{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-01-15_3_StR_362_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-01-15","aktenzeichen":"3 StR 362/52","doktyp":null,"leitsatz":"Die Lodeserkiärung eines Ehegatten und die\nRechtsfolge des § 38 EheG - Auflösung der ersten Ehe - Stehen der Bestrafung wegen Doppelehe nicht entgegen.","text_plain":"‘ Für das Nachschlagewerk!\n\nFür_die_Amtliche_ Sammlung!\n\n. 987 100\n\nGesetz: StGB ; il Eheg 5 38\n\nwe ten\n\nRechtssatz: Die Lodeserkiärung eines Ehegatten und die\nRechtsfolge des § 38 EheG - Auflösung der ersten Ehe - Stehen der Bestrafung wegen Doppelehe nicht entgegen.\n\nAktenzeichen: 3 StR 362/52\n\nUrt. des BGH v. 15. Januar 1953 IG Wuppertal\n\n3 S18, 362/52\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Autolackierer Paul N EB aus HE. Be\nvoren am &. EEE ED in u,\n\nwegen Doppelehe\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maass\n\nals beisitzende Richter\n\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJdustizsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\\\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Wuppertal vom 12. Dezember 1951\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels ZU\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nre. wur am as der an mm\n\nDer Angeklagte ist wegen Doppelehe zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf Verletzung\nsachlichen Rechts gestützte Revision führt nicht zum\n\nErfolg.\n\n1.) Zunächst wendet sich der Angeklagte gegen die Annahme des Landgerichts, er habe nicht ernstlich an den\nTod seiner ersten Frau gedacht, vielmehr ım Zeitpunkt\ndes Abschlusses der zweiten Ehe mit der Möglichkeit\n\nund der Wahrscheinlichkeit gerechnet, dass seine er-\n\nste Ehefrau noch am Leben sei, Insoweit handelt es sich\num einen Angriff gegen die Beweiswürdigung, die nur bei\nVorliegen von Denkverstössen der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt, Solche behauptet der Beschwerdeführer; allerdings zu Unrecht.\n\nDie Strafkammer hat dem Angeklagten seine Vertei-\n‚digung nicht geglaubt, er habe als Kriegsgefangener in\nFrankreich von seinem in russischer Kriegsgefangenschaft\nbefindlichen Bruder eine schriftliche Nachricht erhalten,\nwonach seine erste Ehefrau in Bee verunglückt sei,\nund habe sie deshalb für tot gehalten. Sie hat ihre\nAuffassung unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses,\nnamentlich des gesamten vom Angeklagten später an den\nTag gelegten Verhaltens, nicht nur rechtsbedenkenfrei,\nsondern auch überzeugend begründet. Ihre Annahme, der\nAngeklagte hätte das wichtige Schreiben seines Bruders\nals Beweismittel aufbewahrt, ist naheliegend. Inwiefern\ndieser Schluss der Lebenserfahrung widersprechen soll,\nist nicht ersichtlich, auch vom Beschwerdeführer nicht\n\n2.) Auch mit den rechtlichen Einwänden gegen die Verur-\n\nnäher dargetan. Die allgemeine Bemerkung, es sei einem\nkriegsgefangenen Soldaten fast unmöglich gewesen, Briefe über die ganze Gefangenschaft hinüberzuretten, enthält keine genügende Rechtfertigung der Rüge eines\nDenkfehlers. Die vom Landgericht aus dem Sachverhalt\ngezogenen Schlüsse müssen nicht zwingend, nur möglich\nsein. Das ist hier der Fall.\n\nteilung des Angeklagten aus § 171 StGB kann die Revision\nnicht durchdringen,\n\nDer Angeklagte beruft sich darauf, dass es zu einer\nDoppelehe nicht gekommen sei. Er habe erst nach der durch\nrechtskräftigen Beschluss ausgesprochenen Todeserklärung\nseiner ersten Frau die neue Ehe geschlossen. Dadurch sei\ndie erste Ehe auf jeden Fall aufgelöst worden. Denn mindestens die zweite Ehefrau habe von dem Fortleben des\nfür tot erklärten Ehegatten nichts gewusst Der strafwürdige Zustand, dass der Angeklagte gleichzeitig in zwei\nwenigstens formell gültıgen Ehen gelebt habe. sei daher\nüberhaupt nicht eingetreten, Deshalb sei § 171 StGB nicht\nanwendbar.\n\nDieser im Schrifttum teilweise vertretenen Ansicht\nkann nicht gefolgt werden. Sie berücksichtigt den Inhalt\nder genannten Strafvorschrift nicht. Daher ist sie im\nAusgangspunkt verfehlt und führt zu einen unrichtigen\nErgebnis. tn\n\n§ 171 StGB enthält das .Bestehen einer Doppelehe\nnicht als Tatbestandsmerkmal., Dort ist derjenige Ehegat-\n\nvan\n\nen nen 7\nD\n. .\n\nte mit Strafe bedroht, der eine neue Ehe eingeht, bevor\n\nseine frühere aufgelöst oder für nichtig erklärttworden\n\nist. Dieselbe Vorschrift gilt für den anderen Beteiligten an der neuen Ehe, Der Wortlaut des Gesetzes sagt\nklar, dass die Auflösung der ersten Ehe im Falle des\n\n§ 38 EheG - Wiederverheiratung des einen Eheteils nach\nvorheriger Todeserklärung des anderen - die Bestrafung\nwegen Doppelehe nicht ausschliesst. Die Auflösung der\nersten Ehe muss der zweiten Eheschliessung vorau S-\ngegangen sein und darf nicht erst durch sie bewirkt werden. Schon vor der zweiten Eheschliessung, also vor Erteilung der Antworten auf die Frage des Standesbeamten, ob die Verlobten die Ehe miteinander eingehen wollen, müssen diese ohne eheliche Bindung sein,\nDementsprechend verbietet auch § 5 EheG die Eingehung\neıner Ehe, bevor die frühere für nichtig erklärt oder\naufgelöst worden ist. Damit ist ebenso wie in § 171 StGB\nzum Ausdruck gebracht, dass die erste Ehe nicht mehr besteler. darf, wenn die beiden Teile vor den Standesbeanten hintreten.\n\nAus § 38 EheG kann nicht gefolgert werden, der bösgläubige Ehegatte könne trotz Kenntnis, dass der für tot\nerklärte Eheteil noch lebt, ungestraft eine neue Fhe\nschliessen. Dieser Auslegung steht die nach Wortsinn\nund Zweck durchaus eindeutige Strafvorschrift entgegen:\nDurch die Sonderbestimmung des § 38 EheG wird die Regel\ndes § 20 EheG, wonach eine Ehe nichtig ist, wenn einer\nder Ehegatten zur Zeit der Eheschliessung in gültiger\nEhe lebte, für den Pall durchbrochen, dass einer der\nbeiden neuen Ehegatten gutgläubig ist. Dessen bürger-\n\nıichrechtliche Interessen sollen durch die Aufrechterhaltung der neuen Ehe gewahrt werden. Auch vor Strafverfolgung ist er wegen Fehlens des inneren Tatbestandes\ngeschützt. Anders liegt die Sache beim bösgläubigen Eheteil. Es wäre unverständlich, wollte man diesem die Mögjichkeit einräumen, durch eine verbotene Eheschliessung\ndie Auflösung der ersten Ehe zu erzwingen, und ihn trotz\ngeiner offensichtlichen Missachtung des Verbots der Dop-\n\npelehe hierwegen nicht bestrafen. Ein derartiges Ergebnis\nkann nicht vertreten werden,\n\nDas Verhalten des Angeklagten ist demnach nicht enders zu beurteilen wie der Fall der Schliessung einer\nneuen Ehe ohne vorhergehende Todeserklärung, Somit hat er\nden äusseren Tatbestand des § 171 StGB erfüllt.\n\n3.) Auch die innere Tatseite hat das Landgericht zutref-\n\nfend beurteilt. Die von der Revision gegen die nach ihrer\nMeinung ungenügende Feststellung des bedingten Vorsatzes\n\nerhobenen Bedenken sind unbegründet,\n\nDas Landgericht hat ausgeführt, der Angeklagte habe\nmit der Möglichkeit und der Wahrscheinlichkeit einer Unrichtigkeit der Todeserklärung gerechnet. Dass trotz derselben in diesem Falle die Ehe mit seiner ersten Frau\nweiterbestanden habe, sei ihm bekannt gewesen. In dieser Vorstellung habe er unter Biiligung des möglicherweise eintretenden strafbaren Erfolges die zweite Ehe geschlossen. Der rechtlichen Würdigung der Strafkammer\n\nist beizutreten, Sie ergibt sich aus den eıngangs erörterten, die Auffassung des Erstrichters rechtfertigenden\n\nTatsachen.\n\nDie Revision musste daher verworfen werden.\n\nKrauss Koeniger Prof. Dr. Busch ist im Urlaub ortsabwesend und kann\ndaher nicht unterzeichnen.\n\nBaldus - Maaß Krauss","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-15/3-str-362-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-15/3-str-362-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:33.942269+00:00"}}