{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-01-29_3_StR_368_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-01-29","aktenzeichen":"3 StR 368/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Postfacharbeiter Peter H EB zus AB.\ndort geboren an. iD EB,\n\nwegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maaß\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Krefeld vom 18. März 1952 mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen einer schweren Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung im Amt\nund Verletzung des Postgeheimnisses sowie gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch zu eingr Gefängnisstrafe von acht\nMonaten verurteilt worden. Soweit die Revision mit der\nVerfahrensrüge Verletzung der §§ 261, 264 StPO geltend\nmacht, kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben, da\nder Beschwerdeführer keine Tatsachen für die behaupteten Verfahrensmängel vorgebracht hat (§ 344 Abs 2 StPO).\nDie daneben erhobene Sachbeschwerde, die zur Nachprüfung des Urteils in seinem ganzen Umfange zwingt, führt\nzu seiner Aufhebung.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der\nAngeklagte, dessen Beamteneigenschaft im Sinne des § 359\nStGB der Tatrichter mit Recht bejaht hat, in der Zeit\nvon September bis Ende November 1951 Geldhseträge und Urkunden an sich gebracht, über die er als Zustellbeamter\ndes Postamts oder dort im inneren Dienst Beschäftigter\nverfügen konnte.\n\na) Der Angeklagte hat am 22.. November 1951 nach Leerung\neines Briefkastens drei Briefe an sich genommen, sie geöffnet und sich ihren Inhalt, drei Geldscheine, angeeignet, Das Landgericht hat hierin die Merkmale der Amtsunterschlagung (§ 350 StGB) in Tateinheit mit Verletzung\ndes Postgeheimnisses nach § 354 StGB erblickt. Das ist\nnicht zu beanstanden. Nach den Urteilsfeststellungen konnte nur der Angeklagte über die Briefe verfügen, die er\ndem Kasten entnahm, um sie auftragsgemäss zum Postamt\n\nzu bringen.\n\ndb) In zwei weiteren Fällen, am 17. oder 19. November\n1951 und am 23. November 1951 hatte der Angeklagte zwei\nNachnahmesendungen zuzustellen. Die von den Empfängern\neingezogenen Nachnahmebeträge, 23,75 DM und 43,02 DM,\nsowie die zugehörigen Paket- und Zahlkarten hat er an\nsich gebracht; die im Zustellbuch über den Einzug der\nNachnahmebeträge ihm obliegende Eintragung (die sog.\nRückschrift) unterlassen. Hierdurch machte sich der #ngeklagte gines Verbrechens nach § 351 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 348 Abs 2 StGB schuldig\n\n%\n\nDie Revision beanstandet zu Unrecht, dass der Angeklagte wegen schwerer Amtsunterschlagung (§ 351 StGB)\nverurteilt worden ist. Sie macht geltend, dass der /ngeklagte nach Rückkehr von seinen Zustell£ingen die von\nihm unterschlagenen Nachnahmebeträge nicht im Zustellbuch einzutragen brauchte, weil ihm die entsprechenden\nSendungen vor Beginn seines Zustellgangs nicht, wie vorgeschrieben, im Zustellbuch \"zugeschrieben\" worden sSeien. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass er\ndie Einziehung der Nachnahmebeträge im Zustellbuch zu\nvermerken hatte, wie sich das übrigens auch zus einschlägigen postdienstlichen Vorschriften ergibt (Allgemeine\nDienstanweisung für das Post- und Fernmeldewesen Abschnitt V 2 (Praktischer Postdienst § 112 Abs 8) ). Diese Bestimmung fordert die tägliche Abrechnung der eingezogenen fremden Gelder ohne Rücksicht auf den -.vielleicht vom Angeklagten herbeigeführten - Umstend, dassdie zuzustellende Nachnahmesendung ihm nicht ordnungsgemäss \"zugeschrieben\", d.h. ihre Übergabe an ihn nicht\nim Zustellbuch vermerkt worden war. Weder der Umstand,\ndass die Zuschrift unterblieb, noch die Tatsache, dass\n\n‚\n\n{4}\n\ndie Nachnahmebeträge von ihm unterschlagen wurden. enthob den Angeklagten der Pflicht, die eingezogenen Beträge in dem zur Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben\nbestimmten, von ihm zu führenden Zustellbuch zu vermerken (RG JW 35, 866; RGSt 60, 11). Die Verletzung dieser\nPflicht und damit die unrichtige Führung des Zustellbuchs\nrechtfertigt die Anwendung des § 351 StGB.\n\nc) Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils\n\nhat der Angeklagte weiterhin 2,70 DM in Briefmarken\n\nfür sich verbraucht; diesen Betrag hatte er dem ihm\n\nfür den Dienstgebrauch überlassenen Bestand von Marken\nım Werte von 4 DM entnommen. Durch dieses Verhalten hat\nder Angeklagte nach der zutreffenden Annahme des Urteils\ndie Merkmale des § 350 StGB erfüllt. Das Landgericht\nhätte ihn, wie nebenbei bemerkt sein mag, in Tateinheit mit der Amtsunterschlagung auch wegen Untreue verurteilen müssen.\n\nd) Das Landgericht hat den Angeklagten weiter für überführt angesehen, am 6. September 1951 den Brief der Zeuein Schi und in der Zeit vom 20. Oktober bis 17.\nNovember 1951 sechs weitere Briefe an sich gebracht zu\nhaben. Wenn auch einiges dafür spricht, dass der Angeklagte beim Stempeln und Verteilen dieser Briefe im\nPostamt allein in der Lage war, über die durch seine\nHände gehenden Sendungen zu verfügen, so lässt das angefochtene Urteil doch bestimmte Feststellungen darüber\nvermissen, ob Mitgewahrsam oder Alleingewahrsam bestand. Nur dann, wenn diese Briefe im Augenblick seines\nZugriffs in seinem Alleingewahrsam waren, ist eine Verurteilung nach § 350 StGB gerechtfertigt, wie der er-\n\nnn .\n\n..,\n\nu\ni\n1\nI\n..\n.!\nl\n4\n\n..\n..\n\nkennende Senat zuletzt in dem Urteil vom 10. Dezember\n1952 - 3 StR 118/52 - dargelegt hat.\n\nDas Urteil kann deshalb nicht bestehenbleipen Bei\nder notwendigen Prüfung der Gewahrsamsverhältnisse wird\ndas Landgericht im Auge zu behalten haben, dass es entscheidend auf die körperlich-räunlichen Beziehungen des\nAngeklagten zu den von ihm behandelten Portsendungen enkommt und dass ein entsprechendes Herrschaftsverkaltnis\nnicht durch eine allgemeine Dienstaufsicht anderer Personen beeinträchtigt wird (OGHSt 2, 369).\n\nDie bisherigen Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen auch nicht den Schluss, dass sich der Angeklagte.\nwie das Landgericht meint, in allen Fällen zugleich eines\ngewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs nach § 133 Abs 2 StGB\nschuldig gemacht hat. Es genügt nicht, dass der Angeklagte Vermögensvorteile zu gewinnen suchte, er muss\nvielmehr von einem solchen Erwerbssinn. gelenkt wIrden\nsein, wie er für die Anwendung des § 27 a StGB festzustellen wäre (BGHSt 1, 389, 390). Sollte die neue Prüfung ergeben, dass nur ein Gewahrsamsbruch im Sinne des § 133\nAbs 1 StGB begangen wurde, so ist eine Verurteilung nach\ndieser Vorschrift unzulässig, weil ihr die Sondervorschrift\ndes § 348 Abs 2 StGB vorgeht.\n\nDas Landgericht hat angenommen, dass die erörterten\nEinzelfälle der Unterschlagung im Fortsetzungszusammenhang\nstehen. Die erörterten Mängel zwingen deshalb .zur Aufhebung des Urteils im ganzen. Die neue Verhandlung wird\ndem Landgericht Gelegenheit bieten, dıe Frage des Fort-\n\nsetzungszusammenhang erneut zu prüfen. Es sei dazu bemerkt, dass die nahe zeitliche Folge der einzelnen Unterschlagungen für sich allein noch nicht die Annahme\neines Gesamtvorsatzes rechtfertigen.\n\nKrauss Koeniger Scharpensceel\n\nBaldus kaaß\n\n- .\n—— -\nSs 4\n\nPr”\n73\n“Tn,\nu. ERTT Tu E\n\n-\" \n—-\n\n2 he\n\n6\n.._\n-,. .-\n\nN\n‘ Sue\n\nWERL SE\nen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-29/3-str-368-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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