{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-01-20_3_StR_248_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-01-20","aktenzeichen":"3 StR 248/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 2\n\nPR\n2288 026\n\nN\nun\nin\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Dagmar I EEED cev. AED aus\nDEEP. geboren am @. US AD ir TED (ScHh@@-\nBB);\n\nwegen Beihilfe zum Mord u.a,\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1953. an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maaß\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ag Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter Ber Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Limburg/Lahn vom 31.\nOktober 1951 mit den Feststellungen in vollem Umfange und auf die Revision der Angeklagten nur zur\nKostenentscheidung insoweit aufgehoben, als ein\nAusspruch gemäss § 467 Abs 2 StPO hinsichtlich\nder der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen unterblieben ist.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das\nSchwurgericht in Kassel zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n+\n\n..m un.\n\n(ki\n\nDie Angeklagte ist von der Anklage der Beihilfe zum\nMord in zwei Fällen (§§ 211, 49 StGB), der Beihilfe zur\nschweren Freiheitsberaubung in neun Fällen (§§ 239, 49\nStGB) und der Teilnahme an einer Mordverbindung (§ 49 b\nStGB) freigesprochen worden.\n\nGegen dieses Urteil wenden sich unter Erhebung der\nSachbeschwerde die Staatsanwaltschaft und die Angeklagte mit der Revision. Mit ihr greift diese das Urteil allein sur Kostenentscheidung, und auch da nur insoweit an,\nals der von ihr gestellte Antrag übergangen worden sei,\ndie ihr erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse\naufzuerlegen.\n\nBeide Rechtsmittel sind begründet.\n\nA. Zur Revision der Steatsanwaltschaft:\n\nSowohl die allgemeinen rechtlichen Erwägungen des\nSchwurgerichts als auch die von ihm in mehreren Einzelfällen vertretenen Auffassungen lessen durchgreifende\nRechtsfehler erkennen, auf denen die Freisprechung der\nAngeklagten beruht.\n\n1._Zum_ Falle KB v.2.\n\n1.) Das Schwurgericht lehnt die strafrechtliche Verantwortung der Angeklagten für das Vorgehen der Gestapo\ngegen die Ehefrau Wp ab mit der Erwägung, der ursächliche Zusammenhang zwischen der Anzeige der Angeklagten und\nder Verbringung der Frau WB in ein Konzentrationslager\nsei nicht nachgewiesen. Frau WED wäre als Jüdin wohl\n\nauch ohne Mitwirken der Angek.agten in ein Konzentrationslager gekommen. Diese Begründung ist rechtlich fehlerhaft.\nWie im Urteil festgestellt ıst, war die Festnahme der\nFrau WB Aurch die Gestapo am 6. Februar 1942 auf die\nAnzeige der Angeklagten hin vorgenommen worden, und diese Verhaftung hatte die Überführung der Festgenommenen\n\nin ein Konzentrationslager zur Folge. Damit ist der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Tätigwerden der Angeklagten und der Einweisung der Frau W@ß® in ein Konzentrationslager dargetan. Denn die Anzeige der Angeklagten kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der zu diesem Zeitpunkt und unter diesen Umständen eingetretene Erfolg entfiele. Entgegen der Ansicht des Schwurgerichts\n\nist es für den Nachweis des ursächlichen Zusammenhanges\nohne Bedeutung, ob Frau WWW, wenn die Angeklagte die Anzeige nicht erstattet hätte, unter irgendwelchen anderen\nVoraussetzungen und zu irgendeinem anderen Zeitpunkt von\nder Gestapo verhaftet und in ein Konzentrationslager gebracht worden wäre (vgl BGHSt Bd 2, 20, 24).\n\n‘ Eine derartige Behandlung durch die Gestapo, wie Frau\nWEB sie erfahren hat, ist als eine objektiv widerrechtliche Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs 1 und\n3 StGB) zu würdigen, wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (vgl BGHSt Ba 2, 234). Dass die\nAngeklagte insoweit auch den inneren Tatbestand der Beihilfe zur Freiheitsberaubung mit Todesfolge verwirklicht\nheben kann, ist nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht auszuschliessen. Dazu sei bemerkt, dass\nder Begriff \"widerrechtlich\" in § 239 Abs 1 StGB kein Tatbestandsmerkmal ist, das vom Vorsatz umfasst sein muss-\n\nN\n\nFür den Nachweis des inneren Tatbestandes genügt es daher, dass der Täter bei Anspannung der ihm möglichen\nEinsicht hätte erkennen können und müssen. dass die willkürliche und ohne jede Rechtsgarantie vorgenommene Freiheitsentziehung durch die Gestapo mit den Grundsätzen\nwahrer Gerechtigkeit nichtin Einklang stand (vgl Urteil\nvom 10. Juni 1952 - 2 StR 38/50).\n\n2.) Hinsichtlich der Festnahme der Kere BP ist die\nFrage des ursächlichen Zusammenhangs vom Schwurgericht\nebenfalls nicht zutreffend beantwortet worden. Nach den\nFeststellungen des Urteiis wurde Neta BED auf Grund des\nBerichtes der Angeklagten am 6. Februar 1942 in ihrer\nWohnung in Bra» von der Gestapo gerade in einem Augenblick festgenommen, als sie ihr Rundfunkgerät auf einen\nschwedischen Sender eingestellt hatte, so dass sie beim\nAbhörten dieses Senders überrascht wurde. Deswegen, so\nmeint das Schwurgericht, sei sie bereits bestraft worden.\nDabei lässt es aber die Tatsache unberücksichtigt, dass\ndie Gestapobeamten an jenem Tage bei der BB allein auf\ndie Anzeige der Angeklagten hin erschienen waren und dass\ndeshalb deren Verhalten die Bedingung dafür war, dass die\nBED beim Abhören des ausländischen Senders überrascht\nwurde. Auch bier kann aiso die Meldung der Angeklagten\nan die Gestapo nicht hinweggedacht werden, ohne dass\n\nder Erfolg, nämlich das Aufsuchen der Wohnung und die\nFestnahme der BB zu jenem Zeitpunkt, entfiele.\n\n3.) Auch die allgemeinen rechtlichen Grundgedanken, unter denen das Schwurgericht die Frage der Rechtswidrigkeit des Handelns der Angeklagten würdigt, sind nicht\n\n- »\n\nüberall frei von Rechtsirrtum.\n\na) Zwar kann mit dem Schwurgericht davon ausgegangen\nwerden, dass die strafrechtlichen Bestimmungen. auf\nGrund deren die Angehörigen des sogenannten Kaufmann-Kreises verurteilt worden sind, damals geltendes Recht\nwaren. Aber wenn man auch ihre Rechtsgültigkeit bejaht,\nist die Ansicht des Schwurgerichts unrichtig. die Anwendung dieser Bestimmungen durch die damals erkennenden Richter könne niemals objektiv:rechtswidrig gewesen\nsein. Die Anwendung eines an sich gültigen Strafgesetzes\nkann materiell rechtswidrig sein. und zwar sowohl in\nder Schuld- wie auch in der Straffrage. Zum Schuldspruch\ngilt dies insbesondere dann, wenn der Richter die Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes in einer Weise auslegt, die mit ihrem Wortlaut, Sinn und Zusammenhang offensichtlich in Widerspruch stehen, zum Strafausspruch\ndann, wenn die innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens\nvom Tatrichter gewählte Strafe so unangemessen hoch ist,\ndass sie zum Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat ausser\njedem Verhältnis steht (vgl BGHSt Ba 3, ı10 ff; BGH MDR\n1952, 696). . u \"\n\nEin derartiges Missverhältnis kann hier vor allem\nbei den Todesurteilen gegen Dr. Ki unä den Maler\nWED sowie bei der hohen Zuchthausstrafe gegen Frau Te»\ngegeben sein. Dr. KEEEB und der Kaler WE sind zwer,\nwie es im Urteil heisst, sowohl wegen Abhörens feindlicher Sender nach § 1 der Rundfunkverordnung von 1. September 1939 (RGB1 I 1683) als auch wegen landesverräterischer Feindbegünstigung gemäss § 91 b StGB verurteilt wor-\n\nD £\n\n[£\nA\n\nden. Aber auch hierfür war die Todesstrafe nicht schlechthin angedroht, sondern teilweise neben lebenslangem Zuchthaus; es konnte sogar auf eine zeitige Zuchthausstrafe\nerkannt werden, wenn die Tat nur einen unbedeutenden tachteil für das Reich und seine Bundesgenossen herbeigeführt\nhatte und schwere Folgen auch nicht hatte herbeiführen\nkönnen. Im Hinblick auf diese gesetzliche Regelung, die\ndem Tatrichter einen verhältnismässjg weit gespannten\nStrafrahmen zur Verfügung stellte, hätte das Schwurgericht\nprüfen und erörtern müssen, ob nicht die gegen Dr. Kaufmann und den Maler WB verhängten höchsten zulässigen Strafen den Schuld- und Unrechtsgehalt ihres Tuns offensichtlich überstiegen und ob nicht deshalb das Urteil gegen\n\nsie materiell rechtswidrig war. Denn die Auswirkungen ihres Iandelns beschränkten sich, wie im Urteil festgestellt\nist, auf einen in sich geschlossenen Kreis.\n\nDie gleichen Erwägungen greifen hinsichtlich der gegen Frau WB wegen Abhöreris feindlicher Sender ausgespro<zhenen Strafe von sechs Jahren Zuchthaus Platz. Wenn\nauch in § 1 der Rundfunkverordnung für Zuwiderhandlungen\ngegen das Verbot des absichtlichen Abhörens ausländischer\nSender an sich Zuchthaus vorgesehen war, so konnten doch\nin leichteren Fällen Gefängnisstrafen verhängt werden.\n\nDiese rechtlichen Gesichtspunkte hat das Schwurgericht nicht erkannt und demzufolge bei der Würdigung des\nSachverhalts nicht berücksichtigt. Hierin liegt ein Rechtsfehler, auf dem die Annahme des Schwurgerichts beruhen\nkann, dass die Richter durch die Verurteilung der von der\nAngeklagten angezeigten Personen keine objektiv rechtswid-\n\nrige Handlung begangen hätten. Die Prage, ob die Richter\nauch schuldhaft gehandelt haben, bedarf hier entgegen\nder anscheinend vom Schwurgericht vertretenen Ansicht\nkeiner Beantwortung. Sie kann dahingestellt bleiben, weil\nder schuldhaft handelnde Teilnehmer an einer objektiv\nrechtswidrigen Tat nach § 50 StGB auch dann strafbar\n\nist, wenn die anderen an ihr Beteiligten, mögen es auch\ndie Haupttäter sein, schuldlos gehandelt haben. Es ist\nalso in diesem Zusammenhange allein die strafrechtliche\nVerantwortlichkeit der Angeklagten als Teilnehmer zu prüfen, unabhängig davon, ob das Vorgehen des oder der unmittelbar Handelnden schuldhaft gewesen ist oder nicht\n(BGHSt Bd 3, 4).\n\nb) Mit Recht beanstandet die Revision das Fehlen jeglicher Darlegung im Urteil darüber, ob und wie lange und\n\naus welchen Gründen die von der Angeklagten Angezeigten\nvor ihrer Aburteilung durch ein Gericht oder vor ihrer\nÜberführung in gerichtliche Untersuchungshaft in polizeilicher Haft der Gestapo gehalten worden sind. Die Möglichkeit, dass dies in mehreren Fällen längere Zeit hindurch\ngeschehen ist, kann nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden. In dieser Richtung\nwird das Schwurgericht in der neuen Verhandlung den Sachverhalt weiter aufzuklären haben. Sollte sich dabei ergeben, dass die auf Grund der Berichte der Angeklagten von\nder Gestapo verhafteten Personen nicht alsbald in gerichtliche Untersuchungshaft genozmen, sondern in dem Gewahrsam der Gestapo gehalten worden sind, so könnte hierin\neine widerrechtliche Freiheitsentziehung im Sinne des\n\n§ 239 Abs 1 und 2 StGB liegen. Denn die Gestapo war auch\n\nbei dem damals bestehenden Rechtszustand nicht ohne weiteres befugt. ?ersonen, die einer strafbaren Handlung\nverdächtig waren, willkürlich lange in ihrem Gewahrsam\nTestzuhalten, ohne sie dem Richter zwecks Entscheidung\nüber den Erlass eines Haftbefells vorzuführen. Abgesehen hiervon, könnte die Freiheitsentziehung durch die\nGestapo auch dann als widerrechtlich zu werten sein, wenn\nsie unter Umständen und in einer Form vollzogen worden\nsein sollte, die über den reinen Sicherungszweck einer\nvor Erlass eires Strafurteils verhöngten Haft hinausging\n(vgl Urteil vom 31. Januar 1952 - 4 StR 37/50). {\n\nSn\n\nED\na een\n\nII._Zum_Fall_Bagp\n\nTe nn\n\n..\n\n\"ı1.) Hinsichtlich der ersten Verhaftung der Lehrerin Ba\ndurch die Gestapo am 7. Februar 1942 lässt das Urteil jede klare Feststellung darüber vermissen. ob die Festnahme\nauf einen Bericht der Angeklagten zurückzuführen ist, Es\nwird nur gesagt, üle Ba habe den Verdacht gehabt und\ngeäussert, dass die Angeklagte an ihrer Verhaftung schuld\nsei. Hätte sich dieser Verdacht nach dem Ergebnisse der\nHauptverhandlung als gerechtfertigt erwiesen,’ so hätte\ndas Schwurgericht erörtern und prüfen müssen,ob die Freiheitsentziehung von einer Woche als rechtmässig oder .als\nwiderrechtlich im Sinne des § 239 StGB anzusehen ist.\n\nSo ist die Möglichkeit jedenfalls nicht auszuschliessen,\ndass die Freiheitsentziehung durch die Gestapo rechtswidrig war, Diese Frage wird das Schwurgericht daher unter Beachtung der oben näher dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte in der neuen Verhandlung sowohl nach der tatsächlichen als auch nach der rechtlichen Seite näher zu klä-\n\n-\n.—\n\n2 - .o vo“ RT\nSD last ;\nx w-. BD 2 ei \\Y .\n\nje [2 Dr}\n\nren haben.\n\n2.) Zu der zweiten Festnahme der Ba@B am 5. Juni 1942\nist aus dem Urteil nicht zu ersehen, ob und’ wie lange\nsich die Ba@® zwischen dem Tage ihrer Verhaftung und dem\nZeitpunkt ihrer Aburteilung durch das Sondergericht in\nDarmstadt (2. Oktober 1942) in der Haft der Gestapo befunden hat. Insoweit bedürfen die tatsächlichen Feststellungen einer Ergänzung. Hinsichtlich der rechtlichen\nWürdigung kann auf die Ausführungen zun Falle KB\nverwiesen werden. Das gilt auch für die Prüfung der Frage, ob und inwieweit die Vollstreckung der gegen die Ba\nerkannten Zuchtausstrafe von einem Jahr und drei Monaten\ngegebenenfalls eine widerrechtliche Freiheitsentziehung\nsein kann.\n\n3.) Für die dritte Verhaftung der Ba@® durch die Gestapo\nund für ihre anschliessende Verbringung in ein Konzentrationslager kann die Angeklagte, wie im Urteil festgestellt\nist, nicht verantwortlich gemacht werden.\n\nIII. Zum Felle _MUiignp\n\nHier ist der grundlegende Fehler des Urteils darin\nzu sehen, dass das Schwurgericht sich jeder Prüfung und\nStellungnahme dazu enthalten hat, ob das gegen MD ergangene Todesurteil als mteriell rechtmössig oder rechtswidrig zu erachten ist. Es hat sich auf die Erklärung beschränkt, in Kriegszeiten seien nicht nur in Deutschland,\nsondern auch in den ehemaligen Feindländern Strafbestimmungen erlassen worden, die dem Schutz der kriegführenden\nNacht gedient hätten, Hoch- und Landesverrat sei auch in\n\n7%\n\n- 1% -\n\nausserdeutschen Ländern bestraft worden. Die Richter, die\nin den Jahren 1942 und 1943 nach den damals bestehenden\nGesetzen Verurteilungen ausgesprochen hätten, seien nicht\nauf den Gedanken gekommen, damit etwas Rechtswidriges zu\ntun. Diese rechtliche Betrachtungsweise geht fehl und\nwird dem Sachverhalt nicht gerecht. Im einzelnen kann\nhierzu auf die Ausführungen im Abschnitt I 3a verwiesen\nwerden. Zu prüfen und zu klären, ob und inwieweit die\ndort erörterten Gesichtspunkte auch hier Anwendung finden können, wirä Aufgabe tatrichterlicher Würdigung sein.\n\nIm übrigen wear die Anzeige der Angeklagten nicht nur ursächlich für das gegen Up ausgesprochene Todesurteil.\nsondern auch für dessen vorangegaugene Verhaftung durch\ndie Gestapo. Dazu ist im Urteil nichts gesagt. Ks ist\n\naber nicht ausgeschlossen, dass Mb sich zu Beginn\n\ndes gegen ihn eingeleiteten Verfahrens längere Zeit in\nGestapohaft befunden hat, ehe er in gerichtliche Unter-\n\n'suchungshaft genommen worden ist. Sollten sich auf Grund\n- der neuen Hauptverhandlung in dieser Richtung bestimnte\n\ntatsächliche Feststellungen treffen lassen, so wird das\nSchwurgericht unter Beachtung der oben erörterten rechtlichen Gesichtspunkte zu prüfen haben, ob und inwieweit\ndie Angeklagte sich hier der Teilnahme an einer widerrechtlichen Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 Abs 1\nund 2 StCB schuldig gemacht hat.\n\nIV. Zum inneren Tatbestand bedarf es an sich keiner nä-\n\nheren Darlegung, da das Schwurgericht bislang zur inneren Tatseite des Vorgehens der Angeklagten nicht im einzelnen Stellung genommen, sondern sie nur hilfsweise und\nlosgelöst von dem Sachverhalt erörtert hat. Als erfah-\n\nnn}\n\nrungswidrig zu beanstanden ist jedoch der vom Schwurgericht allgemein aufgestellte Satz, wer in den Jahren\n1942 und 1943 eine Anzeige bei der Gestapo erstattet\nhabe, sei sich nicht bewusst gewesen, dass er die Angezeigten damit einem völlig unkontrollierbaren Verfahren\nohne rechtsstaatiiche Garantien ausgesetzt habe und dass\neine daraufhin erfolgende Verurteilung durch die -Gerichte im Rahrıen der angedrohten Strafen rechtswidrig hätte\nsein können. Einen derartigen allgemeinen Erfahrungssatz gibt es nicht. \\\n\nIm übrigen ist die Betrachtungsweise des Schwurgerichts vor allem desbalb verfehlt, weil es den inneren\nTatbestand nach - angeblichen - Vorstellungen von Volks-\n\n_ kreisen wertet, die über die hier zu beurteilenden tat-\n\nsächlichen Verhältnisse möglicherweise nicht den Überblick hatten wie die Angeklagte. Für die Würdigung der\nPersönlichkeit der Angeklagten und ihrer Kenntnis der\nDinge dürfte wesentlich sein, dass sie seit Beginn des\nKrieges auf.das engste mit der Gestapo zusammengearbeitet\nund so möglicherweise einen Einblick in deren Arbeitsweise erhalten hat, der sie befähigte, die vielfach ganz\nwillkürliche und damit ungerechte Behandlung der der Gestapo überlieferten Personen zu erkennen. Danach ist es\nkeinesfalls auszuschliessen, dass die Angeklagte bei der\nAbgabe ihres Berichtes zumindest mit der Möglichkeit gerechnet hat, die von ihr angezeigten Personen würden\nhierdurch einer rechtswidrigen Entziehung ihrer Freiheit\nund auch im übrigen rechtswidrigen Massnahmen zugeführt\nwerden.\n\nMR\n\nV. Aus den angeführten Gründen kann das Urteil nicht\naufrechterhalten werden. Es muss dem Antrage des Oberbundesanwalts entsprechend auf die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfange aufgehoben und zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das.Schwurgericht zurückverwiesen werden, wobei der Senat von der Vorschrift\ndes § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht hat.\n\nB. Zur_ PBevision_der Angeklagten:\n\nMit Recht rügt die Revision, dass das Schwurgericht\nden Antrag der Angeklagten übergangen hat, die ihr erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Zwar bedarf es insoweit keines Antrages, da die\nKostenentscheidung in jedem Falle nach § 464 Abs 1 StPO\nvon Amts wegen zu treffen ist. Auch steht die Entscheidung aus § 46'' Abs 2 StPO im freien Ermessen des Tatrichters. Für sie braucht er deshalb keine Begründung zu\ngeben. Jedoch muss die Tatsache, dass er über die Auferlegung der in § 467 Abs 2 StPO näher bezeichneten Auslagen entsrkieden hat, irgendwie im Urteil zum Ausdruck\nkommen. Das gilt vor allem dann, wenn der Angeklagte einen\nAntrag auf Auslagenerstattung gestellt hat. Daher kann\ndessen Übergehung die Revision begründen, sofern das Urteil die Möglichkeit. offen lässt, dass das Gericht die\nAnwendbarkeit des § 467 Abs 2 StPO übersehen hat (RG JW\n1899, 52; OLG Hamburg SJZ i950; 623). Das ist hier der\nFell.\n\nm:\n\ner n\n\nBari u\na\n\nIm Urteil ist nur gesagt, dass die Kosten des Verfahrens die Staatskasse trage, und am Schlusse der Urteilsgründe heisst es, die Kosten des Verfahrens seien\n\n0 2 S ’\n.\n\n.— [Te\n\nEp 592\n\ngr ERTL T »\n- ps\n\ngemäss § 467 StPO der Staatskasse aufzuerlegen gewesen.\nDiese knappe Begründung lässt nicht erkennen, ob das\nSchwurgericht damit den Antrag der Angeklagten auf Erstattung der notwendigen Auslagen hat ablehnend bescheiden wollen. Sie kann auch dahin zu verstehen sein, dass\ndie Entscheidung sich nur auf die Kosten des Verfahrens\nim engeren Sinne (Gerichtsgebühren und gerichtliche Auslagen) beziehen sollte, Danach ist nicht mit Sicherheit\nauszuschliessen, dass das Landgericht bei seiner Kostenentscheidung die Vorschrift des 8 467 Abs 2 StPO übersehen hat, obwohl deren Anwendbarkeit in Betracht kam.\nInsoweit ist das Urteil daher auch auf die Revision der\nAngeklagten aufzuheben.\n\nKrauss Koeniger Scharpenseel\n\nBaldus . Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-20/3-str-248-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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