{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-12-18_3_StR_50_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-12-18","aktenzeichen":"3 StR 50/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"fo\n\n2277 083\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Heinrich H aus Sn\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nÜberstaatsanwalt Dr. gEEEER\nals Vertreter der esanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WEM. in der Verhandlung,\n\nJustizangestellter bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Prenkfurt/Main vom 10. Juli 1951\nmit den Peststellungen aufgehoben. Die Sache wird\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n ,r-\n\ngründe:\n\nDer’ Angeklagte ist wegen Notzucht' zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Seine Revision\nrügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nRechts; sie führt zur Aufbebung des Urteils.\n\n1.) Die Verfahrensbeschwerde greift durch, soweit sie\nmangelnde Aufklärung geltend. macht........ -\n\na) Die Ausführungen der Revision zu. den 88 271, 273\n\nStPO sind reine Protokollrügen und deshalb wirkungslos.\nDie Revision behauptet, die Niederschrift gebe die Bekundungen der Zeugin und des Sachverständigen unrichtig wieder, und diese Unrichtigkeit beruhe auf einer nachträglichen Änderung der Niederschrift. Aut einen solchen Mangel\nkann aber das Urteil nicht beruhen. Denn das erkennende\nGericht entscheidet niemals auf Grund der Tatsache, dass\nin der Niederschrift ein Vorgang richtig oder unrichtig;\nunvollständig oder gar nicht beurkundet ist, sondern allein auf 'Grund’ Ger von iäm in der Hauptverhandlung wahrgenommenen Vorgänge ‚ve RGSt 58, 143). Zudem erstreckt\nsich die Beweiskraft der Niederschrift nicht auf den darin aufgenommenen Inhalt einer Zeugenaussage oder eines\nSachverständigengutachtens (vgl RGSt 58, 378).\n\nb) Was als Verletzung des § 261 StPO oder Verstoss gegen\nDenkgesetze unä allgemeine Erfahrungssätze gerügt wird;\nist im wesentlichen ein unzulässiger Angriff gegen die\nBeweiswürdigung. Die Revision übersieht, dass die Folgerungen des Tatrichters aus bestimmten festgestellten Tatsachen nicht zwingend zu sein brauchen; es genügt. dass\nsie möglich sind. Auch wenn andere Folgerungen an sich\n\n-3-\n\nmr. ern rm\n\n— er EEE \"nl\n\nnäher liegen, wird dadurch die Beveiswürdigung nicht\nrechtlich fehlerhaft. Nur in einem Punkte bestehen gegen die Beweisfüihrung der Straffammer Bedenken. Dies\nwird noch erörtert werden. Da im übrigen das angefochtene Urteil wegen Verletzung der Aufklärungspflicht\nmit allen Peststellungen aufgehoben werden muss, wird\ndie Strafkammer Gelegenheit haben, alle Darlegungen der\nRevision zur Beweisfrage in der neuen Hauptvsrhandlung\nzu berücksichtigen.\n\ns\n\nce) Ihrer Aufklärungspflicht hat die Strafkammer nicht\ngenügt. . . Bu\n\nDer Angeklagte hatte behauptet, er sei nach dem Anhalten des Wagens mit der Zeugin Sb ausgestiegen, die zu Fuss habe nach Heuse laufen wollen; er habe\nsie jedoch beredet und sei mit ihr wieder durch die hintere Tür eingestiegen. Der Tatrichter hat dieser Darstellung keinen Glauben geschenkt; er führt hierzu aus:\n\n\"Die Kammer folgt der beeideten Aussage der Zeugin,\nwonach sie, ohne dass beide ausgestiegen sind, von\ndem Angeklagten von den vorderen auf die hinteren\nSitge innerhalb des Wagens mit Gewalt gebracht worden ist. Das Gericht gelangte zu dieser Überzeugung\nunter Berücksichtigung der Lauterkeit und der Glaubwürdigkeit der Zeugin, die, wenn sie tatsächlich\neusgestiegen wäre, bestimmt nicht mehr den Wagen\nnochmals bestiegen hätte, zumal sie schon vorher\nvon dem Angeklagten belästigt worden war und ihn\nschon da abgewiesen hatte. Wenn es auch nicht ganz\n\n-A-\n\neinfach erscheint, dass eine Person, die sich da-\n\nzu noch wehrt, von den Vordersitzen eines Opel-Ka-\n\npitän über die Lehne auf die’ Rückfeite 'gebracht wer-\n‘ den kann, so glaubt die Kammer dermoch nach dem Ein-\n\ndruck, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung ge-\n\nmacht hat, dass er diese Handlung \"vorgenommen hat,\n\num auf diese Weise möglichst schnell zu seinem Ziel\n\nzu gelangen, zumal es sich bei der Zeugin um ein\n\nMädchen handelt, das besonders 'Schmächtig ist.\"\n\nOhne den Versuch einer Aufklärung hat sich danach die\nStrafkamndr über ihre eigenen Bedenkeli ninweggesetzt, ob\nes technisch möglich ist, eine sich airdn noch wehrende\n‚Person von den Vordersitzen eines Opel-Kapitän über die\nLehne auf die Rücksitze zu bringen. Die Fassung des Urteils erweckt den Eindruck, dass diese Bedenken lediglich mit Erwägungen über die \"Lauterkeit und Glaubwürdigkeit\" der Zeugin überwunden worden sind. Mit vollem\nRecht weist die Revision darauf hin, dass die Frage, ob\nein bestimmter Vorgang technisch möglich ist, nicht von\nder Glaubwürdigkeit einer Zeugin abhängt. Vielmehr entscheidet die Möglichkeit oder Unmöglichkeit des Vorgangs\nüber die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Auch der Wille des\nTäters, möglichst schnell zu seinem Ziel zu gelangen, besagt nichts darüber, ob der Weg, den er nach der Bekundung einer Zeugin zu diesem Zweck beschritten hat, gangbar war. Von einer Aufklärung dieser Trage durch Einnahme\ndes Augenscheins durfte die Strafkammer um so weniger absehen, als das erste in dieser Sache erfgangene Urteil\nvom 14. August 1950 wörtlich ausführt:\n\n. -5-\n\n\"Das Gericht hat sich an Hand eines vorgefahrenen\nOpel-Kapitän, gleicher Bauart, davon überzeugt, dass\nein Fahrer sich in diesem weder. hinter dem Steuer\nerheben noch auf dem Sitz knien kann, um eine nebenan sitzende Person über die Lehne des Vordersitzes nach hinten zu zerren. Die Darstellung der Zeugin, die so in den hinteren Teil ‚des Wagens gebracht\nsein soll, findet deshalb beim Gericht keinen Glauben.\"\n\nDieses Ergebnis der ersten Hauptverhandlung in Verbin- |\ndung mit der jetzigen Beweislage war ein zwingender Anlass, die Einnahme des Augenscheins zu wiederholen.\n\nd) Das Urteil kann deshalb nicht aufrechterhalten werden. so dass die weiteren Aufkiärungsrügen keiner Erörterung bedürfen. Bei der Schwierigkeit der ‘Beweislage\ndürfte es sich jeüoch empfehlen, über Leumund, Charakter und Vorleben der Zeugin. soweit möglich. Erhebungen\nanzustellen. ”\n\nDagegen ist nicht ersichtlich, warum die Strafkanmer über Persönlichkeit und Charakter des Angeklagten\ndas Gutachten eines wei teren Sachverständigen\nhätte einholen Bollen. Gegen die Sachkunde des vernonmenen Sachverständigen erhebt die Revision keine Einwendungen. Über die Verwertung seines Gutachtens hatte die\nStrafkammer nach § 261 StPO zu befinden; ein Rechtsfehler\nist insoweit nicht erkennbar.\n\n2.) Für den Fall, dass die Strafkammer auch nach weiterer Aufklärung zu gleichen Feststellungen kommen sollte,\n\n-6-\n\nsei zur Sachrüge auf folgendes hingewiesen:\n\na) Die Binwendungen gegen die Feststellung der vollen\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten. richten sich in\nWirklichkeit gegen die Beweiswürdigung, Die Revision\nbehauptet einen Inhalt des Gutachtens, der mit der Wiedergabe im Urteil nicht übereinstimmt. \"Denach hat der\nSachverständige die Voraussetzungen ‚des § 51 StGB in\nvollem Umfang verneint. Entgegehstehende Behauptungen\nder Revision sind unbeachtlich. .\n\nDe GR\n\nb) Auch die Ausführungen der Revision 'zum äussen Tatbestand der Notzucht sind im wesentlichen verfehlt. Die\nAuffassung, dass ein vollendetes NotzZüchtsverbrechen\n\nnur dann vorliegen könne, wenn die Frau durch die Gewalveinwirkung ausserstande gesetzt werde, sich noch\n\nzu wehren, und dass infolgedessen eine bis zum Samenerguss andauernde Notzucht überhaupt nur möglich sei, wenn\ndie Frau das Bewusstsein verloren habe, wenn sie mit gegenwärtiger Gefehr für. Leib und Leben bedroht werde oder\nwenn der Täter die Widerstandskräfte völlig ausgeschaltet habe, ist mit Rechtsprechung unä Schrifttun schlechthin unvereinbar. Zur Annahme vollendeter Notzucht ist weder ein bestimmtes Maß von Gewalt erforderlich noch\nbraucht die Gewalteinwirkung bis zur Beendigung der Handlung anzudauern. Es genügt sogar, wenn die körperliche\nGewalt nur üarauf abzielt, das Opfer zur Aufgabe des\nWiderstandes zu bewegen, Auch kann in dem bloßen Dulden\ndes Beischlafs infolge der Gewalt, also in dem Aufgeben\nweiterer zweckloser Gegenwehr kein Einverständnis und\nkeine freiwillige Handlung der angegriffenen Frau gese-\n\n- 7 -\n\nhen werden (vgl RG JW 1935, 2734; 1938, 2734). Von dieser Auffassung ist die Strafkammer offensichtlich auch\nausgegangen. Der Revision muss allerdings zugegeben werden, dass die Urteilsfassung zu Missverständnissen Anlass geben kann. Die Strafkammer meint, in der Bitte\nder Zeugin, wenigstens ein Schutzmittel zu verwenden,\nkönnte man ihre spätere Einwill! gung zum Beischlaf erblicken. Diese schliessliche Einwilligung sei jedoch\nunerheblich, da zu Beginn der Handlung schon Gewalt angewendet worden sei und diese Bitte der Zeugin nur 80\nzu verstehen sei, dass sie die möglichen Folgen des erzwungenen Geschlechtsverkehrs ausschalten wollte, ‚wenn\nsie schon diesen nicht mehr abwehren. konnte. Der Ausdruck \"Einwilligung\"ist missverständlich. Handelt es\nsich um eine echte Einwilligung in den Geschlechtsverkehr, dann kem, wie die Revision zutreffend hervorhebt,\nnur ein Notzuchtsversuch in Betracht; denn eine echte\nnach der Gewaltanwendung aber vor der Vereinigung der\nGeschiechtsteile einseszende Einwilligung beseitigt\nzwar nicht die Strafbarkeit des: bereits vorliegenden\nVersuchs, hindert aber die Verurteilung wegen vollendeter Notzucht (vgl RG DJ 1934, 1155). Offenbar wollte\naber die Strafkammer eine solche echte Einwilligung\nnicht feststellen, sondern nahm nur an, dass die Zeugin\ninfolge der Gewaltanwendung einen weiteren Widerstand\n\nals zwecklos aufgab. Von dieser Annahme aus bestehen gegen die rechtliche Würdigung des Tatrichters keine Bedenken.\n\nce) Die Ausführungen der Revisicn zur inneren Tatseite\n\n-8-\n\nsind wiederum Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Im Revisionsverfahren sind sie unbeachtlich. Der Tatrichter\nhat Gelegenheit, sie in der neuen Hauptverhandlung zu\nberücksichtigen.\n\nKrauss Koeniger Busch\nScharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-18/3-str-50-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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