{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-01-15_3_StR_659_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-01-15","aktenzeichen":"3 StR 659/52","doktyp":null,"leitsatz":"Auch im Fall des § 175 a Er 1 StGB ist\nVerwendung eines 3etäubungsmittels als\nGewalt anzusehen (im Inschluss an die\nfür § 249 StGB getroffene Entscheidung\nBeHSt 1, 145).\n\n4\n\nI DR\nie,\n\n4\n%\n\nFR\n“ P RN\niR:","text_plain":"E Für dus Ne chachlagewerk !\n\" 2288 003\n\nNicht für die Amtliche Sammlung !\n\n— I se er 2 0 00:\n\n- —\n\nGesetz: StGB § 15 aNrı\n\nRechtssatz: Auch im Fall des § 175 a Er 1 StGB ist\nVerwendung eines 3etäubungsmittels als\nGewalt anzusehen (im Inschluss an die\nfür § 249 StGB getroffene Entscheidung\nBeHSt 1, 145).\n\n4\n\nI DR\nie,\n\n4\n%\n\nFR\n“ P RN\niR:\n\nAktenzeichen: 3 StR 659/52 .\nUrteil des BGH vom 15. Januar 1953 LG Wuppertal\n\n.— lem.\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Jose? NR EEE zu: NG.\n\ndort geboren an. EB EB, :.2t: in Untersuchungshaft,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\n# “ . Bundesrichter Dr. Koeniger\nws Bundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Haass\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär Em\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf Sie Nevision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Wuppertal vom\n\n29. Kai 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung. auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Lendgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 =\n\nGrünles\n\nDer ängeklagte ist wegen Gewaltunzucht zwischen\n„ännern zu einem Jahr drei Lonaten Zuchthaus verurteilt\nworden. „it seiner Revision macht er Verletzung von Verfahrensverschriften und des sachlichen Rechts geltend,\n\n1.) Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\na) Die Behauptung, die Verhandlung sei entgegen § 169\n\nGVG zu einem wesentlichen Teil nicht Öffentlich geführt\n\nworden, steht im Widerspruch zu dem für die Beobachtung\n\nder Formvorschriften massgebenden Protokoll. Darnach\n\nist in öffentlicher Sitzung verhandelt und die Frage des\nYerteidigers, cb die Öffentlichkeit ausgeschlossen sei.\n\nvom Vorsitzenden ausdrücklich verneint worden,\n\nn) Ferner wird beanstandet. der Sachverhalt sei nicht\ngenügend aufgeklärt worden. Denn es sei die Frau, welche\nfür den Angeklagten gewaschen habe, Über dessen Besitz\n\nen Leibwäsche nicht vernommen. das kurze Unterhend, das\nder \\ngeklagte bei der Tat getragen haben soll, sei nicht\nzur Stelle geschafft worden, Demit wird die Verletzung\ndes § 244 abs 2 StPO behauptet.\n\nAuch dieser Angriff Zührt nicht zum Zrfolg. Laut\nSitzungsniederschrift ist ein Antrag auf Beweiserhebung\nüber diesen Punkt nicht gestellt worden. Es ist also nicht\nersichtlich. ob dem Lendgericht die zu beweisende Tetseche, dass der Angeklagte ein kurzes Unterhemd überhaupt nicht besessen hebe, bekannt geworden ist. Infolgedessen drängte sich ihm eine Ergänzung der Beweisaufnahme nach der bezeichneten Richtung nicht auf. Von\nsich aus hatte es keinen ınlass, sie darauf zu erstrecken.\n\nc) Ebensowenig kann die Revision nit dem Hinweis auf\ndie Bestimrung des § 261 StPO gerechtfertigt werden. Ge-\n\ndadurch verstossen haben, dass es die für den Angeklagten\n\n- 3.\n\ngen sie soll das Landgericht nach Meinung der Verteidigung\n\nsprechenden Umstände 2.3. seine Gastfreundschaft, seine _\neinwandfreie Führung nicht berücksichtigt und die als wahr\nunterstellten Beweisbehauptungen nicht gewürdigt hat.\n\nDas Revisionsgericht hat davon auszugehen, dass die\ntatsächlichen Feststellungen des Urteils dem Ergebnis der\nHauptverhandlung entsprechen (RG IW 1939, 228 Hr 16). Das\nVorbringen, einzelne Tatsachen seien darin nicht angeführt,\nist zur Begründung der Revision nicht geeignet. Im Urteil\nmüssen die für erwiesen erachteten Tatsachen engegeben sein,\nin denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung\ngefunden werden, älle Einzelheiten müssen darin nicht enthalten sein, übrigens nimmt es -— wenn auch ganz knapp -\nzu den zugunsten des Angeklagten lautenden Zeugenaussagen\nStellung, allerdings in dem Sinn, dass dadurch das belastende Beweisergebnis nicht erschüttert werde, j\n\nd) - Was sonst gegen das von der Strafken nıer eingeschlagene\nVerfahren eingewendet wird, stellt sich im wesentlichen als\nangrifi gegen die 3eweiswürdigung dar, die der Nachprüfung\ndes Revisionsgerichts nur im Falle von Denkfehlern unterliegt. \"\n\n2.) a) Auf solche & beruft, sich der Angeklagte mit der Sachbeschwerde in erster Linie. ‘Er verweist darauf, dass die.\nEntscheidung auf blossen Annahmen beruhe. Den Schluss auf\nseine Schuld habe das Landgericht bei der bestehenden Beweislage, deren Inhait „gegenüber ‘der Anklage völlig verschoben worden sei, nicht ziehen können. Wer - überdies unzuverlässige - Zeuge Helmut ei habe zur Tatverübung\nselbst nichts Belastendes bekunden können. Die Bejahung\neiner Bewusstlosigkeit dieses Zeugen in der massgebenden\nNacht auf Grund seines am nächsten Tag aufgetretenen Schlaf-\n\nmen.\n\n2 +\n'— —— 2 <a :.\npP) ze,\n\ntn\neinge\n\nbedürfnisses sei geradezu willkürlich. Die naheliegende\n\nnatürliche Betrachtungsweise hätte zur Ablehnung der Verwendung eines Betäubungsmittels führen müssen.\n\nDer Revision ist zuzugeben, dass bei der Persönlichkeit des schwachsinnigen Zeugen und dem Wechsel bezw, der\nUnsicherheit seiner Aussagen in wichtigen Punkten (Lutschfleck am Hals, Entnahme des Weins aus nur einer Flasche\noder aus zweien) das Beweisergebnis mit besonderer Gründlichkeit geprüft werden musste. Namentlich bedurften auch\ndie sonstigen neben dem Zeugnis des Ho für die Beurteilung des Verhaltens des ingeklagten. verfügbaren Umstände eingehender Untersuchung zur Klärung der Frage, ob\ner ein Betäubungsmittel verwendet hat in der ibsicht. den\ndadurch bewusstlos gemachten Fe zur Unzucht zu missbrauchen. Dabei war auch die - nicht ausdrücklich getroffene, indes dem Zusammenhang zu entnehmende — Feststellung\nvon Belang, dass der Angeklagte in der Lage war, sich ein\nsolches zu beschaffen und für die Zufallsbegegnung mit dem\nJungen bereitzuhalten. Die gegen diese Feststellung von\nder Verteidigung erhobenen Einwendungen mögen für die tatrichterliche Würdigung beachtlich sein. Sie bieten jedoch\n\nkeine ausreichende Grundlage für das Revisionsgericht,\ndie auf ein, Sachverständigengutachten äufgebaute Folgerung\nder Strafkammer über den Ablauf des äusseren Gescheliens als\ndenkgesetzlich unmöglich und deshalb als rechtsfehlerhaft\nanzusehen. Zwingenä muss diese Folgerung nicht sein. Darauf,\ndass auch eine andere, sogar näher liegende Beurteilung des\nSachverhalts hätte in Betracht kommen können, so die Annahme einer gewöhnlichen Trunkenheit ces iii, kann\ndie Revision nicht gestützt werden. Dass der Tatrichter\ndiese Möglichkeit im Urteil nicht ausdrücklich erwähnt\nhat, besagt noch nicht, dass er sie überhaupt nicht erwogen hat. Einen Verstoss gegen ie Denkgesetze lassen so-\n\nie\n“m\n\nBi 2 -EuZ 02 220 2 22 00e2 er tragen\n\n|\n\nYe, .\nre te ee\n\nr\n\nea\n\nSr\n\nı .\n} D\nEEE ERTL\n\nET en an.\n\n. Baar\nRE WERE\n\neg a gan\n\neite\n\n-5.\n\nnach die Ausführungen der Strafkammer nicht erkennen.\n\nb) Die Revision bemängelt ausserdem, dass die Strafkammer € .\ndie als erwiesen erachteten Tatsachen rechtlich unter Ei\n§ 175 a Nr 1 StGB eingeorünet hat. Sie vermisst die. Feststellung der Gewaltanwendung.\n\nEs ist richtig, dass die Rechtsprechung des Reichsgerichts dahin gegangen ist, zur Gewalt gehöre körperliche\nKraftanwendung, die Beibringung eines Betäubungsnittels\nohne Gewalt genüge nicht (R6St 56. 87; 72, 349). Dieser\nlieinung ist jedoch der Bundesgerichtshof nicht gefolgt.\n\nEr vertritt die Auffassung, dass es nach dem Gesetzeszweck\nnur darauf ankomme, ob der Täter durch körverliche Hendlung '\ndie Ursache dafür setze, dass der wirkliche oder erwartete\nWiderstand des Angegriffenen durch ein unmittelbar auf .\ndessen Körper einwirkendes Kittel gebrochen oder verhindert\nwerde ohne Rücksicht auf das Mass der gebrauchten Körperkraft. Die rasch lähmende Wirkung eines Betäubungsmittels\nsei daher nicht anders zu beurteilen wie ein beväubender\nSchlag oder ein anderer körperlicher Zwang (Beist 1, 145).\n\nDieser für den Fall ‚des Raubes ausgesprochene Grundgedanke hat auch Geltung für den Bereich des § 15 ar\nStGB. Die Gründe, für äle 3ejahung der Gewaltsamkeit des\nVorgehens sind in beiden Fällen dieselben. Ein Unterschied\nin deren Beurteilung. ist daher nicht gerechtfertigt. Auch\nder Wortlaut des § 177 StGB nötigt zu keiner solchen Unterscheidung. Dort ist allerdings die Betäubung der Gewalt\ngegenübergestellt. Diese Regelung war eber dem Gesetzgeber\nBo bei Einführung des $| 16 a Nr 1 StGB ebenso bekannt wie\nEi, die Bestrebungen, im \"neuen ‚Strafrecht die Anwendung eines\n\nBetäubungsmittels der Gewalt gleichzusetzen. wenn er trotzdem eine ausdrückliche Strafärohung für den Fell der Betäubung des Opfers unterlassen hat, so bedeutet das nicht, _\n\na Te\nPr\n\nr ee\n\nmr, >\n\nBE in Yen\nErEN\n\\ r\n\nu 00 2\n\nm\n\ndass er hier den Gevialtbegriff anders beurteilt wissen ı\nwollte, als in den sonstigen Fällen der Gewaltverbrechen.\nVielmehr hst er die Auslegung bewusst der Nechteprschung\nüberlassen. Dass diese gleichmäesig erfolge, entspricht\ndem Sinn und Zweck des Gesetzes.\n\nIn diesem Punkt dringt demnach die Revision nicht\ndurch.\n\ne) Dagegen kann den Rechtemittel er Urfolg insoweit nicht\nversagt werden, als es sich dagegen richtet, dass die Strafkenner keine hinreichenden Tatsachen angeführt hat, die den\nals veimirklicht angesehenen Totbestand erfüllen. Sie hat\nsich mangels jeglicher ıngsbe des einzigen Tatzeugen FE\nüber die Tatverübung selbst darauf beschränkt. die Handlung\nes \\ngeklagten mit einer aus der Rechtsprechung Üübernommenen allgemein gehaltenen Formel darzustellen. Hierüber\n\nfindet sich im angefochtenen Urteil nichts als die Bemerkung. der nur mit einem kurzen Unterhemd bekleidete ..n-\n\"eklagie habe dea örper Ges wil ilha in einen Jett Lisgen-\n\n:: Jungen mit seinem Geschlechtsteil berührt und so des\nKörper zu seiner eigenen geschlechtlichen 3efrieäizgung benutzt.\n\nDas genilgt nicht für die Annahme eines vollendeten\nVerbrechens des § 175 a Br 1 StGB. Der Üisebrauch zur Unzucht in Sinne dieser 3estimmung kann nicht anders surgelegt werden als das Unzuchttreiben. Dieses setzt Handlungen\nvon einer gewissen Stärke und Dauer voraus (DGLSt 1, 293). '\nZu deren Feststellung war des Landgericht bei dem bestehen.\nden Sachverhalt nicht in der lage. Dieser rechtfertigt die\nBejahung eines vollendeten Verbrechens der Unzucht zwischen\n\nWännern nicht.\n\nDas Urteil kann deher richt bestehen bleiben.\n\n„. —- -\n\nä) Bei der neuen Verhandlung wird der !atrichter Gelegenheit haben, die weiteren „inwände der heyision zu würdigen.\nDabei wird zu beachten sein. dass der Gesichtspunkt, die\nTatsusflihrung beweise eine grosse verbreci:erische ünergie\nund Gefährlichkeit des ängeklagten, nicht zur Strefschärfung verertet werden kenn. Denn diese Art des Vorgehens\nbedeutet nichts anderes als das, was in Tatbestandamerkmal der Gewalt oder der Drohung wis gegenwärtiger Cefahr\nfür Leib oder Leben zum jusdruck komut. Die Gewalttätigteit, die Gefährlichkeit des Täters iet der Grund für die\ngegenüber § 175 StC3 erhöhte 3estrafung aus 8175 akrl\nStGB.\n\nAuch die von der Verteidigung gegen die Annahme der\nVerwendung eines 3etäubungsmittel erhobenen 3edenken können\ngeprüft werden. Dabei könnte die „öglichkelt einer gevöhnlichen Bersuschung des EB in Irägung gezogen werden.\nDamit wäre eine Verurteilung des \\ngeklagten nur aus s175a\nNr 1 StüB ausgeschlossen, nicht aber aus sy 175 a ür 5, 45\nStGB, wenn nachgewiesen würde, dass er beabsichtigt hat,\nden Jungen durch }ufforderung zum Alkoholgenuss der Unzucht\ngeneigt zu machen.\n\nDer Senat hat von der Ermächtigung des § 354 Abs 2\nSatz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nKrauss Dr. Koeniger Busch\nBaldus Haass","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-15/3-str-659-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-15/3-str-659-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:33.984646+00:00"}}