{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-02-12_3_StR_372_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-02-12","aktenzeichen":"3 StR 372/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"N\n\n3 StR 372/52\n\nIm Namen\n\n2288 022 Sr\n\ndes Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schmied Franz H ED aus ne, Krs. VORED-\n\nEEE, geboren an BD. ED ED ir. CH SCHNEE,\n\nwegen fortgesetzten schweren Metalldiebstahls u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshois in der\nSitzung vom 12. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nKrauss\nDr. Koeniger\nScharpenseel\n\n\"Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJg ustizangestellter >\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Kassel vom\n\n8. Januar 1952, soweit es ihn betrifft,\nim Strafausspruch, ferner hinsichtlich\nder Einziehung aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung über den Strafausspruch und\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte, der gemeinsam mit dem Mitangeklagten RG eine Fernsprechleitung der Bundespost, die\nals Reserveleitung vorgesehen, zur Tatzeit aber nıcht\nin Betrieb war, entwendet hat, ist wegen fortgesetzten\ngemeinscheftlichen schwerer ketalldiebstahls in Tateinheit mit fortgesetzter Gefährdung einer öffentlichen\nFernsprechanlage zu einer Gefängnisstrafe von sechs Konaten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts; sie ist\nnur zum Teil begründet.\n\n1.) Die Verfahrensbeschwerde greift nicht durch. Soweit\ndie Revision Verletzung des § 267 StPO mit der Behauptung rügt, die Strafkammer habe sich nicht mit der kinlassung des Angeklagten über den Umfang seiner Beteiligung auseinandergesetzt, wird der Inhalt der Vorschrift\nverkannt. Nach § 267 StPC muss das Gericht nur die für\nerwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Hardlung gefunden werden. Andere Tatsachen, aus denen der Beweis gefolgert\nwird, sollen nur angegeben werden. Keinesfalls ist’ vorgeschrieben, dass die Einlassung des Angeklagten als\nsolche im Urteil festgehalten werden muss.\n\nDie Rüge einer Verietzung der Aufklärungspflicht ist\nnicht ordnungsmässig erhoben. Die Revision macht geltend,\ndie Strafkammer habe ihr Urteil in unzulässiger Weise\nallein auf die Aussagen des Angeklagten gestützt und die\nbeantragten Zeugen nicht vernommen. Mit diesem allgemeinen\nHinweis kann eine Rüge nach § 244 Abs 2 StPO nicht ausreichend begründet werden; es fehlt die Angabe der in Be-\n\ntracht kommenden Zeugen und die Darlegung der Beweisfragen, zu denen diese Zeugen hätten verrommen werden sollen\n\nin tue ln A EEE EHER TER. EZ ENSLERS ES ERETRNEENG\n\n- “..\n\ntl van\n\nm\n\nzen\n\nps SE De . I Du 2.\n\n—\nje\n\nI KT\n\n(vgl BGHSt 3, 213). Sofern die Revision mit ihrem Hinweis\nauf die Nichtvernehmung \"beantragter Zeugen\" die unzulässige Ablehnung eines Beweisamtrages meinen sollte,\ngreift sie nicht durch, weil nach der Sitzungsniederschrift kein Beweisamtrag gestelit ist. zine Verletzung\ndes § 245 StPO ist nach dem inhalt der Revisionsbegründungsschrift nicht gerügt. kehrere zur Yauptverhandlung\nvorgeladene und erschienene Zeugen sind zwar nicht vernommen worden, und die Sitzungsniederschrift enthält keinen\nNachweis, dass der Angeklagte wit der Nichtvernehmung einverstanden war. Gegen diesen Verfahrensfehler wendet sich\naber die Revision nicht in ordnungsmässiger Weise; denn\nsie wäre nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO verpflichtet gewesen, die Tatsachen anzugeben, die nach ihrer Meinung den\nVerfahrensmangel enthalten. Das ist nicht geschehen; der\nRevisionsbegründungssckrift lässt sich auch nicht entnehmen, dass sich der Angeklagte gerade durch die Nichtvernehmung der erschienenen Zeugen beschwert fühlt.\n\n2.) Die Sachrüge ist zum Schuldspruch unbegründet; Dagegen müssen der Strafausspruch und die Zinziehung aufgehoben werden.\n\na) Die Ausführungen, mit denen sich die Revision gegen\ndie Anwerdung des § 317 StGB werdet, sind rechtsirrig. Die\nStrafkammer hat nicht verkannt, dass es sich um eine zur\nTatzeit stillgelegte Leitung handelte. Diese hätte aber\nbei Wiederanschluss an der Abzweigstelle sofort der Nachrichtenübermittlung dienen können und wurde von der 3undespost als Reserveleitung bezeichnet. Die Strafkanmer\nsieht deshalb in der Wegnahme der Leitung die vorsätzliche Gefährdung des 3etriebes der Fernsprechanlage, weil\ndie Leitung trotz vorübergehender Stillegung doch im Betrıebe der Bundespost gestander und damit öffentlichen\n\nZwecken\ndahin je\n\n-A-\n\ngedient habe und weil durch den Diebstahl die bis\nderzeit mögliche Wiederaufnahme des Betriebes auf\n\ndieser Leitung unmöglich gemacht worden sei. Diese Wür-\n\ndigung i\n\nst frei von Rechtsirrtum. Zu Unrecht meint die\n\nRevision, eine Fernsprechleitung diene nur dann Ööffentlichen Zwecken, wenn sie gebrauchsfähig sei und auch\ntatsächlich benutzt werde. Die Ansicht der Strafkammer\nstimmt mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts überein,\nvon der abzuweichen kein Anlass besteht. Janach genügte\n\nes, dass\nist; ob\ngebrauch\nheblich\n\ndie Leitung zu öffentlichen Zwecken bestimmt\nsie gerade zur Tatzeit zu öffentlichen Zwecken\n\nt wurde oder gebraucht werden sollte, ist uner-\n(vgl RG Goltdärch 40, 336). Weil es sich um eine\n\nfür den Notfall vorgesehene Reserveleitung handelte, war\nnur der Tatbestand der Betriebsverhinderung ausgeschlossen.\n\nDes hat\nBetriebs\n\nbp) Geg\n\ndie Strafkammer nicht verkannt, sondern mit Recht\ngefährdung angenommen.\n\nen die Anwendung des § 17 des Gesetzes über den\n\nVerkehr mit unedien Metallen bestehen ebenfalls keine Be-\n\ndenken. »\n\nDie Sırafkammer hat angenommen, dass die Leitung\n\n\"öffentlich aufgestellt\" war; sie befindet sich auch insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl ReSt 58, 91). Darauf, ob die Leitung über\nGrundstücke führt, deren Betreten verboten ist, kommt es\nnicht an. Massgebenä ist allein, dass der Gegenstand aus\n\nunedlen\n\ntietall durch die Art seiner Aufstellung dem Zu-\n\ngriff jedes beliebigen Dritten schutzlos nreisgegeben ist.\n\nc) Im\n\nübrigen wendet sich die Revision hauptsächlich\n\ngegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen\nUrteils, inden sie entweder neue Tatsachen vorträgt oder\n\ndie Beweiswürdigung der Strafkammer zur inneren Tatseite\n\ndurch ihre eigene ersetzen will. Das ist grunä\n\nsätzlich\n\nm,\n\niin\n\nnn\n=\n\n.\n\n- 2er\n\nEEE FNO |\n\n12\n\nu Dan a er\n\n., er\n\nunzulässig. Dagegen sind die Feststellungen des Urteils\ninsofern unzureichend, als nicht klar erkennbar ist, in\nwelchem Umfang sich der Angeklagte an der Tat des Rühling\nbeteiligt hat. Diese Tnklarheit lässt aber den Schuldspruch unberührt; sie kann sich nur im Strafmass zuungunsten des Angeklagten ausgewirkt haben. In den Stralzumessungsgründen wird zwar hervorgehoben, dass der Yatanteil des Angeklagten wesentlich geringer gewesen sei,\nEs bleibt eber zweifelhaft, ob sich dieser Hinweis auf\ndie Art der Beteiligung im zinzelfall oder auf die Zahl\nder Einzelfälle beziehen soll. Denn im übrigen erweckt\ndie Urteilsfassung an verschiedenenStellen, insbesondere bei Feststellung des Gesamtvorsatzes, den kindruck,\ndie Strafkammer habe angenommen, dass sich der Angeklagte\nan der Tat des Rühling von Anfang an und bei allen Zinzelhandlungen beteiligt habe. Damit aber steht in Widerspruch, dass bei Prüfung der Einlassung des Angeklagten\nHEED von der Tetzeit im lisi und Juni 1951 gesprochen\nwird, während vorher festgestellt ist, dass Fi» in\nApril 1951 mit den Diebstählen begonnen habe. Jedenfalls kann angesichts dieser Unklarheit nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer bei der Strafzu- .\nmessung von einem Umfang der Beteiligung ausgegangen ist,\nder tatsächlich nicht festgestellt ist. Im Strafausspruch\nmusste daher das Urteil aufgehoben werden.\n\nd) Die Strafkammer hat den gestohlenen Dralıt, soweit\ner sichergestellt wurde, gemäss § 40 StGB eingezogen. Das\n\nwar unzulässig; denn dieser Draht gahört nicht dem Täter,\nsondern der Bundespost.\n\nRotberg Krauss Koeniger\nScharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-12/3-str-372-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-12/3-str-372-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:38.136140+00:00"}}