{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-02-05_3_StR_383_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-02-05","aktenzeichen":"3 StR 383/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 383/52 2288 015 u\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau Betty Sch OEEEEED zer. DEE aus\nCi, geboren an. EEE ED in A (CSR),\n\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. Februar 1953, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter iaass\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\nJustizangestellter >\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Fulda von\n19, Februar 1952 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nun,\n\n23\n\nnn nn a\n\nDie Angeklagte hat in einem Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung am..16. Februar 1948 vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts in Fulda als Zeugin unter\nEid u.a. folgendes ausgesagt:\n\n\"Als KO abends aus Schmalnau gegen 11 - 1/2 12\nUhr zurückkan, waren in dem Haus nur seine Frau und\nFrau Agnes REM, jedenfalls nicht der Bauer Karl\n\nCORE und Damian TAB.\"\n\nDiese Aussage bezog sich auf einen Verfall, bei dem\nKO von seiner Ehefrau, Frau REP und Karı CEB-EB nisshandelt worden war. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Aussage der Angeklagten falsch war. In\nWirklichkeit war CE um die angegebene Zeit im Hause\nKB anwesend gewesen und hatte sich an den Misshandlungen beteiligt. Nach der Überzeugung des Landgerichts\nwusste die Angeklagte dies auch, als sie am 16. Februar\n1948 unter Eid aussagte.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht\ndie Angeklagte wegen Meineids in Tateinheit mit Begünstigung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt,\nihr auch die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\nzwei Jahren und die Fidesfähigkeit für dauernd aberkannt.\n\nDie Revision der Angeklagten, die Verletzung des\nsachlichen Rechts regt, kann keinen Erfolg haben.\n\nZweifellos behauptet sie zu Unrecht, das „andgericht\nhabe bei seiner Beweiswürdigung gegen Denkgesetze und\nallgemein feststehende Erfahrungssätze verstossen. Das\nUrteil lässt solche Verstösse nicht erkennen. Die Strafkammer durfte ihre Überzeugung auf das richterliche Geständnis der Angeklagten vom 4. Juli 1951 stützen, obwohl\n\n—,\n\nsie das Geständnis in der Hauptverhandlung widerrufen hat.\nDass der Tatrichter bei der Beweiswürdigung mögliche und\nnaheliegende Fehlerquellen nicht erkannt hätte, ist nicht\nersichtlich. Er hat seine Überzeugung von der Richtigkeit\ndes ersten Geständnisses der Angeklagten hauptsächlich\ndarauf gegründet, dass die Angeklagte schon am Tage nach\nder nächtlichen Schlägerei von der Ehefrau RB dahin\nbeeinflusst worden war, die Beteiligung CB hieran\nabzuleugnen. Wenn die Revision ferner meint, die Aussage\nder Angeklagten vor dem Richter am 16. Februar 1948 habe\ndahin verstanden werden müssen, dass die Angeklagte den\nCORE in jener Nacht nicht im Hause KEN gesehen\nhabe, so steht diese Auslegung der Revision in Widerspruch\nmit der Auslegung des Landgerichts, die sich zudem mit dem\nWortlaut der Aussage detkt. Das Revisionsgericht ist an\ndie Auslegung des Tatrichters gebunden. Für die Anwendung\ndes Grundsatzes \"im Zweifel zugunsten des Angeklagten\"\n\nwar kein Raum, weil das Landgericht von der Schuld der\nAngeklagten überzeugt war.\n\nAuch die Strafzumessungsgründe enthalten keinen\nRechtsfehler. Zwar könnte der Satz \"Auch musste die Strafe\nerheblich sein, da Meineid ein schweres Verbrechen ist\nund bleibt\" darauf hindeuten, das Landgericht habe aus\ndem Zweck des Gesetzes einen Strafschörfungsgsrund hergeleitet. Aus dem Zusammenhang dieses Satzes mit den ?folgenden Ausführungen ergibt sich aber, dass es damit nur\nder Neigung entgegentreten wollte, Meineidstaten mit einer\n\nKa |\n\nIND\n\n-4&-\n\nbesonders milden Strafe zu ahnden. So gesehen ist der wiedergegebene Satz rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nKrauss Koeniger Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Baldus M\n\nist im Urlaub ortsabwesend aass\nund so verhindert zu unter-\n\nzeichnen.\n\nKrauss","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-05/3-str-383-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-05/3-str-383-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:37.339855+00:00"}}