{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-01-22_3_StR_612_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-01-22","aktenzeichen":"3 StR 612/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"?\n\n4\nren 2288 004\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Diplom-Kaufmann Günther Otto L EB aus\nru / NEED, geboren am @D. CEEEEEES GE in Schüiin-\n\nam / \"WB.:\nwegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt NEEND\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter WB in der Verhandlung,\nJustizangestellter WB bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Gießen vom 27. Mai 1952 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue\n(§ 266 StGB), fortgesetzter Urkundenfülschung (§ 267 StGB)\nund fortgesetzter Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs 1 Ir 1\nStGB) zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und\nacht Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 5 000 DH verurteilt worden\n\nHiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt und\nsie - allerdings verspätet - mit der Sachbeschwerde gerechtfertigt. Gegen die Versäumung der Frist zur Rechtfertigung der Revision ist ihm auf seinen Antrag durch Beschluss des erkennenden Senats vom 23. September 1952 die\nwWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden. Demit gilt die Revisionsbegründungsfrist als gewahrt. Infolgedessen ist für den weiteren auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand wegen angeblicher Versäumung dieser Frist gerichteten Antrag des Angeklagten, der im wesentlichen der\nNachholung einzelner verfahrensrechtlicher Rügen dienen\nsoll, kein Raum (vgl BGHSt 1, 44). Das zweite Wiedereinsetzungsgesuch ist demnach unzulässig, die darin erhobe-\n\n. nen Verfahrensrügen sind unbeächtlich.\n\nDie allein mit der Sachbeschwerde in zulässiger\nWeise gerechtfertigte Revision ist nicht begrindet.\n\n1.) Was zunächst die Verurteilung des Angeklagten viegen\nfortgesetzter Untreue angeht, so hat das Landgericht die\nTatbestandsmerkmale des § 266 StGB sowohl zur Kusseren\nwie auch zur inneren Tatseite mit Recht als verwirklicht.\nangesehen. Dadurch, dass der Angeklagte auf Grund der\n\nihm von seiner Arbeitgeberin erteilten Vollmacht fortlaufend von deren Bankkonten Geld für eigene Zwecke ab-\n\n- 3 -\n\nI\n\n-3-\n\ngehoben und für sich verwendet hat, hat er, wie das\nLandgericht zutreffend angenommen hat, die ihm durch\nRechtsgeschäft eingeräumte Befugnis missbraucht, über\nfremdes Vermögen zu verfügen. Damit hat er auch das\nVermögen seiner Arbeitgeberin geschädigt. Dass er sich\ndieser Tatsachen bei seinem Vorgehen bewusst geviesen ist,\nalso vorsätzlich gehandelt hat, hat das Landgericht ebenfalls in rechtsirrtumsfreier Weise bejaht\n\n2.) Entgegen der Änsicht der Revision ist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar sind die Darlegungen des Landgerichts hierzu etwas knapr gehalten; indessen reichen sie noch hin, das Urteil auch insoweit\n\nzu tragen. Mit Recht hat das Landgericht die Tageskontoauszüige der Nassauischen Landesbank als Urkunden im Sinne des § 267 StGB angesehen. Mit derartigen Tagesauszügen wird der Kontoinhaber durch die Bank von den an einem\nbestimmten Tage auf seinem Konto vorgenommenen Gut- und\nLastschriften benachrichtigt. Die Auszüge sind also be-\n\nstimmt und geeignet, für rechtserhebliche Tatsachen Be-\n\nweis zu erbringen. Denn die Tatsache, welche Veränderungen ein Bankkonto an einem bestimmten Tage aufweist und ‘\nin welcher Weise diese durch Zu- oder Abschreibungen\neingetreten sind, bildet schon Zür sich allein in dem\nVerhältnis zwischen dem Kontoinhaber und der Bank einen\nrechtlich so bedeutsamen Umstand, dass der Kontoauszug\nzum Beweise von Rechten oder Rechtsverhältnissen von\nErheblichkeit ist (vgl RG JW 1926, 2754; RG DJ 1938, 78).\nDer Kontoauszug als solcher ist also eine Urkunde im Sinne des Gesetzes, so dass es auf die von der Revision behandelte Frage nicht ankommen kann, ob hier die Konto-\n\n-4A-\n\nauszüge im Wege mechanischer Durchschrift oder auf andere Weise hergestellt waren. Der Angeklagte hat daher\nzur Täuschung im Rechtsverkehr echte Urkunden verfälscht\nund so vorsätzlich gegen § 267 StGB verstossen, indem\ner verschiedene für seine Arbeitgeberin bestimmte Bankauszüge abgeändert hat, um dieser gegenüber seine Veruntreuungen zu verdecken.\n\nEr hat sich ferner dadurch gegen § 267 StGB vergangen, dass er selbst falsche Tageskontoausgüge gefertigt\nhat Nach den Feststellungen des Urteils hat er sich für\nangeblich unleserliche Kontoauszüge von der Nassauischen\nLandesbank Blankoformulare, die für Kontotagesauszüge\nvorgesehen waren, geben lassen und sie so ausgefüllt,\ndass sie mit dem von ihm \"frisierten\" Konto bei dieser\nübereinstimmten. Darüber, wie er die Ausfüllung der Formulare im einzelnen vorgenommen hat, fehlt es im Urteil\nan näheren Angaben. Jedoch ist ausgeführt, der Angeklag-\n\nte sei bei der Verdeckung der Veruntreuungen so geschickt\n\nvorgegangen, dass anlässlich einer in der zweiten Oktoberhälfte 1951, also unmittelbar vor der Aufdeckung der\nVerfehlungen, von dem Bayerischen Genossenschaftsverband\ndurchgeführten gesetzlichen Prüfung keine Unstimmigkeiten entdeckt worden seien. Daraus kann mit hinreichender\nSicherheit die Feststellung 'des Landgerichts entnomnen\nwerden, dass die Blankotagesauszüge vom dem Angeklagten\nso ausgefüllt waren, als ob sie von der Nassauischen\nLandesbank herrührten. War das aber der Fall, so hat\n\ndas Landgericht zutreffend in der fälschlichen Anfertigung der Tagesauszüge die Herstellung von unechten Urkunden gesehen. Denn ein solches Herstellen liegt dann\n\nin Fer -\n\n— m m IT - am\n\n„m. u.\n\n.,—e 1.\n\n.——\n\n-5.\n\nvor, wenn einer Urkunde der Schein verliehen wird, als\nsei sie von einer anderen Person ausgestellt, als es\nin Wirklichkeit geschehen ist. Dass der Angeklagte die\nAnfertigung der falschen Tagesauszüge auch vorsätzlich\nund zum Zwecke der Täuschung des Rechtsverkehrs vorgenommen hat, ist vom Landgericht ohne Rechtsirrtum dargetan worden.\n\n3,) Ebensowenig begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenunterdrücküng nach § 274 Abs 1 Nr 1\nStGB rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat, wie es\n\nim Urteil heisst, seit dem 1. Mai 1951 sämtliche für seine Arbeitgeberin bestimmten und dieser gehörigen Kontoauszüge der Bad Homburger Volksbank beiseitegeschafft,\num seine Machenschaften zu verschleiern Dies rechtfertigt die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe damit Urkunden, welche ihm nicht gehörten, vernichtet oder unterdrückt, und zwar in der Absicht, seiner\nArbeitgeberin Nachteile zuzufügen.\n\n4.) Auch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils\nkeinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben,\nDer Annahme der Tatmehrheit zwischen Untreue, Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Ob die Zusammenfassung der einzelnen Vergehen zu jeweils in sich fortgesetzten Handiungen rechtlich zutreffend ist, kann auf\nsich beruhen, da der Angeklagte hierdurch nicht beschwert ist. Die Strafzumessung endlich gibt zu rechtlichen Beanstandungen gleichfalls keinen Anlass.\n\n-6-\n\nDie Revision des Angeklagten ist demnach als\nunbegründet zu verwerfen.\n\nKrauss Koeniger BR Prof.Dr. Busch ist\ninfolge Urlaubs ortsabwesend und so an der\nUnterschrift verhindert.\n\nScharpenseel Baldus\nKrauss","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-22/3-str-612-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-22/3-str-612-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:34.466385+00:00"}}