{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-12-04_3_StR_694_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-12-04","aktenzeichen":"3 StR 694/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 694/52\n\n2277 082\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Mathias M nn zus rg dort\ngeboren am EEE 1910, z.2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer Unzucht\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter ‚Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\n* Landgerichtsrat ib pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter hin der Verhandlung,\nJustizangestellter EP bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte. der Geschäftsstelle,\n\n°\n\nfür Recht erkannt:\nl. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 27. Juni 1952 wird verworfen.\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen. .\n\n3. Die seit dem 27. Juni 1952 weiter erlittene Untersuchungshaft wird auf die erkannte Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n.——u m\nPu\n\nrn\nann\nSamamne mu\n\nD\n\nne 5\n\na Ed un\n\n..\n\nar s—\n\n66\n\n-2-\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Angeklagte hat in der Zeit von Juni 1950 bis\nMärz 1951 und wieder von Mitte Oktober 1951 bis Ende\nApril 1952 fortgesetzt, und zwar wöchentlich ein- bis\ndreimal mit der bei Tatbeginn 10 Y2 Jahre alten Schülerin\nIngrid DEE unzüchtige Handlungen vorgenommen, insbesondere seinen Finger im Geschlechtsteil des Kindes hinund herbewegt, auch sein Glied in die Scheide einzuführen versucht. Er ist hiernach wegen eines fortgesetzten\nVerbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu Zwei Jahren\nund sechs Monaten Zuchthaus und drei Jahren Ehrverlust\nverurteilt worden.\n\nSeine Revision, mit der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, ist\nunbegründet.\n\nII.\nZum Schuldspruch\n\n1. De äussere Tatseite ist nach\ndem festgestellten Sachverhalt verwirklicht.\n\nDie Revision erschöpft sich insoweit in Angriffen\ngegen die Beweiswürdigung. Damit kann sie nach § 337 StPO\nin der Revisionsinstanz nicht gehört werden. Der Tatrichter entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach\nseiner freien Überzeugung. Der Vorwurf, das Landgericht\nhabe hierbei die seiner Ermessensentscheidung gesetzten\nrechtlichen Grenzen verletzt, ist unbegründet. Die Verfahrensrüge einer Verletzung des § 261 StPO ist entgegen der\nzwingenden Vorschrift des § 344 Abs 2 S 2 StPO nicht mit\n\n—\n\n-3-\n\nbestimmten Tatsachen belegt, die den gerügten Mangel\nenthalten sollen.\n\n-Im einzelnen bekämpft der Beschwerdeführer insbesondere die Annahme der Glaubwürdigkeit des betroffenen\nKindes. Das Landgericht war sich der Verpflichtung durchaus bewusst, die Glaubwürdigkeit eines dreizehnjährigen Kindes mit besonderer Sorgfalt zu prüfen und seine\nAussage vorsichtig zu bewerten. Daher hat es zu seiner\nBeweiswürdigung einen Psychiater, zwei Lehrerinnen und\ndie Mutter des Kindes herangezogen und den persönlichen\nEindruck mit berücksichtigt, den das Kind in der Hauptverhandlung bei seiner gerichtlichen Vernehmung hinterliess. Die Erwägungen und Folgerungen, mit denen das landgericht zu seiner vollen Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Kindes in den entscheidenden Aussagen gelangt\nist, sind denkgesetzlich möglich. Das Kind hat allerdings\nAussagen, die es bezüglich seiner Erlebnisse mit einem\nandern Mann namens Wh in Juni 1950 und früher gehabt, sowie über den Hergang bei dem ersten unzüchtigen\nAngriff des Angeklagten bei der Polizei gemacht hatte,\nin der Hauptverhandlung eingeschränkt, auch über den Ort\ndes ersten und den Tag des letzten unzüchtigen Angriffs\ndes Angeklagten in seinen Aussagen gewechselt und möglicherweise bezüglich äer Art des Fahrzeugs, das der Angeklagte zur Abholung an der Schule verwendet hat, für gewisse Zeiten unrichtige Angaben gemacht. Das Landgericht\nhat all dies bei seiner Beweiswürdigung beachtet und solche Widersprüche in seinen Aussagen damit erklärt, dass\nzwischen diesen Vorgängen und den Vernehmungen eine lange Zeit lag, worunter die Schärfe des Erinnerungsbildes\ngelitten haben kann. Es hat aber auch aus dem in der\n\nFa\nun\n\n-&-\n\nHauptverhandlung gezeigten Verhalten dieser kindlichen\nZeugin den Eindruck ausserordentlicher Nüchternheit\n\nund Einfallsarmut, vor allem von grosser Offenheit und\nGewissenhaftigkeit gewonnen, mit der sie ohne besondere Vorhaltungen ganz von sich Aus frühere Aussagen\neinschränkte, um die Möglichkeit auszuschalten, dass\n\nsie den Angeklagten früher zu Unrecht belastet haben\nkönnte. Aus diesen Erwägungen heraus hat das Gericht\nnach den Urteilsausführungen jeden - an sich möglichen -\nZweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin überwunden\nund es abgelehnt, den vom Beschwerdeführer erwarteten\nSchluss zu ziehen, diese Zeugin habe allgemein bewusst\noder grob fahrlässig die Unwahrheit gesagt, der Schuldspruch könne daher auf diese Kinderaussage nicht gestützt werden. Der Schluss des Landgerichts ist möglich\nund daher aus Rechtsgründen nicht anfechtbar Es liegt\nin der Beweiswürdigung auch keiü Verstoss gegen Erfahrungssätze. Solche können 'nach der ständigen Rechtsprechung mur insoweit ‘den Rechtsnörmen gleichgesetzt werden als der \"Erfahrungssatz ausnahmslos gilt. Diese Geltung kann nicht anerkannt werden für den aus den Urteilsausführungen vom Beschwerdeführer herausgezogenen Satz,\ndass sich die Mieter eines Stadthauses wenig um die Mitbewohner desselben Hauses kümmern. Es gibt mindestens\nAusnahmen von diesem Satz. Das Landgericht ist aber gar\nnicht auf Grund einer solchen allgemeinen Erfahrung,\nvielmehr unter Würdigung der festgestellten besonderen\nVerhältnisse, die in dem vom Angeklagten bewohnten Hause\nbestehen, zu dem Schluss gekommen, dass die Zeugen I\nED und U das häufige Erscheinen des Kindes mit\ndem Angeklagten im Haus nicht beobachteten oder nicht\nauffällig fanden, da der Zeuge Ib durch seine Arbeit\n\n-5-\n\nin seinem gut besuchten Lebensmittelgeschäft in der\nMittagszeit abgelenkt und die Zeugin Üb eine\nbejahrte Frau ist und vollkommen ahnungslos war, überdies der Angeklagte jeweils Vorsorge getroffen hat,\ndass die Mitbewohner nicht Verdacht schöpften.\n\n2 Zr inneren Tatseit e .,enthält das\nUrteil keine ausdrücklichen Feststellungen. Solche fehlen insbesondere dazu, ob der Angeklagte zur Zeit der\nTat das unter 14 Jahren liegende Alter des betroffenen\nKindes gekannt hat. Dies könnte bedenklich sein, da\nnach § 267 Abs 1 StPO die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten äusseren und irneren Tatsachen angeben\nmüssen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Diese Tatsachen müssen\nzwar in der Regel ausdrücklich in den Gründen angegeben\nwerden- Dies gilt auch für die hier besonders bedeutsame\nKenntnis des Täters von dem Alter des durch § 176 Abs 1\nNr 3 geschützten Kindes. Es ist aber durch den Wortlaut\nund den Sinn des § 267 StPO nicht ausgeschlossen, eine\nhinreichende Klarstellung dieser Kenntnis aus dem Zusannenhang der Urteilsgründe zu entnehmen. Diese liegt hier\nvor. Die Ingrid DB wohnt mit ihren Eltern seit dem\nBeginn des Jahres 1950 - sie war damals gerade 10 Jahre\nalt - auf dem Hausgrundstück, auf dem der Angeklagte\nseit seiner Schulentlassung bei der Fa. I als\nKraftfahrer beschäftigt ist. Das Kind hat ihm von Anfang\nan grosses Vertrauen entgegengebracht. Er hat ein halbes\nJahr später und weiterhin häufig das Kind an seiner\nSchule abgeholt und damit die besuchte Schulklasse erfahren. Dazu kommt noch, dass der Angeklagte einen um\nvier Jahre älteren Sohn hat und so das Alter des lädchens\n\n— =\n\nFa -\n\n-6-\n\nrichtig einzuschätzen vermochte. Der Angeklagte hat\nsich nach den Urteilsgründen nicht darauf berufen, er\nhebe das Alter des Kindes nicht gekannt, und lässt\n\ndies auch in der Revisionsbegründung nicht vortragen.\nDanach ist § 267 Abs 1 StPO nicht verletzt, und es\n\nist zutreffend auch die innere Tatsache des § 176 Abs 1\nNr 3 vom Landgericht als verwirklicht erachtet worden.\n\nDer Schuldspruch lässt auch sonst keine Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat e ine fortgesetzte\nstrafbare Handlung angenommen, obwohl der Angeklagte innerhalb des Gesamtzeitraums von 22 Monaten sieben Monate zur Verbüssung einenätrafe abwesend war. Dies ist bedenklich. Der Angeklagte ist aber durch die Annahme\neiner Handlung nicht beschwert. Die gegen den Schuldspruch gerichteten Angriffe der Revision sind nach allem\nunbegründet. . ... a\n\nIl...\"\n\n.s .\n.. .\n\nAuch der gegen den Strafausspruch gerichtete Angriff\nder Revision geht fehl.\n\n1. Die Rüge übermässig scharfen Strafens greift\nnicht durch. Da das Landgericht die Zubilligung mildernder Umstände mit ausführlicher, zutreffender Begründung\nversagt hatte, war die Strafe innerhalb’ des von einem\nJahr bis zu zehn Jahren Zuchthaus gespannten Rahmens\nnach pflichtmässigem Ermessen des Tatrichters zu bestimmen. Die Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus mag der Angeklagte als hart emofinden. Von einer\nübermässig scharfen Strafe, mit deren Bestimmung die\nrechtlichen Grenzen des Ermessens verletzt wären, kann\n\n- 7 -\n\njedoch keine Rede sein. Bei dieser Höhe der Strafe\n\nund der Schwere der Tat fehlen Anhaltspunkte für den\nVorwurf der Revision, das Landgericht habe strafnmildernde Gesichtspunkte bei der Strafzumessung rechtsirrig nicht berücksichtigt, so den Umstand, dass der\nAngeklagte einschlägig nicht bestraft war und dass\ndas betroffene Kind nach den Urteilsfeststellungen\nmanches Mal die unzüchtigen Handlungen sich gem gefallen liess. Es liegt auch kein Verstoss gegen § 267\nAbs 3 S 1 StPO darin, dass die als strafmildernd berücksichtigten Umstände in den Gründen nicht angegeben\nsind. Zwingend vorgeschrieben ist nur die Angabe der\nfür die Strafhöhe bestimmen d gewesenen Unmstände. Dies ist geschehen.\n\n2. Die Revision bemängelt, die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte sei nicht ausreichend begründet\nund es sei fehlerhaft die niedrige Gesinnung zur Begründung dieser Nebenstrafe zu verwenden, da diese gesetz2-\nliches Tatbestandsmerkmal sei. Eine Begründung dieser\nNebenstrafe ist, wie sich aus § 267 Abs 3 StPO wegen der\ndortigen erschöpfenden Aufzählung der zu begründenden Umstände im Wege des Umkehrschlusses ergibt, nicht zwingend\nvorgeschrieben. Daher liegt in der Unterlassung kein Verfahrensverstoss. Die niedrige Gesinnung ist offensichtlich in dem Sinne aufgeführt, ein besonders hoher Grad\nvon niedriger Gesinnung sei in der Art und Dauer der Ausführung der unzüchtigen Handlung sowie darin zu Tage getreten, dass er sich über die sich ihm aufärängenden verhängnisvollen Folgen für das Lebensschicksal des Kindes\nrücksichtslos hinweggesetzt hat. Danach ist die Verhängung der Nebenstrafe sachlich gerechtfertigt:\n\nDT —\n\n_—. a\n\n-8-\n\na\nPL Zn\n\n3. Über die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft enthält das Urteil keine ausdrücklichen Darlegungen. Der Tatrichter hat stets gemäss § 60 die Anrechnung erlittener Untersuchungshaft zu erwägen. Es\nmuss auch das Urteil erkennen lassen, dass der Tatrichter die Erwägung dieser Frage nicht übersehen hat (vgl\nOGHSt 1, 150). Dies braucht jedoch nicht, wie die Revision meint, stets ausdrücklich zu geschehen. Es genügt, dass die Erwägung der Frage und ihre Verneinung\naus dem Gesamtinhalt des Urteils hervorgeht. Dies trifft\nhier zu. Im Kopf des Urteils ist vermerkt, dass der Angeklagte seit 24. Mai 1952 sich in Untersuchungshaft befindet. Darnach war sich das Landgericht seiner Verpflichtung, über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu befinden, bewusst; es hat offenbar diese Anrechnung deshalb\nabgelehnt, weil die Haft nur fünf Wochen gedauert hatte.\nDarin liegt kein Rechtsfehler, der die Aufhebung des\nStrafausspruchs begründen könnte.\n\nKirchner Krauss Koeniger\nBusch Scharpenseel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-04/3-str-694-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-04/3-str-694-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:31.919179+00:00"}}