{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-12-04_3_StR_533_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-12-04","aktenzeichen":"3 StR 533/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"_.\n2)\n3_StR 533/52\n\n2277 081\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Chemiker Dr. Gerhard P gg aus TO /\n\nWED, sevoren am EEE 1900 ir va,\n\nwegen Beihilfe zum Mord\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\n\nBundesrichter Scharpenseel\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat GEREED\nals Vertreter der esanwaltschaft,\nJustizangestellter WW in der Verhandlung.\n\nJustizangestellter WB bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Wiesbaden vom 23. November 1951 im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. In\ndiesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nmen ne ee;\n\n— An ii\n\npin\n\n2 \"rn a ni\n\nFre zn\n\nnm,\n\nj I nl ——\n\nME ug\nCR\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Lieferung von insgesamt\n1775 kg des Giftes Zyklon B ohne Reizstoff an das Konzentrationslager Auschwitz, wo es zur Vergasung von\nHäftlingen verwendet worden ist, wegen Beihilfe zum Mord\nin einer unbestimmten Anzahl von Fällen rechtskräftig\nverurteilt. Die deshalb am 29. April 1950 neben drei\nJahren Ehrverlust ausgesprochene Gesautstrafe von fünf\nJahren Zuchthaus ist durch Urteii des Oberlandesgerichts\nFrankfurt/Main vom 20. September 1950 aufgehoben worden.\nDas Schwurgericht Wiesbaden, an das die Sache verwiesen\nworden war, hat nunmehr neben der Ehrenstrafe eine Gesamtstrafe von vier Jahren sechs Monaten Zuchthaus verhängt.\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die neuerliche Revision der Staatsanwaltschaft, der der Erfolg nicht\nversagt werden kann.\n\nDurch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/\nMain vom 20. Septeuber 1950 ist nur der Gesamtstrafausspruch des schwurgerichtlichen Urteils vom 29. April 1950\naufgehoben worden. Demnach war ausser dem Schuldspruch\nauch der Ausspruch über die Einzelstrafen rechtskräftig\ngeworden. Davon ist das Schwurgericht Yiesbaden nach den\neinleitenden Worten seines Urteils auch ausgegangen. Es\nhat jedoch die Grenzen nicht beachtet, die ihm durch die\nbeschränkte Urteilsaufhebung gesetzt waren. Insbesondere\nist es - entgegen der Vorschrift des § 358 Abs 1 StPO -\nnicht näher auf die Gesichtspunkte eingegangen, die ihm\n\ndas Oberlandesgericht Frankfurt/Main im Aufhebungsurteil\n\n-3-\n\n..XKT.T “0 _ .\n\nPe 73\n\nwen, ..-\n\nu ——... -_ u\n\nnen\n\nı\n3\nı\n|\n\\\n\\\n\nu.\n\n. . ..\nDE PR u a hr,\n\nEr}\n\nPR. 7 ..\n\nCry To\n\nRL mn\n\nzur Würdigung bei den für die Gesamtstrafbildung massgebenden Strafzumessungserwägungen anheimgegeben hatte,\n\nDie Gesamtstrafe ist innerhalb des zulässigen Rahmens nach richterlichem Ermessen zu bilden. Dabei sollen Zahl und Schwere der mit der Einsatzstrafe zu vereinigenden übrigen Einzelstrafen berücksichtigt werden\n(RGSt 44. 302 /306/). Daneben können auch die Verhältnisse des Verurteilten herangezcgen werden Im vorliegenden Falle hatte das Schwurgericht einen Rahmen zur\nVerfügung, der von vier Jahren einem Monat Zuchthaus\nbis zu 15 Jahren Zuchthaus reichte, §§ 19 Abs 2, 74\nAbs 3 StGB.\n\nDas Oberlandesgericht hatte darauf hingewiesen,\ndass die erhebliche Zahl der Einzeltaten die Höhe der\nGesamtstrafe beeinflussen xönre. Deshalb hat es ausdrücklich eine besondere Begründung der Gesamtstrafe\nverlangt und eine Erörterung der Gründe, warum der Tatrichter trotz der ungewöhnlich hohen Vielzahl der Einzelfälle eine an der unteren Grenze des Strafrahmens\nliegende Gesamtstrafe für angemessen und ausreichend\nerachtet hat.\n\nDamit hat sich das Schwurgericht Wiesbaden kaum\nbefasst, weil es in völliger Verkennung seiner aus der\nRechtslage sich ergebenden Stellung es als seine Aufgabe angesehen hat, die Urteile des SchwurgerichtsFrankfurt/Main, namentlich das erste Urteil vom 28. März 1949,\ndahin nachzuprüfen, inwieweit durch dessen Feststellungen die Verteidigung des Angeklegten zur inneren Tatsei-\n\n-A-\n\n5\n\n5\n\nte widerlegt sei. Das war Sache des Oberlandesgerichts\nFrankfurt/Main, das über diese Frage auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft schon\ndurch sein erstes Urteil vom 19. Oktober 1949 entschieden hat. Den Schwurgericht Wiesbaden stand es\nnicht zu, darüber noch einmal zu befinden. Es hat sich\nan den auf den Feststellungen des früher urteilenden\nTatrichters beruhenden Schuldspruch des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main und an den zu den Einzeltaten\nvom Schwurgericht Frankfurt/Main in seinen Urteil vom\n29. April 1950 erlassenen Strafausspruch zu halten. Zu\neiner Würdigung der Feststellungen des schwur gerichtlichen Trteils vom 28. kärz 1949 zwecks Ermittlung der\n\"Vorstellung des Angeklagten über den Umfang der in\nAuschwitz vorgenommenen Tötungen, den Kreis der davon\nbetroffenen Personen und die Einstellung des Angeklagten zur Totungsaktion\" war das Schwurgericht Wiesbaden\nnicht befugt, wie es aus den Gründen des oberlandesge-\n\nrichtlichen Urteils vom 20. September 1950 ohne weiteres\n\nhätte entnehmen können. Dort war beanstandet, dass die\nvielen Einzelstrafen ohne nähere Hervorhebung der für\ndie untere Grenze des Strafrahnens sprechenden Umstände\n\nin eine Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus zusammengezogen worden sind. Nur nach dieser Richtung konnte das\n\nSchwurgericht Wiesbaden noch tätig werden.\n\nStatt dessen hat es sich über die Bindung an die\nRechtskraft der vorausgegangenen Urteile hinweggesetzt\nund auch gegen § 358 Abs 1 StPO verstossen. In dem ein-\n\nzigen Satz, in dem es zur Bemessung der Gesamtstrafe Stel-\n\nlung genommen hat, wird das Tun der Haupttäter und die\n\n-5-\n\nI 2 a...\n\nE ar\n\nmw ms EL 4\n- .\n\nNor lt at Baer a ee A he nen\n\nE72\n\n2.\n\nvöy ann\n\nf\n\nZahl ihrer Opfer als \"von Belang\" bezeichnet, dem aber\ngegenübergestellt, dass der verbrecherische Wille des\nAngeklagten sich in einer einzigen Ausführungshandlung\ngeäussert habe. Dabei ist übersehen, dass die Handlung\ndes Angeklagten als Dauerauftrag zur Lieferung von Gift\neine sich mehrfach wiederholende Wirkung ausüben musste\nDiese konnte das Maß der Gesamtstrafe beeinflussen.\nAusserdem ist ausser Betracht geblieben, dass die Art\nder Tatbegehung durch den Angeklagten dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main bekannt war Da es trotzdem den Gesamtstrafausspruch aufgehoben hat, durfte der nunmehr\nmit der Gesamtstrafbildung betraute Tatrichter nicht\nmit der von ihm gewählten Begründung über die ihm eigentlich übertragene Aufgabe hinweggehen.\n\nDas angefochtene Urteil musste daher entsprechend\ndem Antrag des Oberbundesanwalts aufgehoben werden.\n\nZur Anwendung des § 354 Abs 2 Satz 3 StPO bestand\nkein Anlass.\n\nKirchner Krauss Dr. Koeniger\nBusch Scharpenseel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-04/3-str-533-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-04/3-str-533-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:31.897078+00:00"}}