{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-01-15_3_StR_707_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-01-15","aktenzeichen":"3 StR 707/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"01/52 2288 001\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Dietrich PD aus Ton:\ngeboren an@- END ED ir Km Kreis Ya,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1953, an der teilgenonmen haben:\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. ‚Baldus\nBundesrichter Meass\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ie»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Kleve vom 29. Mai 1952\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n‚Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnm en nenne\n\nDer Angeklagte ist von der Anschuldigung der fahrlässigen Tötung und Übertretung der Strassenverkehrsordnung\nfreigesprochen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft.\ndie Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nRechts rügt; ist begründet.\n\nDie Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte befuhr mit seinem Personenkraftwagen \"Opel Olympia\" am Abend des 16. Oktober 1951 eine\n23 m breite Strasse in Rheinhausen - nach der Annahme der\nStrafkammer - mit einer Geschwindigkeit von 40 km/st; die\nScheinwerfer hatte er abgeblendet. Die Strasse wird in\nHöhe der Unfallstelle durch eine am rechten Strassenrand\nstehende Gaslaterne beleuchtet. Diese Beleuchtung ist jedoch so ungünstig, dass ein Kraftfahrer nur die im Bereich\nseiner Scheinwerfer befindlichen Gegenstände wahrnehmen\nkann. Kurz bevor der Angeklagte dıe Unfallstelle erreichte, tauchte vlötzlich im Licht seiner Scheinwerfer ein\ndie Strasse von rechts naclı links überquerender Fussgänger auf. Der Angeklagte gah Warnsignal und versuchte,\ndurch Herumreissen des Steuers nach links an dem Fussgänger vorbeizukommen; gleichzeitig bremste er scharf ab.\n\nDer Fussgänger beachtete jedoch wegen seiner Schwerhörigkeit das Warnsignal nicht, sondern ging weiter und prallte\nauf den Kraftwagen. Dieser kam etwa 6 m nach dem Zusamienstoss zum Stehen. Es wurde eine Bremssnur von 11 m gemessen;\nsb es sich hierbei um eine Bremsspur bis zur Unfallstelle\noder bis zum Anhaltepunkt handelt, lässt sich dem Urteil\nnicht klar entnehmen, Der Fussgänger erlitt einen Schädelbasisbruch, an dessen Folgen er kurz darauf verstarb,\n\nDie Strafkammer glaubt, dem Angeklagten ein schuldhaftes Verhalten nicht nachweisen zu können, und führt den\nUnfall auf das alleinige Verschulden des Fussgängers zurück, Insbesondere könne dem Angeklagten wegen der Beleuchtungsverhältnisse an der Unfallstelle nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er den Fussgänger erst \"im letz2-\nten Augenblick\" bemerkt habe; er habe auch sofort alles\ngetan, was in dieser Lage möglich gewesen sei, um den\nUnfall zu vermeiden.\n\n1.) Verfahrensrechtlich rügt die Revision Verletzung des\n§ 251 Abs 2 StPO. Der einzige Zeuge des Unfalls, Dil»,\nwar zur Hauptverhandlung geladen worden. aber nicht erschienen; er hatte bisher nur vor der Polizei ausgesagt.\nIn der Hauptverhandlung erklärten sich alle Prozessbetei-Jligten mit der Verlesung der polizeilichen Niederschrift\nüber die Bekundung des Zeugen und mit der eidlichen Vernehmung des Verhörsbeamten \"in analoger Anwendung\" des\n§ 251 Abs 2 StPO einverstanden. Die Niederschrift wurde\n“n.,..in verlesen und im Urteil verwertet. Dieses Verfahren der Strafkammer war unzulässig Ein Fall des § 251 Abs\n2 StPO war nicht gegeben; denn der Zeuge war erreichbar\nund nur infolge eines Irrtums nicht in der Hauptverhanderschienen, Es lag nicht einmal, wie die Strafkammer meint,\nein rechtsähnlicher Sachverhalt vor, so dass die Frage,\nob und unter welchen Voraussetzungen die gesetzlichen\nAusnahmen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit im Wege der Analogie erweitert werden können,\nkeiner Entscheidung bedarf. Sollte die Strafkamner eine\nanaloge Anwendung des § 251 Abs 1 Nr 4 StPO gemeint haben, so wäre auch diese Auffassung rechtsirrig. Die Möglichkeit, bei Einverständnis aller Prozessbeteiligten\n\neine Niederschrift über die Bekundung eines Zeugen ohne\nsonstige Voraussetzungen zu verlesen, ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes auf Niederschriften über richterliche Vernehmungen beschränkt. Das Urteil beruht auch\nauf der fehlerhaften Verlesung der Zeugenaussage. Die\nStrafkammer gründet ihre Auffassung, dass der Unfall\n\nauf das alleinige Verschulden des Fussgängers zurückzuführen seı, ausdrücklich auf die Bekundung des Zeugen Bossmann.\n\n2,) Auch die Sachbeschwerde greift durch.\na) Das Urteil enthält keine Feststellung darüber, auf welcher Strassenseite sich der Unfall ereignet hat. Der Fussgänger war zwar schwerhörig und darauf angewiesen, allein\nmit den Augen auf den Verkehr zu achten. Hatte er aber bereits den grösseren Teil der Strasse überquert, so brauchte er nicht mehr anzunehmen, dass ihm von links, d.h. aus\nder Fahrtrichtung des Angeklagten, Gefahr drohe, Er konn-\n\">= 2... ohne dass ihm daraus ein Vorwurf gemacht werden\nkönnte, auf die Beobachtung nach rechts beschränken. Hatte der Fussgänger beispielsweise schon die Hälfte der 23 m\nbreiten Fahrbahn zurückgelegt, so war der mit einer Geschwindigkeit von 40 km/st fahrende Kraftwagen noch\n\n90 m (!) von der Unfallstelle entfernt, als der Fussgänger die Fahrbahn betrat. Die Strafkammer hätte daher prüfen müssen, ob der Angeklagte nicht schon dadurch den Unfall schuldhaft verursacht hat, dass er nicht die rechte\nStrassenseite einhielt.\n\nb) Die Strafkammer glaubt, eine höhere Geschwindigkeit nicht\nnachweisen zu können, weil eine Bremsspur von 11 m Länge\ngemessen worden sei, Diese entspreche einer Geschwindig-\n\nkeit von 40 km/st Wenn aber, was nicht ersichtlich ist,\ndie Bremsspur bis zur Unfallstelle gemessen wurde und\nder Kraftwagen erst 6 m nach dem Zusammenstoss zum Stehen kam, so ergibt sich ein Bremsweg von 17 m, der - bei\nguter Bremsverzögerung (6 m/sec?) - einer Geschwindigkeit\nvon mehr als 50 km/st entspricht. Auch diese Frage wird\ndaher, gegebenenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen, erneut zu prüfen sein.\n\nc) Durchgreifende Bedenken bestehen schliesslich gegen\ndie Auffassung der Strafkammer, dem Angeklagten könne\nkein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er den Fussgänger erst unmittelbar vor seinem Wagen bemerkt habe, Den\nFussgänger mag ein Mitverschulden treffen, Diese Tatsache kann aber erst für die Straffrage Bedeutung gewinnen;\ndie eigene Schuld des Angeklagten kann sie nicht ausräumen. Hierfür gelten folgende Erwägungen:\n\nSs trifft zunächst nicht zu, dass der Angeklagte\n. PTussgänger erst \"im letzten Augenviick\", d.h, unmittelbar vor seinem Wagen, wahrgenommen habe, Selbst wenn\nmit der Strafkammer nur eine Geschwindigkeit von 40 km/st\nzugrunde geiegt wird, so durchfuhr der Angeklagte in der\nReaktions- und Bremsansprechzeit (1 Sek.) eine Strecke\nvon ll m. Wird ein Bremsweg von 11 m bis zum Zusammenstoss hinzugerechnet, so ergibt sich, dass der Angeklagte den Russgänger spätestens bemerkt hat, als er noch\n22 m von der Unfallstelle entfernt war. Der gesamte Anhalteweg bei einer Geschwindigkeit von 40 km/st und einer gu-,\nten Bremsverzögerung von 6 m/sec® beträgt aber nur 21 m.\nDie Feststellungen der Strafkammer lassen es also zum\nmindesten offen, aus weichen Gründen der Angeklagte sein\n\n—.\n\nFahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Halten gebracht hat.\nEntweder ist diese Erwägung wiederum ein Anzeichen dafür, dass der Angeklagte mit höherer Geschwindigkeit\ngefahren ist, oder der Angeklagte hat falsch und, wie\n\nzu prüfen sein wird, möglıcherweise auch schuldhaft\n\nfalsch reagiert.\n\nDie schlechten Beieuchtungsverhältnisse können den\nAngeklagten nıcht entschuldigen. Dieser Umstand ist für\ndıe Schuldfrage unerheblich. Der Kraftfahrer muss seine\nFahrweise grundsätzlich den Beleuchtungsverhältnissen anpassen, Auf unbeleuchteter freier Strasse ıst er auch\nnur auf das Licht seiner Scheinwerfer angewiesen; das bedıngt eine entsprechende Fahrweise, Es ist kein Grund dafür ersichtlich, die Anforderungen an den Kraftfahrer anders zu beurteilen, wenn er auf einer schlecht beleuchteten städtischen Strasse fährt. Die Revision weist in diesem Zusammenhang auf den allgemeinen Grundsatz hin, dass\nder Anhalteweg nicht grösser sein dürfe ale die Sichtweite; infolgedessen müsse die Geschwindigkeit so bemessen\nwerden, dass der Kraftwagen bei Auftreten eines Hindernisses innerhalb der Sichtweite zum Stehen gebracht werden\nkönne. Dieser Grundsatz trifft jedoch nicht uneingeschränkt auf den vorliegenden Fall zu. Denn es kommt hier\nnicht auf die Sichtweite allein an. sondern auch auf die\nseitliche Sichtbegrenzung, Wenn z.B. ein Fussgänger\ninnerhalb der Sichtweite von der Seite plötzlich in\nden Lichtkegel des Kraftwagens tritt, so kann der Kraftfahrer nicht ohne weiteres für einen Zusammenstoss verantwortlich gemacht werden. Offensichtlich will die\nStrafkammer von einem solchen Sachverhalt ausgehen. Es\nwurde aber schon darauf hingewiesen, dass der Angeklagbe bei einer Geschwindigkeit von 40 km/st den Fussgänger\n\nbereits auf eine Entfernung von 22 m gesehen haben muss,\nDiese Entfernung liegt nur wenig unter der Sichtweite\nbei abgeblendeten Scheinwerfern (vgl § 50 Abs 6 StV2N).\nDer Fussgänger ist also fast am Ende der Sichtweite in\nden Lichtkegel eingetreten; der Ausgangspunkt der Strafkammer kann nicht zutreffen.\n\nNoch ein weiterer Gesichtspunkt war zu erörtern:\nDer Kraftfahrer muss, was die Vorgänge auf der Fahrbahn\nbetrifft, auch die seitliche Begrenzung seines Sichtbereichs berücksichtigen. Denn die Geschwindigkeitsbegrenzung nach § 9 Abs 2 StVO gilt insbesondere für unübersichtliche Stellen. Diese Unübersichtlichkeit kann sich\nauch aus schlechten Beleuchtungsverhältnissen ergeben;\neine Fahrbahn, die bei Tage übersichtlich ist, kann bei\nNacht unübersichtlich sein. Der Überblick ist nämlich\nnur gegeben, wenn der Kraftfahrer die ganze Fahrbahn einsehen und die auf ihr vorhandenen Gefahrenquellen erkennen kenn (vgl RG RdK 1927, 144). Er muss sich diesen Überblick verschaffen und, wenn dies nicht möglich ist, seine\nGeschwindigkeit entsprechend herabsetzen, Das wird insbesondere der Fall sein, wenn die Fahrbahn sehr breit ist\nund der Kraftfahrer ihre Mitte einhält, so dass er wegen\nder seitlichen Sichtbegrenzung der Scheinwerfer die Ränder der Fahrbahn nicht übersehen kann. Eine abschliessende Beurteilung ist hier nicht möglich. weil die Feststellung fehlt, auf welcher Fahrbahnseite sich der Zusammenstoss ereignet hat. Hat er z.B, auf der Fahrbahnmitte\nstattgefunden, so hatte der Fussgänger vom Fahrbahnrand\nbis zur Unfallstelle über 11 m zurückgelegt. Als er die\nFahrbahn betrat, war der Kraftwagen noch 90 m entfernt.\nDie Bewegung des Fussgängers auf der Fahrbahn wäre also\n\nbei Tage schon von weitem erkennbar gewesen; jeder Kraftfahrer hätte sich darauf einstellen müssen. Es kann nicht\nanerkannt werden, dass die Rechtslage ım Ergebnis anders\nzu beurteilen sei, weil der Unfall sich in der Dunkelheit ereignet hat. Die erhöhten Verkehrsgefahren bei\nNacht müssen durch entsprechende Fahrweise ausgeglichen\nwerden, Der Angeklagte musste also grundsätzlich so fahren, dass er den rechten Fahrbahnrand übersehen konnte.\nTat er das nicht, so musste er jedenfalls die seitliche\nBegrenzung seines Sichtbereichs berücksichtigen und seine Geschwindigkeit nach § 9 Abs 2 StVO erheblich herab-\n\nsetzen.\n\nKr .ss Koeniger BR.Prof.Dr.Busch ist\n\n. infolge Urlaubs ortsabwesend und so an der\nUnterzeichnung verhindert. Krauss\n\nBaldus \" Maaß\n\n_— u\n\n- —— mn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-15/3-str-707-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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