{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-02-05_3_StR_465_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-02-05","aktenzeichen":"3 StR 465/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ir\n3 StR 465/52 2288 016\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\näen Kaufmann Johann FT EEE zus Rn,\ngeboren am. ED EB :ir em,\n\nwegen Erregung öffentlichen Ärgernisses\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1953, an der teilgenommen hapens\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maaß -\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n‘ als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in München-Gladbach vom 4, April\n1952 mit den Peststellungen aufgehoben. Die Sache\nwird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Erregung öffentlichen Ärg=rnisses zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worder.”\"Seire\nauf Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlj.-\nchen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.\n\n1.) Dıe Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\na) Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen Uax RE sei\nentgegen §§ 245, 251 Abs 1 Nr 2 StPO nicht verlesen worden. Dadurch habe sich ein anderes Bild der Beweisaufnah -\nme ergeben, die das Landgericht unter Missbrauch seines\nErmessens gewertet habe.\n\nDie Strafkammer hatte vor der Hauptverhandlung durch\nBeschluss die kommissarische Vernehmung des Zeugen Re»\nangeordnet, weil sein Erscheinen in der Hauptverhandlung\nwegen grosser Entfernung besonders erschwert sei. Demgemäss ist RW richteriich vernommen worden, Daraus ist\nzu ersehen, dass durch die Verlesung der über diese Beweiserhebung aufgenommenen Niederschrift die persönliche\nVernehmung des genannten Zeugen ersetzt werden sollte. Damit wurde das Protokoll ein herbeigeschafftes Beweismittel im Sinne des § 245 StPO. Auf diese Urkunde war daher\nauch ohne ausdrücklichen Antrag die Beweisaufnahme zu erstrecken (R6St 56, 103).\n\nDas gilt jedoch dann nicht, wenn auf die Verlesung\nverzichtet wurde. Das ist hier geschehen. Der Vermerk im\nHaupt verhandlungsprotokoll, dass zur Beweisaufnahme keine\n\nweiteren Anträge gestellt worden seien, ist nicht einder- R\ntig. Infolgedessen hat es keine volle Beweiskraft für die Be\nFrage des Verzichts, Dieser ergibt sich jedoch zweifels- .\nfrei aus der beigefügten dienstlichen Äusserung eines Beisitzers, des Landgerichtsrats Sch. Darnach hatte w\nder Verteidiger auf die Anregung des Vorsitzenden, die\nNiederschrift über die Aussage des Zeugen RB zu verlesen, ausdrücklich erklärt, er lege darauf keinen Wert,\nAuch der Staatsanwait hat zugestimmt. Damit ist das ın\n\n8 245 Satz 3 StPO erforderte Einverständnis der Prozessbeteiligten festgestellt. Der vom Verteidiger in Gegenwart\ndes Angeklagten ohne dessen Widerspruch erklärte Verzicht\nist als von ihm ausgesprochen anzusehen (RGSt 64, 339\n\n/3417). Ein Verstoss gegen § 245 StPO liegt! \"*\"sr nicht\nvor. N\nb) Fehl geht auch der Angriff, das Landgericht habe sei- E\n\nne Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es nicht\neinen Psychologen bei der Bewertung der Kinderaussagen\nherangezogen habe.\n\nEin Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen ist hr\nnicht gestellt worden. Von sich aus hatte die Strafkammer kei\nnen Anlass, einen solchen zuzuziehen. Auch der Umstand, dass 3\ndie Kinder ihre im Ermittlungsverfahren gegebene Darstellung\nin der Hauptverhandlung abgeschwächt haben, musste - entgegen\nder Meinung der Revision - das Landgericht nicht dazu bestin- &\nmen, einen Sachverständigen zu hören. Es besass als Jugend- F\nschutzkammer die erforderliche Sachkunde und konnte die Glaub\nwürdigkeit der kindlichen Zeugen ausreichend beurteilen» K\nAusserdem hat es sämtliche Lehrpersonen als Zeugen vernon- 2\n\nmen und durch deren Bekundungen zuverlässige Unterlagen\nfür die richtige Würdigung der Angaben der Schüler gewonnen. i\n\n§ 244 StPO ist _ sonach nicht verletzt.\n\n2.) Dagegen sind die nit der Sachbeschwerde gegen die Brjahung eines Vergehens gegen s 1§ 3 StGB erhobenen Bedenken begründet, BEE\n\nZum Tatbestand dieser Vorschrift gehört die öffentliche Ärgerniserregung durch Vornahme einer gegen das\nScham- und Sittlichkeitsgefühl in ‚geschlechtlicher Beziehung verstossenden Handlung... ‚Zur inneren Tatseite wird\nvorausgesetzt, dass der Täter sich der geschlechtlichen\nBeziehung der An der Öffentlichkeit begangenen Schamlosigkeit und der Möglichkeit der Ärgerniserregung bewusst ist.\n\nDas Reichsgericht hatte früher den Begriff. der unzüchtigen Handlung im Sihne des § 183 StGB et7as enger !°-\nhin umschrieben, dass ‚die Handlung als solche eine geschlechtliche Beziehung haben, d.h. an.und für sich auf\ndas Geschlechtsleben hinweisen müsse’ (vei RGSt 7, 168 und\n23, 233).. Seit der ‚Entscheidung RGSt 53, 139 findet sich\ndagegen in ständiger, Rechtsprechung aie obenerwähnte weitere Begriffsbestimmung (ei Rest 68, 193; 70, 159). Sie\ngeht nicht mehr ‚davon aus, dass die Handlung an und für\nsich, also schon: ihrer Art nach auf: das Geschlechtsleben\nhinweisen müsse. Vielmehr kommt es entscheidend auf die\nBegleitumstände an; bei Wertung der Vorgänge darf nicht\n\n' unberücksichtigt bleiben; in weicher Umgebung die Handlun- u\n\ngen vorgekommen sind, und ‘wie 'sie wegen. der Begleitumstän-\n\nde in der allgemeinen Anschauung beurteilt werden (vgl\nJW 1936, 389). In der Regel wird zwar der schanverletzende Charakter einer Handlung schon ihrem äusseren Bild zn\nentnehmen sein, Das ist aber nicht notwendig der Fall Die\nEntblößung und das Waschen des nackten Körpers erfüllen,\nauch wenn sie von anderen Personen wahrgenommen werden\nkönnen, für sich allein noch nicht den Tatbestand des\n\n§ 1§ 3 StGB; denn als solche haben sie keine Beziehung zum\nGeschlechtlichen., Wegen der Begleitumstände können sie\naber sehr wohl das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzen.\n\nDer Angeklagte stand bis Kniehöhe im seichten Wasser,\nund zwar entblößt, 4 bis 5 m von der Helga Roi entfernt\nund dieser zugewandt, so dass diese seinen Geschlechtsteil\ndeutlich sehen konnte. Der Angeklagte machte in dieser\nStellung mit den Händen Bewegungen in der Schamgegend,\ndie bei ihr und drei in der Nähe befindlichen Jungen den\nEindruck erweckten, als ob er sich wasche Tinige Junger\nriefen: \"Seht einmal das Schwein da.\"\n\nDer Angeklagte hat sich also in einer Weise betätigt,\ndie die sehr nahe Möglichkeit einer Verwechslung mit den\nder Selbstbefriedigung dienenden Bewegungen einschloss,\nnoch dazu vor Kindern, bei denen nicht feststeht, ob sie\nschon über die entsprechende Unterscheidungsfähigkeit verfügten. Nicht ohne Grund ist der Angeklagte in den Verdacht gekommen, sich als Exhibitionist oder sogar als Sittlichkeitsverbrecher nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB betätigt ZU\nhaben. Ein solches Vorgehen kann nicht nur unanständig seits\nsondern auch das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl\nin geschlechtlicher Hinsicht verletzen.\n\nDans\n\nse 3\n\nEs darf aber nicht verkannt werden, dass in solchen\nFällen, in denen sich der schamverletzende Charakter einer\nHandlung erst aus den Begleitumständen ergibt, die innere\nTatseite besonders sorgfältig geprüft werden uuss. Insnweit fehlt es bisher an ausreichenden Feststeilungen. Die\nStrafkammer hat zwar zutreffend angenommen, dass der Tärer\nim Falle des § 1§ 5 StGB nicht aus wollüstiger Absıcht zu\nhandeln braucht; sie durfte aber gerade hier nıcht ohne\nweiteres davon ausgehen, dass sich der Angeklagte auch\nder geschlechtlichen Beziehung der in der Öffentlichkei+\n. begangenen Schamlosigkeit bewusst war. Es musste geprüft\nwerden, ob er diejenigen besonderen Umstände kannte, die\nseine Handlung als unzüchtig kennzeichneten, ob er sich\ninsbesondere bewusst war, dass seine Bewegungen den Anschein der Selbstbefriedigung erwecken konnten.\n\nWegen dieses Mangels rechtfertigen die bisherigen\nFeststellungen den Schuldspruch nicht. Das Urteil musste\ndeshalb aufgehoben werden.\n\nKrauss Koeniger Scharpenseel\nBaidus , Maaß\n\n..z\n\nur.\n\nEi 78\n\n-.\n-\n\nne Pi\n\n.\ns\ns\n\nee rag en met\n\nFT ee\n\nEL","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-05/3-str-465-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-05/3-str-465-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:37.403365+00:00"}}