{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-12-18_3_StR_677_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-12-18","aktenzeichen":"3 StR 677/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"» 3 StR 677/52 . 2278 077 7%\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer und Rohproduktenhändler Erich K (iin\naus GEB, dort geboren am we 1°21, 2.21. in Un-\n\ntersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Ddr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. ip dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter in der Verhandlung,\nJustizangestellter WB vei der Verkündung\nals Urkundsbeante der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Kassel\nvom 5. Juni 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur\nneuen Verhandlung und üntscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtemittels,\nan das Landgericht zurlickverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n« ..\nunder sus warm 0»\n\n0 men mn nn nn ...\n\n—\n\nDer Angeklagte ist wegen Kotzucht zur Zuchthausstrafe\nvon einem Jahr.sechs Konaten und zwei Jahren Ehrverlust,\n\nausserdem dazu verurteilt worden, eine 3usse von 800 Dii\nnebst 4 % Zinsen ab Urteilsrechtskraft an den Nebenkläger, den Steindrucker Adam Sp in KB zu zahlen.\nMit seiner Revision macht der Angeklagte \"Verletzung des\n§ 244 Abs 2 StPO,und des sachlichen Rechts geltend.\n\n1.). Die Verfahrensrüge, die Strafkammer habe es an der\nerforderlichen Sachaufklärung fehlen lassen, greift nicht\n\na)- Verfehlt ist die Meinung, das Landgericht hätte auch\nohne ausdrücklichen Antrag einen Jugenäpsychologen zur\nFrage der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen Siglinde Sb\nund Christa If vernehnen müssen.\n\nZur Verhandlung war als Sachverständiger der Nervenfacharzt Dr. Sb beigezogen, Ger auf Grund eingehender\nPrüfung die Glaubwürdigkeit der SW vejant hat. Bei\ndieser Sachlage und dem Alter des sädchens hatte die\nStrafkammer keinen Anlass, von sich aus einen weiteren\nSachverständigen Zwecks Begutachtung der Glaubwürdigkeit\nder Zeugin zu hören. Jedenfalls drängte der Sachverhalt\nden Gericht eine ürgänzung der Beweiserhebung nach dieser\nRichtung nicht auf, zumal es auf Gründ des persönlichen\nEindrucks der Zeugin und einer Reihe äusserer, in den Urteilegründen angeführter Umstände ein 3ild vom Beweiswert ihrer Aussage gewinnen konnte.\n\nAuch die Zuverlässigkeit der Angaben der 17jährigen\nZeugin I; die für die Beweiswürdigung eine geringere\nRolle spielte, konnte die Jugendschutzkammer aus eigener\nSachkunde beurteilen. Der fitwirkung eines Sachverständi-\n\nPe rn\n\n. ken bedurfte es nicht. Da sie nicht beantragt worden war,\n\nb) Ohne Grund beanstandet die Revision ferner, die\n\nAngeklagten hatte, wäre es ihre Sache gewäsen, seine\n\"Beobachtung in einer Anstalt gemäss § § 1 StPO unter Hin-\n\nhat die Strafkammer mit Recht davon abgesehen.\n\nStrafkammer habe die Unterbringung des Angeklagten in\neiner Heil- oder Pflegeanstelt zur Vorbereitung eines\nGutachtens über seinen geistigen Zustend unterlassen.\nDer Angeklagte ist von Dr. SM auf seine Zurechnungs- H-\nfähigkeit untersucht worden. Dieser hat trotz. einer bei\ndem Angeklagten vorliegenden angeborenen Syphilis keine\nAnhaltspunkte für eine krarikhafte Störung seiner Geistes\ntätigkeit oder für eine Geistesschwäche finden können.\nWenn die Verteidigung nach Anhörung des Sachverständigen\nZweifel über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des\n\nweis auf deren überlegene Forschungsmittel zu beantragen oder anzuregen. Das ist nicht geschehen. Das Landgericht konnte sich daher mit der Begutachtung durch den\nvernommenen Sachverständigen begnügen. § 244 StPO ist\nnicht verletzt.\n\n2.) Die Sachbeschwerde hat Erfolg.\n\na) Mit der Behauptung, der Tatrichter habe sich zu Unrecht nicht mit der Frage befasst, welchen Einfluss der\nAlkoholgenuss auf die Siglinde Ei PR auf ihre geschlechtlichen Wünsche und ihre Glaubwürdigkeit gehabt\nhat, sowie mit dem Hinweis auf Erfahrungssätze greift\nder Beschwerdeführer praktisch nur die Beweiswürdigung\nan. Die Strafkammer hat in rechtlich bedenkenfreier\nWeise erläutert, welche Erwägungen sie bestimmt haben,\ndie Darstellung der Zeugin als zutreffend anzusehen.\n\nDie Nichterwähnung des Alköholgenusses in diesem Zusammenhang bedeutet nicht, dass dieser Umstand übersehen\nworden ist.\n\nb) . Vor allem bekämpft die Revision die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe bereits vor-Sintritt des\nRausches den äntschluss gefasst, mit der Siebert notfalls\ngewaltsam geschlechtlich zu verkehren. Die Verteidigung\nhebt hervor, dass dieser Schluss den Tatsachenfeststellungen widerspreche, jedenfalls darin keine ausreichende\nGrundlage finde. Das Gericht sei nicht in der Lage gewesen, zu diesem Punkt den Sachverhalt völlig zu klären.\nInsoweit liege nur eine rechtliche Bewertung vor,. die\nüberdies nicht vereinbar sei mit der Feststellung, der\nAngeklagte habe in trunkenem Zustand die \"Notzuckt verübt.\nAn Stelle des R: 177 StGB hätte daher § 350 a StGB angewendet werden müssen, da der Angeklagte sich im Zeitpunkt\nder Tat im Vollrausch befunden habe. Bei Zweifel darüber\nhätte das Gericht zugunsten des Angeklagten ebenso verfahren müssen.\n\nIm Ergebnis, wenn auch nicht in der Einzelbegründung,\nist der Revision beizutreten,\n\nUnzutre?fend ist deren Auffassung, die Urteilsbe-\n\ngründung- enthalte, deswegen einen Widerspruch, weil das\n\nLandgericht die Notzucht als mit voller Zurechnungsfähiskeit und mit bedingten Vorsatz beg gangen angesehen und\ntrotzden für den Tatzeitpunkt Volltrunkenheit bejaht habe.\nDenn die Strafkammer hat den Angriff des Angeklagten auf\n\n‚die SEE .a15 eine actio 1ibera in causa gewürdigt und\n\nist deshalb zur Verurteilung aus § 177 StG3 gelangt. In\nsolchen Fällen kommt es nicht darauf an, dass der Täter\n\nim Augenblick der Ausführung der Tat zurechnungsfähig ist.\n\nDie vorsätzliche Begehungsform der actio libera in causa\nist gegeben, wenn der Täter sich in den Rausch versetzt\n\nhat mit dem direkten. oder bedingten Vorsatz, in diesem Zu-.\n\na en ne PB\na TE LTE TUN\n\nstand eine bestimmte Straftat zu verüben. Den letzten\nFall hat die Strafkammer als erwiesen erachtet. Sie\nkonnte nicht feststellen, dass sich der ängeklagte absichtlich in einen Trunkenheitszustand versetzt hat,\nu um die Tat dann zu begehen. Damit hat sie nur das Ian- \\\ndeln mit unbedingtem Vorsatz verneinen wollen. Im Anschluss daran ist nämlich in Urteil ausgeführt, dass\nri der Sachverhalt die Bestrafung des angeklagten wegen mit “\nvoller Zurechnungsfähigkeit und bedingten Vorsatz began- i\ngener Notzucht ermögliche.\n\nDiese Beurteilung begegnet Bedenken wegen der Unzulänglichkeit der nicht unmissverständlichen Darlegungen des Urteils zur inneren Tatseite. w\n\nEs fehlt an einer klaren Feststellung, der Angeklag-\n! te habe sich vorsätzlich in den Rauschzustand versetzt,\n\n. wissend, dass er dann eine Notzucht begehen könne, und\n[.: diesen Erfolg im voraus billigend (vgl RG IW 1936, 514\nNr 17). Dazu wäre notwendig gewesen, dass der Angeklagte\n} sich beim Genuss von 3ier und „einbrand dessen. bewusst\nIE war oder damit rechnete, dieser Genuss werde ihn zu-\n\nwi rechnungsunfähig machen, Dass der Angeklagte sich nit\na diesem Vorsatz ‚schuldhaft betrunken hat, ist nicht dar-Ta getan. Der langel zwingt zur Aufhebung des Urteils, ‚Denn\nnach dem bisher festgestellten Sachverhalt ist es ebenso möglich, dass der Angeklagte ohne dieses Bewusstsein\nsich dem Alkohol ergeben hat in der Hoffnung, dadurch\ndas zur Teilnahme am Trinken eingeladene „ädchen ebenfalls zu erhöhtem Alkoholgenuss zu veranlassen und es\nauf diese \\ieise dem eretrebten Entgegenkommen geneigt\n\nzu machen.\n\nDiese Möglichkeit hätte übrigens die Strafkammer\nauch bei der Prüfung der Trage, ob der Angeklagte sich\nschon in nüchternen Zustand zur notfalls gewaltsamen.\nAusübung’ des Geschlechtsverkehrs entschlossen hat, erwägen und erörtern sollen. Die Annahme des Landgerichts,\nder Angeklagte habe an diesem Abend ein Liebesabenteuer\ngesucht, trifft ohne Zweifel zu....ber es ist zweifelhaft,\nob die zu dieser Tolgerung berechtigenden, Tatsachen. schon..\neinen zuverlässigen inhalt dafür bieten, dass der noch\nnicht betrunkene Angeklagte bereits in dem Zeitpunkt,\nals die’ Siebert seine ‚Aufforderung zur Gestattung des\nGeschlechtsverkehrs abgelehnt hatte, den Plan gefasst\nhat, sie - wenn nötig - mit Gewalt dazu zu zwingen. Jedenfalls hätte die Strafkammer die für jenen Zeitpunkt\nmindestens gleich nahe, wenn nicht näher liegende Wöglichkeit untersuchen sollen, dass der üngeklagte daran dachte,\nden Widerstandswillen des iiädchens durch Alkoholgenuss zu\nschwächen oder völlig auszuschalten und so ohne Gewaltanwendung zu seinem ziel zu gelangen.\n\nIrrig ist die Ansicht der Revision, das Landgericht\n“hätte bei Zweifeln darüber,, ob der Ängeklagte die Notzuchtshandlung im Zustand des Vollrausches begangen habe,\nden Grundsatz in dubio pro reo und deshalb § 330 a StGB\nanwenden müssen. Diese Vorschrift erfordert vielmehr eine\neindeutige Feststellung der Zurechnungsunfähigkeit (RGSt\n70, 85: 817 )»\n\nc) Mit der Aufhebung des Urteils entfällt auch der Ausspruch über die Zuße.\n\nDiese ist laut Sitzungsniederschrift vom Vater der\nVerletzten auf Grund des § 406 d StPO verlangt und ihn\nzugesprochen worden. Demnach handelt es sich hier nicht\num einen eigentlichen vermögensrechtlichen Anspruch der\nVerletzten im Sinne von % 403 StP0, 58 823, 847 BGB, son-\n\nwo. an ee m-\n\nr\n\n]\nr\n\n\"Er\n\n_ Da er\n\ndern um den andersgearteten (RGSt 55, 188), auf strafgesetzlichen Bestimmungen beruhenden Bußanspruch. Für ihn\nkonrite hier nur § 231 StGB in Betracht kommen. Wie sich -\naus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt, hat die\nStrafkammer diese beiden Ansprüche nicht streng auseinan-\n\ndergehalten.\n\nDie Frage,. ob die Forderung auf eine Buße auch dann\nerhoben werden kann, wenn die sie begründende Körperverletzung mit der verfölgten Straftat in Gesetzeseinheit\nsteht (so RGSt 59, 100), ist hier nicht zu entscheiden.\nDenn der Vater der Siglinde SWR ist als Nebenkläger\nzugelassen worden. Die Zulässigkeit des Anschlusses ist\nnicht gerügt, daher nicht mehr zu prüfen (R6St 59, 127).\n\nu it Recht bemängelt jedoch die Revision, dass die Buße\ndem Vater der Verletzten und nicht dieser selbst zuerkannt\nworden ist. Sie steht nur ihr zu, wie aus dem Wortlaut des\nGesetzes zu entnehmen ist. Der gesetzliche Vertreter eines\nwinderjährigen ist nicht befugt, dessen Ansprüche aus unerlavbter Handlung im eigenen Namen geltend zu machen (RGZ\n146, 231). Dasselbe muss gelten für den strafrechtlichen\nBußanspruch. Demnach konnte die Strafkamner den Angeklagten nicht zur Zahlung an den Nebenkläger verurteilen.\n\nBei der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, diese Gesichtspunkte zu beschten. Auch\n\n‘ die von der Revision zur Strafzumessung erhobenen Ein-\n\nwendungen - ungenügende Brücksichtigung des Verhaltens\n\nu\n\nu --.\n\nder Verletzten und der Trunkenheit des ängeklagten -\nkönnen gewürdigt werden.\n\nKrauss Koeniger Busch\nScharpenseel Baläus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-18/3-str-677-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406d","ref_norm":"406d","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-18/3-str-677-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:32.943185+00:00"}}