{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-12-18_3_StR_684_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-12-18","aktenzeichen":"3 StR 684/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"— —\n— ar\n\n3 StR 684/52 Fre\n\n2277 095\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Verwaltungsangestellten Walter W EB aus\n\nMO, dort geboren am im 1906;\n\nz.2t. in Untersuchungshaft,\nwegen schwerer passiver Bestechung\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenssel\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitgzende Richter,\nOberstaatsanwalt u der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter. in der Verhandlung,\nJustizangestellter bei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 19. Mai 1952 mit den\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe:\nDer Angeklagte ist wegen schwerer passiver Beste-\n\nchung in vier Fällen, davon in einem Falle in Tatein-\n\nheit mit Beleidigung zur Gesamtzuchthausstrafe von einem\n\nJahr neun Monaten und zu drei Jahren Ehrverlust verurteilt\n\nworden. Seine auf Verletzung des § 60 Nr 3 StPO und des\nsachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.\n\n1.) Mit Recht rügt der Beschwerdeführer die Vereidigung\n\nder Zeuginnen Gb und EB.\n\nDer Regelvorschrift des § 59 StPO, wonach die Zeugen zu vereidigen sind, stand hier § 60 Nr 3 StPO entgegen Er verbietet die Vereidigung von Personen, die der\nBeteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig sind Diese Tat - schwere passive\nBestechung - war zwar nur dem Angeklagten vorgeworfen.\nAber der Begriff der Beteiligung im Sinne des § 60 Nr 3\nStPO umfasst nicht bloss die eigentliche Teilnahme in\nForm der Wittäterschaft, Anstiftung und Beihilfe. Er erstreckt sich auf jedes Tun einer Person, die bei dem der\nAburteilung unterstellten geschichtlichen Vorgang in\nstrafbarer Weise und in derselben Richtung wie der Angeklagte mitgewirkt hat (RGSt 64, 296).\n\nNach dieser Richtung besteht hier Verdacht gegen\ndie beiden genannten Zeuginnen. Die CB nat dem Angeklagten versprochen, \"einen auszugeben\" und ihm einen\nnetten Abend zu machen, falls es ihm gelinge, eine andere Wohnung zu beschaffen. Er hat diese Erklärung als Ankündigung der Bereitschaft zu einem von ihm gewünschten\nGeschlechtsverkehr aufgefasst. Die DR nat dem Ange-\n\nklagten zugesagt, sie werde sich erkenntlich zeigen, wenn\n\n- 3 -\n\n12 u rm -\n\ne\n\n—\n\n..\n\nm re en Un\n\n-3-\n\ner für ihre Untermieterin ein Zimmer besorgen könne.\nAls er anschliessend auf die Gestattung des Geschlechts-\n\nverkehrs Örängte und in Aussicht stellte, er werde wegen des Wechsels in der Leitung des Wohnungsamts bald\nmehr für sie tun können, gab sie sich ihm hin.\n\nDıe beiden Zeuginnen haben somit dem Angeklagten\neinen Vorteil versprochen; die Bi nat ihm einen solchen auch gewährt.\n\nDie Annahme liegt nahe, dass die beiden dabei mit\nden Willen handelten, der Angeklagte solle sich durch\nihr Angebot und nicht durch sachliche Gesichtspunkte bestimuen lassen, sein bei der Entscheidung ihrer Wohnungsgesuche immerhin mit massgebendes Ermessen zu ihren Gunsten auszuüben. Dass dieses Bestreben für den Angeklagten\nerkennbar war, ist den Gründen des Urteils zu entnehnen.\nEs wäre also denkbar, dass sich die beiden Zeuginnen den\nvon ihnen erwarteten Erfolg, nämlich eine pflichtwidrige\nBevorzugung durch den Angeklagten bei der Behandlung ihrer hnträge, wenigstens als möglich vorgestellt haben.\nDawit könnten sie sich unter Umständen der aktiven Bestechung - § 333 StGB - schuldig gemacht haben.\n\nJedenfalls erweckt ihr Verhalten den Verdacht einer\nBeteiligung an der Tat des Angeklagten im Sinne des § 60\nNr 3 StPO. Infolgedessen war die Vereidigung dieser beiden Zeuginnen nicht zulässig.\n\nDass die Entscheidung auf dem Verstoss beruht, kann\n\nnicht ausgeschlossen werden. Im Falle BD verweisen\ndie Urteiilsgründe an zwei Stellen auf die eidliche Bekr&ftigung ihrer Aussage. Es besteht auch die Möglich-\n\n_— rn —_\n\n-A&-\n\nkeib, dass die Eidesleistung der Zeugin Ci aur\ndie Würdigung ihrer Bekundung nicht ohne Einfluss geblieoven ist\n\nlegen der Verfahrensmängel kann das angefochtene\nUrteil in diesen beiden Fällen nicht aufrechterhalten\nwerden Da die hierüber ergangene Entscheidung erkennbar auf die der weiteren zwei Fälle eingewirkt hat, muss\ndie Aufhebung auch auf diese erstreckt werden.\n\n2.) Die mit der Sachbeschwerde beanstandete Anwendung\ndes sachlichen Rechts gibt ebenfalls Anlass zu Bedenken.\n\nDıe Frage, ob der Angeklagte als Beamter im strafrechtlichen Sinne zu betrachten ist, beantwortet sich\nnach seiner Anstellung und nach der Art der ihm übertragenen Tätigkeit.\n\na) Zu dem ersten Punkt äussert sich das Urteil nur unzulänglich. Darin ist ausgeführt, der angeklagte sei am\n\n15 Januar 1946 als Angestellter in den Dienst der Stadtverwaltung MOB eingetreten und dort nach vorheriger\nVerwendung in anderen Dienstzweigen seit Herbst 1950 im\nWohaungsamt als Wohnungsprüfer eingesetzt worden. Daraus\nıst nicht mit genügender Sicherheit zu entnehmen, ob der\nAngeklagte durch einen öffentlichrechtlichen Akt der nach\nden gesetzlichen Vorschriften zuständigen Stelle zu seiner Dienstleistung berufen worden ist. Von der Feststellung dieser Tatsache, für deren Vorliegen sich auch aus\nanderem Zusammenhang nichts ergibt, konnte nicht abgesehen werden Wäre der Angeklagte nicht von der nach Bundesoder Landesrecht zuständigen Stelle mit der Ausübung seiner Tätigkeit betraut worden, so käme ihm die Beamteneigen-\n\n?\nH\nK\n2\n.\n\nK >= - — 2, 2 IP Herr\n\na ru\n\n._..-\n\n-\n\npr zen\n>\n.. .o .\n\nar ” _ u\n\n-5-\n\nschaft nicht zu (RGSt 67, 299). Da diese Frage auf Grund\ndes bisherigen Sachverhalts nicht zuverlässig nachgeprüft\nwerden kann, wird das neue Urteil auch darüber Feststel-\n\nlungen zu treffen haben.\n\nb) Die zweite Voraussetzung für die Anwendung des § 359\nStGB hat die Strafkammer - entgegen der Meinung der Revision - zutreffend dejaht. Sie hat festgestellt, dass\ndie Dienstverrichtungen des Angeklagten aus der Staatsgewalt des Landes Nordrhein-Westfalen abgeleitet waren\nund der Verwirklichung staatlicher Zwecke dienten. Zu\ndiesem Schluss konnte sie unbedenklich gelangen im Hinblick auf den Arbeitsbereich des Angeklagten, der zu dem\neigentlichen Wirkungskreis des Wohnungsamts gehörte. Die\nBewirtschaftung, namentlich die Erfassung und Zuweisung\ndes beschränkten Wohnraums, war und ist eine wichtige Öffentlichrechtliche Aufgabe, deren Erledigung durch Gesetze (KRG Nr 18. Landeswohnungsgesetz für URW vom 23 Januar 1950 - GVBL S 25 -) den Gemeinden übertragen worden\nist Bei der Erfüllung dieser staatlichen Zwecken dienenden Aufgabe hatte der Angeklagte in einer Weise mitzuwirken. die keineswegs bedeutungslos oder völlig untergeordnet war, Der Umstand, dass er nicht selbst Entscheidungen\nzu erlassen, sondern sie nur vorzubereiten hatte, schliesst\nseine Beamteneigenschaft nicht aus (R6St 57, 366; 70,\n234). Der Angeklagte hatte die Wohnungen zu besichtigen\nund gewann dadurch wesentliche Grundlagen für die Beurteilung der Wohnungsgesuche. Deren Entscheidung hing von\nder Grösse, der sonstigen Beschaffenheit und der Belegung\nder Räume ab, also von Umständen, die der Angeklagte zu\nermitteln hatte. Demnach konnte er das Ergebnis durch\nVerwertung seiner Unterlagen in Form von Berichterstat-\n\n-6-\n\ntung. von Begutachtung und in einfachen Fällen auch\ndurch Vorlegung eines Entwurfs der Beschlagnahmeverfügung nicht unerheblich beeinflussen.\n\nc) Sofern die ordnungsmässige Anstellung des Angeklagten feststeht. ist die Annahme je eines Verbrechens der\npassiven Bestechung in den Fällen CD Te und\nVi richt zu beanstanden. Der Angeklagte hat jeweils\nfür eine pflichtwidrige Amtshandlung Vorteile, nämlich\ndıe Gestattung des Geschlechtsverkehrs, gefordert, sich\nversprechen oder gewähren lassen. Er war sich ebenso wie\ndie drei Frauen bewusst, dass der Vorteil die Gegenleistung für seine amtliche Tätigkeit in ihren Wohnungsangelegenheiten sein sollte. Dass diese Tätigkeit eine Amtspflichtverletzung enthielt und der Angeklagte das erkannte hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum angenommen, In\nden Urteilsgründen ist dargelegt, der Angeklagte habe\n\nden Gesuchstellerinnen die Besorgung von Wohnungen zugesichert, wenn sie ihm gefällig wären. Dadurch habe er zum\nAusdruck bringen wollen, dass er bei der Bearbeitung ihrer\nAnträge sein Ermessen ohne Rücksicht auf sachliche Erwägungen zugunsten der ihm einen Vorteil gewährenden Wohnungsbewerberin ausüben werde. Damit ist der äussere und\ninnere Tatbestand des § 332 StGB erfüllt. Dass die vom\nAngeklagten in Aussicht gestellten Amtshandlungen pflichtwidrig waren, brauchten die Frauen nicht zu wissen.\n\nDarauf, ob der Angeklagte im Einzelfall tatsächlich\nseiner Dienstpflicht zuwidergehandelt oder eine solche Zuwiderhandlung beabsichtigt hat, kommt es nicht an (RGSt\n74, 251). Deshalb ist es ohne Belang, ob er die Sachentscheidung des Wohnungsamtsleiters falsch lenkte oder auch\nnur zu lenken versuchte. Es ist gleichgültig, ob er sei-\n\n- T-\n\n. .\nTE Tut.\nF\n\nET nn FM Tre\n\n-1-\n\nner etwaigen Stellungnahme zu den Anträgen der drei\nBewerberinnen sachliche Erwägungen zugrunde legte oder\ndie Rücksicht auf gebotene bezw. erwartete Vorteile.\n\nd) Dagegen bestehen Bedenken gegen die Verurteilung\nin dem weiteren Falle.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte die\nSuchland aufgesucht, um ihr mitzuteilen, dass die ihr\nzugesagte Wohnung noch nicht zur Verfügung stehe und\nsie noch einen Monat in ihrer bisherigen Wohnung bleiben müsse. Im Anschluss an diese Eröffnung bat ihn die\nSuchland, er solle etwas für sie tun. Er erwiderte, es\nwerde für sie etwas getan und er werde sich bemühen, ihr\neine andere Wohnung zu verschaffen. Hernach fragte er,\ncb er sie nicht einmal besuchen dürfe Sie antwortete,\ner könne kommen, wenn ihr. Verlobter da sei.\n\nDie Folgerung der Strafkammer, die Frage des Angeklagten habe das Ansinnen der Aufnahme intimer Beziehungen bedeutet, entspricht der Sachlage Die Feststellung,\nder Angeklagte habe seine Frage an die Suchland gerichtet in Verbindung mit dem Gespräch über seine Mitwirkung\nin ihrer Wohnungssache, lässt den vom Landgericht gezogenen Schluss zu, der Angeklagte habe sich für eine Amtshandluug einen Vorteil versprechen lassen. Das allein genügt jedoch noch nicht für die Bejahung eines Verbrechens\nder passiven Bestechung.\n\nZwischen dem Sichversprechenlassen und der Amtshandlung muss ein Zusammenhang bestehen, aus dem erkennbar ist, dass der Vorteil die Gegenleistung für eine Amtshandlung sein soll. Dabei muss nicht nur der Beamte wissen. dass der Vorteil für seine Amtshandlung gewährt wer-\n\n-8-\n\n-8-\n\nden soll. sondern es muss auch der Wille des Vorteilgehers dahin gehen, dass der Vorteil die Gegenleistung\nfür eine amtliche Tätigkeit des Beamten sein soll (RGSt\n77, 75) Auf diesen Willen käme es nur dann nicht an,\nfalls in dem Verhalten des Angeklagten bereits ein Fordern von Vorteilen gefunden werden könnte.\n\nDiese Fragen hat der Erstrichter nicht erörtert.\nEs ist möglich, dass er die Erkennbarkeit des Zusammenhangs zwischen Vorteilszusage und Amtshandlung angenommen und nur nicht zum Ausdruck gebracht hat. Dasselbe\nkann gelten bezüglich der Kenntnis des Angeklagten von\ndiesen Zusammenhang Offengeblieben ist aber, ob die\nSuchland beabsichtigte, mit ihrer Einladung dem Angeklag-\n\nten ein Entgelt für seine Amtstätigkeit in ihrer Wohnungs-\n\nangelegenheit zu bieten. Da aus den Feststellungen kein\nAnhalt zur Klärung dieser Frage ersichtlich ist, wird bei\nder neuen Verhandlung die Untersuchung auf die innere\nEinstellung der Suchland zu erstrecken und deren Ergebnis in den Urteilsgründen niederzulegen sein, sofern\nuıcht die ihr gegenüber gebrauchte Äusserung als Forderung von Vorteilen angesehen werden kann.\n\n=) Nicht zu billigen ist die von der Revision angegriffene Strafzumessungserwägung, den Angeklagten habe\ndie Erkrankung seiner Frau nicht berechtigt, sein Triebleben mit seinen Dienstangelegenheiten bedenkenlos zu\nverquicken. Wegen dieser Ausnützung seiner Dienststellung- die immer ein Hinwegsetzen über Bedenken in sich\nschliesst, wird der Angeklagte bestraft- Auch der Meinung, bei einem Beamtendelikt könne die straffreie Füh-\nıung nur ausnahmsweise ein mildernder Umstand sein, kann\nin dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden. Es\n\n-9 -\n\nnr »-.\n\n-_— mn a u\n\nnum mu\n\n- 708 mA em nn\n\nvr ar-\n\n-9-\n\nkomnt stets auf die Umstände des einzelnen Falles an.\n\nIm übrigen ist gegen den Strafausspruch nichts\neinzuwenden. Die Bemerkung, der Angeklagte habe dem\nAnsehen seiner Behörde schwersten Schaden zugefügt, enthält in der verwendeten Fassung keine Verwertung eines\nTatbestandsmerkmals zur Strafschärfung. Denn darin liegt\nder Hinweis auf die besonders schwere Tat und deren besonders schlimme Folgen, sonach auf Umstände, die über\nden Tatbestand hinausreichen.\n\nKrauss Koeniger Busch\nScharpenseel Baldus\n\na","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-18/3-str-684-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-18/3-str-684-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:32.967117+00:00"}}