{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-02-05_3_StR_421_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-02-05","aktenzeichen":"3 StR 421/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"‚2.8 047 § 3 StR 421/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\ndie kaufm. Angestellte Elsbeth Lip zer. Hein\nzus FB an HK Aort geboren an U. in EB:\n\nwegen Meineids\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. Februar 1953, an der teilgenommen haber:\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteii\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main rom 7. Februar 1952 im Strafausspruch aufgehoben: Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte ist in einem Rechtsstreit ihres am\n\nW. @&EB :949 geborenen unehelichen Kindes gegen den von\nihr als dessen Vater bezeichneten Helmuth Top an\n23. November 1949 als Zeugin verncmmen worden.\n\nSie hat u.a. ausgesagt:\n\n\"]ch habe in der gesetzlichen Tmpfängniszeit, d.h.\nin der Zeit vom 12. Juni bis 10. November 7948.\n\nnur mit dem Beklagten Geschlechtsverkehr gehabt.\nUnd zwar die ganze Zeit hindurch laufend, etwa\nwöchentlich einmal. Einen Ernst KÜlB !-enne ich\nnicht. Ich habe der Schwester des Beklagten nicht\ngesagt, das zu erwartende Kind sei von Ernst Kin.\nAuch das von mir im Jahre °’947 gebörene Kind ist\nnicht von.diesem Ernst Müge.\"\n\nDie Angeklagte hat ihre Aussage, die falsch war,. be-\n\neidigt. Sie hatte in der angegebenen Zeit ausser mit Faß-GEB auch mit dem verheirateten Ernst nu Geschlechtsverkehr gehabt. Nach den Feststellungen des Landgerichts\nhat die Angeklagte vorsätzlich falsch ausgesagt und geschworen.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids\n\nunter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt und ihr die bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren, sowie die Eidesfähigkeit für dauernd aberkannt.\n\nPEN\n\nm -\n\n'\nAn |\nı\n\nDie Revision der Angeklagten rügts Verletzung des sachlichen Rechts.\n\n1.) Sie ist, soweit der Schuldspruch angegriffen ist,\nunbegründet.\n\nDie Beschwerdeführerin mach geltend, ihr sei das\nPretokcll über ihre Zeugenaussage im Ziriiprozeß unter\nVerletzung der Vorschrift des $ :62 ZPO nicht vorgelesen\nworden, eine ordnungsgemäße Vereidigung sei daher überhaupt\nnicht erfolgt. Dieser Angriff geht ofrTensichrlich fehl.\n\nDie Tatsache, dass die Niederschrift des Amtsgerichts\nin Frankfurt am Main von 23. November 19240 nachträglich\ndurch Linfügung des Wortes \"nicht\" in den Satz \"LDinen\nErnst Müg> kenne ich nicht\" berichtigt vorden ist. hat\ndas Landgericht erörtert. Es ist zu der.Überzeugung gekommen, dass die Niederschrift in der berichtigten Fassung\ndie damalige Bekundung der Angeklagten zutreffend wiedergibt. Die gegenteilige Behaupturg ist in der Kevisionsinstanz unbeachtlich.\n\nDie Revision ist auch unzulässig, soweit sie die tatsächliche Feststellung der Strafkammer beanstandet. die\nAngeklagte habe gewusst, dass sich ihr Eid auf ihre ganze\nAussage bezog und nicht nur auf einen Teil derselben.\n\nAuch sonst sind in dem Urteil, soweit der Schuldausspruch in Betracht kommt, keine Rechtsverstöße, Verstöße\ngegen Denkgesetze und Erfahrungssätze oder Widersprüche\nzu finden.\n\n2.) Dagegen ist die Rerision begrünäet, soweit sie sich\ngegen den Strafausspruch richtet. Das Urteil lässt ni\nerkennen, ob das Landgericht die Vorschrift des § 57 StGB\nbeachtet hat Nach den Feststellungen hatte die Argeklagte\nbereits bei ihrer Vernehmung dem Jugendamt gegenüber den\nHelmuth Feb als den Vater ihres Kindes bezeichnet\nund beharrlich verschwiegen, dass sie ir der Empfängniszeit auch mit einem anderen Manne Geschlechtsverkethr gehabt hatte. Dieser Sachverhalt legt die Annahme nahe, dass\ndie Angeklagte vor ihrem falschen Schwur sich eines versuchten Betruges schuldig gemacht hat. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Angeklagte ais Zeugin nicht nur in der\nAbsicht falsch ausgesagt hat, ihrem Kinde einen Vater zu\nverschaffen - so die ‘Feststellung des Landgerichts - ,\nsondern auch, um eine Bestrafung wegen Betrugsversuchs\nvon sich abzuwenden. #s ist möglich, dass sie irgendwie\ndie Vorstellung gehabt hat, sie hätte sich bereits durch\ndie falschen Angaben gegenüber dem Jugendamt strafbar gemacht Es kann ferner in Betracht kommen, dass sie falsch\nausgesagt hat, um eine Bestrafung wegen Ehebruchs mit\n\ndem verheirateten Ernst MÜ> von sich abzuwenden. Die\nStrafkammer hätte unter diesen Umständen erörtern müssen,\nob nicht die Strafe nach § 157 StGB zu mildern sei. Der\nStrafausspruch muss daher aufgehoben und die Sache zur\nneuen Straffestsetzung an das Landgericht zurückverwiesen\nwerden.\n\nDie weiteren Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung gehen fehl. Die tatsächliche Feststellung des\nLandgerichts, die Angeklagte habe beharrlich die Unwahrheit gesagt, obwohl ihr vor der Eidesleistung die Möglich-\n\n-5-\n\nng\n_.—.\nAT Tann TE TE mn\n\nAr\n\n.r Tru. .-\n\nDapr 5 2\nTee rn TEE\n\nsr Kenne\n\n7 Tym\nu\n\nJan\n\nWen Tr\n\nCETEEITERTULNT =\n\nVEERED-77 EEE EEE IT RE\n\num\n\nat er\n\n-. -\n\neen:\n\n-5-\n\nkeit zum Rücktritt gegeben gewesen wäre, kann mit der Revision nicht angegriffen werden. Sie ist nicht- wie die Be_\nschwerdeführerin behauptet - mit anderen Urteilsfestsiellungen unvereinbar. Der vernehmende Richter hat die Angeklagte vor der Vernehmung sowohi über die Folgen einer\nfalschen eidlichen Aussage als auch über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt und sie vor der Vereidigung gefragt,\nob sie das, was eie bisher gesagt habe, heeidigen könne,\nnachdem sie ausführlich zu einem Brief gehört worden wer.\nden sie der Braut des Fo@ilB geschrieben hatte. Sie hatte\nalso Gelegenheit, ihre Aussage vor der Eidesleistung zu\nberichtigen; diese Möglichkeit war ihr sogar besonders eindAringlich vor Augen gestellt worden. Diesen Umstand konnte\ndas Landgericht ohne Rechtsirrtum als strafschärfend werten.\nEs ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den\nallgemeinen Gesichtspunkt der Abschreckung angesichts der\nhäufigen Falschaussagen von Kindesmüttern in Unterhaltungsprozessen bei der Strafzumessung verwertet hat. Im übrigen\nist die Strafzumessung Sache des tatrichter_ichen Ermessens\nund unterliegt insoweit nicht der Nachprüfung durch das\ntevisionsgericht.\n\nKrauss Koeniger Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr.Baldus ist\nim Urlaub ortsabwesend und\nkann daher nicht unterzeichnen.\n\nKrauss Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-05/3-str-421-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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