{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-01-15_3_StR_209_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-01-15","aktenzeichen":"3 StR 209/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 stB 209/52 2287 079\n\nnen\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Elektroinstallateur Josef Sch ED zus TEEB-BB, zetoren an @. ED EB in Te i.0.;\n\nwegen Begünstigung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Januar 1953, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maass\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustissekretär END\n\nels Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom\n13. Dezember 1951, soweit es ihn schuldig\ngesprochen hat, samt den Feststellungen\naufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung.\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nFü\n\nDer Angeklagte ist wegen Begünstigung in vier Fällen\nzu einer Gesamtgefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Seine Revision wendet sich dagegen, dass\nseine Einzeltaten oder wenigstens die drei letzten davon nicht in ein fortgesetztes Vergehen zusammengefasst\nworden sind. Damit ist der ganze Schuldspruch angegriffen,\nweil eine Beschränkung des Rechtsmittels innerhalb der\nSchuldfrage, insbesondere auf die Frage des Fortsetzungszusammenhangs nicht zulässig ist (R6St 57, 84).\n\nDie Frage, ob eine fortgesetzte strafbare Handlung\n\nbegangen ist statt mehrer Einzelstraftaten, ist nach\ntatsächlichen Merkmalen zu beantworten, die allerdings\nauch rechtlichen Charakter an sich tragen Die Entscheidung darüber beruht daher zu einem wesentlichen Teil auf\nrechtlichen Gesichtspunkten. Sofern die Sachlage keinen\nAnhalt für die begrändete Ännahme eines rortsetzungszusammenhangs bietet, bedarf es dessen ausdrücklicher\nAblehnung im Urteil nicht. Denn die Selbständigkeit der\neinzelnen Handlungen und damit die Tatmehrheit ist als\ndie Regel anzusehen. Anders ist es, wenn der Sachverhalt die Untersuchung und Erläuterung dieser Frage\nnahelegt wie hier. :\n\nDer Angeklagte hat mit seinem Lieferwagen für den\nrechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten Pi viermal gestohlenen Draht befördert und dafür eine Vergütung von 100 DM erhalten. Über die Einzelheiten, wie es\nzu den verschiedenen Fahrten kam, Über deren Zeitabstand, Über die Örtlichkeit äussert sich das Urteil nicht\nnäher. Ausführungen fehlen auch darüber, ob der Vorsatz\ndes Angeklagten die mehreren in Aussicht genommenen\n\n-3-\n\nEinzelfahrten oder einzelne von ihnen als ein einheitliches Ganzes umfasst hat, worauf die Gesamtentlohnung\nhindeuten könnte. Es steht ausser Zweifel, dass jeweils dasselbe Rechtsgut verletzt wurde durch mehrere\nBetätigungen gleicher Art, die im Auftrag derselben\nPerson vorgenommen wurden, die ihrerseits wegen fortgesetzten Diebstahls des beförderten Gutes verurteilt\nworden ist. Eine zuverlässige Nachprüfung, ob fortsetzungszusammenhang gegeben ist, ist mangels ausreichender Feststellungen nicht möglich.\n\nDas Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben.\n\nKnapp sind auch die Darlegungen zur Schuldfrage.\nBei der neuen Verhandlung wird es sich empfehlen, einzelne Punkte noch zu klären.\n\nNach dem Urteil hat der Angeklagte die ihm angetragene fünfte Fahrt abgelehnt, weil er Bedenken hatte,\nWoraus sie entstanden sind und worin sie bestanden,\nist nicht erörtert. Ob dieser Gesichtspunkt für die\nWürdigung der Schuld des Angeklagten in den übrigen\nFällen von Belang sein kann, wird zum Gegenstand der\ntatrichterlichen Würdigung zu wachen sein,\n\nHinsichtlich der vorhergehenden Fahrten enthält\ndie Sachverhalisdarstellung zur inneren Tatseite die\nBemerkung, der Angeklagte sei überzeugt gewesen, dass\nes sick um Leitungsdraht handle. In den Strafzumesceungsgründen ist ausserdem hervorgehoben, er habe in vollem\nBewusstsein gehandelt, dass er Dicbesgut fahre, und so\nzu den Straftaten des Pinsker eine nicht unerhebliche\nUnterstützung geleistet. Worauf sich diese Überzeugung\ndes Gerichts stützt, ist nicht klar ersichtlich. Ob\nVorteilsbegünstigung als gegeben erachtet ist, lässt\n\n;\n\nET\n\ndas Urteil nicht erkennen. Ebensowenig kann dem Zusammenhang die rechtliche Würdigung des Tuns des Angeklagten einwandfrei entnommen werden, in welchen Fällen der Erstrichter\nden Tatbestand des § 257 StGB als erfüllt angesehen hat,\n\nin welchen den des § 258 StGB. Hätte der Angeklagte ent-\n\n\"sprechend der Sachverhaltsdarstellung stets gestohlenen\n\nLeitungsdraht gefahren, so wäre nur § 258 Abs 1 Nr 2 StGB\nanzuwenden gewesen.\n\nDie tatsächlichen Feststellungen und die daraus gezogenen rechtlichen Folgerungen werden in dem neuen Urteil\ngenauer darzulegen sein.\n\nKrauss Koeniger Busch\nBaldus Maass\n\n‘\n\n.— ar\n\n“. R\nne\n\ns\num Laie deine u","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-15/3-str-209-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-15/3-str-209-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:33.922487+00:00"}}