetzgeberischen Zweck der Strafdrohung richten muss (vgl\n-RGSt 54, 351). Für gewisse Tatbestände hat allerdings das\nReichsgericht unter der Absicht die den Willen bewegende Vorstellung eines bestimmten Erfolges verstanden. In diesem\nSinne wurde das:Merkmal der Absicht 2.B. in § 263 StGB (vgl\nRGSt 55, 257) und in § 268 StGB aP (vgl RGSt 50, 55) ausge-\n\nvom\n” .\n\nnee\nGens\nÄ DB 2\n\n- 4 =\n\n. legt. Es handelt sich hier um Strafdrohungen, in denen sich\ndie Absicht nicht auf den eigentlichen Erfolg des verbrechenstatbestandes (Vermögensbeschädigung und Urkundenfälschung)\nbezieht, sondern auf einen darüber hinausgehenden Erfolg\n(Erlangung eines Vermögensvorteils). In § 257 StGB wird dagegen. die Absicht auf den eigentlichen Erfolg des Verbrechenstatbestandes bezogen, nämlich die Strafvereitelung und die\nVorteilssicherung, wenn.auch die Vollendung der Straftat\nvon der Erreichung dieses Zieles nicht abhängt (vgl RGSt\n58, 13). Für Tatbestände dieser Art, insbesondere auch für\ndie Begünstigung hat das Reichsgericht die Ansicht vertreten, dass es auf den bestimmenden Beweggrund der Handlung\nnicht ankomme. Das: blosse Bewusstsein von dem begünstigenden Erfolge der Beistandsleistung reiche zwar zu einer Verurteilung nach. § 257 StGB nicht aus. Es genüge aber, dass\nder Wille des Täters auf den Erfolg der Strafvereitelung\noder Vorteilssicherung gerichtet sei und dass er zu diesem\nZweck die begünstigende Handlung vornehme, dass es ihm also auf diesen:Erfolg ankommez der Beweggrund könne in der\nVorstellung eines anderen aussergesetzlichen Erfolges liegen (vgl RGSt 23, 105; 32, 24; 54, 351; 55, 126).\n\nAn dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Das\nMerkmal der Absicht stets in demselben Sinne zu verstehen,\nverbietet der unterschiedliche gesetzgeberische Zweck der\neinzelnen Strafdrohungen. Weder darf die auf einen bestimmten,\nim Gesetz bezeichneten Erfolg gerichtete Absicht überall\nmit dem Beweggrund in dem Sinne gleichgesetzt werden, dass\ndie Vorstellung dieses Erfolges den Täter zur Tat bestimmt\nhaben müsste; noch genügt bei allen Tatbeständen, die das\nMerkmal der Absicht enthalten, der auf die Verwirklichung\njenes Erfolges gerichtete Wille. Die Notwendigkeit einer\n\nunterschiedlichen Auslegung zeigt sich auch in den wechselnden Vorschlägen der Entwürfe zu einem neuen Strafgesetzbuch,\n\n. .. .,,\n\nAge!\n\nren |. NONE ZI Zu\n\n}\n%\nI\n\nBu au\n\n‚Täter, der mit der Handlung häufig einen anderen Zweck (End-\n\nkommt es ihm aber doch auf diese Begünstigung an.\n\n-5-\n\ndie eine gesetzliche Begriffsbestimmung des Merkmals der Absicht angeregt haben. Während nach §§ 21 des sogenannten Gegenentwurfes von 1911 Absicht dann vorliegen soll, wenn \"die\nVorstellung eines im Gesetz bezeichneten Erfolges Beweggrund\nder Begehung der Handlung\" ist, schlägt § 18 Abs 2 des Entwurfes eines allgemeinen deutschen Strafgesetzbuches von\n1927 folgende Begriffsbestimmung vor:\n\n\"Apnsichtlich handelt der Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den im Gesetz, bezeichneten Erfolg (die amtliche\nBegründung ergänzt: um seiner selbst willen oder als\nMittel zu anderen Zwecken) herbeizuführen. \"\n\nDie Erläuterung der amtlichen Begründung macht den Grund dafür ersichtlich, dass die einseitige Festlegung des Begriffs\nauf den Beweggrund des Handelns dem gesetzgeberischen. ‚Zweckr u‘\n\nbestimmter Strafdrohungen nicht gerecht wird. Durch & die Fassung\ndes Entwurfes sollte offensichtlich erreicht werden, dass der\n\nzweck) verfolgt, dessen Vorstellung der eigentliche Beweggrund seines Handelns ist, auch dann absichtlich handelt,\nwenn der im Gesetz bezeichnete Erfolg nicht um seiner selbst\nwillen herbeigeführt, seine Vorstellung also gerade nicht bestimmend war. Bei dem Tatbestand der Vorteilsbegünstigung\nwird dies besonders deutlich: Hier ist der erwartete Vorteil\nregelmässig der Endzweck des Handelns und seine Vorstellung\nder Beweggrund des Täters. Die Begünstigung des Vortäters\nwill er nicht um ihrer selbst willen; als Mittel zum Zweck\n\nDaraus ergibt sich für den vorliegenden Fall: Wenn der\nAngeklagte die Fahrten unternommen hat, um den üblichen\nFahrlohn nach Taxe zu erhalten, so schliesst das nicht aus,\ndass er zur Erreichung dieses Zieles den Vestimt a Matigte,\ndem Mitangeklagten Kiip die Vorteile des Verbrechens Zu\n\n92\n\nRE sichern. Es kam ihm - entgegen der Ansicht der Revision - sehr\n\n= wohl auf diesen Erfolg an, weil er sich den Fahrlohn, der ihm\nsonst entgangen wäre, auf diesem Wege verdienen wollte. Hiernach ist die Begünstigungsabsicht ausreichend dargetan.\n\nUnklar sind nur die Feststellungen über die Entlohnung\ndes Angeklagten, wie zur Revision der Staatsanwaltschaft dargelegt wird. Hierdurch ist aber der Angeklagte, da die Strafkammer keine Vorteilsbegünstigung, sondern nur einfache Begünstigung ahgenommen hat, nicht beschwert. Die Feststellung,\n\n: dass er die Fahrten unternommen hat, um KB die Vorteile\na des Verbrechens zu sichern, wird durch die Unklarheit nicht\nberührt.\n\n3.) Gleichwohl muss das Urteil aufgehoben werden, weil es\n\n;. keinen Aufschluss darüber gibt, warum der Angeklagte der Begünstigung in fünf. Fällen für schuldig befunden wurde, obwohl .\ndem begünstigten Mitangeklagten KEEEEEED nur drei Einzelfälle\ndes Diebstahls im Rahmen einer fortgesetzten Straftat nachgewiesen sind. Nach Feststellung, der Diebstähle vom 10. und\n13. März 1950 im Raume Idstein: werden weitere drei bis vier\n“ Diebesfahrten Ks mit Etz in den Raum von Eppstein-Niedernhausen erwähnt. Später heisst es, dem Angeklagten\nKomp sei Mittäierschaft an mindestens drei Fällen des\nschweren Diebstahls nachgewiesen;.es handle sich hierbei um\ndie Fälle vom 10. und 13. März 1950 und: noch um einen weiteren Fall, in dem der gestohlene’Draht in Prenkfurt,Nain in\nder Mainzer Landstrasse abgeladen worden sei. Es fehlt somit\nan der nach § 257 StGB notwendigen Feststellung von fünf Vortaten, deren Vorteile der. Angeklagte gesichert ‚haben soll.\nAuch zur inneren Tatseite enthält das Urteil eine Unklarheit.\nNach dem Wortlaut der Gründe bezieht sich‘der Hinweis, der\n\nAngeklagte habe mit Sicherheit gewusst, dass Kap und\nseine Gehilfen Diebstähle begingen, nur auf die Fahrten nach\n\nRERTFEH\n\nDEZ\n\n- 17 -\n\nEppstein; die Fahrten nach Idstein werden in diesem Zusammen- ’\nhang nicht erwähnt.\n\nIII. Zur Revision der Staatsanwaltschaft\n\nAuch die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet;\nsie rügt Nichtanwendung der §§ 257 Abs 3, 258 Abs 1 Nr 2 StGB,\n\n1.) Die Strafkammer erklärt, eine Beihilfe zum Diebstahl\n\nsei nicht erwiesen, da Anhaltspunkte dafür fehlten, dass der\nAngeklagte die beabsichtigte Tat im voraus gekannt habe. Dieser kurze Hinweis lässt die Möglichkeit offen, dass die Strafkammer bei Würdigung der festgestellten Tatsachen von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen ist. Der Angeklagte hat den\nKoroknay und seine Gehilfen in den beiden ersten Fällen jeweils auf vorherige Verabredung gegen Morgen vom Tatort im\nRaume von Idstein abgeholt. In anderen Fällen hat er die Täter sogar abends zum Tatort im Raume Eppstein-Niedernhausen\ngebracht und morgens wieder abgeholt. Ausserdem hat der Angeklagte mit Sicherheit gewusst, dass Ka und seine Gehiifen, die er in \"mindestens fünf Fällen \"nach Eppstein\"\nfuhr, Diebstähle begingen. Damit ist die Annahme, er habe\n\ndie beabsichtigte Tat nicht im voraus gekannt, schwer vereinbar; entgegen der Ansicht der Strafkammer sind jedenfalls\nerhebliche Anhaltspunkte für das Gegenteil festgestellt.\n\nIhre Prüfung war daher erforderlich. Vor allem drängt sich\ndie Erwägung auf, ob der Angeklagte nach seiner Erfahrung\nbei der ersten Fahrt später im voraus mit Diebstählen des\nKoroknay gerechnet und diese Tatsache billigend in Kauf genommen hat. Dann aber lag. in der Beförderung der Täter zum\nTatort bereits eine Beihilfehandlung nach der äusseren und\ninneren Tatseite. Auch das blosse Abholen vom Tatort kann\n\nden Tatbestand der \"Beihilfe erfüllen. Ob das der Fall war,\nlässt sich den bisherigen Feststellungen nicht mit Sicher-\n\n$E:-heit entnehmen. Möglicherweise hat die Strafkammer übersehen,\n\nFrag!\n\nWi:\n\n7087 ur\n\nfe\n\nBERTERSENSESRTERNIBUE RE einge\nBEN BEE DRENEE VELENT\n\nY dass Beihilfe auch dann noch geleistet werden kann, wenn\n© zwar die Haupttat rechtlich schon vollendet, tatsächlich\n- gber noch nicht beendet ist (RGSt 71, 113). Hat der Ange-\n\nklagte den Kl> mit der Beute unmittelbar am Tatort,\nalso an der Stelle abgeholt, wo der Draht abgeschnitten war,\n\n“ dann konnte er sich durch die Beförderung noch an'der-Haupt-\n\ntat beteiligen. Insoweit wird daher der Sachverhalt weiter\naufzuklären sein. Der Verurteilung wegen mehrerer selbständiger Fälle der Beihilfe zum Diebstahl würde die Zusammenfassung der Diebstahlseinzelhandlungen zu einer fortgesetzten\nStraftat nicht entgegenstehen. Für den Tatbestand der Begünstigung hat dies die Strafkammer bereits mit Recht ange-\n\nnommen {vgl RGSt 17, 227; 56, 326).\n\n2.) Sollte die weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht zu\neiner unmittelbaren Anwendung des § 49 StGB führen, dann werden die Voraussetzungen des § 257 Abs 3 StGB zu prüfen sein.\nSie liegen vor, ‘wenn die Verabredung, die Täter mit der Beute abzuholen, in dem Bewusstsein der Diebstahlsabsicht getroffen wurde oder wenn der Angeklagte nach seinen früheren\nBrfehrungen mit dieser Diebstahlsabsicht rechnete und sie\n\nbilligend in’ Kauf nahm.\n\n3.) Die Revision beanstandet ferner. die Nichtanwendung des\n§ 258 Abs 1 Nr 2 StGB: Der Angeklagte habe für die Fahrten\njedesmal den üblichen Fahrlohn nach der Taxe und ein warmes\nFrühstück. erhalten. Diese Einnahmen seien über das hinaus-.\ngegangen, was er sonst bei dem Fahrbetrieb verdient haben\nwürde; er habe \"also\" seines Vorteils wegen gehandelt. Diesen Ausführungen \"kann nicht ohne weiteres zugestimmt werden. Das Urteil geht offenbar davon aus, dass der Angeklagte\n‘die Fahrten nicht für eigene, sondern für fremde Rechnung\nausführte. Auch die Revisionsbegründung nimmt das an. Dann\n\naber waren mit der Einnahme des Fahrlohns, den er abführen\nmusste, nicht ohne weiteres auch eigene Vorteile des Angeklagten verbunden. Im übrigen genügt zur Annahme einer Vorteilsbegünstigung nicht allein die Tatsache, dass Vorteile\ngewährt wurden, diese Vorteile müssen auch der Beweggrund\nfür die Begünstigungshandlung gewesen sein. Das ist Tatfrage. Der Fehler des angefochtenen Urteils liegt jedoch\ndarin, dass die Strafkammer eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsbeihilfe überhaupt unterlassen hat. Dern\nmit dem Hinweis, die Entlohnung. nach der Taxe und die Einladung zu einem warmen Frühstück liessen noch nicht auf ein\npersönliches Interesse an der Tat schliessen, begründet das\nUrteil nur die Verneinung einer Mittäterschaft bei den Diebstählen. Das Urteil lässt auch offen, ob es sich bei den Beträgen von 74 DM und 64 DM, die der Angeklagte in den beiden ersten Fällen aus dem Erlös der Diebesbeute erhalten hat,\nauch nur um den üblichen Fehiriohn gehandelt hat. Ausserdem\nist nicht festgestellt, ob die Beteiligung am Erlös, wenn\nsie über den üblichen Fahrlohn hinausging, dem Angeklagten\nvorher zugesagt war und ob diese Zusage den Angeklagten zu\nder Begünstigungshandlung bewogen hat. Auch insoweit bedarf es daher weiterer Aufklärung, ‚sofern nicht die Tat\nnach den oben erörterten Gesichtspunkten Beihilfe zum Diebstahl war.\n\nBen\n\nER\n\n- 10 -\n\n5\n8\n\nx\n\nin\n\nDie Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nRotberg © Krauss Koneiger\nScharpenseel Baläus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-12/3-str-718-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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