{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-02-12_3_StR_404_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-02-12","aktenzeichen":"3 StR 404/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 404/52 22568 019 er\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Steinmetz Ernst C BED aus DEE, geboren\nan @. ED WEB in Ta:\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 18. kärz 1952 mit\nden Feststellungen insoweit aufgehoben, als er wegen\nZuhälterei verurteilt worden ist, ausserdem im Gesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\num Kun\n\nERLITT...\n\n.um=-.\n\nEEE TE TE RETTET\n\nnr erh\n\n- rn\n\non\n\n3\n°\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Zuhälterei zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden, die mit anderen Einzelstrafen \"zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis vereinigt worden ist. Mit seiner Revision wendet er sich gegen die Anwendung des § 181 a StGB. Ferner bezeichnet er § 244 Abs 2 StPO als verletzt.\n\n1.) Zu dem geltend gemachten Verfahrensverstoss ist\nnichts Näheres ausgeführt. Nur am Schluss der Revisionsbegründung findet sich die Bemerkung, die Beantwortung\nder Frage, ob der Angeklagte aus Unzuchtsgeldern der\nHelene Sch@ie einen Teil seines Unterhalts bezogen habe, hätte durch unmittelbare Ausübung des Fragerechts\nbesser nachgeprüft werden können.\n\nDamit ist die Rüge ungenügender Sachaufklärung\nnicht oränungsgemäss erhoben. Es hätten die weiter für\nerforderlich gehaltenen Beweismittel angegeben werden\nmüssen (BGHSt 2, 168). ...\n\nFalls nur die Nichtausübung des Fragerechts durch\nden Vorsitzenden oder die Nichtzulassung einer Frage\ndes Arigeklagten bezw. seines Verteidigers gemeint sein\nsollte, könnte die Revision darauf nicht gestützt werden.\n\n2.) Die-auf die Verurteilung wegen Zuhäiterei beschränkte Sachbeschwerde hat Erfolg.\n\nDie Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte etwa 70 DM mitgebracht hat, als er am 11. Novenber\n1951 zur Sch@8 z0g. Diesen Betrag hat er zu dem gemeinsamen Haushalt, der bis zum 4. Dezember 1951 geführt\nworden ist, zugeschossen, während die Sch@B etwa\n\n- 3 -\n\n— a\n\nr»\n\nTERRA TUT BE =\n\nmu ge een er\n\nm\n\nnm“\n\n...m,\n\n-_ Tun ri on — m are\n\nm\n\n.-\n\n- 3 -\n\n175 DM beigesteuert hat. Daraus schliesst das Landgericht, der Angeklagte habe zu einem erheblichen Teil\nvon den aus ihrem Unzuchtsbetrieb stammenden Einnahmen\nmitgelebt. Damit hält es den Tatbestand des § 181 a StGB\n\nfür erfüllt.\n\na) Soweit der Angeklagte behauptet, er habe mit der\nihm zur Verfügung stehenden Summe für seinen eigenen Unterhalt ausreichend sorgen können, kann er nicht gehört\nwerden. Dasselbe gilt für sein Vorbringen, er sei teilweise von der Mutver der Sch mitbeköstigt worden,\ndie Sch habe 40 DM aus dem Eriös für ein verkauftes\nFahrrad zu den Haushaltskosten beigetragen. Insoweit handelt es sich um einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung und auf die tatsächlichen Feststellungen, die\ndas Revisionsgericht seiner Beurteilung zugrunde zu legen\nhat.\n\nIndes rechtfertigt der von der Strafkammer als erwiesen erachtete Sachverhalt noch nicht die von ihr daraus gezogene rechtiiche Foigerung, der Angeklagte habe\nsich der ausbeuterischen Zuhälterei schuldig gemacht.\n\nb) Zum äusseren Tatbestand der Zuhälterei gehört\neine persönliche, auf eine gewisse Dauer berechnete Beziehung des Mannes zu einer bestimmten Frau, aus der\nerkennbar wird, dass er in ihrem unzüchtigen Gewerbe zu\nihr hält und dass daran beide gemeinschaftlich interessiert sind. Die Handlung der ausbeuterischen Zuhälterei\nbesteht darin, dass der Mann sich auf Grund dieser persönlichen Beziehungen am Ertrag des unsittlichen Gewerbes der Dirme in bestimmter Form beteiligt (RGSt 63, 88;\n72, 49). Zur Feststellung dieser Beteiligung reichen ge-\n\n3\nwe\n-&-\n\nlegentliche Zuwendungen der Dirme nicht aus. Ausbeutung\nist die bewusste Ausnutzung des Unzuchtsbetriebes für\nErwerbszwecke. Der Bezug des Lebensunterhalts muss auf\neine gewisse - wenn auch kurze - Dauer berechnet sein.\nBei einem gemeinsamen Haushalt liegt ein Ausbeuten nur\nvor, wenn die vom Mann geleisteten Beiträge den Wert\n\ndes genossenen Unterhalts nicht erreichen (R6GSt 71, 279;\n\nJW 1936, 390 Nr 23).\n\nEs ist zweifelhaft, ob sämtliche Merkmale des äusseren Tatbestandes des § 181 a StGB hier vorliegen.\n\nDer Charakter der persönlichen Beziehungen des Angeklagten zur Sch und deren beabsichtigte Dauer ist\nim Urteil nicht erörtert. Diese müssen zwar nicht geschlechtlicher Natur, aber doch so geartet sein, dass\nsie über ein blosses geschäftliches Interesse des Hannes an der Beteiligung am Unzuchtsverdienst der Dirne\nhinausgehen. Für diese Gemeinschaftlichkeit’des Interesses am unzüchtigen Gewerbe der Sch ergibt sich aus\ndem Sachverhalt nichts. Vielmehr lässt sich daraus entnehmen, dass der Angeklagte sich ihrem Unzuchtsbetrieb\nausdrücklich widersetzt hat. Er hat ihr gleich nach sei-\n\"ner Übersiedlung in ihre Wohnung verboten, weiterhin\nder Gewerbsunzucht nachzugehen. Sie hat das auch auf\n2 bis 53 Wochen unterlassen. Erst nach dem 20. November\n1951 hat sie sich neuerdings dazu entschlossen, weil das\nGeld ausgegangen war. Dass sich damals die Einstellung\ndes Angeklagten grundsätzlich geändert hatte, lässt\nsich nicht mit genügender Deutlichkeit erkennen. Zwar\nhat er auf den Hinweis der Sch, sie wolle zwecks\nBeschaffung von Geld wieder auf die Strasse gehen, entscenet, sie solle tun, was sie nicht lassen könne. Ob\n\nag. Te RE\n\n—— .\n\nmm\n\nLI r 3\n\nante.\n\n4\n\nzum zur “0\n\nnen\n\ner damit ihr Verhalten aus eigenem Interesse an einem\nauf eine gewisse Dauer gedachten Unzuchtsverdienst biiligte oder ihr nur wegen der augenblicklichen wirtschaftlichen Schwierigkeit nicht hinderlich sein wollte, ist nicht gewürdigt.\n\nx\ne) Auch zur inneren Tatseite fehlen ausreichende\nFeststellungen.\n\nDer Vorsatz des Zuhälters muss das Bewusstsein urfassen, den Unzuchtsbetrieb der Dirne für seine Erwerbszwecke auf eine gewisse Dauer auszunützen (RG GoltdArch\n50, 130; 51, 43). Hierüber äussert sich das Urteil nicht.\nDas war aber hier schon deshalb nicht zu umgehen, weil\nder Angeklagte sich zunächst mit Erfolg bemüht hat, die\nSch@B> von der Ausübung der Gewerbsunzucht abzuhalten,\nauch eigenes Geld für den gemeinschaftlichen Haushalt\nverwendet hat. Im Hinblick darauf wäre es möglich, dass\ner seine Beziehungen zu ihr nur des teschlechtsverkehrs\nwegen angeknüpft und aufrechterhalten hat, ohne daran zu\ndenken, aus diesem Verhältnis für sich den Lebensunterhalt zu gewinnen oder dessen Verbesserung zu erzielen\n(vgl RG HRR 1939, Nr 980).\n\nOb der Vorsatz des Angeklagten darauf gerichtet\nwar, derartige Vorteile auf eine gewisse Dauer zu beziehen, ist nicht ersichtlich. Für die Beantwortung dieser Frage könnte von Belang sein, ob er sich um die Erlangung einer Arbeit bemüht hat oder zur Annahme einer\nsolchen bereit war,\n\nDie hervorgehobenen Mängel zwingen zur Urteilsaufhebung.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht Celegenheit haben, die vom Angeklagten angeführten Gesichtspunkte tatsächlicher Art zu prüfen.\n\nRotberg Krauss Koeniger\n\nScharpenseel BR Dr. Baidus ist infoige\nUrlaubs ortsabwesend und\ndaher an der Unterzeichnung verhindert.\n\nRetberg\n\n®\n.. * -— a Te a re\n\nEp 'y 2)\n\nrn TIn\n\non.\n\n -\n\n“mu.\n\nm,\n\nwu\n\nDann 277 20 Wr Sr zu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-12/3-str-404-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-12/3-str-404-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:38.158549+00:00"}}