{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-02-05_3_StR_370_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-02-05","aktenzeichen":"3 StR 370/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2288 010\n\n3 StR 370/52\n\n' Im Namen des Vclkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau Anna Paula S c h ED geborene Jin\naus u Pu. dort gebcren an. EREND GB.\n\nwegen fortgesetzter gewohnheitsmässiger Hehlerei\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseei\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maaß\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangesveiltier\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Wuppertal vom 24. Januar 1952, soweit\n\nes sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sa:he zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVen Rechts wegen\n\nWI:\n\n-2-\n\nGründe:\n\nr\n\nDie Angeklagte ist wegen fortgesetzier gewohnheits- {\n\nmässiger Hehlerei (§§ 259, 260 StGB) zu einer Zuchthausstrafe\nvon einem Jahr verurteilt worden,\n\nHiergegen wendet sie sich mit der Revision, -mit der\nsie die Verletzung verfahrensrechtiicher Bestimmungen und\ndes sachiichen Rechts geltend macht.\n\nun]\n. °\n.\n\nIE un nn De I\ner.\n\nTB N ETT EE nd,\nnn une TA EC Veen ARE RE As\nz :\n\nDas Rechtsmittel ist begründet. .\n\ni.) Von Erfolg ist die Rüge der Revision, die Angeklagte\nsei entgegen der Vorschrift des § 140 Abs 3 StPO nicht in\nordnungsmässiger Weise auf ihr Recht hingewiesen worden,\nbinnen einer Woche nach Zustellung der Anklageschrift die\nBeiordnung eines Verteidigers zu beantragen. Darauf sei es\nzurückzuführen. dass sie die Stellung eines entsprechenden\nAntrages unterlassen und sich allein nicht sachgemäss habe\n\n23 ph -\n\nnn...\nu,\n\nserteidigen können.\n\nNach § 140 Abs i Nr 2 StPO ist d’e Mitwirkung eines\nVerteidigers notwendig, wenn eine Tat in Frage kommt, die\nnicht nur wegen Rückfalls e’n Verbrechen !st, und die u\nStaatsanwaltschaft oder der Beschuldigte die Bestellung . E\neines Verteidigers beartragt. Auf dieses Recht ist der ;\nBeschuldigte gemäss $ i40 Abs 3 StPO bei der Zustellung\nder Anklageschrift hinzuweisen. An eiriem derartigen Hinweis fehlt es hier.\n\nDie Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer,\nmit der die Zustellung der Anklageschrift veranlasst\nwurde, enthält keinen Hinweis auf das der Angeklagten\n\n- 3 -\n\neingeräumte Anvwragsrecht. Auch der Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über die Ausführung dieser\nVerfügung lässt ni.ht erkennen, dass der Angeklagten\neine entsprechende Be_ehrung zugegangen ist. Die Revision hringt allerdings allgemein gehaitene Ausführungen\nüber den Inhalt der Formulare. wie sie bei der Zustellung\nvon Anklageschriften beim Landgericht in Wuppertai verwendet werden. Ob aber der der Angeklagten zugestellten\nAnklageschrift ein Formular dieser Art beigefügt war,\n\nist nirgends ersichtlich, Dagegen spricht. dass die Tat\nder Angeklagten in der Anklageschrift als ein Vergehen\nbezeichnet war, obwohl darih der Angeklagten gewchnheitsmässig begangene Hehlerei zur Last gelegt und auch\ndie Vorschrift des § 260 StGB als verletzt angeführt war.\nSomit muss angencmmen werden, dass hier der in § 140 Aks 5$t\nvorgeschriebene Hinweis unterblieben ist. Wäre er geschehen, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass\n\ndie Angeklagte die Bestellung eines Vertieidigers beantragt und dass sich dessen Mitwirkung zu ihren Gunsten\nausgewirkt hätte. Demnach kann das Urteil auf der gerügten Unterlassung beruhen. Es ist schon aus diesem\nGrunde aufzuheben.\n\n2.) Die übrigen Verfehrensrügen sind nicht gerechtfertigt.\nEntgegen der Ansicht der Revision liegt kein verfahrensrechtlicher Fehler darin, dass das Landgericht von der\nVernehmung des Kriminalpolizeiwachtmeisters Oi»\nals Zeugen abgesehen hat. Nach § 245 Satz 3 StPO war\ndies zulässig, nachdem ausweislich der gerichtlichen\nNiederschrift die Staatsanwaltschaft und die Angeklagte sich damit einverstanden erklärt hatten. Die Meinung:\n\n4\n\n.\n\nan\n\n!\n>\n1\n.\nm. —, L Yz 03 ar - -\n. R\n\nein Angeklagter, der keinen Verteidiger zur Seite ha-\n\nbe, könne sein Einverständnis mit der Nichterhebung\neinzelner Beweise nicht wirksam erklären, findet im\nGesetz keine Stütze. Darin wird gerade auf das Einverständnis des Angeklagten und nicht etwa auf das seines\nVerteidigers abgestellt. Auch der Hinweis der Revision\nauf das Urteil des Oberlandesgerichts in Braunschweig\nvom 9. November 1951 (NJW 1952, 158) vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Daraus kann\nnicht, wie die Revision es will, als Rechtsauffassung des\nOberlandesgerichts hergeleitet werden, der Verzicht\n\nauf die Vernehmung eines anwesenden Zeugen könne\n\nallein durch einen Verteidiger wirksam ausgesprochen\nwerden. In der Entscheidung ist vielmehr ausgeführt,\n\ndass ein nicht ausdrücklich erklärter. aisc ein stillschweigender Verzicht avf die gesetzlich vorgeschriebene\nVereidigung eines Zeugen nur angenommen werden könne,\nwenn deı Angeklagte durch einen Verteidiger vertreten\nnder wenn er besonders gewandt oder gar juristisch erfahren sei. Hier hat aber die Angeklagte nich: etwa einer\nVerfahrensverstoss stillschweigend hingenommen, sondern\n‘hat ihr Einverständnis mit der Nichtvernehmung des Zeugen\nzum Ausdruck gebracht. Auf Grund dieser in rechtswirksamer Weise abgegebenen Erklärung war das Landgericht daher\nbefugt, nach § 245 Satz 3 StPO zu verfahren und von\n\nder Anhörung des Kriminalpolizeiwachtmeisters OENB\nals Zeugen abzusehen.\n\nur Mile de ae Bayı\n\nne\n\nen\n\nSV“\nPuuc-c- use per 3 rule\n\nTE EEE HMI m m an,\na Tee u\n\n3.) Zu Unrecht findet die Revision eine Verletzung des\n8 267 Abs 3 StPO darin, dass das Landgericht die ausser-\n\nordentliche Dreistigkeit und Skrupeliosigkeiv der\nAngeklagten strafschärfend berücksichtigt have. Nach\nder ais verletzt bezeichneten Vorschrif; brauchen die\nStrafzumessungsgründe nur die Umstände anzuführen, die\nfür die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind.\nDas ist durch den Hinweis auf die Dreistigkei, und die\nSkrupellosigkeit der Angeklagten in ausreichender Wejise geschehen. Nirgendwo im Gesetz ist vorgeschrieben,\ndass der Tatrichter diese Umstände durch Anführung weiterer Tatsachen näber dartun müsse. Abgesehen davon,\nsind hier die vrn der Revision vermissten Gesirhtspunkte aus den sonstigen Darlegungen des Urteils\n\nfür einen aufmerksanen Leser mit hinrejchender Deutlichkeit zu ersehen.\n\n4.) Die Sachbeschwerde ist begründet. Die Frage,\nob die Ausführungen der Revision zu dem Tatbestandsmerkmal der Gewchnheitsmässigkeit im Sinne des § 260\nStEB zutreffen, kann auf sich beruhen. Soweit die\nRevision bemerkt, diese Vorschrif” müsse wegen ihrer\nhohen Strafandrohung eng ausgelegt werden, sei auf\ndie Entscheidung des Bundesgerichtshcefs in BGHSt\n\nBa i, 385 verwiesen.\n\nDurchgreifenden Bedenken unterliegt die rechtiiche Würdigung des Vorgehens der Angeklagten als Hehlerei an sich. Gegenstand der Sachhehierei im Sinne\ndes § 259 StGB ist eine Sache, die mittels einer\nstrafbaren Handlung erlangt ist. Das bedeutet, dass\ndas Erlangen der Sache durch strafbare Handlung dem\nHehlen vorausgehen, die strafbare Vortat also vor\n\n-6-\n\nBegehung der hehlerischen Handlung abgeschlossen sein\nmuss (RGSt Bd 67, ”1; RG HRR 1939 Nr 35. und 595). Ob\ndas hier der Fall war, ist nach den bisher getroffenen\nFeststellungen mehr als zweifelhaft. Danach hat die Mitangeklagte Sch, die das Landgericht wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fcrtgesetztem zum\nNachteile ihrer Arbeitgeberin begangenen Dietstahl\nverurteilt hat, als Verkäuferin in einem Lebensmittelgeschäft der Angeklagten auf deren Veraniassung fcrtlaufend Lebens- und Genussmittel jeweiis in kleineren\nMengen unentgeltlich gegeben oder nur einen Teil der\neingekauften Waren in Rechnung gestellt. Hieraus ist\nnicht zu erkennen, ob die Mitangeklagte Sch@®® die unentgeltlich abgegebenen Waren bereits vor deren Übergabe an die Angeklagte sich zugeeignet hatte; die Darlegungen des Landgerichts legen vielmehr den Schluss\nnahe, dass die Zueignung erst durch die Überlassung\n\nder Waren an die Angeklagte geschah und mit dieser zeitlich zusammenfiel. Treffen aber Zueignung und Erlangung\nder Sache durch den Dritten in dieser Weise zeitlich unmittelbar zusammen, sc kann rechtlich die Zueignung\nnicht ais der Erlangung vorausgegangen angesehen werden.\nIn einem solchen Fall ist für die Annahme einer Hehlerei\nkein Raum. Es kann alsdann, wenn die Zueignung wie hier\neinen Diebstahl bildet. auf Seiten des Srwerbers je\nnach seiner inneren Einstellung eine Anstiftung oder\neine Beihilfe hierzu oder ein in Mittäterschaft begangener Diebstahl vorliegen. In dieser Richtung bedarf daher der Sachverhalt einer erneuten Prüfung durch das\nLandgericht. So wie es diesen bislang im Urtei. wieder-\n\nN 10\n\nor atmen neh\n..\n...\n\nTe\nFo gn\nP\n\nau\n\nte\n\nu Fee ZN\nBE u\nmen\n\n“oo...\n\nSr\n\n- 17 -\n\ngegeben hat, spricht vieles dafür, dass die Zueignung\nder Waren durch die Mitangekiagte Sch@® erst durch\nderen Übergabe an die Angeklagte betätigt worden ist\nund somit nicht vor der Übernahme, sondern gleichzeitig mit ihr stattgefunden hat.\n\nHiernach ist auch aus sachlich-rechtlichen Gründen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung\nder Sache an die Vorinstanz gebonten.\n\nKrauss Koeniger Scharpenseel\n\nBaıdus Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-05/3-str-370-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-05/3-str-370-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:37.317164+00:00"}}