{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-02-05_3_StR_755_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-02-05","aktenzeichen":"3 StR 755/52","doktyp":null,"leitsatz":"Der Benutzer der Hauptstrasse braucht nicht allgemein damit zu rechnen, dass die für ihn nicht\nsichtbaren, aus der Nebenstrasse kommenden und\nwartepflichtigen Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtrecht missachten werden. Für ihn ist die Kreuzung\nnicht deshalb eine \"unübersichtliche Stelle\" weil\ndie Nebenstrasse infolge des Häuserbestandes\nnicht eingesehen werden kann; dieser Umstand allein verpflichtet ihn nicht, seine Geschwindigkeit herabzusetzen. Dagegen muss er sich auf erkennbare Gefahren der Verkehrslage einstellen.","text_plain":"€\nq\ns\n\ndas Nachschlagewerk!\nfür die Amtliche Sammlung!\n\n2288 091 Zy\n\nGesetz s\n\nRechtssatz:\n\nStvo §§ 9 Abs 2, 13 Abs 1, StGB § 222\n\nDer Benutzer der Hauptstrasse braucht nicht allgemein damit zu rechnen, dass die für ihn nicht\nsichtbaren, aus der Nebenstrasse kommenden und\nwartepflichtigen Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtrecht missachten werden. Für ihn ist die Kreuzung\nnicht deshalb eine \"unübersichtliche Stelle\" weil\ndie Nebenstrasse infolge des Häuserbestandes\nnicht eingesehen werden kann; dieser Umstand allein verpflichtet ihn nicht, seine Geschwindigkeit herabzusetzen. Dagegen muss er sich auf erkennbare Gefahren der Verkehrslage einstellen.\n\nAktenzeichen 3 StR 755/52\nUrteil des BGH vom 5. Februar 1953 LG Duisburg\n\n3 StR 755/52 Ly\n\na nr mn\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Wilhelm Ferdinand C EEE aus\nEB, dort geboren an). ED ED,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Naass\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt m»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n. für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 21. Juli 1952 mit\nden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in\nTateinheit mit Übertretung der 8§ 1, 8, 9, 49 StVO zu\neiner Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Seine Revision hat -Erfolg.\n\n1.) Der Angeklagte fuhr am 9. Juli 1951 mit einem Personenkraftwagen (Mercedes) auf dem Ruhrschnellweg in\nKülheim/Ruhr, einer Hauptverkehrsstrasse, und näherte\nsich mit einer Geschwindigkeit von 58 - 60 km/st der\nKreuzung Velauerstrasse. 70 m vor der \"gefährlichen\" und\ntunübersichtlichen\" Kreuzung ist ein allgemeines Achtungschild angebracht. Die Vorfahrtregelung ist für die\naus der Velauerstrasse kommenden Verkehrsteilnehmer beiderseits durch Haltschilder gekennzeichnet. Dem Angeklagten war diese Kreuzung seit langem bekamnt. Er überfuhr das Achtungschild mit unverminderter Geschwindigkeit. Als er die Kreuzung fast erreicht hatte, kam die\n15jährige Erika Lew plötzlich von rechts mit ihrem\nFahrrad auf die Kreuzung gefahren, ohne an der Einmündung anzuhalten. Auf der Nitte der Fahrbahn wurde sie\nvon dem nach links ausgebogenen Kraftwagen des Angeklagten erfasst und über 30 m weit mitgeschleift. Sie starb\nkurz darauf an den erlittenen Verletzungen.\n\n2.) Die Strafkammer verkennt nicht, dass die Radfahrerin\ndas überwiegende Verschulden an dem Unfall trifft, hält\naber gleichwohl den Angeklagten der fahrlässigen Tötung\nfür schuldig. Der Angeklagte habe mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 km/st an die Kreuzung heranfahren\ndürfen, weil es ihm nur dann möglich gewesen sei, sein\n\nFahrzeug rechtzeitig zum Halten zu bringen. Denn der\nvorfahrtberechtigte Benützer des Ruhrschnellwegs könne\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nerst auf kürzeste Entfernung vor der Kreuzung feststellen, ob aus der Velauerstrasse kommende wartepflichtige Verkehrsteilnehmer gewillt seien, die Vorfahrt zu\nbeachten. Der Vorfahrtberechtigte müsse ohnehin sein\nAugenmerk auch darauf richten, ob von der einmündenden Velauerstrasse her spielende Kinder oder alte gebrechliche Leute sich unbesonnen verhielten. Daher habe\ner seine Fahrweise durch Verringerung der Geschwindigkeit so einzurichten, dass ihm ein sofortiges Anhalten\nmöglich sei. In anderer Weise könne den Gefahren der\nunübersichtlichen Kreuzung nicht rechtzeitig und wirksam begegnet werden. Insbesondere habe sich der Angeklagte nicht darauf verlassen dürfen, dass sein Vorfahrtsrecht \"absolut\" beachtet werde.\n\n3.) Diese Erwägungen der Strafkammer, die zu einer\ngrundsätzlichen Stellungnahme Anlass geben, sind im wesentlichen durch Rechtsirrtum beeinflusst; sie verkennen Sinn und Zweck der Vorfahrtregelung und gehen auf\n1142 hechtsprechung zurück, die unter der Geltung früherer Verkehrsvorschriften entstand. : heute aber überholt ist. Der entscheidende Fehler liegt in der Auffassung, der Vorfahrtberechtigte müsse so langsam fahren,\ndass er vor dem Befahren der Kreuzung erst feststellen\nkönne, ob äie wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer auch\ngewillt seien, sein Vorfahrtrecht zu achten.\n\na) Das Reichsgericht hatte in der Zeit bis zur gesetzlichen Einführung der Vorfahrtregelung durch die\nVerordnung über den Kraftfahrzeugverkehr vom 28. Juli\n1926 (RGBl I, 425) - zuletzt in der ausführlich begründeten Entscheidung vom 22. April 1926 in JW 1926, 2185 -\nohne Einschränkung daran festgehalten, dass sich der\n\n4 -\n\nKraftfahrer einer durch Häuser unübersichtlichen Kreuzung nur mit einer Geschwindigkeit nähern dürfe, die\nihm jederzeit gestatte, vor einem plötzlich auftauchenden, die Strasse kreuzenden Fahrzeug sofort zu\nhalten. Wenn die Kreuzung so unübersichtlich sei, dass\naus einer kreuzenden Strasse kommende Fahrzeuge erst\nim letzten Augenblick sichtbar würden, so müsse sich\nder Kraftfahrer Schritt für Schritt an die Kreuzung herantasten. Unter Umständen sei deshalb schon eine Geschwindigkeit von 20 km/st zu hoch. Denn mit plötzlich\nauftauchenden, die Fahrbahn kreuzenden Fahrzeugen müsse\nder Kraftfahrer stets rechnen. Gegen diese Auffassung\nzeigten sich schon bald nach der erwähnten Verordnung\nin der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Widerstände (vgl vor allem OLG Naumburg in HRR 1929 Nr 1895 und\nKammergericht in JW 1930, 2882 mit weiteren Nachweisen)\nEs wurde darauf hingewiesen, dass die Hauptfahrbahn\nnicht deshalb als unübersichtlich bezeichnet werden könne, weil Nebenstrassen in sie einmündeten oder sie\nkreuzten; andernfalls werde die Vorfahrtregelung praktisch ausgeschaltet. Der vorfahrtberechtigte Kraftfahrer brauche also die zulässige Höchstgeschwindigkeit\nnicht schon deshalb herabzusetzen, weil er sich einer\nKreuzung nähere, deren Nebenstrasse durch Gebäude verdeckt sei, Insbesondere brauche der Vorfahrtsberechtigte auch nicht damit zu rechnen, dass ihm aus dieser Nebenstrasse ein Fahrzeug in den Weg kommen und seine\nFahrbahn kreuzen werde, In der Rechtsprechung des\nReichsgerichts hat sich diese Auffassung erst allmählich und nicht einheitlich durchgesetzt: Die Entscheidung RGSt 65, 135 hält noch ohne Einschränkung an der\nfrüheren Auffassung fest. Die Entscheidung RGSt 71, 80\n\n-5-\n\nmacht Vorbehalte, ohne die grundsätzliche Frage klar\nherauszustellen. Dagegen vertreten die Entscheidungen\n\nin VAE 1936, 358 und 1937, 421 eindeutig den Standpunkt, dem Vorfahrtberechtigten sei nicht zuzumuten,\n\nvor jeder Kreuzung, die nur durch die Häuser wenig übersichtlich sei, die Geschwindigkeit so weit zu ermässigen,\ndass er jederzeit anhalten könne; andernfalls verliere\ndas Vorfabrtrecht jeden Sinn. Die spätere Rechtsprechung\nhat aber noch wiederholt auf die alte Auffassung zurückgegriffen (vgl z.B VAE 1936, 439; 1937, 275).\n\nb) Die Beurteilung mıss von dem Begriff der \"unübersichtlichen Stelle\" im Sinne des § 9 Abs 2 StVO ausgehen. Nach dieser Vorschrift hat der Kraftfahrer an unübersichtlichen Stellen seine Fahrweise so einzurichten,\ndass er sein Fahrzeug nötigenfalls rechtzeitig anhalten\nkann Dieser Geschwindigkeitsbeschränkung unterliegt an\nsich auch der Vorfahrtberechtigte. Nun können Sichtbehinderungen, die zur Unübersichtlichkeit führen, verschieserer Art sein und verschiedene Ursachen haben. Bei Krv.\nzungen, die mit Häusern bestanden sind, tritt die besondere Frage auf, ob die Stelle schon deshalb \"unübersichtlich\" ist, weil die kreuzenden Strassen wegen des Häuserbestandes nicht gegenseitig eingesehen werden können,\nob sich also der Kraftfahrer nicht nur der Übersichtlichkeit der in seiner Fahrbahn liegenden Kreuzungsfläche\nselbst, sondern auch der angrenzenden Teile der kreuzenden Strasse vergewissern muss. Diese Frage ist in der\nerwähnten früheren Rechtsprechung stets bejaht worden;\ndemgemäss war der Kraftfahrer, gleichgültig auf welcher\nStrasse er sich der Kreuzung näherte, verpflichtet, bei\nfehlender Einsicht in die kreuzende Strasse seine Geschwindigkeit unter Umständen - je nach der Sichtbehin-\n\n-6-\n\nro\nZ\n\n-6-\n\nderung durch den Häuserbestand - auf ein Mindestmass\nherabzusetzen und sich an die Kreuzung \"heranzutasten\".\nMit der Einführung der Vorfahrtregelung ist diese Auffassung nicht mehr vereinbar; die Frage der Unübersichtlichkeit kann nicht mehr einheitlich und unabhängig vom Vorfahrtrecht beurteilt werden. Das gilt jedenfalls für die Fälle des § 13 Abs 1 StVO, wenn also eine fh:\nder kreuzenden Strassen Hauptstrasse ist (Wie die Frage für § 13 Abs 2 StVO zu beurteilen wäre, muss hier\ndahingestellt bleiben.) Die Vorfahrtregelung soll nicht\nnur Unfälle verhüten, sondern auch der Sicherung eines\nflüssigen Verkehrs dienen. Diese Aufgabe wäre in Frage\ngestellt, wenn der Benützer der Hauptstrasse bei jeder\nAnnäherung an eine einmündende oder kreuzende Strasse,\ndie schlecht eingesehen werden kann, allgemein und\n\nohne erkennbare Anhaltspunkte mit einer Verletzung seines Vorfahrtrechts rechnen müsste. Dem Zweck der Vorfahrtregelung wird deshalb nur eine Beurteilung gerecht,\ndie die Frage der \"Unübersichtlichkeit\" für den Benützer\nder Hauptstrasse anders entscheidet als für den Wartepflichtigen. Für diesen ist bei fehlender Einsicht in\ndie Hauptstrasse gerade wegen der Vorfehrtregelung die\nStelle unübersichtlich; er macht sich daher, wenn er\nohne Beachtung des .-Vorfahrtrechts zu schnell auf die\nKreuzung fährt, nicht nur einer Übertretung nach § 13\nAbs 1 StVO, sondern auch einer Übertretung nach § 9\n\nAbs 2 StVO schuldig. Für den Benützer der Hauptstrasse\ngilt das nicht. Für ihn beschränkt sich die Frage der\nUnübersichtlichkeit auf die Kreuzungsfläche selbst,\nweil seine Fahrbahn durch die Vorfahrtregelung gegen\ndie aus der Nebenstrasse kommenden Verkehrsteilnehmer\nabgeschirmt ist. Daraus folgt der Grundsatz, dass der\nBenützer der Hauptstrasse nicht allgemein damit zu\n\na m ne\n. il\n\n“re\n\n. 28%\n\n- 7 -\n\n-T-\n\nrechnen braucht, die für ihn nicht sichtbaren, aus der\nNebenstrasse kommenden und wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer würden sein Vorfahrtrecht missachten., Für\nihn ist die Kreuzung nicht deshalb eine unübersichtliche Stelle, weil die Nebenstrasse infolge des Häuserbestandes nicht eingesehen werden kann; dieser Umstand\nallein verpflichtet ihn nicht, seine Geschwindigkeit\nherabzusetzen. Dagegen muss er sich auf erkennbare Gefahren der Verkehrslage einstellen:\n\nc) Dass die Ansicht der Strafkammer nicht richtig\nsein kann, zeigen auch ihre eigenen Ausführungen. Sie\nwill die zulässige Geschwindigkeit auf 30 km/st bestimmen, ohne dass ersichtlich wäre, warum gerade diese\nGrenze als notwendig erachtet wurde. Offenbar war die\nErwägung massgebend, dass nach dem durch den Häuserbestand bedingten Sichtwinkel an der Kreuzung ein von\nrechts kommender Radfahrer erst in einer bestimmten\nEntfernung von der Kreuzung wahrgenommen werden kann.\nHiernach wurde dann der notwendige Anhalteweg bemessen,\naus dem wiederum die höchstzulässige Geschwindigkeit\nerrechnet wurde. Der Anhalteweg beträgt bei einer Geschwindigkeit von 30 km/st, einer mittleren Bremsverzögerung (4 m/’'sec®) unä günstigster Reaktions- und Brensansprechzeit (0,75 sec) fast 15 m. Auf diese Entfernung\nerscheint also der aus der Seitenstrasse kommende, mit\neiner Geschwindigkeit von etwa 10 km/st fahrende Radfahrer im Blickfeld des Vorfahrtberechtigten. Nähert\nsich aber auf der Seitenstrasse ein Kraftfahrer mit erheblich grösserer Geschwindigkeit als ein Radfahrer,\nso kann ihn der Vorfahrtberechtigte naturgemäss noch\nnicht auf 15 m wahrnehmen, sondern je nach der Geschwindigkeit des Wartepflichtigen erst sehr viel später. Da\n\n-8-\n\ny\n\n8.\n\nder Vorfahrtberechtigte nicht sehen und wissen kann,\n\nmit welcher Geschwindigkeit sich der \"zur Beachtung\n\nder Vorfahrt nicht gewillte\" wartepflichtige Verkehrsteilnehmer der Kreuzung nähert; hätte die Auffassung\nder Strafkammer zur Folge, dass der Vorfahrtberechtigte\nseine Geschwindigkeit noch erheblich unter 30 km/st herabsetzen müsste, weil dies nach Ansicht der Strafkammer\ndie einzige Möglichkeit ist, den \"Gefahren einer unübersichtlichen Kreuzung\" zu begegnen. Zum mindesten isi es\nwillkürlich, die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach\nden besonderen Umständen des Einzelfalls zu bemessen,\nalso nach Umständen, die der Vorfahrtberechtigte nicht\nvorher übersehen kann. Im Ergebnis liefe die Auffassung\nder Strafkammer darauf hinaus, dass der Vorfahrtberechtigte je nach dem Grade der Sichtbehinderung vor dem\nBefahren der Kreuzung seine Geschwindigkeit auf 10 km/st\nermässigen oder sogar halten müsste; die Vorfahrtregelung wäre dann in ihr Gegenteil verkehrt.\n\nä) Auch die Erwägung, der Angeklagte habe trotz seines Vorfahrtrechts sein Augenmerk darauf richten müssen,\nob von der kreuzenden Strasse her spielende Kinder oder\nalte gebrechliche Leute sich unbesonnen verhalten würden, kann die Auffassung der Strafkammer nicht rechtfertigen. Der Kraftfahrer ist nicht verpflichtet, sich auf\njede mögliche Gefahrenguelle einzustellen. Solchen allgemeinen Gefahrenquellen begegnet die Strassenverkehrsordnung mit allgemeinen Geboten und Verboten. Dass der Kraftfahrer spielenden Kindern, die sichtbar sind oder auf\nderen Aufenthalt in der Nähe der Fahrbahn er durch besondere Schilder hingewiesen ist, erhöhte Aufmerksamkeit\nschenken muss, ist selbstverständlich; dieser Gesichtspunkt kommt aber hier nicht in Betracht.\n\n..\n.\n\nen am\npr\n\ns\n22. re ee .\n\n-\n\n. .\nZum un\n\nm.\n\nE ED\n'\n\nvu rn\n\nun\n\num\n\n-9-\n\nNach allem reichen die bisherigen Feststellungen\nnicht aus, um den Schuldspruch zu rechtfertigen:\n\n4 ) Der dargelegte Grundsatz bedeutet nicht, dass der\nAngeklagte mit beliebiger Geschwindigkeit an die Kreuzung hätte heranfahren dürfen. Über das Maß der zulässigen Geschwindigkeit kann aber erst nach weiterer Aufklärung entschieden werden, Hierzu sei auf folgendes\nhingewiesen:\n\na) Nach Art 4 Nr 2 des Gesetzes zur Sicherung des\nStrassenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl I 832)\ngilt § 9 Abs 1 StVO nicht mehr für Personenkraftfahrzeuge. Die Bestrafung einer vor dem Inkrafttreten dieses\nGesetzes begangenen Übertretung der §§ 9 Abs 1, 49 StVO\nrichtet sich also heute nach § 2 a Abs 1, 2 StGB. Auf\ndie Beurteilung der Tat unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Tötung ist dagegen die Gesetzesänderung ohne\nEinfluss. Sie beruht nicht auf einer grundsätzlichen\nWandlung der Strafrechtsauffassung, sondern ist nur darauf zurückzuführen, dass sich infolge der Entwicklung\ndes Kraftfahrzeugverkehrs die tatsächlichen Bedürfnisse\nder Verkehrssicherung und die Auffassung über die Zweckmössigkeit einer bestimmten Verkehrsbestimmung geändert\nhaben (vgl z.B. RGSt 55, 125; RG DR 1942, 1781). Infolgedessen kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit im Sinne\ndes § 222 StGB auch jetzt noch auf die Überschreitung\nder zur Tatzeit zulässigen Höchstgeschwindigkeit gestützt werden.\n\nb) Der Angeklagte ist mit einer Geschwindigkeit von\nannähernd 60 km/st gefahren. Eine Übertretung nach § 9\nAbs 1 StVO erörtert die Strafkammer nicht; sie ist also\n\noffenbar davon ausgegangen, dass die Unfallstelle aus-\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nserhalb der geschlossenen Ortschaft liegt. Ob diese\nAnnahme zutrifft, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen; die Beschreibung der Kreuzung lässt eher das Gegenteil vermuten. Für den Begriff der geschlossenen\nOrtschaft gilt § 13 der Durchführungsverordnung zum\nGesetz über die einstweilige Neuregelung des Strassenwesens und der Strassenverwaltung von 7. Dezember 1934;\nRGBI I, 1237. Hiernach ist geschlossene Ortslage der\nTeil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend mit Wohnhäusern, gewerblichen oder öffentlichen Bauten bedeckt ist; einzelne\nunbebaute Baustellen, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr\nentzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Die geschlossene Ortschaft\nbeginnt an sich an der auf der rechten Strassenseite\naufgestellten (gelben) Ortstafel, die die Ortschaft\nstets als geschlossen kennzeichnet. Ihr Fehlen beweist\naber nicht das Gegenteil; entscheidend ist alsdann die\ntatsächliche Art der Bebauung. Der Kraftfahrer muss unter solchen Umständen selbständig prüfen, ob die Ortschaft geschlossen ist,und darf sich bei Einrichtung seiner Geschwindigkeit nicht auf das Fehlen des Ortsschildes oder die weisse Farbe desselben verlassen (Urteil\ndes 1. Ferienstrafsenats vom 31. August 1951; 4 StR\n348/51). Kommt die Strafkammer hiernach zu dem Ergebnis, dass die Ortschaft an der Unfallstelle geschlossen\nist, so hätte der Angeklagte höchstens mit einer Geschwindigkeit von 40 km/st fahren dürfen. In diesem Falle wird dabker zu prüfen sein, ob sich der Unfall auch\ndann ereignet hätte, wenn der Angeklagte in dem Augen-\n“ plick, als er die Radfahrerin nach der örtlichen Lage\nfrühestens sehen konnte, nur diese zulässige Geschwin-\n\n- 11 -\n\nwe.\n\ndigkeit gehabt hätte, oder ob der Angeklagte sein Fahrzeug auf der ihm zur Verfügung stehenden Strecke unter\nBerücksichtigung des Anhaltewegs noch rechtzeitig hätte\nzum Stehen bringen können.\n\nc) Dass der Angeklagte innerhalb der geschlossenen Ortschaft seine Geschwindigkeit gemäss § 9 Abs 2\nStVO noch weiter hätte herabsetzen müssen, ist mangels\nbesonderer Anhaltspunkte nicht anzuerkennen. Wie bereits\ndargelegt, ist das Befahren einer Kreuzung durch den\nVorfahrtberechtigten kein solcher Anhaltspunkt. Auch\ndas allgemeine Achtungsschild, das keine Anordnung im\nSinne des § 3 Abs 1 StVO ist, gab dazu keinen Anlass\nDieses Schild legt jedenfalls nicht die Verpflichtung\nauf, die Geschwindigkeit unter die 40 km-Grenze herabzusetzen. Hätte die Verkehrspolizeibehörde eine allgemeine Herabsetzung für notwendig erachtet, so lag nichts\nnäher, als eine Anordnung gemäss Bild 21 der Anlage zur\nStrassenverkehrsordnung zu treffen. Das allgemeine Achtungsscnild verpflichtet allerdings den Krafttanrer zu\nbesonderer erhöhter Aufmerksamkeit mit der Folge, dass\ndie ihm zuzubilligende Reaktionszeit kürzer zu bemessen\nist,\n\nd) Andere Erwägungen gelten, wenn die Unfallstelle\nausserhalb der geschlossenen Ortschaft liegen sollte.\nDie zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug alsdann im\nallgemeinen 80 km/st. Wie weit sie der Angeklagte nach\nder örtlichen Lage gemäss § 9 Abs 2 StYO hätte herabsetzen müssen, kann nur nach Aufklärung durch den Tatrichter entschieden werden und ist im wesentlichen Tatfrage. Hierfür ist in erster Linie entscheidend, in welchem Maße sich die Art der Bebauung dem Zustand einer\n\n- 12 -\n\na\n\n- 122 -\n\nN\nee RER\n\ngeschlossenen Ortslage nähert. In Verbindung mit dem\nallgemeinen Achtungschild war danach eine der Sorgfalt eines vorsichtigen Kraftfahrers entsprechende Herabsetzung der Geschwindigkeit geboten. Wie weit dies\nerforderlich war, muss die neue Hauptverhandlung ergeben. Alsdann wird zu prüfen sein, ob sich der Unfall\nauch bei Einhaltung dieser gemäss § 9 Abs 2 StVO zulässigen Geschwindigkeit ereignet hätte.\n\ne) Die Strafkammer hat den Angeklagten auch wegen\nÜbertretung nach § 8 Abs 2 Satz 2 (gemeint ist offenbar\n§ 8 Abs 2 Satz 3) StVO verurteilt. Der Grund dieser Verurteilung ist nicht erkennbar. Die \"unübersichtliche\nStrecke\" im Sinne dieser Vorschrift ist nicht dasselbe,\nwie die \"wnübersichtliche Stelle\"im Sinne des § 9 Abs 2\nStVO. § 8 Abs 2 Satz 3 StVO will Zusammenstösse sich\nbegegnender Verkehrsteilnehmer da vermeiden, wo eine Wegbenutzung zur Mitte hin die Gefahr eines Unfalls mit\nsich brächte. Jedenfalls macht die Behinderung‘ der Sicht\nauf eine einmündende- Strasse die befahrene Strasse nicht\nzu einer unübersichtlichen Strecke. Sollte die Strafkaumer die Übertretung nach § 8 Abs 2 Satz 3 StVO darin gesehen haben, dass der Angeklagte angesichts der Radfahrerin plötzlich nach links ausgebogen ist, so wäre dies\nrechtsirrig. Eine solche Entscheidung im Augenblick der\nGefahr ist nicht schuldhaft; 'es ist nicht einmal festgestellt, dass sie unzweckmäsgig war.\n\n- 13 .-\n\nEu\n\n&\n\n- 13 -\n\n5.) Auch die Strafzumessung ist nicht frei von Rechtsirrtum. Die Strafkammer hat strafschärfend berücksichtigt, dass durch die Tat des Angeklagten ein junges\nMenschenleben ausgelöscht worden sei. Damit ist unzulässigerweise ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal\n\nverwertet.\n\nKrauss Koeniger u Scharpenseel\nBaldus : Maäass","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-05/3-str-755-52","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":9},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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