{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-01-22_3_StR_154_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-01-22","aktenzeichen":"3 StR 154/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"% StR 154/52\nIm Na m en dä&es Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nune ne\n\nCE ‚ geboren arı (GUEEEEEEED : : 7 GE.\n\nwegen Konkursverbrechens Ucde\n\nden Kaufmann Heinrich Georg RP aus VCH. Kreis\n\nhat der 3. Strafgenat des Bundesgerichtshofs in de\nSitzung vom 22. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBun ıdesrichter Krauss\n. als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\nCherstastsanwalt iin\nals Vertreter der Bundesanwaitschaft,\n‚Justizangestellter WER in der Verhandlung\nJustizangestellter MM bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das: Urtei\ndes Landgerichts in Giessen vom 19. September 1551 =\naufgehoben.\n\nE a)mit den Feststellungen, soweit er wegen Fortgesetizien\nBetrugs, teilweise in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung, wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in\n\nTateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zur Steuerhinterziehung und wegen fortgesetzier Untreue gegenüber der\nGmbH teilweise in lateinheit mit betrügerischen Bankrott und mit fortgesetzter Unterschlagung verurteilt\nist,\n\nb)im Gesamtstrafausspruch.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmitteis, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nund Einstellung im übrigen verurteilts\n\n&) wegen fortgesetzten Betruges, teilweise in Tateinheit\nmit fortgesetzter Unterschlagung,\n\nb) wegen Unterlassung des Antrages auf Eröffnung eines Vergr eichs- oder Konkursverfahrens nach § 84 GmbHG,\n\nce) wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in Tateinheit mit\nfortgesetzter Beihilfe zur Steuerhinterziehung,\n\nä) wegen fortgesetzter Vorenthaltung .von Versicherungsbeibrägen nach.88 533, 556 Nr 2, 1492 RVO, § 270 AVAVG,\n\n&) wegen fortgesetzter Untr reue gegenüber der GmbH, teilweise in Tateinheit mit betrügerischem Bankrott und\nfortgesetzter Unterschlagung.\n\nEs hat eine Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und\nGeldstrafen von 20.000 M,; 1.000 M und: 100° it ausgesprochen:\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts bei der Strafzumessung und Verletzung des\nsachlichen Rechts in den Fällen A bis C und E des Urteils.\nIm Falle D wird das. Urteil nicht angefochten, so. dass in\ndiesem Falle ger Schuldspruch und der Strafausspruch rechts-\n\nkräftig ists\n\nDie. Rev ‚ision führt. zur Aufhebung des Urteiis in den\nFällen A, c und EB und im Gesamtstrafausspruch- und zur Zurückverweisußg.:Im Übrigen hat die 'Revision keinen Erfolg.\n\nT. Zum Schuläspruch.\n\n. A) Fort igesetz ter Betrug, teilweise in Tateinheit mit Unterschlagung (A IT und IT der Urteilsgründe):\n\n1.) Die Verurteilung wegen Betrugs in den Fällen der\nPi vmen CR ,. Pe. Vol, 7 EEE - ‚ Streichgarn-Spinnerei in SC vn Me (\\ I = his 7\n-. des Urteils) lässt. Rechtsfehler nicht..erkennen. Die Revision beanstandet insoweit nur die Tatsachenfeststellungen\nund die Beweiswürdigung. Entgegen der Meinung . der Revision.\nwürde €s zur Verurteilung wegen Betrugs. ‚genügen, wenn der\nAngeklagte \"bei den Garnbestellungen wusste, dass er nicht.\npünktlich entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen\nwerde zehlen können. Darüber, ‚hinaus hat das Tanägericht\n\"aber auch festgestellt, dass der Angeklagte in diesen\nFällen von vornherein nicht den Willen hatte, die Kaufpreise zu bezahlen.\n2) Die Verurt ‚eilung wegen Betrugs in: Tateinheit vi mit\nImterschlagung zum Schaden des Pinanzamts’ a) und\nder Vo) Iksbank Gum (A II. a des Urteil .s) kann nicht\naufrechterhalten hleiben. Nach den F Feststellungen hat der\nAngeklagt ve. am 19. März 1949 mehrere Maschinen der Ver |\n«an Tuchfabrik GmbH, deren \"Geschäftsführer und Haupt- =\ngesellschafter er war, an die Volksbank in Gr zur\nSicherung der Forderungen übereignet, die dieser Bank gegen\ndie GmbH aus der Gewährung eines Kreäites von 22,000 M er-\n\n‚wachsen waren. ‘Aus dem Zusammenhang der Urteilsausführungen\nkann entnommen ‘werden, dass die Maschinen, da sie zur Fabrikation im Betriebe benötigt wurden, im Besitz der GmbH belassen wurden “und dass die zur Ei \"gentumblbertragua erforderliche Versch affung des mittelbaren Besitzes durch \\ Vereinbarung\neines ihn vermittelnden Leih- oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsverhältnisses vollzogen wurde. Dieselben Maschinen\n\"übereignete\" der Angeklagte zur Sicherung für rückständ: ge\nund künftige Steverschulden der GmbH am 18. Juli 1949 dem\nFinanzamt : Cm. ‚Dabei versicherte er den Beamten. des\nFinanzamtes, dass die, Maschinen Ei gentum ‚der GmbH und frei\nvor Rechten Dritter seien. Wie dem Zusammenhang der Urteilsaus! Führungen zu entnehmen ist, wurden auch bei Abschlus\n\nvn\n\nJeses Vertrages die Maschinen ser GmbH zum Gebrauch be-\n\nn-\n\nLassen. Das Finanzamt erwarb deshalb kein E\nihnen (BGB 88 930, 933),\n\nEigentum an\n\n“ ‚ Die recht sliche Würdigung, die das Landgericht den\nAbsc chluss des Vertrages vom 18. Juli 1949 angede ihen\nlässt, enthäit einen inneren Widerspruch. Unterschisgung Könnte der Angeklagte, da andere Zueignungshandiungen bisher nicht Festgestellt sind, nur dann begangen haben, wenn er angenommen hätte, dass er mit dem blossen\nAbschluss des ‚Sicherungsübereignungsvertrages dem Finanz-\n\nıtum verschaffen könne, und wenn er demnach das\n6 näs. Sicherungseigen! tum der Volksbenk Cr hätve beei ‚nträchtigen wollen. Träfe dies ZU, so könnte er\n\namt\n\ne\nnicht gleichzeitig einen Betrug begangen haben. Denn\nis Betr us zum Nachteil des Finanzants a: könnte der\n\n:digt werden, wenn der kigcklagte gewusst hätte, = könne\n\näurch den Vertrag dem Finanzamt kein Eigentum verschaffen,\nund dies demnach auch nicht gewollt hätte (v vgl BGHSt 1,\n262 /2547). der Wille zu betrügen ünd der Wille zu unterschlagen. schliessen im vorliegenden Falle einander\n\naus. Welche, Vor ‚stellung und welchen Willen der Angeklagte\ngehabt hat, ergibt das Urteil nicht hinreichend deutlich.\nSollte der Angeklagte geglaubt haben, den Finanzant Eigentum z zu verschaffen, ee) würde er die Maschinen zunächst der\nGmbH haben zueignen wollen, in deren Namen er als Geschi Eftsführer handelte. Sie hatte Rechtspersönlichkeit. Sie‘ war\nSchulänerin der Steuerforderungen, üle gesichert werden\nsollten. Gleichwohl könnte er dadurch die Maschinen auch\nim inne des § 246 StGB sicht zugeeignet haben, Er be=\nsass zusammen \"mit seiner Ehefrau 85% der Geschäftsamteile\nder GmbH. Auch war er alleiniger Geschäftsführer. Er beherrscht e also offenbar die GmbH völlig. Lagen die Dinge\naber So, SO würde er \"durch den Abschluss des. Sicherungsübere ignungsvertrages, mit dem Finanzamt sich den wirtschaft lichen Wert der Haschigen zugeführt, mithin äiese\nsich zuge eignet haben, obwohl. er im Namen und. in’ Vertretung der GmbH handelte (RGSt 67, 266).\n\nSoweit der Angeklagte dem Finanzant eine Sicherungsübereignung nur vorgetäuscht haben sol 1te, um, die Voll-.\nstreckung in ‚solche Vermögenswerte, die noch zur freien\nVerfügung der GmbH standen; zu verhindern, würde sein\nVerhalten eine Steuerverkürzung (Vergehen nach 8 396. Rabg0)\nsein, Die Steuerverkürzung ist gegenüber dem Betrug ein\nSonderdelikt. Veben ihr Ist für die Bestrafung wegen\nBetr ruges deshalb kein Raum (Rest ‘63, 139 /I42/; weitere\nNachweise‘ bei Hartung; Das Steuerstrafrecht, x2a u\nN 396 RAbgO): ‚Die. Steuerverkürzung würde mit den übrigen\n\nBetrügereien auch ni icht im Fortsetzungszusammenhang\nstehen. Unter” den Gesichtspunkt der Steuerverkürzung\n\nist der Angeklagte wegen des Abschlusses des Sicherungsübereignungsvertrages vom 18. Juli 1949 bereits durch\ndas Finanzant Ci in den Akten Str 1 55/49 im Unter-\n\nwerfungsverfahren mit einer Gelästrafe von 2.500 Ei am 31. Januar\n\n950 recht skräftig bestraft worden. Die Rechtskraft der\nStraffestsetzung im Un ermen mBöver rfahren steht der nochmaligen Verurteilung wegen Steuerverkü ürzung in Giesen\nVerfahren, aber auch der Verurteilung wegen Betruges entgegen, weil es sich um dieselbe Tat handelt und der Betrug\n\n4\n\nin der Steuerverkürzung aufgeht. Das Verfahren würde daher\n\n.n di esem Falle ausdrüc klich einzustellen sein, weil der\nröff\n\n1\n\ntz!\n\nen nungsbes chluss diese Tat als selbständige angesehen\nat (BGH 2 StR 681/51 vom 14. Dezember 1951), wenn es\nvöllig ausgeschlossen wäre, dass das Verhalten des Ange-\n\neg\n\nklagten neben dem Tatbestand der Steuerverkünzung auch den\nde r Unterschlagung erfüllt. Dies kann Jedoch auf Grund\n\nder widerspruchsvollen tatrichterlichen Feststellungen\nnicht nit Sicherheit ausges ‚chlossen werden. Wenn der Angeklagte gleichzeitig eine Unterschl „agung begang en haben\nsoilve, so würde die Straffestsetzung im Unterwerfungsverfahren einer Bestrafung in diesem Verfahren nicht entgegenstehe ‚Bei. Zusammentreffen der Vergehen nach § 396\nRAbgQ und s 246 StGB ist wegen beider Vergehen zu bestrafen\nund gemäss § 418 Abs 1 RäbgO die Strafe dem 8 396 Abs 1\n.RAbgO zu. entnehnen. Doch darf nach den zu S 12 StGB in\n\nder Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht unter\n\ndie Mindeststrafe des milderen Geset zes herabgegangen: werden\nDa im vorliegenden Falle für die Unterschlagung mildernde\nUmstände nicht zugebilligt sin 1 ;: müsste also auf Geranenien\nsirafe erkannt werden. Wach 8: 422 RA bg0 steht bei tateinhei\n\nlichen Zusammentreffen eines Steuerv rergehens mit einem\nanderen. Deiikt die Entscheidung dem Finanzamt zwar Zu,\nwenn die St trafe dem Stevergesetz zu. entnehmen ist, jen den Grenzen des § 421 RAbg0, d. h. nur dann,\nwenn jeäigiich auf Gelästrafe zu erkennen ist. Das Finenz-.\n\ndoch nur i\n\namt Gum wäre. somit, ‚wenn der. Angek] Lagte eine mit der\nSteververkürzung tateinheitlich zusammentreffende Unterschi lagung begangen haben sollte, zur Vornahme der Unterwerfungsverhandlung nicht befugt gewesen. Die Unterwerfungsverhandlung ‚wäre also nicht zulässig. gewesen und infolgedessen nicht geeignet, den Einwänd der rechtskräftig entschiedenen Sache zu begründen (Rest 69, 93 /387). Dies\n\nwäre ferner ‚auch dann der Fall, wenn der Angeklagte kei-\n\nne Steuerverkürzung, sondern nur eine ‚Unterschlagung zum\nNachteil e ger Volksbank rn begangen haben sollte.\nDer Umstand, ‚dass. der Schuldspruch wegen Steuerverkürzung\n\nim Hinblick auf die Rechtskraft des Unterwerfungsbescheides\n(§ 445 RAbg0) nicht mehr beseiti gt werden kann, darf nicht\ndazu führen, dass der Angeklagte wegen desjenigen der _\nStrafbefugnis der Finanzbehörde enizogenen Deliktes, das\n\ner wirklich. begangen, hat, ‚strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen wird. Ergibt also die neue LEupT ver\"\nhandlung, dass der ‚Angeklagte durch Abschluss des Ver ages\nvon 18: ‚Juli 1949 eine ‚Unterschl agung in Tateinheit mit\nSteuerverkürzung, begangen hat und sollte das Tandgericht\ngemäss 8 396 RAbg0, 246 Abs i, 73° SteB auf Gefängnisstrafe und Geldstrafe erkennen, so hat es auszus sprechen, dass\ndie im Unterwerfungsv erfahren \\ verhängte Geldstrafe von\n2.500 3, wenn der Angeklagte sie bezahlt hat, auf die\nnunmehr ı verhängte Gelästrafe anzurechnen und, soweit _\ndiese Geldstrafe niedriger ist, zurückzuzahl en ist\n\n(R6St 69, 93 17): ‚Bat. der Angeklagte sie noch nicht\n\n8-0\n\nbezahlt 5, SO ist anzuordnen, dass die von Finanzant\nICE Myeic nicht mehr vollstreckt werden\ndarf. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich ergibt,\ndass der Angeklagte keine Steuerverkürzung, ‚sondern nur\nUnterschlagung begangen hat.\n\n3.) Im Falle Sc {A II b. des Ur teils). begegnet die\nVerurteilung wegen Betrugs sachlich-rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hatte am 18. Juli 1949: dem Finanzamt\nin Ci ter anderem auch drei noch unbelastete Nä\nm&öschinen sicherungsweise übereignet. Eine dieser Maschinen hat er später an einen Angestellten der GmbH\nnamens Sc verkauft. Die Kaufpreisforderung verreöhnete\ner wit L ohnansprüchen des SCHW: die er mangels flüssi\n‚ger Mittel nicht berichtigen konnte, Den Einwand des\nklagten, er habe die Sırherungsübereignung zugunsten\n\n5\n\n>\n\nnge-\n\ndes Finanzamtes für erledigt gehalten, als er die Maschine verkaufte, . ‚hält das bandgericht für widerlegt,. Rechtsirrtunsf: rei hat es festgestellt, der Angek lagte habe Sc\ndarüber getäuscht, dass die Maschine. bereits an das Piz\nnanzant übereignet war, und dadurch: Sm bewogen; der:\nVerrechnung des Kau fpreises mit seinen Lo hnansprüchen\nzuzustimmen. ‚Rechtsirrig ist es dagegen, wenn das Landgericht einen Vermögensschaden darin findet, dass Scan\nkein vollwertiges, sondern ein mit einem Makel behaftetes\nEigentum erlangt. habe. Vermögensschaden im Sinne des\n\n8 263 StCB ist nicht der Nachteil, den der Getäuschte\näedurch erleidet, dass er nicht dasjenige \"erlangt,\n\nwas er irrtümlich er wartet. Durch dle Täuschungshandlung verursacht ist nur. diejenige Vermögens sminderung,\n\ndie der Getäuschte selbst durch eine Massnahme herbeiführt, zu der er dureh die Täuschungshandlung entsprecherd\ndem Willen des äters bewogen worden ist. Es kommt nicht\n\ndarauf an sich die Vermögenslage des Getäuschten\n\n5 wi e&\nentwickelt nstt wenn die vorgetäuschte 7 Tatsache wahr\ngewesen area Kom vielmehr darauf an, wie sich seine\nVermöge enslage infolge der durch: die Täuschung hervorgerufenen verfügung wirklich entwickelt hat, also auf den Unterschied zwischen seinen Vermögen vor und. nach dieser\nVerfügung. Im vorli egenden Falle i st es, demnach nicht\nentscheidend, 'Anes Sc nicht das ihm vorgespi egelte.\nvollwertige Eigen tom erlangt hat. Es muss vielmehr: geprüft werden,\" ob seine Gegenleistung zu einer Vermögensminderung geführt hat. Wach den F Feststellungen hat er die\nNähmaschine kicht zahlungshalber, sondern en Zahl Lungsstatt angenommen. Seine Lohnansprüche sind demnach\ndurch Verrechnung mit dem Kaufpreis in dessen Höhe\nerloschen. Insoweit hat er über dies ;e Ansprüche verfügt, und zwar auf Gr rund der Täuschung shandl lung des\nAngeklagten. Dadurch hat er ‚aber nur denn ei ‚nen ers,\nmögensschaden erlitten, wenn seine Ichnansprüche noc =\nirgendeinen wirklichen Wert ‚hatten und wenn er, sich. durch\ndie Verfügung. über sie einer wirklich vorhandenen \"sonstigen\nBefri iedigungsmö sglichkeit \"begeben hat. Dies bedar f angesichts\nder Feststellungen über. die Flüssigkei it der GmbH .zu jener\nZeit der sorgfältigen Prüfung. ‚Es ist nicht ausges chiossen,\ndass Su äurch. die Annahne der Maschine sogar einen\nvorteil rlangt hat, indem er guteläubig an ihr das Ligentum\nerwarb. Dies würde der Fall sein, wenn er im \"Zeitpunkt \"des\n‚Erwerbes anderweite Befriedigung für seine Lohnforderung\nricht mehr hätte erlangen können. Die bish 1erigen Teststel-\n\nungen rechtfertigen somi v nicht die Verurteilung wegen\n\nBetrugs in diesem Falle.\n\nDagegen begegnet die Annahme einer Unterschlagung\nzum Nachteil des Finanzamts: CiWWMM in diesen Falle keinen rechtlichen Bedenken, sofern sich ergeben sollte, dass\nder Angeklagte die Maschine, indem er ihren wirtschaftlichen\nWert der GmbH zuführte, gleichzeitig sich selbst zueignete\n\n(vgl oben § 5)\n\n4.) Nicht frei von Rechtsirrtum ist ferner die Verurteilung wegen Betrugs und Unterschlagung im Falle der Ortskrankenkasse SW. Am 7. Februar 1950 'pfändete der\nVollst jreckungsb eamte der Allgemeinen Oriskrankenkasse in\nGi esen zücks tändiger Sozialversi cherungsbei träge\nin den Geschäftsräumen, der GmbH zwei Stakischränke, einen\nKassenschrank und 456 m Lodenstoff. Die Schränke hatte der\nAngeklagte bereits am 18. Juli 1949 dem Finanzamt in\nDr 3< 1 zur Sicherung übereignet. Den Lodenstof £ hatte\ner der Handels- und Gewerbebank in Giessen sicherungsweise übereignet. Nach den Feststellungen verschwieg der\nAngeklagte dies bei der Pfändung; bezüglich der Schränke\nrklärte er, sie seien frei verfügbar. Die AOK hat die\nPfänder später wieder freigegeben. Die Einlassung des\ne Angeklagten, das Sicher rungseigenvum des Finanzants sei\nzur Zeit der Pfändung infolge. Zahlung der rückständigen\nSteuerbeträge terledigt\" gewesen und hinsichtlich der\nStoffe habe ihm die Handels- und Gewerbebank freies Verfügungsrecht eingeräumt, hält das Landgericht für widerlegt. Es hat festgestellt, der Angeklagte habe in der Absicht geh andelt, einen Zugriff auf andere noch freie Gegenstände des Betriebsvermögens zu verhindern. In diesem\nVerhalten des Angeklagten hat das Landgericht einen Bevrug zum Nachteil der Allgemeinen Ortskrankenkasse und\neine Unterschlagung zum Nachteil der Sicherungseigentüner\n\ngefünden. 'Dem’Landgericht ist darin beizutreten, dass es\ngen Angeklagten als Sicherungsgeber für rechtlich verpflichtet gehälten.: hat, den Vollstrecküngsbeämten auf\n\näie Rechte der Gläubiger an den Gegenständen vor der\nPfändung hinzueisen. Diese Verpflichtung hatte er jedoch\nnur gegenüber den Sicherungsnehmern, nicht äber gegenüber\nder pi fändenden Gläubigerin, Ihr gegenüber: bestand für ihn\naus dem Gesichtspunkt von Treu Und Glauben keine Aufkliärungspflicht. Auch ‚verband ihn mit ihr insoweit kein\n\nVertrauensverhältnis, das ihn verpflichtet hätte, bei\n\nder zwangsweisen Durchsetz zung ihrer Ansprüche in dieser Weise behilflich zu sein. Wenn 'der Angeklagte sich\ndarauf beschränkte: zuzusehen, wie der Vollstreckungsbeante der Allgemeinen Ortskrankenkasse die Gegenstände\npfändete, und es nur unterliess, ‚darauf hinzuweisen, dass\ndiese Gegenstände: fremdes Eigentum seien, so würde er\ndemnach keinen Betrug begangen haben. Das scheint der\nFall gewesen zu sein bei der: Pfändung des Lodenstoffes,\nnicht ‚aber bei der Pfändung der beiden Stahlschränke |\nund des Kassenschrankes. Hier hat er ausärücki ich erklärt, diese Gegenstände seien freies Eigentum, und damit\nden volls treckungsbeamten getäuscht. Dem Zusammenhang\nder Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass der Beamte‘\ninfolge dieser Täuschung es unterliess, andere noch\nvorhandene \"freie\" Vermögensstücke der GmbH zu vfänden,\nund dass die allgemeine Ortskrankenkasse dadurch einen\nVermögensschaden erlitt; -weil- sie: an “en gepfändeten\nGegenständen wegen des fremden Eigentuns ein wirksames\nPeänäungspfandrecht nicht erwarb. Wusste und wollte der\nAngeklagte dies, - o hat er ‚sich eines Betruges zum Nach-\n\nteil der ‚Ortskrankenkasse schuldig gemacht. Dann könnte\ner aber nicht gleichzeitig eine Unterschlagung begangen\nhaben. Auch hier entt hält die tatrichterliche | Würdi ‚gung\ndes Geschehens als Betrug und als Unterschlagung einen\ninneren ESTERTUeN, Insoweit kann auf die Ausführungen.\nunter A 2. verwiesen werden.\n\n5.) Die .unter A 2 - 4 dargelegten Rechtsfehler zwingen\ndazu, die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges, veilweise begangen in Tateinheit mit fort tgesetzter Unierschlagung, aufzuheben. Die Aufhebung. erfasst auch die unter\nAi erörterten Fälle. Zuar sind bei ihnen Recht ‚sfehler\nicht zutage getreten. Gleichwohl wird das Landgericht\nbei der neuen Verhandlung unä Entscheidung auch sie erneut mit aller -Sorgfalt aufklären und unter Beachtung\naller in- Frage kommenden. Gesichtspunkte rechtlich würdiger\nmüssen. Dis Annahme des Fortsetzungszusammenhangs wird\n\ndurch die bisherigen Feststellungen nicht getragen. Die\nfor rmelhafte Feststellung, es habe ein Gesamtvorsatz vorgelegen, genügt. nicht. Das Landgericht wird Gelegenheit 'ha-\n‚ben, such diese Frage erneut zu prüfen.\n\nB) Vergehen nach § 84 GAbHe.\n\n+\n\nDie Verur teilung ist insoweit aus Rechtisgrfünden nicht\nzu beanstanden. Die Festst sellungen des Landgerichts, die\nvom. Angeklagten geleit ete GmbH sei, spätestens Anfang 1950\nzahlungsunfähig gewesen und der Angeklagte habe dies gewusst, sind von Rechtsirrtum nicht ‚beeinflusst. Die Fest-\n\nstellungen des Tatrichters können mit der Revision nicht\n\nbekämpft wer rden. Diese geht aber auch sachlich fehl,\nwenn sie geltend macht, die GmbH sei nicht überschuldet gewesen. 211% der Frage der Überschuläung hat sich\ndas Lanägericht. nicht befasst. Es brauchte‘ sich damit\nauch nicht zu befassen, weil. die Zahlungsun fähigkeit\n\nneben der Überschuldung ein selbständiger Konkursgrund\nist (S 64 GmbHG).\n\nC) Portgesetzte- Steuerhinterziehune in Ta einheit .mit fort-\n\ngesetzier Beihilfe zur Steuerhinterzichung:\n\nDie Revision macht geltend, dem Angeklagten sei nicht\n.dass er die schwarz produzierten Tuche zu Kompen-\n\nnecken im.Interesse der GmbH verwendet habe. Die\nAuffassung des Landgerichts, dies sei nicht glaubhaft,\nweil nach der Währungsreform Kompensationen nicht mehr\n‚erforderlich gewesen seien, stehe 'im Widerspruch zu der\n\nTatsache, dass auf. dem: Gebiete der Kohlenwirtschaf gr die\nangespan Inte Versorgungslage‘ auch nach der‘ Währungsreform\nangehalten habe unä noch heute bestehe. Die daran ge-\n\nknüpfte Folgerung, der Angeklagte habe den Gewinn, den\n\n‚er aus der Verwertung der Schwarzproduktion gezogen habe, nicht der GmbH zugeführt, sondern Tür eigene Zwecke\nverwendet, entbehre deshalb jeder Grunälage. Die Verurteilung wegen Steverhinterziehung sei deshalb nur bezüglich\nder Umsatzsteuer und der. ‚Gewerbesteuer begründet nicht\naber bezüglich der Körperschaftssteuer der GmbH und der\n\nEinkommensteuer des Angeklagten.\n\nDas Urteil tut das Verteidigungsvorbringer, der\n\nAngeklagte, habe die Schwarzproduktion zu Kompensationszwecken im Inte resse der GmbH: verwendet, lediglich danit ab, es sei eine Erfahrungstatsache, dass nach der\nWährungsreform und insbesondere 1949 Kompensationen\nnicht mehr in dem Maße wie vor der Währungsreform eine\nbetriebliche. Notwendigkeit gewesen seien. Damit ist das\n Schutzvorbringen nicht widerlegt. Denn mit diesem Satze\nwird eingeräumt, dass auch nach der Währungsreform noch\nKompensat ionsgeschäfte im Wirtschaftsleben notwendig\nwaren, nur 'eben nicht mehr in den Maße, wie dies vor der\nWährungsreforn der Fall gewesen war. Dies kann auch. als\nallgemein bekannt an gesehen werden. Ging‘ das Landgericht\n‚aber davon aus, so musste es dartun, weshalb es Sleichwohl dem Angeklagten. nicht glaul t%, dass für die Aufrechter.\nhaltung des Betr iebes. der: ‚GmbH. auch in dieser Zeit Kompensationsges chäfte notwendig waren” und dass er hierfür\n\ndie Schwarz ‚produktion verwendet. habe. Den Ausführungen\ndes Urteils ist hierüber nichts zu entnehmen. Die Peststellungen sind in diesen Punk cte lückenhaf t und tragen\nsomit den Schuldspruch hinsichtlich der Hi interziehung\nder Einkommensteuer und der Körperschaftssteuer nicht.\nDas Urteii unterliegt d&shalb auch hinsichtlich dieser _\nYererelinng der Aufhebung. Sie umfasst den Schul spruch\n\negen Steuerhinterziehung - in Tateinheit mit Beihilfe zur\n\nStouerkinterelchung in vollen Um fan nge; \"weil das Landge-\n\nricht angenommen hat,die Hinte ehu Eder vier verschie-\n\nrzi\n‚denen Steuern träfen tateinhe ei § 1\n\nich zusamnen. Die Fest-\n\n‚stellungen bieten dafür allerdings keine ausreichende\n\"Grundlage. Die neue Verhandlung wird Gelegenheit geben,\ndiese Frage. noch. zu. klären. Das ‚Landge ericht wird dabei\nden Beric htigu ıngsbesc cheid : e\\ Shen und Fest\n\nstellen müssen\n\n- ib -\n\nschiedenen Steuerarten und für die verschiedenen Zeitröume hinterzogen sind. Die Feststellungen des Urteiis\nentbehren in diesem Punkte der erforderlichen Genauig-\n\nkeit. Es wird nur der Gesamtbetrag der. hinterzogenen\nSteuer angegeben.\n\n\\\n\nD: Fortgesetzte Untreue nach § 81 a GmbHG .:in Tateinheit mii\n&\n\nı,.\n\nbetrügerischen Bankrott und Fortgesetzter Unterschlapung.\n\nlo . Der Angeklagte hat in der auf seine Veranlassun\n\nuno?\n\nund nach seinen ‚Weisungen aufgestellten Handelscilanz\n\nfon\n\ner GmbH zum 30. Juni 1950 kein e Abschreibungen suf Gebäude\nund Anlagewerte. seit 1. Janvar bezw. 1. April 1950 vorgenommen, hat uneinbfingliche und zweifelhafte Forderungen\n‚mit ihrem Nennwert und den Bestand an Halb- und Fertigwaren zum Verkaufspreis einsetzen lassen, ferner Zinsen\nvon Bankverbindlichkeiten und Gerichtskosten nicht berücksichtigt. Dadurch ergaben sich Überbewertungen auf\nder Aktivenseite in Höhe von etwa 95:000 Mi. Nach den\nFeststellun igen hat der Angeklagte. dies deshalb getan,\n‘um die Gläubiger über die Kredi itwürdigkeit des Unternehmens zu täuschen und dadurch zu benachteil ig® n. Das\nKonkursverfahren über das Vermögen der GmbH ist am 5.\nAugust 1950 eröffent worden. Das Landgericht hat hierin\nohne Rechtsirrtum die Merkmale des betrügerischen Bankrotts nach S 239 Nr 4 KO in Verbindung mit § 83 GmbHG\ngefunden. Die Revision. bekämpft unzulässigerweise die\nTatsachenfeststellungen. |\n\n„Nicht gefolgt werden kann jeaoch der Ansıchit aes\n. Lanägerichts, der Angeklagte habe sich hierdurch zugleich\neiner Untreue nach N 81 a ‚ GmbHG. schuldig gemacht. Die\n\n-.16 +\n\nPeststeilung des Landgerichts, infolge der Überbewertung seien die Mitgesellschafter des Angeklagten nicht\n\nin der lage gewesen, sich rechtzeitig ein Bild über die\nwirtschaftliche Lage des Unternehnens zu machen, ist nicht\ngeeignet, die Verurteilung aus § 81 & GmbHG zu tragen. Das\n\nLandgericht unterscheidet hier nicht zwischen dem Ver-\n\nnögen der Gesellschafter unä dem Gesellscha ftsvermögen.\nach$ ‚81 a Gmb} HG strafbar ist nur der Geschäftsführer,\n\nder bewusst zum Nachteil der Gesellscha fi als solcher\n\nhandeit. Inwi efern durch falsche Bilanz das- Vermögen\n\nder Gesellschaft seibst beschädigt worden sein scil,\n\nhat das Landgericht nicht dargelegt. Die Benachteil li gung\n\nder Mitges ellschafter fällt nicht unter die Strafbestin-\n\nmung des § 81 a GmbHG. Sie kann auch nicht unter dem\n\nGesichtspunkt der Untreue nach § 266 StGB bestraft\n4\n\nwerden, weil die Gesellschafter und der Geschäf sführer\neiner GmbH nicht durch ein gesetzliches oder rechtsge-\n\nschäftliches Treueverhältnis, im Sinne dieser Best immung\nverbunden sind. ‚Der Geschäftsführer ist nach § 43. GmbHG\n\nnur verpflichtet, die ‚Angelegenheiten der Gesellschaft\n\nwit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes\nahrzunehmen. Dabei kann er.sogar. unter Umständen in\neinen ‚Interessengegen satz zu den Gesellschaftern gera-\n\nten.\n\n2.) | Nach den Feststellungen hat der Angeklagte ferner\n\"die ganzen Jahre! (gemeint ist damit ı offenbar seit der\nGründung. der GmbH am 7. ‚September 1948 bis 30. Juni 1950)\nkeine Bilanzen erstellen lassen, die den Vorschriften\ndes Handelsgesetzbuches entsprochen hätten. Er hat nur\nvierteljährliche Stäuerbilanzen durch einen Steuerberater\n\nund monatliche \"\"Übersichtsbilanzen\" durch den Buchhalter\nSEM aufstellen lassen. Die Annahme des Landgerichts,\ndass er hierdurch den äusseren Tatbestand des 8 239 Nr 3\n\nun\noO\n\nrwirklicht:habe, begegnet-rechtlichen Bedenken, Das\nUrteil lässt nicht erkenhen, wie die monatlichen Bilanzen des Buchhalters Schum beschaffen waren. Ohne. solche\n_ eatesel ungen kann nicht beurteilt werden, ob solche Bi-\n'lanzen Gen Vorschriften des Handelsgesetztuches und den\nanerkannten kaufmännischen Gepflogenheiten entsprochen .\nhaben. Es ist insbesondere nicht nachprüfbbar, \"inwiefern\ndiese Bilanzen keine \"regulären\" Handelskilanzen gewesen\nsind.\n\nIm Urteil wird ausgeführt, der angebliche Irrtum des\nAngeklagten über seine gesetzliche Pflicht zur Buchführung sei ein unbeachtlicher Strafrechtsirrtun. Diese\nAnsicht ist nicht mehr haltbar. Vielmehr wäre zu unterscheiden, ob es sich'um einen Tatbestandsirrtum oder um einen\nVerbotsirrtum handelt. Jener ist nach der Vo orschrift des\n§ 59 StGB zu behandeln. Dieser schliesst die Schuid aus,\nwenn er unvermeidbar ist. Ist er vermeidbar, so mindert\ner lediglich die:Schuld, beseitigt aber den Vorsatz nicht\n(BGHSt 2, 194 /196, 1977). Im vorliegenden Faile braucht\ndie Frage, ob der Irrtum über die kaufmännische Buchführungspflicht Tatbestands- oder Verhotsirrtum ASt,\nnicht erörtert zu werden. Denn das Landgericht. ist der\nÜberzeugung, dass der Angeklagte auf Grund 30jähriger\nKaufnannserfehrung die gesetzlichen Bestimmungen über\ndie Buchführungspflicht ‚gekannt hat.\n\nDie Verurteilung nach § 81 a GmbHG ist hier aus den-Iben Gründen wie im Falle Nr 1 rechtsir i8.\n\n3,) wie bereits unter C ausgeführt, sind die vatrichterlichen # Feststellungen, der Angeklagte habe die schwarz\nproduzierten Tuche für eigene Rechnung ver xauft und den\nErlös minde stens teilweise für sich verwendet, lückenhaft. Sie bieten deshalb auch keine Grundlage für die\nAnnahme des Tandgerichts, er habe hierdurch eine Unterschlagung nach § 246 StGB und. zugleich eine Untre\n§ 81 a GmbHG sowie ein Konkursverbrechen nach 8 2\nKO begangen. Dies.kann erst dann bejaht werden, W\nGewissheit feststeht, dass der Angeklagte wirklich in\ndieser Weise vorgegangen ist. u\n\n4.) Nach Gen Feststellungen \"liess\" der Angeklagte\n\nAusgaben, wie Licht unä Heizungskosten für seine jichnung\n\nund Rundfunkgebühren durch die GmbH bezahlen. Licht und\n\nHeizung wurden deshalb aus der Gesells schaftskasse bezahlt,\nweil sich die Wohnung des Angeklagten in demselben Haus\n\nbefand, wie Aie Räume der Geseilschaft. Die Gesellschafterversammlung. hatte dieses. erfahren nicht genehmigt. Die Aus-\n\ndrucksweise des Vandgerichts. ist zwar nicht: ganz klar, aus\n\ndem Zusammenhang Kann: aber entnommen. werden, dass der Ange-\n\nklagte die Bezahlung seiner persönl ichen Bedürfnisse sus\n\nder Gesellschaftskasse angeordnet hat, ohne an die Ge-\n\nsellschaftskasse Ersatz zu leisten. Das Landgericht Fin-\n\ndet darin die Merkmale einer Untreue nach § 81 a GubHG\n\nund eine Unterschlagung nach § 246 ‚StGB. Die Annahme einer\nUntreue ist rechtlich nicht zu beanstanden. zZin Geschäftsführer handelt bewusst zum Nachteil der (Gmb, wenn er seihen\n\npersönlichen Ver brauch nicht nur vorschussweise, sondern\nendgültig aus der Kasse der Gesellschaft bezahlen lässt.\nRechtsirrig ist dagegen die Verur rteilung wegen Unterschlagung. Das Landgericht nimmt an, dass der | Angeklagte ihm\nanvertrautes Gesellschaftsvermög gen für private Zwecke ver-\n‘wendet habe, Dabei verkennt das Landgericht aber, ass der\nAngeklagte sich die Gelder, mit denen die Rechnungen\n\nfür Heizmaterial, Licht und Rundfunkgebühren aus der Gesellschaftskasse bezahlt wurden, nicht zugeeignei hat.\n\nEr hai darüber als Vertreter der Gesellschaft verfügt und\nwar insoweit dazu berechtigt. Abg esehen davon „st nicht\nfestgestellt, ob ae betreffenden Re chnungen übe rhaupt\n\nin tar oder nicht etwa durch Überweisung oder mittels\nScheck bezahlt worden sind. In äem letzten Falle würde\n\nes schon an einer beweglichen Sache Tehlen, die sich\n\nder Angeklagte Zugeeignet hätte.\n\n5.) Das Landgericht hat angenommen, dass die unter\nNr 1 bis 4 erörterten Handlungen ‚eine fortges setzte Tat\nbilden. Es hat diese Annahme aber nicht in rechti ich“\neinwandfreier Weise begründet. Schon die auftassung,\nder ‚Angeklagte habe älese Straftaten \"gleichartig\" begangen, ist nach dem festgestellten Sachverhalt nicht\nberechtigt. In Wirklichkeit handelt es sich. um ganz\nverschiedenartige \"Begehungsformen verschiedener Straftaten. Der Gesamtvorsatz ist nur formelhaft festge-\n‚stellt. Auch die Zusammenfassung der verschiedenen Bankrotthandlungen zu einer einheitlichen Tat ist rechtlich\nzu ‚beanstanden. Der Bundesge erichtshof hat ä\n\nsprechung des Reichsge erichts in BGHSt 1, 186, 190 auf-\n\"gegeben. Durch diese Rechtsfehler ist der Angeklagte aller-\n\ndings nicht beschwert.\n\n6.) Die unter Nr 1 bis 4 dargelegten Rechtsfehler zwingen\ndazu, das Urteil auch insoweit aufzuheben, als’ der Angeklagte wegen fortgesetzter Untreue gegenüber der GmbH,\nteilweise in Tateinheit mit betrügerischen Bankrott und\nfortgesetzter Unterschlagung verurteilt worden ist.\n\nil. Zum Strafausspruch:\n\nBei der Strafzumessung hat das Landgericht :als allgemeinen\nErschwerungsgrund \"die Großmanssucht, mit der der.Angeklagte\nRiesenbauprojekte ohne ausreichende finanzielle Mittel in\nAngriff nahm\" verwertet. Die Revision beanstandet, dass\ndas Landgericht: unter Verletzung von Verfahrensvorschri T-\nten zu dieser Feststellung gelangt sei. Die St rafkammer\n‚habe ein Beweisangebot des Verteidigers, dessen. Inhalt in der\nRevisionsbegründung. nicht näher bezeichnet wird,. abgelehnt\nund. dem Verteidiger anheimgegeben, bei seinem Schlussvortrag darauf zurückzukommen. Während des Schlussvortrages\nhabe sodann der Verteidiger Piäne des ursprünglichen Bauvorhabens des Angeklagten vorgelegt, das einen wesentlich\nkleineren Umfang gehabt und wesentlich geringere Mittel\n‚erfordert hätte. Dass dies nicht:ausgeführt worden sei,\n\nsei nicht dem Angeklagten zuzuschreiben, sondern auf eine\nAuflage der zuständigen Baubehörde zurückzuführen. In\n\nder Urteilsbegründung. sei das Landgericht auf älesen Vortrag des Verteidigers nicht eingegangen.\n\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet. Aus der\nSitzungsniede rschrift: ‚ist nicht ersichtlich, dass ein\n\nBeweisamtrag. des Verteidigers abgelehnt worden\nist. Sie enthält den Vermerks \"Die Beweisaufnahnme wird,\nda weitere 'Beweisamträge nicht gestellt bezw. nicht\naufrechterhalten werden, im allseitigen- Einv rerständnis\neschiäsäehr, Bei den Akten befindet sich eine dienstliche Er rklärung der richterlichen Mitglieder der Strafkammer und des Urkundsbeanten der Geschäftsstel le,\ndass ein Beweisamtrag oder Hilfsamtrag in der in der\nnevisit onsbegründung angegebenen Richtung nicht gestellt\nworden sei. Anhaltspunkte, dass das Landgericht die\nVorschriften des § 244 Abs 3 bis 6 StVO verletzt hät-\n> d'nicht vorhanden. Als Rüge der Verletzung der\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) ist die Verfahrenscht eführt. Sie bezeichnet entgegen der Vor-44 Abs 2 Satz 2 richt die Beweismittel,\nen sich das Landgericht zur weiteren Wahrheitserforschung noch hätte bedienen können (BGHSt 2, 168).\nWenn die Strafkammer aus den vom Verteidiger vorgelegten\nBauplänen nicht dies eiben Schlüsse gezogen hat, wie\ndie Verteidigung, \"50 ist das kein ‚Rechtsfehler. Die\nVerfahrensrüge ist im Grunde nur ein Angriff gegen die\neiner Na achprüf ung durch das Revisionsger richt nicht\nzugängliche Beweiswürdigung des ; Landgerichts. |\n\njeit das Urteil aufgehoben wird, werden\nSrU unde liegenden Feststellungen aufgehoben\n\nin diesem Umfange wirä die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nBR Krauss ist in=-\nfolge Beurlaubung\nan der Unterzeichnung verhindert,\n\nKoeniger' Busch\nKoeniger\n\nScharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-22/3-str-154-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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