{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-01-22_3_StR_359_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-01-22","aktenzeichen":"3 StR 359/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3hR 359/52\n\n1288 013 ”s\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufm. Angestellten Lothar WEB . ohne festen\nWohnsitz, geboren am . BD BD in wm: BD: : :2t-\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs i,R. u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\n\nBundesrichter Dr, Baldus\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt un \\\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Wuppertal vom 21. April 1952\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\n\na) in den Fällen 1, 6, 8, 16, 20 schuldig ist,\nGes Betrugsversuchsim Rückfalle (Fall 16) sowie des Betrugs im Rückfalle in Tateinheit\nmit unbefugter Titelführung in drei Fällen\n(Fälle 6, 8, 20 in Verbindung mit Fall 1),\n\nb) von der Anklage im Falle 16 freigesprochen\nwird, soweit ihm Betrug durch Bezahlung der\nSteuer una Versicherungsprämie mit ungedeckten Schecks zur Last gelegt ist,\n\n2.) aufgehoben\na) soweit der Angeklagte in den Fällen 21, 22,\n\nfy\n\n24, 25, 26, 30, 31, 32 wegen Betrugs im Rückfall verurteilt worden ist,\n\nb) im Strafausspruch, mit Ausnahme der wegen Unterschlagung in zwei Fällen und wegen Fahrens\nohne Führerschein ausgesprochenenEinzelstrafen,\n\nc) im Gesamtstrafausspruch.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückvervwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat.den Angeklagten wegen Unterschlagung in zwei Fällen, wegen eines fortgesetzten\nVergehens nach § 24 KrfzG (Fahrens ohne Führerschein)\nsowie als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzter unbefugter Führung eines akademischen Grades\nund in 25 selbständigen Fällen wegen Betruges im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus\nverurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nDauer von fünf Jahren aberkannt. Im übrigen hat es den\nAngeklagten freigesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Rechts und hat teilweise Erfolg.\n\n1.) Soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung (Fälle\nNr 3 und 5) und wegen Fahrens ohne Führerschein (Fall\nNr 34) verurteilt worden ist, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet, Dasselbe gilt für den Schuldspruch wegen Betrugs in den Fällen Fu (l\\r 10),\nKöggp. (Nr 11), DEEED (Nr 12). Sic & Co.\n\n(Nr 17), DOM (Nr 18), SED (Nr 19), Weg - BED\n(Nr 20), Bei (Nr 23), KaD & FEB (Nr 27),\nSch (Nr 28) und Peg (Nr 29).\n\n2.) Auch in den Fällen Nr 21, 22, 24, 25, 26, 30, 31,\n32 unterliegt der Schuldspruch wegen Betrugs an sich\nkeinen Bedenken, Es handelt sich in diesen Fällen um\ndas Erschleichen von Benzinlieferungen an verschiedenen Tankstellen. Insoweit ist jedoch der Revision zuzustimmen, dass die Strafkammer hier den Fortsetzungszusammenhang mit rechtsirriger Begründung verneint hat.\n\n74\n\nDas Urteil führt nur aus, der Angeklagte habe den Kreis\nder geschädigten Personen nicht von vornherein in seinen Tatvorsatz aufgenommen, ohne diese Voraussetzung\nliege kein Fortsetzungszusammenhang vor. Danach ist die\nStrafkammer bei ihrer Prüfung nicht von dem Begriff der\nfortgesetzten Straftat ausgegangen, wie er in ständiger\nRechtsprechung entwickelt worden ist (vgl BGHSt 2, 163).\nFür die Annahme des Gesamtvorsatzes genügt zwar nicht\nder allgemeine Entschluss, bei sich bietender Gelegenheit Straftaten, etwa Betrügereien bestimmter Art, zu\nbegehen, deren Ausführung nach Art, Ort und Zeit noch\nungewiss ist. Andererseits aber braucht die Zahl der\nerforderlichen Einzelhandlungen nicht von vornherein\nbestimmt oder auch nur bestimmbar zu sein. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob der Vorsatz den Xreis der zu i\nschädigenden Personen in dem Sinne umfasst hat, dass der\nTäter von vornherein eine genaue Vorstellung davon hatte, wieviele und welche einzelnen Personen er schädigen\nwollte, um den erstrebten Gesamterfolg zu erreichen Von\ndieser Voraussetzung ist aber das Landgericht irrigerweise ausgegangen. Es hat daher in den genannten Fällen die\nPrüfung unterlassen, ob nicht der Angeklagte, der schon\nin Berlin ohne ausreichende Barmittel war und auch kei- '\nne Aussicht auf baldigen Gelderwerb hatte, von vornherein\n\nden Entschluss gefasst hat, sich das für seine Reisen mit\n\ndem in Berlin gemieteten Kraftwagen nötige Benzin jeweils\n\n_\n\nbei unterwegs liegenden Tankstellen mit Hilfe ungedeckter Schecks zu verschaffen. Diese Annahme liegt nahe,\nweil der völlig mittellose Angeklagte längere Reisen ohne solche Betrügereien gar nicht durchführen konnte und\nsich dieses Umstandes wohl auch bewusst war. Dann wären\ndie Merkmale des Gesamtvorsatzes zu bejehen; es läge\n\nnicht nur der allgemeine Entschluss vor, bei sich bietender Gelegenheit Betrügereien dieser bestimmten Art\nzu begehen,\n\nFür alle anderen Fälle scheidet dagegen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ohne weiteres aus.\nHier war der rechtsirrige Ausgangspunkt der Strafkammer\nohne Einfluss auf das Ergebnis, weil es en jedem Anhalt\nfür einen Gesamtvorsatz fehlt.\n\n3.) Auch in den Fällen Nr 6, 7, 8, 9 und 15 lässt der\nSchuldspruch wegen Betrugs im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen, '\n\na) Zu Unrecht rügt die Revision im Falle Ocker (Nr 6),\ndas Landgericht habe nicht festgestellt, in welcher Weise der Angeklagte den Fotohändler O@WB vor dem Vertrag--\nschluss - der Angeklagte kaufte eine Kamera zum Preise\nvon 547 DM - über seine wahre Vermögenslage getäuscht\nhabe. Dabei übersieht die Revision die Feststellung, dass\nder Angeklagte dem Od versprochen hat, den Kaufpreisrest '\nab 1. August 1951 in sechs Monatsraten abzutragen, obgleich er wusste, dass er dazu höchstwahrscheinlich nicht\n\nin der lage sein würde und dass ihm O@D den wertvollen\nApparat ohne diese Zusicherung nicht verkaufen würde.\n\nDarin liegt die von der Revision vermisste Täuschungshandlung.\n\nb) Auch im Falle Bugp (Nr 7) ist Betrug ausreichend\nnachgewiesen. Die Ürteilsfeststellungen deuten zwar darauf hin, dass der Angeklagte die Schuld aus hKicte und\nBenzinlieferung erst bei Rückgabe des Yagens mit einen\n\n14\n\n| ungedeckten: Scheck bezahlt hat. Bub kann also nicht\n| durch die Vorspiegelung, der Scheck sei gedeckt, zum\n\nl Abschluss des Vertrages bestimmt worden sein. Aus den\n\n! im Urteil zuvor erörterten Fällen ergibt sich aber, dass\nder Angeklagte bei Vertragsabschluss völlig mittellos\nwar. Diese seine wirtschaftliche lage hat der Angeklagte verschwiegen. Da er zahlungsunfähig war, fehlte ihn\nauch die Zahlungswilligkeit. Diese Zahlungswilligkeit\n\nhat er vorgespiegelt; wer ın solcher Lage einen Kraftwagen für fünf Tage mietet, ist des Betruges schuldig. Die\nVortäuschung der Zahlungswilligkeit lässt sich auch als\nÜberzeugung der Strafkammer dem Urteilszusammenhang ent- j)\nnehmen.\n\nc) Im Falle zu (Nr 8) ist der Revision zuzugeben,\ndass die Urteilsfeststellungen nicht deutlich erkennen\nlassen, worin die Strafkammer die Merkmale des Betruges gefunden hat. Der Angeklagte hat die Frau Ag: die\ner in Bad Godesberg kennengelernt hatte, dazu bewogen,\nihn gegen eine Vergütung von 500 DM mit der Überführung\neines Autobusses von Berlin nach Westdeutschland zu beauftragen, indem er ihr der Wahrheit zuwider vorspiegel- e\nte, er sei Diplom-Volkswirt, Teilhaber einer Export- und\nImport-Firma und habe gute Beziehungen zu den in Betracht\nkommenden \\mtern in Berlin. Das Urteil sagt aber nicht\nausdrücklich, dass Frau Hg einen Vermögensschaden\n\nbereits durch die Erteilung des Auftrages erlitten hai,\n\nweil der Angeklagte nicht über die dafür nötigen Er?fah-\n\nrungen und Beziehungen verfügte oder weil er von Anfang\n\nan nicht gewillt war, den Auftrag, um den er sich berüh-\n\nte, wirklich auszuführen, und es nur auf eine kostenlose\n\nReise nach Berlin und auf die Vergütung abgesehen hatte.\nEbensowenig ist klar ersichtlich, ob die Strafkammer annehmen will, der Angeklagte habe seinen Betrug gegen Trau\n7 dadurch fortgesetzt, dass er ihr über \"angebliche\nFortschritte seines Unternehmens berichtete\" und von ihr\nÜberführungskosten in Höhe von 800 DM anforderte und\nauch erhielt, das Geld aber nur zum Teil im Interesse\n\nder Auftraggeberin, zum grossen Teil aber für seinen\neigenen Bedarf verwendete. Denn es fehlt die ausdrückliche Feststellung, dass der Angeklagte, als er die Summe anforderte, schon die Absicht hatte, das Geld wenigstens zum Teil für sich zu verwenden. Diese Zweifel können indessen den Bestand des Schuldspruchs nicht gefährden; sie lassen sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe lösen. Der-Angeklagte hat jedenfalls persönliche Beziehungen zu ‘den Berliner Behörden vorgetäuscht und dadurch bei Frau Hggp den Glauben geweckt, durch ihn\nschnell und billig die Überführung des Omnibusses zu erreichen. Die Geldhingabe hatte daher für die Auftraggeberin bereits. eine Verschlechterung der Vermögenslage\nzur Folge, weil die Auftragserledigung - unabhängig von\netwaigen Bemühungen des Angeklagten - sich von vornherein\nerheblich verzögern und wesentlich höhere Unkosten durch\nden Aufenthalt des Angeklagten in Berlin verursachen musste. Dass sich der Angeklagte dieser Folge seiner Täuschung\nbewusst war, kann nicht zweifelhaft sein. Zudem hat er\ndie Täuschung von Berlin aus weiter unterhalten, Unter\ndiesen Umständen muss der Feststellung, der Angeklagte\nhabe die zweckgebundenen Mittel weitgehend im eigenen\nInteresse verwendet, die Überzeugung der Strafkammer\nentnommen werden, dass es dem Angeklagten von vornherein\n\nTU\n\ndarauf ankam, in den Besitz des Geldes zu kommen und auf\nKosten der Auftraggeberin zu leben, und dass es ihm\ngleichgültig war, ob er den Auftrag werde ausführen\nkönnen.\n\nd) Im Falle See & Co. (Nr 9) hat der Angeklagte\ndie aufgelaufene Miete mit einem ungedeckten Scheck\nbezahlt. Es ist also nicht klar erkennbar. ob sich der\nAngeklagte schon beim Vertragsabschluss des Betruges\nschuldig gemacht hat. Es gelten aber hier dieselben\nErwägungen wie im Falle 7. Zudem ist die weitere Gebrauchsüberlassung mit Sicherheit auf eine Täuschungshandlung des Angeklagten zurückzuführen, so dass keine\nBedenken gegen den Schuldspruch bestehen können,\n\n--\n\nmn in en\n\n65\n\ne) Zu Unrecht rügt die Revision auch im Falle Kr\n(Nr 15), dass das Landgericht keine Täuschungshandlung\nfestgestellt habe. Das ist zwar nicht ausdrücklich ge-\n\nmm nee\n\nschehen., Die Feststellungen ergeben aber, dass der An-\n\n‚geklagte um ein kurzfristiges Darlehen gebeten und die-\n\nses auch mit einer Rückzahlungsfrist von einigen Tagen\nerhalten hat, obwohl er wusste, dass er die Rückzahlungsfrist wahrscheinlich nicht würde einhalten können\nund daher mindestens bedingt entschlossen war, es nicht\nzurückzuzahlen. Darin hat das Landgericht mit Recht eine\nTäuschungshandlung gesehen. Die termingemässe Rückzahlung eines früher gewährten Darlehens schloss diese Annahme nicht aus.\n\n4.) Dagegen sind die Ausführungen des Urteils im Falle\nFED (Nr 16) nicht frei von Rechtsirrtum. Die lierkmale des vollendeten Betruges sind nicht dargeton. Der\n\nmutuzun,\n\nAngeklagte zahlte in Berlin die Steuer und die Versicherungsprämie für den zu überführenden Autobus mit ungedeckten Schecks. Die Fahrzeugpapiere waren auf den Namen der\nEhefrau Maria FÜ ausgestcllt. Aus diesem Grunde\nnahmen später das Finanzamt und die Versicherungsgesellschaft Frau FÜGE wegen der erwähnten Beträge in Anspruch, und Frau FU vezahlte sie auch. Später\n\nwurde sie vom Eigentümer des Autobusses entschädigt. Es\nist nicht ersichtlich, inwiefern in den Handlungen des\nAngeklagten ein Betrug zum Schaden der Frau Füllgraf gefunden werden kann. Frau FÜGE wurde vom Angeklagten\nnicht getäuscht. Sie hat zwar eine Vermögensverfügung °\nvorgenommen, indem sie die Beträge bezahlte. Dazu ist\n\nsie aber nicht, durch eine Täuschungshandlung des Angeklagten bestimmt worden, sondern dadurch, dass sie vom Finenzamt und von:der Versicherungsgesellschaft in Anspruch genommen wurde, weil die Papiere auf ihren Namen lauteten.\nDies wäre auch dann geschehen, wenn der Angeklagte gar\nnichts getan hätte. Getäuscht hat der Angeklagte nur\n\ndas Finanzamt und die Versicherungsgesellschaft. Diese\nsind aber dadurch nicht .in’ihrem Vermögen geschädigt worden, weil sie sich mit Erfölg an Frau FiBD gehalten\nhaben. Auch sind nicht etwa das Finanzamt und die Versicherungsgesellschaft durch die Täuschungshandlung des\nAngeklagten zu Vermögensverfügungen bestimnt worden,\n\ndurch welche Frau FÜ unmittelbar geschädigt wurde.\nDie Verurteilung wegen Betrugs ist daher rechtsirrig.\n\nIrrig ist ferner die Annahme eines vollendeten EPetrugs in dem Falle der Bronzefigur. Hierzu stellt das\nLandgericht fest: Der Angeklagte kaufte von Frau FiaD eine Bronzefigur und \"bezahlte\" sie mit einen un-\n\n— an\n\n1%\n\n- 10 »-\n\ngedeckten Scheck tiber 120 DM. Frau Fi händigte\nihm jedoch die Figur nicht aus, weil sie abwarten\nwollte, ob der Scheck eingelöst würde. Dazu ist es\nnicht gekommen, Ein Vermögensschaden ist also hier offensichtlich nicht eingetreten, Es kann demnach nur ein\nversuchter Betrug vorliegen, Dazu reichen die Feststellungen aus, Denn das Landgericht nimmt, wie der Zusammenhang ergibt, an, der Angeklagte hahe die Ehefrau\nFEED vestimmen wollen, ihm sofort die Figur gegen\nHingabe des Schecks auszuhändigen. Einen anderen Zweck\nkonnte die \"Bezahlung\" mit dem ungedeckten Scheck auch\nnicht haben.\n\nDas Landgericht hat, wie schon der Eröffnungsbeschluss, die. Einzelhandlungen des Falles FÜ zu\neiner fortgesetzten Betrugstat zusammengefasst. In den\nFällen der beiden ungedeckten Schecks liegt kein Betrug,\nim Falle der Bronzefigur nur ein versuchter Betrug vor.\nDer Schuldspruch kann durch das Revisionsgericht richtiggestellt werden. Dabei ist, weil nur ein Fall des\n- versuchten - Betrugs vorliegt, in den Fällen der ungedeckten Schecks ausdrücklich freizusprechen, obwohi der\nEröffnungsbeschluss Fortsetzungszusammenhang sngenommen\nhatte (vgl BGH 1 StR 25,50 vom 9. Januar 1951, 1 StR\n35,50 vom 23, Januar 1951, 4 StR 337/51 vom 14. Dezenber 1951).\n\n5.) Rechtsirrig ist auch die Begründung, mit der das\nLandgericht die Annahme von Tateinheit zwischen dem\nfortgesetzten Vergehen der unerlaubten Führung eines\nakademischen Grades und einzelnen Betrugshendlungen\nabgelehnt hat. Das Landgericht führt aus: Selbst dort,\nwo die unberechtigte Titelführung in Verbindung mit Betrugshandlungen in Erscheinung getreten sei. habe sie\n\"meist\" selbständige Bedeutung, da sie \"beispielsweise\"\n\nwant\n\nnach den Aussagen der Zeugen OP, Schuii> vna FH-\n@ nicht für deren Vermögensdispositionen massgebend\n\ngewesen sei, Es kommt für die Frage des rechtlichen Zusammentreffens nicht darauf an, ob die Titelanmaßung\n\nfür die Vermögensverfügungen der Getäuschten ursächlich\ngewesen ist, Entscheidend ist die Willensrichtung des\nAngeklagten. Hat er sichbei einzelnen Betrügereien den\nakademischen Grad &ines Diplom-Volkswirts beigelegt,\n\num durch diese Täuschungshandlung allein cder zusammen\nmit anderen Vorspiegelungen die Getäuschten zu Vermögensverfügungen zu bestimmen, dann bildet diese Titelanmaßung einen Teil der Betrugshandlung, gleichgültig,\nob gerade sie für die Vermögensverfügung des Getäuschten\nursächlich geworden ist, Dies trifft nach den Feststellungen für die Fälle O@ (Nr 6), Hp (Nr 8) und\nVe - IEEB (Nr 20) zu. Auch nur \"teilweises\" Zusammentreffen einer fortgesetzten Tat mit einer anderen Tat\nbegründet Tateinheit (RGSt 66, 362). Allerdings werden\nmehrere Betrugshandlungen dadurch, dass sie mit Einzelhandlungen der fortgesetzten Tat rechtlich zusammentreffen,\nnicht zu einer einheitlichen Tat verbunden, weil der Betrug gegenüber der unerlaubten Führung eines akademischen\nGrades die schwerere Straftat ist (EGESt 1, 67). Auch\nhier kann der Schuldspruch durch das Bevisionsgericht\nrichtiggestellt werden.\n\n6,) Die Änderung und Aufhebung des Schuldspruchs in zahlreichen Betrugsfällen führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und zur Aufhebung der Einzelstrafen in allen Betrugsfällen, weil insoweit § 20 a StGB angewendet worden ist.\nNur die für die beiden Fälle der Unterechlagung und für\ndas Fahren ohne Führerschein ausgesprochenen Einzelstro-\n\n14\n\nfen bleiben unberührt.\n\nDie Frage der Anwendung des § 20 a StGB wird die\nStrafkammer in der neuen Verhandlung selbständig und_oh-\n\nu an in an am m um\n\ngangen ist (vgl RGSt 68, 155; BGHSt 1, 94). Sie wird aber\neingehender als bisher die nach § 20 a StGB massgebenden\nVortaten des Angeklagten würdigen müssen. Diese Taten sind\nin den Urteilsgründen nach ihrem Anlass, nach der Lebenslage des Täters zur Zeit ihrer Begehung. seinen Beweggründen, nach der Art und Weise der Tatausführung zu erörtern,\ndamit das Revisionsgericht prüfen kann, ob die nach § 20 a\nStGB vorgeschriebene Gesamtwürdigung frei von Rechtsirrtum ist. Das Revisionsgericht ist nicht verpflichtet,\nnicht einmal berechtigt, von sich aus die Feststellungen\nüber die Vortaten aus den Akten zu ergänzen. Es ist aber\ngegenüber den Angriffen der Revision auf folgendes hinzuweisen: Das Landgericht hat nicht übersehen, dass der\nAngeklagte die Vortaten teilweise in der Kriegs- und unmittelbaren Nachkriegszeit begangen hat. Die besonderen\nVerhältnisse dieser Zeit können diese Taten in einem milderen Licht erscheinen lassen. schliessen aber deswegen\nnicht aus, dass auch diese Taten einem anlagebedingten\noder erworbenen, in der Persönlichkeit des Angeklagten\nbegründeten Hang zu Straftaten entsprungen sind. Das\nLandgericht hat ferner nicht ausser acht gelassen, dass\nder Angeklagte vor den hier abzuurteilenden Straftaten\neine Zeitlang nicht bestraft worden war. Auch dieser Umstand schliesst es nicht aus, den Angeklagten auf Grund\nseiner früheren und der neuen Straftaten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher zu beurteilen. Überdies hat das\n\n.\n\n- 1 ur vun\n\n- 13 -\n\nLandgericht festgestellt, dass der Angeklagte sich auch\nin dieser Zwischenzeit nicht einwandfrei geführt, sondern sich \"laufend\" fälschlich als Diplom-Volkswirt ausgegeben hat. Der Revision kann euch derin nicht gefolgt\nwerden, dass der Angeklagte deshalb kein Gewohnheitsverbrecher sei, weil er nicht unverbesserlich sei. Unverbesserlichkeit ist kein Wesensmerkmal des Gewohnheitsverbrechers. Die harten Strafen, die das Gesetz dem gefährlichen Gewohnheitsverbrecher endroht, haben auch den\nZweck, ihn abzuschrecken und zu bessern. Endlich ist es\nauch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. wenn das\nLandgericht die besondere Gefährlichkeit des Angeklagten darin findet, dass er \"mit grössten Erfolgen, die\nnachträglich ‚kaum zu begreifen sind. seine Miimenschen zu\nhintergehen versteht\". Aus der Tatsache, dass der Angeklagte als Hochstapler ein besonderes Geschick entwikkelt und offenbar durch gewanätes Auftreten und gute Umgangsformen auch gewiegte Kaufleute zu blenden verstanden hat, kann auf einen besonders gefährlichen und wirksamen verbrecherischen Willen des Angeklagten geschlossen\nwerden. en\n\nKrauss Koeniger Bundesrichter Prof.Dr:\nBusch ist im Urlaub\nortsabwesend und So\n\nBalqdus . Maaß verhindert zu unterzeichnen, Krauss","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-22/3-str-359-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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