{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-02-05_3_StR_415_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-02-05","aktenzeichen":"3 StR 415/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"228808 2\n\n3 StR 415/52\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Alfred HE MB aus TED 1, geboren\nan BD. DB EB in Dr\n\nwegen Doppelehe\n\nhat -der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maass\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsarwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt/Main vom 18. Februar\n1952 wird verworfen. u\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtanittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen |\n\nI\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Eingehung einer Doppelehe und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer\nGesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision bleibt ohne Erfolg.\n\n1.) -Die Verfahrensbeschwerde ist nicht erhoben. Zur\nBegründung der Sachbeschwerde wird lediglich die Wichtanwendung des hessischen Gesetzes über die Gewährung\nvon Straffreiheit vom 19. Juni 1947 (GVBl S 36) gerügt.\nDie Begründungsschrift lässt nicht klar erkennen, ob\nsich diese Rüge auch auf die Verurteilung nach § 170 b\nStGB beziehen soll. Ihre Ausführungen befassen sich ausschliesslich mit dem Verbrechen der Doppelehe, Aus diesem Grunde und weil sich das Vergehen nach § 170 ob StGB\nweit über den Stichtag des Straffreiheitsgesetzes hinaus erstreckt, so dass dessen Anwendung schlechthin ausgeschlossen ist, muss die Beschränkung des Rechtsmitteils auf die Verurteilung wegen Verbrechens der Doppelehe angenommen werden.\n\nDagegen ist eine weitere Beschränkung der Revision\nauf die Nachprüfung der Amestiefrage unwirksam. Inden\nder Angeklagte unter Berufungläuf Straffreiheit die Einstellung begehrt, greift er nicht nur den Strafausspruch,\nsondern notwendigerweise auch? den Schuldspruch an, weiı\nin einem solchen Falle weder die Feststellungen des Richters zur Schuldfrage noch diejenigen zur Straffrage in\nRechtskraft erwachsen können (vgl die Entscheidung: des\nReichsgerichts in RGSt 74, 190, der sich der Bundesgerichtshof durch das Urteil 4 StR 99/50 vom 17. August\n1951 in NJW 1951, 810 für die Bundesamnestie vom 31. Dezember 1949 angeschlossen hat; für dic hessische Amne-\n\n- 3 -\n\noo.\n\n[se Pe\n\non ..\name n\n\n- 3 -\n\nstie vom 19 Juni 1947 gelten dieselben Erwägungen)\nDa somit auch der Schuldspruch wegen Eingehung einer\nDoppeiehe der Nachprüfung unterliegt, ist die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs gegeben (vgl 8§ 121,\n135 GVG).\n\n3\n\n2.) Dieser Schuldspruch und die Erwägungen, die zu\neiner Einzelstrafe von sieben Monaten Gefängnis geführt\nhaben, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision ist aucn däs nessische Amnestiegesetz mit Recht nicht angewendev worden, das Straffreiheit für solche Taten gewährt, die\nnach dem 8 Mai 1945 und vor dem 18. Dezember 1946 aus\nNot oder unter dem Druck der Kriegsumstände oder infolge der allgemeinen Verwirrung des Zusammenbruchs begangen sind, wenn auf eine Gefängnisstrafe bis zu einem\nJahr zu erkennen wäre. Die Strafkammer hat äije Anwendbarkeit des Gesetzes mit der Begründung verneint, dass\nder Angeklagte die Tat nicht infolge der allgemeinen\nVerwirrung des Zusammenbruchs, sondern unter bewusster\nAusmutzung dieser Verwirrung begangen habe.\n\nDie Revision greift mit ihren Einwendungen gegen\ndiese Würdigung zum Teil in unzulässiger Weise die tatrichterlichen Feststellungen des Urteils an, ist im\nübrigen der Meinung, dass die formelhafte Begründung\nder Strafkammer zu einer unberechtigten Ablehnung der\nStraffreiheit für alle Bigamiefälle der Nachkriegszeit\nführe. Davon kann keine Rede sein.\n\nDie Strafkammer hat keineswegs angenommen, dass\ndas hessische Amnestiegesetz auf Verbrechen nach § 171\nSLGB grundsätzlich keine Anwendung finden könne, son-\n\n-4 -\n\ndern hat die Einzelumstände des Falles sorgfältig erwogen, die nach ihrer Änsicht den Schluss rechtfertigen, dass der Angeklagte nicht das Opfer der allgemeinen Verwirrung des Zusammenbruchs geworden ist, sondern die damaligen Verhältnisse dazu bemutzt hat, um\n\nzu seinem Ziel zu kommen. Er hat sich schon 1943 mit\nder zweiten Frau verlobt und ihr verschwiegen, dass er\nverheiratet war Bei seiner polizeilichen Anmeldung in\nFrankfurt/Main am 4 Juni 1945 bezeichnete er sich sofort als ledig Die zweite Ehe hat er bereits am 26.\nJuni 1945 geschlossen Wie vom Landgericht ausdrücklich\nfestgestellt ist, war er schon vorher zu der Ansicht gelangt, dass er mit seiner ersten Frau niemals zu einen\nharmonischen Eheleben gelangen könne, dass dieses aber\nsehr wohl bei der zweiten Frau der Fall sein werde.\n\nDie Strafkammer ist also davon ausgegangen, dass die\nFrage der Straffreiheit nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls entschieden werden kann, während\nie Ansicht der Revision eine allgemeine Ausweitung\n\nder Straffreiheit in dem Sinne zur Folge hätte, dass\njede \"in\" der allgemeinen Verwirrung des Zusammenbruchs\nbegangene Tat straflos bliebe. Das ist aber ersichtlich\nnicht der Sinn.des Gesetzes, das schon mit den beiden\nersten Straffreiheitsgründen (Not und Druck der Kriegsumstände) zu erkennen gibt, dass nur bestimmte allgemein schuldmindernde Umstände zur Straffreiheit führen\nsollen, Für die Auslegung im dritten Falle - Tatausführung infolge der allgemeinen Verwirrung des Zusammenbruchs - ist dieser Gesichtspunkt ebenfalls entscheidend. Die allgemeine Verwirrung miss also für die Tat\nin dem Sinne ursächlich gewesen sein. dass sie auch\n\nme\n\nEn une\n\nFRA ET Q,\n\n-,\n\nnu. .-\n\nST ER ng\n\nbad =\n\nje ..\n\n=.\n\n— — , z. .2__.\n\nPER Ze\n\nu -\n\nL\n|\ni.\n\n-5_-\n\nbei dem Täter die sittlichen Hemmungen beseitigt oder\n\nwesentlich gemindert hat. Gerade das aber hat die\n\nStrafkammer aus tatsächlichen Gründen verneint, in-\n\ndem sie feststellt, dass der Angeklagte die Verwir-\n\nrung des Zusammenbruchs für sein verbrecherisches\n\nZiel ausgenutzt hat. An dieser tatsächlichen Erwägung,\n\ndie keinen Rechtsfehler erkennen lässt, muss die Revi-\n\nsion scheitern.\n\nKrauss Koeniger . Scharpenseel\nBaldus Maass","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-05/3-str-415-52","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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