{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-01-22_3_StR_662_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-01-22","aktenzeichen":"3 StR 662/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"hd\n2288 011\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufm. Angestellten Franz M a ED aus TeBib-ED/SEED; geboren an @. ED ED in DD ED-\n/CE . ;\n\nwegen Beihilfe zum Betrug\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Kreuss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WW in der Verhandlung,\n\nJustizangestellter MW bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt/Main vom 25. April\n1952 im Strafausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen:\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nKram = in anna an\n\n- .\nu.\n“2 mw tin a ne 6\n\n1\n\neründes\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Beihilfe zum\nBetruge zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Nit der Revision macht er Verletzung des\n§ 267 Abs 3 StPO, der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts geltend.\n\n1.) Die Rüge, das Landgericht habe die ihm nach\n§ 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt\nund dabei gegen Denkgesetze und Sätze der Lebenserfahrung verstossen, richtet sich gegen die Annahme, der Mitangeklagte Help habe die Angestellten des Bankhauses\nBE&Bund HB und der Sparkasse in Hip über den wahren\nCharakter der Scheckeinreichungen und damit über das Risiko, das mit der Gutschrift und Auszahlung der Schecksummen verbunden war, dadurch erfolgreich getäuscht. dass\ner der Wahrheit zuwider versicherte, den vom Beschwerdeführer ausgestellten Schecks lägen Warengeschäfte zugrunde. Der Beschwerdeführer meint, der Umstend, dass ein\nScheckumsatz von mehreren Hunderttausend Deutsche Mark\nmonatlich einem Geschäftsumsatz von monatlich 50 000 DM\ngegenüber gestanden habe, hätte Veranlassung geben müssen,\ndurch Vorhaltungen gegenüber den zeugenschaftlich vernommenen Angestellten der Geldinstitute aufzuklären, welche\nVorstellungen sich diese Angestellten über den wirklichen\n\nUmfang des Geschäftes gemacht hätten. Die Feststellung,\nsie seien über den wahren Geschäftsumsatz getäuscht wor-\n\nden, genüge nicht. Ferner hätte die Einsicht in die Kontobücher in der Hauptverhandlung dem Landgericht Anlass\n\ngeben müssen, die Prage, ob die Angestellten der Geldinstitute, also Bankfachleute, über den Umfang des Risikos\ngetäuscht worden seien, durch geeignete Vorhalte an eben\n\nER FIRE\n\nana -\n\n* 0 aan degnnl, l S 4 Te\n\nSanıen\n\n-— rn\n\n- =\n.o.n.\n\ndiese Angestellten bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung\ngenauer zu untersuchen. Denn aus den Kontoauszügen haben\nsich der Charakter des Scheckumlaufes und seine Auswirkungen für die beteiligten Banken (BE & HE und Sparkasse\nin Hip) ganz deutlich ergeben. Daraus folge, dass die\nbeteiligten Bankangestellten, wenn sie nicht vollständig\nungeeignet für ihren Beruf gewesen seien, was gespielt\nwurde, ganz genau gewusst und durch ihr langes Zusehen\ndie Angeklagten in ihrer Handlungsweise bewusst unterstützt\nhätten,\n\nDiese Revisionsbeschwerden sind unbegründet. Das\nLandgericht hat die Frage erörtert, ob die Angestellten,\ndie bei den Banken mit der Behandlung der vom Angeklagten Hop eingereichten Schecks verantwortlich befasst\nwurden, über den wahren Charakter des Scheckumlaufes getäuscht worden sind, und hat die betreffenden Angestellten\nhierzu zeugenschaftlich gehört, Insoweit hat es alles getan, was möglich war, um den wahren Sachverhalt zu erforschen. Der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, dass\ndas Landgericht noch andere Beweismittel zur Aufklärung\ndes Sachverhalts hätte benützen können und sollen. Seine\nRüge geht dahin, das Landgericht hätte sich mit den Bekundungen der Zeugen nicht begnügen dürfen, sondern ihnen\nweiterhin nachädrücklicher, als es nach Ansicht des Beschwerdeführers geschehen ist, jenen Widerspruch zwischen\nScheckumsatz und Geschäftsumsatz und diese Bewegungen auf\nden Konten vorhalten müssen. Damit wird keine Verletzung\nder Aufklärungspflicht im Sinne des § 244 Abs 2 StPO geltend gemacht. Denn die in Rede stehende Tatsache der Täuschung der Bankangestellten ist, wie sich aus den Urteils-\n\nNM\n\nausführungen ergibt, vom Landgericht zum Gegenstande der\nPrüfung gemacht, und es sind die dafür in Frage kommenden\nund auch jetzt vom Beschwerdeführer allein bezeichneten\nBeweismittel benutzt worden- Die Revisionsrüge läuft somit auf eine in diesem Verfahrensabschnitt nicht mehr zulässige Beanstandung der Sachleitung des Vorsitzenden der\nStrafkammer und auf einen Angriff auf die der revisionsgerichtlichen Nachprüfung durch das Gesetz entzogene Fürdigung der Beweise hinaus, Das Urteil weist auch keinerlei Anhaltspunkte dafür auf, dass das Landgericht bei\n\nder Feststellung des Sachverhalts Schlüsse gezogen hätte,\ndie den Denkgesetzen oder den Sätzen der Lebenserfahrung\nwidersprächen,\n\nDie Revision ist daher, soweit sie den Schuldspruch\nangreift, unbegründet.\n\n2.) Dagegen ist die Vorschrift des § 267 Abs 3 Satz\n\n2 StPO verletzt. Der Verteidiger hatte in seinem Schlussvortrage \"Freispruch, hiifsweise eine milde Bestrafung in\nForm einer Geldstrafe\" beantragt. Da der Betrug mit einer\nGelästrafe nur dann geahndet werden kann, wenn mildernde\nUmstände vorliegen (§ 263 Abs 1 und 2 StGB), so liegt in\ndem Antrage zugleich der Antrag, mildernde Umstände anzunehmen (RGSt 29, 276; 45, 331). Entgegen der zwingenden\nVorschrift des § 267 Abs 3 Satz 2 StPO ergeben die Urteilsgründe nicht, dass über diesen Antrag eine Entschei-\n\ndung getroffen worden ist. Es kann nicht ausgeschlossen\nwerden, dass der Rechtsfehler die Straffestsetzung\nbeeinflusst hat,\n\nZilina aus, lite\n\nTu cum 4.\n\n.— — ion\n\n.u—un - na.: .-\n\nDas angefochtene Urteil ist deshalb im Strafausspruch aufzuheben, die weitergehende Revision jedoch,\nweil unbegründet, zu verwerfen.\n\nKrauss Koeniger Busch\nScharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-22/3-str-662-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-22/3-str-662-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:34.487900+00:00"}}