{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-01-29_3_StR_365_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-01-29","aktenzeichen":"3 StR 365/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 365/52 7]\n\n_— 2288 025\n\nImnNanen des Ve1lkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lehrer a.D. Reinhold N WEEEEED aus 1\ngeboren am DB. > ED ir Te (ScHe)\n\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr, Baldus\nBundesrichter Maass\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt REED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Krefeld vom 17. März 1952, soweit\ner wegen Meineids verurteilt worden ist, im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen\nsowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\nwen aa\n\n.\n- binden vn am an naar\n\nDENN\n\n1\n\n-2_-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids\nund wegen wissentlich falscher Anschuldigung zu einer\nGesamtgefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt.\nDen Verletzten hat es die Veröffentlichungsbefugnis zugesprochen.\n\nDer Angeklagte ficht das Urteil in vollem Umfang an.\nEr rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des\nsachlichen Rechts.\n\n1.) Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\na) Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung einen\nmedizinischen Sachverständigen vernommen. Dieser ist\nnicht vereidigt worden. Der Angeklagte bemängelt, dass\ndas Gericht hierüber keinen Beschluss gefasst habe.\n\nDie Niederschrift enthält den Vermerk: \"Der Sachverständige bleibt im allseitigen Einverständnis unbeeidigt\". Dass diese Anordnung in Form eines Gerichtsbeschlusses ergangen ist, ist nicht ersichtlich, § 274\nStPO. Ein solcher ist aber auch nicht erforderlich.\n\nÜber die Vereidigung oder Nichtvereidigung von Zeugen\nund Sachverständigen hat zunächst der Vorsitzende zu\nentscheiden. Nur wenn dessen Massnahme von einem am Verfahren Beteiligten beanstandet wird, bedarf es eines Gerichtsbeschlusses (RGSt 68, 394; BGHSt 1, 216). Das ist\ninhaltlich des Protokolls nicht geschehen.\n\nb) Der Angeklagte rügt femer, der in dem vorausgehenden Strafverfahren gegen Christian Hi» tätige Untersuchungsrichter sei nicht als Zeuge vernommen worden.\nTrotzdem beziehe sich die Verhandlungsniederschrift\n\n- 3 -\n\nvwo..\n\nu a a unse Ten FEN m\n\n2 2\n\nPPREEN\nvr\n\n-.\n\n- 3-\n\nmehrfach auf dessen Äusserungen und Feststellungen.\n\nDieses Vorbringen ist unklar. Von einem Verfahrensverstoss ist keine Rede. Offenbar handelt es sich\num eine Protokollrüge, auf der das Urteil nicht beruht.\n\nce) Fehl geht auch der Angriff, das Landgericht habe\ndie Verlesung von drei Niederschriften nicht durch Beschluss angeoränet. Ein solcher wäre erforderlich gewesen, wenn ein Beteiligter gegen die Verlesung Einwendungen erhoben hätte. Der Grund der Verlesung braucht nach\n§ 255 StPO nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder\ndes Angeklagten in die Niederschrift aufgenommen zu werden. Dass ein Beteiligter die Verlesung beanstandet oder\ndie Aufnahme ihres Grundes in das Protokoll beantragt\nhätte, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Nach\n§ 273 StPO brauchte daher mur die Tatsache der Verlesung beurkundet zu werden.\n\n2.) Die Sachrüge führt nur zu einem Teilerfolg.\n\nSoweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, ist\nsie unbegründet.\n\na) Die eidliche Aussage des Angeklagten, er habe am\n6. Januar 1951 die Johanna PP nach Hause begleitet\nund sei allein in seine Wohnung gegangen, er habe am\n\n7. Januar 1951 keine Anstalten gemacht, mit der >\ngeschlechtlich zu verkehren, war nach den einwandfreien,\nauf seinem Geständnis beruhenden Feststellungen bewusst\nunwahr. Er hatte nämlich in der Nacht vom 6./7. Januar\n1951 mit der Fe zusammen geschlafen und damals sowie am 7. Januar 1951 nachmittags versucht, mit ihr den\nGeschlechtsverkehr auszuüben, Er ist daher zu Recht des\n\n1\n\n-A-\n\nMeineids schuldig gesprochen worden.\n\nb) Auch gegen die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung bestehen keine Bedenken. Die Privatklage des Angeklagten war darauf gestützt, die Eheleute Hl hätten der Wahrheit zuwider behauptet, er sei am 7. Jamuar\n1951 mit der FB nackt im Bett gelegen. Die Strafkanmer vertritt die Auffassung, der Angeklagte habe durch\nsein Vorgehen die Feststellung erreichen wollen, seine\nBeziehungen zur FD seien vollkommen einwandfrei und\nohne jeden geschlechtlichen Hintergrund gewesen. Diese\nmögliche und durchaus naheliegende Auslegung des Inhalts\nder Privatklage kann nicht erfolgreich mit dem in der\nRevision gebrachten Hinweis bekämpft werden, der Angeklagte sei nicht nackt im Bett gelegen. Zwar war dieser Teil\nder Privatklagebehauptung nicht unwahr. Es lässt sich\nauch - entgegen der Annahme des landgerichts - insoweit\nnicht sagen, der Angeklagte habe den Eheleuten Hau>\nein Verhalten zur last gelegt, das den Tatbestand der\nVerleumdung erfüllt habe. Aber bereits der in der Privatklage erhobene Vorwurf, die Eheleute HD hätten\nder Wahrheit zuwider geäussert, der Angeklagte sei mit\nder FB im Bett gelegen, genügt für die Bejahrung des\näusseren Tatbestandes der falschen Anschuldigung.\n\nDass der Angeklagte in diesem Umfang die Eheleute\nH@EEEB wider besseres Wissen bezichtigt hat, ist in\ndem angefochtenen Urteil ohne Rechtsfehler dargelegt.\n\n3.) Der Beschwerdeführer greift schiiesslich das Strafmass an.\n\na) Insbesondere wendet er sich gegen die unzureichende Berücksichtigung der Aussageberichtigung und gegen\n\n-5-\n\nhm a\n\nba DE N U iz\n\nur.\n\n„u. +00.\nCramer u \\\n\n-5_\n\ndie Nichtzubilligung mildernder Umstände im Falle des\nMeineids.\n\nOb das Landgericht auf Grund des § 158 StGB von\n\nStrafe absehen wollte, hatte es ausschliesslich nach\nseinem pflichtgemässen Ermessen zu entscheiden. Es ist\nwohl möglich, dass der Angeklagte sich infolge Überraschung und Unüberlegtheit zu der Straftat hat hinreissen\nlassen, zum&sl die Vereidigung in der Voruntersuchung\nnur ausnahmsweise zulässig ist, § 66 StPO. Trotzdem konnte die Strafkammer dem Gesichtspunkt, dass er als gebildeter Mensch nach eindringlicher Belehrung falsch geschworen hat, ausschlaggebende Bedeutung beimessen. Darin,\ndass sie die Berichtigung nur als Grund für eine Strafermässigung angesehen hat, liegt kein Rechtsirrtum.\n\nAuch die sonstigen Strafzumessungsgründe weisen keinen solchen auf.\n\nÜber die Zubilligung mildernder Umstände äussert sich\ndas Urteil nicht. Das war auch nicht notwendig,. weil kein\nentsprechender Antrag gestellt worden war, § 267 Abs 3\nSatz 2 StPO. Da aus anderen Erwägungen der Strafausspruch\naufgehoben werden muss, wird das Landgericht Gelegenheit\nhaben, die neben der Anwendung des § 158 StGB zulässige\nAnnahme mildernder Umstände nach § 154 Abs 2 StGB zu prüfen und zu erörtern.\n\nb) Bedenken bestehen nämlich dagegen, dass der Erstrichter zur Frage des Eidesnotstandes nicht Stellung genommen\nhat. Der Angeklagte hatte im März 1951 Privatklage wegen\nübler Nachrede erhoben und zu ihrer Begründung eine unwahre Behauptung aufgestellt, die zu seiner Verurteilung\nwegen falscher Anschuldigung geführt hat. Diese Behaup-\n\n1}\n-6-\n\ntung hat der Angeklagte bei seiner eidlichen Vernehmung am 13. April 1951 im wesentlichen wiederholt. Durch\neine wahrheitsgemässe Aussage hätte er sich der Gefahr\neiner Strafverfolgung wegen falscher Aussage ausgesetzt.\nEs ist möglich, dass der Angeklagte falsch ausgesagt hat,\num dieser Gefahr zu entgehen. Sollten daneben andere Umstände wie die Rücksicht auf die Johanna FB auf seinen Entschluss eingewirkt haben, so würde das die Anwendung des § 157 St@B nicht ausschliessen. Dessen Voraussetzungen mussten also geprüft werden. Die Unterlassung\ndieser Prüfung kann das Strafmass zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben.\n\nWegen des Mangels war die Aufhebung des den Meineid\n\nbetreffenden Strafausspruchs und des Gesamtstrafausspruchs\n\ngeboten-\n\nDamit entfällt auch die Entscheidung über die Veröffentlichungsbefugnis. Hierzu wird bemerkt, dass der\nAusdruck \"Einsatzstrafe\" unrichtig ist. Als solche\nkommt nur die schwerste Strafe in Betracht, die zu erhöhen ist, § 74 StGB. Das ist hier die wegen Meineids\nverhängte Strafe. Die wegen falscher Anschuldigung aus-\n\n63 R\nan ER\n\nae\n\ndt mie re Le a TEE he\n\nSy,\n\nU Be Vz\n\n- 1-\n\ngesprochenen zwei Monate Gefängnis sind als Einzelstrafe zu bezeichnen.\n\nDie weitergehende Revision musste verworfen\nwerden.\n\nKrauss Koeniger Scharpenseel\nBaldus Meass","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-29/3-str-365-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-29/3-str-365-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:34.995268+00:00"}}