{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-02-12_3_StR_238_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-02-12","aktenzeichen":"3 StR 238/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_StR 258/52\n\nje]\n\nW\n\n‚den Viehhändler Cari Fr E\n\nEEE: geboren an @& a a\n\n2, den Viehnändler ne. E\n\n2288 027 77\n\nImNamen des Vox.kes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ngeboren am@®. in Ge\n\nwegen Betrugs\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nfür Recht\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nerkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Kleve vom 17. Januar 1952 werden\nverworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs (§ 263 StGB) zu Gefängnisstrafen von je sechs\nMonaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen\nVerletzung von Vorschriften des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Rechts.\n\n1, In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstanden beide Angeklagte, dass das Urteil eine genaue Aufstellung über\ndie von ihnen in der Zeit vom 21. April bis zum 2. Mai 1950\nausgestellten Schecks enthalte, ohne dass diese Schecks als\nUrkunden verlesen worden wären. Die Aufstellung habe das\nLandgericht wörtlich dem Ermittlungsbericht der Kriminalpolizei entnommen. Den Urheber dieses Berichtes habe es aber\nnicht als Zeugen gehört. Dadurch seisn die Vorschriften\nder §§ 249 und 250 StPO verletzt worden.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Die Schecks und die Zusanmenstellung des Kriminalwachtmeisters GB konnten in zulässiger Weise dadurch zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. dass der Vorsitzende sie den Angeklagten vorhielt. Diese waren in der Lage, über den Inhsilt\nder Schriftstücke Auskunft zu geben (RGSt 69, 88 /907).\nFür die Urteilsfindung durften dann allerdings nur die Aussagen der Angeklagten verwertet werden, nicht aber die\nSchecks oder ger die Aufstellung des Polizeibeamten unmittelbar im Wege des Urkundenbeweises (RG aa0). Es ist aber\nkein Anhaltspunkt dafür vorhanden, dass das Landgericht\nin dieser vorschriftswidrigen Weise verfahren wäre. Dass\n\ndie Schecks und die Zusammenstellung den Angeklagten in\n\nder Hauptverhandlung nicht vorgehalten worden wären, behaupten die Beschwerdeführer selbst nicht. Einer Aufnahme\ndes Vorhalts in das Protokoll bedurfte es nicht (§ 273 Stpo),\n\n2. Die infolge der allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils in sachlichrechtlicher Beziehung ergibt, dass es frei von Rechtsfehlern ist.\n\nDie Angeklagten. die gemeinsam ein Viehhandelsgeschäft betrieben haben, kauften in der Zeit vom 20, April\nbis zum 2. Mai 1950 in grossem Umfange Vieh auf und bezahlten es durchweg mit ungedeckten Schecks. Das Landgericht unterscheidet dabei zwei Gruppen von Fällen: Einerseits diejenigen, in denen die Angeklagten den Viehverkäufern die Schecks vor der Übergabe des gekauften Viehes\ngegeben haben. andererseits diejenigen. in denen sie die\nSchecks erst nachher hingegeben haben.\n\nIn den Fällen der ersten Art findet das Landgericht\nohne Rechtsirrtum Täuschungshandlungen im Sinne des’ § 263\nStGB darin, dass die Angeklagten bei den Verkäufern durch\ndie Hingabe der Schecks bewusst den Irrtum erweckten, auf\nden bezogenen Konten seien zur Zeit der Begebung, jedenfalls aber zur Zeit der Vorlegung der Schecks ausreichende Guthaben vorhanden. Es kann daher auf sich beruhen,\nob hinsichtlich der Deckung der Schecks die Zeit ihrer\nBegebung oder, wie die Revision meint, ausschliesslich\ndie Zeit ihrer Einlösung massgebend ist.\n\no>\n\nAuch das Merkmal des Vermögensschadens hat das Landgericht für die Fälle der ersten Art ausreichend dargetan. Zwar würde die Feststellung, die Viehverkäufer hätten für ihr Vieh zunächst nur ungedeckte Schecks in die\nHand bekommen, zur Annahme eines Vermögensschadens nicht\nausreichen. In der Zeit zwischen der Begebung und der\nEinlösung der Schecks hätte die fehlende Deckung unter\nUmständen beschafft werden können. Darauf kommt es hier\nindessen nicht an; denn nach den Urteilsfeststellungen\nwar auch nicht damit zu rechnen, dass die Schecks bei\nihrer Vorlegung gedeckt sein würden. Infolgedessen ist\ngegen die Annehme des Landgerichts, das Vermögen der\nScheckempfänger habe schon durch die Hingabe des Viehs .\ngegen die fragwürdigen Schecks eine Einbusse erlitten,\naus Rechtsgründen nichts einzuwenden,\n\nIn den Fällen, in denen die Angeklagten die Schecks\nnachträglich hingegeben haben, sieht das Landgericht\nTäuschungshandlungen zutreffend darin, dass die Angeklagten bei den Verhandlungen so sicher aufgetreten seien,\ndass ‚sie bei den Verkäufern jeden Zweifel an ihrer Zahlungsfähigkeit unterdrückten und sie zur bedenkenlosen\nAuslieferung des Viehs veranlassten. Soweit sich die\nRevision hiergegen wendet. bewegen sich ihre Erörterungen auf dem Gebiete des Tatsächlichen und können\nihr daher nicht zum Erfolg verhelfen. Auch die Annahme\ndes Landgerichts, dass nach den Anschauungen des Viehhandelsverkehrs der Kaufabschluss und die Abnahme des\ngekauften Viehes im Zweifel stets die Zusicherung sofortiger Zahlungsfähigkeit enthalte, ist tatsächlicher\n\nE_.\n\nArt und deshalb für das Revisionsgericht bindend. Der\nVermögensschaden, den die Verkänfer er!itten hapen.\nliegt in diesen Fällen nach der aus dem Urteiiszusammenhang zu entnehmenden Annahme des Landgerichts darin,\ndass die Verkäufer das Vieh im Vertrauen auf baldige\nBezahlung hingegeben haben, in Wirklichkeit aber angesichts der Vermögenslage der Angeklagten keine Aussicht hatten, den Kaufpreis alsbald zu erhalten. Dies\nist rechtlich richt zu beanstanden.\n\nDie Nerkmale des inneren Tatbestandes hat das Landgericht ebenfalls ausreichend festgestellt. Die Angeklagten haben gewusst, dass ihre - vor der Lieferung\ndes Viehs gegebenen - Schecks ungedeckt waren. und haben die Verkäufer bewusst darüber getäuscht. Sie haben\nferner mit der Möglichkeit, dass die Schecks auch zur\nZeit der Vorlegung nicht gedeckt sein würden. mindestens\ngerechnet, diese Möglichkeit bewusst in Kauf genommen\nund die Tat nach den Urteilsfeststellungen gerade auch\nfür diesen Fall gewollt. Sie hofften nämlich, die Verkäufer nach der Übergabe der gekauften Sachen mit Wechseln befriedigen zu können, um dadurch Zeit zu gewinnen.\nDie Behauptung der Beschwerdeführer, sie hätten die berechtigte Hoffnung haben dürfen, bis zur Einlösung der\nSchecks Deckung beschaffen zu können. ist angesichts der\ngegenteiligen Feststellung des Landgerichts unbeachtlich.\nDie nach Ansicht des Landgerichts nicht zu widerlegende\nHoffnung der Angeklagten auf eine später mögliche Schadensausgleichung steht der Feststellung. dass sie zunächst die Verkäufer vorsätzlich geschädigt haben, nicht\n\nnr\n\nentgegen. In den Fällen der nachträglichen Scheckbegebung hat das Landgericht den Betrugsvorsatz der Angeklagten gleichfalls ausreichend dargetan Zndiich ist auch\ndie Absicht der Angeklagten. sich einen rechtswidrigen\nVermögensvorteil zu verschaffen. einwandfrei festgestellt.\n\nDass das Landgericht den Angeklagten EB Sohn als\ngäter und nicht als Gehilfen verurteiit hat, begegnet\nebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Ob er mit Täternder Gehilfenvorsatz gehandelt hat, ist im wesentlichen\nTatfrage. Der Umstand, dass der Angeklagte im väterlichen\nGeschäft als Angestellter geführt wurde, steht der Annshme nicht entgegen, dass er in Wirklichkeit an dem Geschäftsergebnis in erheblichem Masse interessiert gewesen ist und dass er mindestens seit 1949 die führende\nRolle im gemeinsamen Geschäft gespielt hat. Hieraus konnte das Landgericht ohne Rechtsirrtum folgern, dass der\nAngeklagte mit Täterwillen gehandelt hat und nicht etwa\ndie Handlungen seines Vaters nur hat unterstützen wollen.\n\nEbenscwenig ist die Auffassung des Landgerichts,\ndie Angeklagten hätten bewusst und gewollt zusammengewirkt. aus Rechtsgründen zu beanstanden. Aus dem Zusanmenhang des Urteils ergibt sich einwandfrei, dass jeder\nder Angeklagten mit dem Vorgehen des anderen einverstanden war und es auch als seine eigene Tat wollte. Das Lendgericht war, wie die Urteilsgründe deutlich ergeben, davon überzeugt, dass beide Angeklagte mindestens damit gerechnet haben, dass auch der andere mit ungedeckten Schecks\nVieh einkaufte. Dem steht nicht entgegen, dass der Ange-\n\n- 17 -\n\nklagte EB Sonn sehr selbständig war und umfassende\nVollmachten hatte, allein zu verhandeln und abzuschliessen. Auf eine gensue Feststellung der Tatbeiträge im\neinzelnen kommt es weder für die Schuld- noch für die.\nStraffrage an; jeder der Angeklagten hat [für die Handiungen des anderen einzutreten, als ob sie seine eigenen\nwären. Im übrigen hat das Landgericht genau festgestellt,\nwelche Schecks von den Angeklagten jeweils ausgestellt\nworden waren.\n\nIn der Strafzumessung lässt das Urteil gleichfalls\nkeinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDamit erweisen sich die Revisionen der Angeklagten\nals unbegründet und sind zu verwerfen.\n\nRotberg Krauss Koeniger\n\nScharpenseel Bundesrichter Dr.Baldus\nist infolge Urlaubs abwesend und dadurch an\nder Unterschrift verhindert.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-12/3-str-238-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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