{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-01-15_3_StR_536_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-01-15","aktenzeichen":"3 StR 536/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7\n\nn\n\n2287 078\n\n“3 StR 536/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden’ Kriminalobersekretär i.R. Kari R BD aus HE;\ngeboren an. ED WED in TaEEEEm, Krs. St. Cem:\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt > in der Verhandiung,\nOberstaatsanwalt ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Hanau vom 13. März 1952 mit\nden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVen Rechts wegen\n\nu\nRE FR\nSI we: u an nn\n\nu 46\n\nRZ\n\n‘+ s j\nKaro 46 ans x\n“ PER SDRN z UP ur nn an aa at\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte sagte am 1. Mai 1950 zu der un &D\n1937 geborenen Rosel NEM und der Über 14 Jahre alten\nElfriede IWW; wer den schönsten der beiden von ihm mitgebrachten Ringe haben wolle, müsse zuerst \"hinhalten\". Die\nbeiden trotz ihres. jugendlichen Alters in sexuellen Dingen\nbereits erfahrenen Mädchen verstanden sofort den geschlechtlichen Sinn der Redewendung. Als unmittelbar darauf die I@-\nBD für kurze Zeit wegging, wandte sich der Angeklagte erneut an die N@WMB und fragte sie, ob sie nicht einmal mit\nihm in den Graben gehen wolle, um dort zu \"ficken\". Die I®-\n@&B 1chnte dieses Ansinnen schroff ab. Im Herbst 1950 traf\nder Angeklagte auf dem Getreidespeicher mit den beiden\nMädchen zusammen und sagte, als sie seine Frage, ob sie\n-Geld brauchten, bejahten, dann müssten sie wieder \"hinhalten\". Die NEED Lehnte zunächst ab, erklärte sich aber\n\"dann auf Zureden der IWW bereit. Nachdem sich der Ange-\n: klagte mit der IB abgegeben, aber noch ehe er sie mit\ndem entblössten Glied. berührt, Samenerguss gehabt hatte,\nhändigte er der NED 40 Pfennige aus und versuchte beim\nWeggehen ihr unter den Rock zu greifen. Er. kam jedoch\nnur dazu, den Saum zu berühren, da sich ihm die Zeugin\nsogleich entzog. :\n\n.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung\nder Elfriede IWW in zwei Fällen zu einer Gesanmtgofängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt, dagegen von der Anklage freigesprochen, in zwei Fällen versucht zu haben, die\nRosel NEM zur Verübung und Duldung unzüchtiger Handlungen\n\n„4\n\n; <\n’ os s\nWernsname a An? Am m 1 tens\n\n®\n\nv\nF22\n\n“\nRT he = ee\n\n. >\n\non.\n\nsms\n\nPr\n\nzu verleiten, und gleichzeitig in einem der Fälle versucht zu haben, mit ihr unzüchtige Handlungen vorzunehmen.\nDie Revision der Staatsanwaltscheft, die mit der Sachbeschwerde den Freispruch angreift, hat Erfolg.\n\nDas Landgericht verkennt nicht, dass der Angeklagte\ndie Rosel N sowohl am i. Mai wie im Herbst 1950 aufgefordert hat, mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Es\nmeint jedoch, von einer Einwirkung des Angeklagten auf den\nWillen des Mädchens, ihm gefügig zu sein, könne \"kaum!\ngesprochen werden, weil dieses das Ansinnen des Angeklagten jeweils sofort abgelehnt habe und auch das \"Ja\" im\nzweiten Falle, wie das spätere Verhalten zeige, nicht\nernsthaft gewesen sei. Ein Beginn der Verleitung könne\ndeshalb in Cen Aufforderungen des Angeklagten nicht gefunden werden. Das ist rechtlich nicht haltbar, Eine Aufforderung, etwas zu tun, ist die Äusserung des Verlangens,\nder Aufgeforderte möge sich zu dem vom Auffordernden gewünschten Verhalten entschliessen. Einer solchen Äusserung\nist geradezu wesentlich die Absicht, auf Cen Willen des anderen in diesem Sinne einzwwirken. Die erfolglose Aufforderung an eine noch nicht 14 Jahre alte Person, sich zum\nGeschlechtsverkehr hinzugeben, ist deshalb ein nach § 176\nAbs 1 Nr 3 StGB strafbarer Versuch der Verleitung zur\nVornahme und zur Duldung unzüchtiger Handlungen. Denn\nmit ihr wird begonnen, auf den Willen des Kindes in der\ngenannten Richtung einzuwirken \\RGSt 52, 184 /T857, RG\nJW 1931, 1365, Nr 26).\n\nIn dem missglückten Versuch, der Rosel N unter\ndie Röcke zu greifen, will das Landgericht keinen Versuch\n\nww...\n\nfinden, mit dem Mädchen unzüchtige Handlungen vorzunehmen,.\nweil im Hinblick auf sein Alter nicht anzunehmen sei, dass\nder Angeklagte sich bereits wieder in geschlechtlicher\nErregung befunden habe oder sich erneut habe geschlechtlich erregen wollen, nachdem er unmittelbar vorher bei\nder Berührung der Elfriede IB» Samenerguss gehabt hatte,\nDas ist rechtsirrig. Die zum Tatbestand des § 176 Abs 1\nNr 3 StGB gehörende wollüstige Absicht braucht nicht auf\nErregung oder Befriedigung eigener Sinnenlust gerichtet\nzu sein. Es 'genügt, dass der Täter mit der Handlung bei\ndem Kinde Sirmenlust erregen will. Unter diesen Gesichtspunkt hat das Landgericht den Sachverhalt bisher nicht\ngeprüft. Weiter braucht der Vorsatz des Täters nioht auf\nGeschlechtsverkehr gerichtet zu sein. Es genügt, dass der\nTäter in irgend einer Weise den Körper des Kindes als\nMittel zur Erregung oder Befriedigung der eigenen oder\nfremden Geschlechtslust benutzen will, z.B. durch blosse\nBerührung. Daran wäre der Angeklagte nicht schon dadurch\ngehindert gewesen, dass er unmitteibar vorher Samenerguss hatte. Der Angeklagte hat auch in beiden Fällen\nseinen Willen kund getan, mit beiden Mädchen unzüchtige\nHendlungen vorzunehmen. :Er hat jedes Mal mit der dazu\nbereiten Elfriede Id den Anfang gemacht. Die Rosel\nNEED leistete währenddem Aufpasserdienste. Bei dieser\nSachlage bedurfte es der Darlegung besonderer Tatumstände,\num die Annahme auszuschliessen, dass der Angeklagte in\nwollüstiger Absicht handelte, als er der Rosel NEED unter\ndie Röcke greifen und damit eine Handlung vornehmen wollte, die schon in ihrer äusseren Gestalt das Scham- und\nSittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzte,\n\n- ...\n\nm...\n\nN\n\nnun a en rl en\n\nDu\n\nNach allem tragen die tatrichterlichen Feststellungen\nden Freispruch nicht. Dies zwingt dazu, das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, und zwar\nim vollen Umfange, weil die Möglichkeit tateinheitlichen\nZusammentreffens der beiden versuchten Verbrechen nach\n§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB mit den beiden gegenüber der Elfriede\nIB begangenen Beleidigungen nicht ausgeschlossen werden\nkann. Die jeweils an beide Mädchen gerichtete Aufforderung,\nsie müssten \"hinhalten\", wenn sie die Ringe bzw. das Geld\nhaben wollten, ist bereits Beleidigung gegenüber der Ib\nund Versuch des Verleitens der NEM zur Vornahme oder\nDuldung unztichtiger Handlungen. j\n\nEs mag noch darauf hingewiesen werden, dass die Mutter der Rosel Niebel als deren gesetzliche Vertreterin\nStrafantrag wegen des Vorfalles gestellt hatte. Das Landgericht hätte deshalb, da es die Anwendung des § 176 Abs 1\nNr 3 verbunden mit § 43 StGB ablehnte, prüfen müssen, ob\nnicht eine Beleidigung vorliege.\n\nKrauss _ Koeniger ’ . Busch\nBaldus _. . Maaß\n\nmu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-15/3-str-536-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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