{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-01-29_3_StR_912_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-01-29","aktenzeichen":"3 StR 912/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 912/51 7288 024\n\nrn |. 0 mn m en\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Postmeister Hans Konstantin L@&B aus BB;\n\ngeboren am M. > ED in raw,\n\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maass\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt NEN\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Schwurgerichts in Kleve vom 51. Mai 1951\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der wissentlich falschen Anschuldigung in\nzwei Fällen schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\n‘\n\n. Der Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen die\nMenschlichkeit (KRG Nr 10 Art II 1 c) in Tateinheit\n\nmit wissentlich falscher Anschuldigung (§ 164 Abs 1\nStGB) zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf }\ndie Dauer von zwei Jahren aberkannt worden. Ferner ist h\ndem Verletzten die Befugnis zugesprochen worden, den erkennenden Teil des Urteils öffentlich bekannt zu machen.\n\nSegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit\nder Revision und macht mit ihr die Verletzung verfahrens- \"\nrechtlicher Bestimmungen sowie des sachlichen Rechts gel-\n\ntend: f Mi}\n” j\n\nDas Rechtsmittel ist nur teilweise von Erfolz.\n\n1.) Nicht:'gerechtfertigt ist der Vorwurf der Revision,\n\ndas Schwurgericht habe gegen § 249 StPO verstossen, in-\n\ndem es bei der Würdigung der Aussage des Zeugen Sch®-\n\nEB ein ütesen betreffendes, in einer anderen Strafsache erstattetes Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen erwähnt habe, obwohl es in der Haupiverhandlung nicht verlesen worden sei. Diese Rüge muss\nschon daran scheitern, dass das Urteil sich nicht auf\n\ndieses Gutachten gründet. Das Schwurgericht hal zwar\n\ndie Schlussfolgerung des Sachverständigen angeführt, vwo-\n\nnach der Zeuge Sch sich auf der Grenze zwischen\nphysiologischer Dummheit und Schwachsinn leichten Gra-\n\ndes bei leichter Beeinflussbarkeit befinde, weshalb ihm\n\nin dem gegen ihn gerichteten Verfahren der Schutz des\n\n§ 51 Abs 2 StGB zugebilligt worden sei. Es hat aber,\n\nwie die Urteilsgründe deutlich ergeben, völlig selb-\n\n- 3 -\n\narı v0.\nae\n\nsı®\n\nwhen nn\n\n-3-\n\nständig und unabhängig von jenem Gutachten allein unter Berücksichtigung von Bekundungen anderer Zeugen und\ninsbesondere auf Grund des persönlichen Findruckes, den\nSch in der Hauptverhandlung gemacht hat, dessen\nGlaubwürdigkeit geprüft und beurteilt. Der Inhalt des\nGutachtens ist dabei ersichtlich in keiner Weise verwertet worden, so dass das Urteil auf dem von der Revision behaupteten Verfahrensverstoss nicht beruhen kann.\n\n2.) Zu Unrecht sieht die Revision eine Verletzung des\n\n§ 61 Nr 2 StPO in der Vereidigung des Zeugen Dr EB.\nEs ist davon auszugehen, dass nach § 59 StPO grundsätzlich alle Zeugen zu vereidigen sind- Allerdings kann gemäss § 61 Nr 2 StPO von der Vereidigung eines Zeugen,\nwenn er der Verletzte ist, nach dem Frmessen des Gerichts\nabgesehen werden. Ob also hier der Verletzie Dr. BB\nseine Aussage als Zeuge zu beschwören hatte oder nicht,\nwar allein vom Schwurgericht zu bestimmen. Dabei musste\nsich dieses zwar von seinem ‚pflichtgemässen Ermessen\nleiten lassen. Dass es das äber nicht getan habe, ist\nnirgendwo erkennbar und auch von der Revision nicht dargetan. Der Hinweis auf verschiedene Eingaben, die Dr.\nBED während des Ermittlungsverfahrens zu den Akten eingereicht hatte und deren Inkalt in Widerspruch zu dessen\nvom Schwurgericht angenommener Unvoreingenommenheit gegen den Angeklagten stehen soll, geht fehl, weil das\nSchwurgericht bei seiner Entscheidung zutreffend auf die\nEinstellung des Zeugen gegenüber dem Angeklagten zur\nZeit der Hauptverhandlung abgestellt hat. Für diesen\nZeitpunkt hatte das Schwurgericht aber die Überzeugung\ngewonnen, dass Dr. BED von jeder Voreingenommenheit\ngegen den Angeklagten frei war.\n\n48\n\n-4-\n\n3.) Ebensowenig liegt in der Vereidigung der Zeugen\nBra, TORE una ng ein Verstoss gegen die\nVorschrift des § 60 Nr 3 StPO. Dass diese Zeugen, wie\n\ndie Revision teils behauptet, teils nur vermutet, in\nirgendeiner Weise mit den hier fraglichen Vorgängen\n\nzu tun gehaht haben, macht sje nicht ohne weiteres der\nBeteiligung an der Tat im Sinne jener Bestimmung verdächtig. Zwar ist der Begriff der Beteiligung in § 60\n\nNr 3 StPO weiter und umfassefider als der der Teilnahme\noder der Begünstigung nach § 257 St@B. Jedoch ist darunter nur eine strafbare Mitwirkung an dem Tathergang\n\nzu verstehen (vgl BGH NIJW 1951, 324). Tatsachen, die\neine so geartete Mitwirkung der drei Zeugen erkennen\nlassen könnten, sind weder im Urteil festgestellt noch\nsonstwie ersichtlich. Wenn das Schwurgericht daher die\nVoraussetzungen des § 60 Ziff 3 StPO bei den Zeugen nicht\nals gegeben erachtet und sie nach § 59 StPO vereidigt\nhat, so kann dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.\n\n4 ) Entgegen der Meinung der Revision ist auch die\nVorschrift des § 244 StPO nicht dadurch verletzt, dass\ndas Schwurgericht den Beweisamtrag der Verteidigung\n\nauf Vernehmung des Postamtmanns i.R. OP als Zeugen\nabgelehnt hat. Die hierfür Kinsichtlich der einzelnen\nBeweistatsachen gegebenen Begründungen entsprechen den\nin § 244 Abs 3 StPO vorgesehenen Ablehnungsgründen und\nkönnen auch in sachlicher Beziehung nicht als rechtlich\nfehlerhaft bezeichnet werden. Die zu den Ziffern 1 und\n2 des Beweisamtrages behaupteten Tatsachen sind, wie aus\ndem Urteil hervorgeht, der Begründung des ablehnenden\nBeschlusses entsprechend vom Schwurgericht als erwiesen oder als wahr behandelt worden Die Behauptungen zu\n\n-5-\n\n=\n\nD\n. wu DE wWn\n\n-5-\n\nziff 3 des Antrages über das gegen Dr. BEP Ende 1944\ndurchgeführte Parteigerichtsverfahren waren für die\nBeurteilung’der hier fraglichen, zeitiich viel früher\nliegenden Vorgänge ersichtlich ohne Bedeutung. Das\nSchwurgericht konnte sie daher ohne Rechtsverstoss\nals für die Entscheidung bedeutungslos bezeichnen.\n\nEN\n\n5.) Die Sachbeschwerde ist insoweit von Erfolg, als\nder Angeklagte des Verbrechens gegen die \\Xenschlichkeit\nschuldig befunden worden ist. Da im Bereich der britischen Besatzungszone Deutschlands die Ermächtigung der\ndeutschen Gerichte, das Kontrollratsgesetz Ir 10 anzuwenden, durch die Veroränung Nr 234 des Britischen Hohen Kommıssars vom 31 August 1951 (AHK 1Bl S 1138)\n\nmit Wirkung vom 1. September 1951 zurückgenommen ist,\nfällt die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit weg.\n\n6.) Zu Unrecht bekämpft hingegen die Revision die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe für jededer beiden Anzeigen gegen Dr. BEP die Tatbestandsmerkmale des § 164 Abs 1 StGB vewirklicht. Dessen Voraussetzungen sind, wie das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum\ndargelegt hat, sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite durch die Handlungsweise des Angeklagten erfüllt.\nNach den Feststellungen des Urteils hat dieser in den\nbeiden Anzeigen unter Anführung unwahrer Angaben wider\nbesseres Wissen Dr. BB einer damals strafbaren Handlung bei der Polizei verdächtigt. Er hat das auch in\nder Absicht getan, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Massnahmen gegen Dr. BED herbeizuführen. Was die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft\nsich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdi-\n\n-6 -\n\n7%\n\n-6 -\n\ngung des Schwurgerichts und kann deshalb keine Beachtung finden. Wie dem Urteil ferner zu entnehmen ist, handelt es sich bei der Erstattung der Anzeigen um zwei\nrechtlich selbständige Handlungen. Denn den Entschluss\nzur Erstattung der zweiten Anzeige hat der Angeklagte\nerst gefasst, nachdem er erfahren hatte, dass die Kreisleitung in Geldern über das Fehlschlagen des mit der ersten Anzeige gegen Dr. B@BD geführten Angriffs empört\nwar. ’\n\nIrgendein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund für sein Verhalten steht dem Angeklagten nicht zur\nSeite, wie das Schwurgericht rechtlich zutreffend ausseführt hat. Insoweit hat auch die Revision keine ausdrück-\n\nlichen Einwendungen erhoben.\n\nSonach ist die Auffassung des Schwurgerichts als zutreffend zu erachten, dass der Angeklagte sich der wissentlich falschen Anschuldigung im Sinne des 5 164 Abs 1 StGB\nschuldig gemacht hat, und zwar in zwei Fällen. Dementsprechend ist daher unter Berücksichtigung des \\iegfalles\nder Verurteilung des Angeklagten aus dem Kontrollratsgesetz Nr 10 das Urteil im Schuldspruch abzuändern.\n\nOb darüber hinaus durch das Vorgehen des Angeklagten noch der Tatbestand der - vollendeten oder versuchten - Freiheitsberaubung erfüllt ist, kann auf sich beruhen, da der Angeklagte durch die Nichtanwendung des\n§ 239 StGB jedenfalls nicht beschwert ist-\n\n7.) Im Strafausspruch muss das Urteil aufgehoben werden. Zwar sind die Strafzumessungsgründe an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Indessen kann einmal nicht\nmit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die\n\n.\nST RE er Zr SET BEE Fe EEE AERTERENETETE NE RD TER PL\n\nu onen\n\nI\n\n- T-\n\nStrafe in ihrer Höhe zum Nachteile des Angeklagten\n\ndurch die Anwendung des Kontrollratsgesetzes Ir 10\nbeeinflusst worden ist. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass mit dessen Nichtanwendbarkeit das Vorge-\n\nhen des Angeklagten gegen Dr. B@B rechtlich nicht als\nTateinheit, sondern als zwei rechtlich selbständige Taten zu werten ist. Es müssen somit zwei Einzelstrafen\nausgeworfen und diese alsdann gemäss § 74 StGB auf eine\nGesamtstrafe, die zwei Jahre Gefängnis nicht überschrceiten darf (§ 358 Abs 2 StPO), zurückgeführt werden Vaher ist zur Festsetzung der nunnehr zu erkennenden Vinzelstrafen und der daraus zu bildenden Gesamtstrafe sowie zur erneuten Entscheidung über die ilebenstrafen die\nSache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, wobei der S$enat von der Vorschrift des § 354 Abs 3 StPO Gebrauch gemacht hat. Gleichzeitig ist die weitergehende Revision\ndes Angeklagten zu verwerfen.\n\nKrauss Koeniger Scharpenseel\n\nBaldus Bundesrichter Kaass ist im\nUrlaub ortsabwesend und kanr\n\ndaher nicht unterzeichnen\nKrauss","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-29/3-str-912-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-29/3-str-912-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:35.040544+00:00"}}