{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-12-04_3_StR_402_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-12-04","aktenzeichen":"3 StR 402/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"as\n\n*\n\n3_StR_402/51\n\n2277 072\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden ehemaligen Verlagsleiter Werner Clemens Xaver\n\neg \\\n1908 in ZB Oberschlesien,\n\nwegen Körperverletzung im Amt\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4. Dezember 1952, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt GE :: der Verhandlung,\nLandgerichtsrat EM >:i der Verkünaung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 0] in der Verhandlung,\nJustizangestellterggß® bei der Verkündung,\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 1. Dezember 1950\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n6:\n\n-2_-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Vergehens der Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Gefängnisstrafe von 15 Monaten verurteilt\nworden. Er hat die Entscheidung wegen eines Verfahrensverstosses und wegen Verletzung des sachlichen Rechts angefochten. Auch die Staatsanwaltschaft hat die Sachbeschwerde erhoben.\n\nI. Revision des Angeklagten\n\n%-) Der Angeklagte macht geltend, er sei in seiner Verteidigung unzulässigerweise dadurch beschränkt worden,\ndass der auf Vernehmung seiner ersten Ehefrau gerichtete\nBeweisamtrag zu Unrecht wegen Prozessverschleppungsabsicht abgelehnt worden sei. Es sei nicht vorauszusehen\ngewesen, dass diese Vernehmung noch notwendig werden\nwürde.\n\nNach der Verhandlungsniederschrift hat der Verteidiger am Ende der Beweisaufnahme vorsorglich beantragt,\nFrau Lieselotte Kg Deep SUR als Zeugin\ndarüber zu hören, dass der Angeklagte am fraglichen Tage\nsich mit ihr am Hauptbahnhof Darmstadt getroffen und sie\ngegen zwei Uhr dort abgeholt habe. Der Antrag ist nit der\nBegründung abgelehnt worden, dass eine Prozessverschleppung\nvorliege. Der Angeklagte, der die Anklageschrift schon\nseit Monaten in Händen gehabt habe, wäre bei seiner Intelligenz verpflichtet und in der lage gewesen, diese\nwichtige Zeugin schon vor geraumer Zeit in solcher Weise\nzu benennen, dass eine Prozessverschleppung hätte vermieden werden können.\n\nEs fragt sich, ob die Verfahrensrüge schon deshalb\ndurchgreift, weil nicht der Angeklagte, sondern sein Ver-\n\nteidiger die Zeugenvernehmung beantragt hat und auf dessen\nSeite keine Prozessverschleppungsabsicht festgestellt ist\n(so RG JW 1931, 2818 Nr 37; HRR 1938, Nr 1381). Dieser\nweitgehenden Auffassung kann entgegengehalten werden,\n\ndass damit einem böswilligen Angeklagten die Möglichkeit geboten wird, durch einen gutgläubigen Verteidiger\neinen nicht schutzwürdigen Zweck zu verfolgen, nämlich\neine mit nutzloser Mehrarbeit und mit Mehrkosten verbundene Verfahrensverzögerung. Indes bedarf es hier keiner\nEntscheidung darüber, ob es bei Antragstellung durch den\nVerteidiger massgebend auf seine innere Einstellung ankommt oder ob nicht bereits die äussere Wirkung seines\nTuns dann genügt, wenn der Angeklagte in Verschleppungsabsicht handelt. Denn der Inhalt des vom Landgericht erlassenen Beschlusses lässt ersehen, dass es bei seiner\nEntscheidung von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen ist.\n\nDie Ablehnung eines Beweisamtrags wegen Verschleppungsabsicht ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.\nEs ist die Feststellung erforderlich, dass die Durchführung der erbetenen Beweiserhebung die Urteilsfällung nicht\nunerheblich verzögert und dass mit dem Antrag gar nicht\nernstlich die Erfüllung des Beweisbegehrens erstrebt wird,\nsondern dass er ausschliesslich die Hinausschiebung der\nEntscheidung zum Ziel hat. Das ist unter Würdigung aller\nUmstände eingehend darzulegen. Nach dieser Richtung ist\ndie Begründung des beanstandeten Beschlusses nicht bedenkenfrei.\n\nEs ist zuzugeben, dass der Angeklagte den Verdacht\nder Prozessverschleppungsabsicht erregt hat, weil er in\nder lage gewesen wäre, die Lieselotte KB schon viel\nfrüher als Zeugin zu benennen. Aber mit dieser Begrün-\n\n7\n\n63\n\ndung durfte der Beweisamtrag nicht abgelehnt werden.\n§ 246 StPO verbietet das ausdrücklich. Allerdings\nkönnte Zurückweisung wegen Verschleppungsabsicht erfolgen.\n\nDiese’ konnte jedoch nicht darauf gestützt werden,\ndass der Angeklagte verpflichtet gewesen wäre, sich\nschon früher auf das Zeugais der KW zu berufen, weil\nsie eine wichtige Zeugin sei. Diese Überzeugung steht\nder für die Prozessverschleppungsabsicht notwendigen\nFeststellung entgegen, dem Angeklagten sei es um die\nDurchführung seines Beweisverlangens gar nicht ernst-Yich zu tun gewesen. Die Beschlussbegründung reicht daher nicht aus.\n\nOb das Vorbringen der Revision, die Notwendigkeit\nder Einvernahme der Zeugin habe sich erst nachträglich\nergeben, richtig ist, ist für die Entscheidung des Revisionsgerichts ohne Belang. Es wäre von der Strafkammer\nbei der Prüfung, dass nur die Verzögerung des Verfahrens\ngeplant war, zu würdigen gewesen. So wie die Zurückweisung des Beweisamtrages begründet worden ist, verstösst sie gegen § 244 Abs 3 StPO. Es ist nich! ausgeschlossen, dass das Urteil darauf beruht. Es konnte daher wegen des Verfahrensmangels nicht aufrechterhalten\nwerden.\n\n2.) Im Hinblick darauf kann von einer eingehenden Erörterung der unbegründeten Sachbeschwerde abgesehen\nwerden. Nur folgendes sei bemerkt:\n\nDas Urteil weist keinen, den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf. Die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten auf Grund der bisherigen Beweisaufnahme lässt keinen Rechtsirrtum, nanentlich\n\nna lee Dr\nEN\nBEER \\\n. ee\n\nw\n\n‚.»\n\nnicht die behauptete Verletzung von Erfahrungssätzen erkennen. Ebensowenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass\ndie Strafkamnmer bei der Beweiswürdigung den Grundsatz\n\n\"in dubio pro reo\" ausser acht gelassen hat. Sie war von\n\nPre\nun 7 -«\n\nY- der Schuld des Angeklagten voll überzeugt.\n\nFi Die Erwägungen über seine Beamteneigenschaft im Sinne\nEn des § 359 StGB sind zutreffend. Der Angeklagte war Angestellter des Landeskriminalpolizeiamts in Darmstadt und\n\na hatte auf Grund seiner Stellung Dienstverrichtungen Ööffentlichrechtlichen Charakters wahrzunehmen und das im vorlie-W genden Falle auch getan. Unbedenklich ist die weitere An-8: nahme, der Angeklagte habe aus Anlass von polizeilichen\n\nVernehmungen, also in Ausübung seines Amts, vorsätzlich\nel und gemeinschaftlich mit anderen, teilweise mittels eines\n\ngefährlichen Werkzeuges dritte Personen misshandelt und\nsich dadurch der Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung schuldig gemacht.\n\nVerfehlt ist die Ansicht der Revision, das Landgericht\nhabe den Gesichtspunkt des Strafklageverbrauchs unberücksichtigt gelassen, indem es die im politischen Säuberungsverfahren gegen den Angeklagten verhängte \"Strafe\" und\ndie erlittene Untersuchungshaft nicht in vollem Umfang\nangerechnet habe. Verbrauch der Strafklage tritt nur ein,\nwenn wegen der den Gegenstand der Aburteilung bildenden\nTat schon in einem früheren Strafverfahren ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Die im Spruchkammerverfahren\nerlassene Entscheidung hat diese Wirkung nicht. Im übrigen unterliegt der Umfang der Haftanrechnung dem tatrich-\n\nterlichen Ermessen.\nDie Frage einer Verjährung der Strafverfolgung hat\n\ndas Landgericht geprüft und mit rechtlich einwandfreier\nBegründung verneint.\n\nIIl_ Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Stastsanwaltschaft rügt die Nichtanwendung des\n§§ 343 StGB. Damit ist das Urteil von ihr in vollem Umfang\nangefochten. Der am Schluss der Revisionsbegründung gestellte Antrag, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben,\nsteht mit der vorerwähnten Rüge in Widerspruch und kann\nnur dahin verstanden werden, dass die Strafverfolgungs- ,\nbehörde eine höhere Bestrafung des Angeklagten durch An- £\nwendung eines schärferen Strafgesetzes erstrebt. Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden. a\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte im Rahmen\nseihes Dienstes beim Landeskriminalpolizeiamt in Darmstadt\ndem dort tätigen SS-Sturmbannführer Sp und dem SS- :\nSturmführer KB zugeteilt und hatte an deren polizeilichen Massnahmen teilzunehmen. Diese beiden führten in\nErledigung der ihnen übertragenen Aufgaben am 9. Septenber 1933 in Reichelsheim gegen politische Gegner ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des unberechtigten\nWaffen- oder Sprengstoffbesitzes durch. Daran beteiligte\nsich der Angeklagte. Alle drei vernahmen im Amtsgerichtsgefängnis Reichelsheim und im Wald bei Winterkasten sechs\n\nMänner namens DGEEEED. StB. 5eiD. TEREEEEED 11,\n\nAdam DB und Hiiib zur Beschuldigung des Waffen- und\nSprengstoffbesitzes und misshandelten sie gemeinschaftlich, “,\n\nsoweit sie diesen Vorwurf bestritten.\n4\n\ns . ’ R “rs\nen re j «\nEs DE z\nri CET ESTER AL FERER ERBE N . ı\n“ IL 04 f}\n\nPS\n\n“.on\n.\nSe nie\nvn.\nnen\n\n“\n\n<\nua\n\nor, s\n\n.\nx “ x\nee reg\n\n6\n\n’”“\nDur 3\n\nSE SS:\n\nnr\n\nDie Strafkammer hat den Tatbestand der Aussageerpressung als nicht erfüllt betrachtet. Sie ist der Meinung, a\nder Angeklagte und die beiden anderen Mittäter hätten den\nVerdacht einer Strafiat gegen politisch linksgerichtete\nPersonen nur als Vorwand benutzt, um nach aussen hin einen\n\n2w\nwg! >\n| ne\n\n2\n\n8\n\nPr\nr\no.* ®\nTE ur\n\n. ‚\nsu‘\nte\n?\n2\n\nrg!\nY\n\nn\n‘\nse\nN ’ RE\n\n-\nSS\nug\n\ngesetzlichen Grund für ihr Vorgehen vorzutäuschen. Der\nwahre Zweck sei nicht die Ermittlung Schuldiger gewesen,\nsondern in erster Linie die Einschüchterung politischer\nGegner, möge auch nebenbei die Sprengstoffangelegenheit\neine Rolle gespielt haben.\n\nDiese Ausführungen rechtfertigen die Ablehnung des\n§ 343 StGB deswegen nicht, weil ihnen der festgestellte\nSachverhalt entgegensteht. Schon das äussere Bild des Tathergangs spricht für das Vorliegen einer Aussageerpressung:\nvenn die Vernommenen die ihnen zur Last gelegten Tatsachen\nbestritten, wurden sie geschlagen oder erhielten Fusstritte. Trotz dieser Verbindung zwischen Vernehmung und\nMisshandlung zu schliessen, der Angeklagte und seine Tatgenossen hätten mit ihrem gewalttätigen Vorgehen nicht den\nZweck verfolgt, die Angegriffenen zu Geständnissen zu bewegen, bedeutet einen Widerspruch zu dem Sachverhalt. Nur\ndann wäre es anders, wenn der Angeklagte und seine Mittäter sich an den vernommenen Personen erst nach Abschluss\ndes jeweiligen Verhörs - etwa aus Ärger über dessen Ergebnislosigkeit - vergriffen hätten. So war es indes hier\nnicht, wie dem Urteil zu entnehmen ist.\n\nEs sagt, die Verdächtigen seien zur Beschuldigung\ndes Sprengstof f- oder Waffenbesitzes vernommen und, SO-\nweit sie bestritten hätten, misshandelt worden. Bickelhaupt sei vom Angeklagten wegen versteckter Waffen und\nSprengkörper zur Rede gestellt worden und habe von ihm,\nals er das Vorhandensein abgestritten habe, mehrere Fusstritte in das Gesäss erhalten. Der Angeklagte habe dem\nBein Fragen wegen Waffenbesitzes gestellt; da dieser keine\nzufriedenstellende Auskunft habe geben können, hätten alle\ndrei auf ihn eingeschlagen. PB 11 sei in Anwesen-\n\nke”,\n\nheit des Angeklagten von Sg und KW geschlagen |\nworden, weil er einen Waffenbesitz bestritten habe. Den\nHER Hätten der Angeklagte und die beiden Mittäter\nbedroht, sie würden ihn. \"auf der Flucht erschiessen\",\nfalls er nicht zutreffende Angaben über den Waffenbesitz\nmache. Da der Zeuge diesem Ansinnen nicht Folge geleistet habe, sei er von allen dreien gefesselt und von\nSER und Kb mit Gummiknüppeln verprügelt worden,\nwährend der Angeklagte ihn mit dem bestiefelten Fuss getreten habe.\n\n, Mindestens. in diesen Fällen würden die bisher festgestellten Tatsachen die Bestrafung des Angeklagten aus\n§ 343 StGB rechtfertigen. Ob sich auch in den weiteren\nFällen Steiger und Daab zu einer derartigen Verurteilung\nausreichende Tatumstände ergeben, wird die Strafkammer in\nder neuen Verhandlung zu untersuchen haben.\n\nÜberdies hat das Landgericht in den Urteilsgründen\nden Tatbestand der Aussageerpressung nicht schlechtweg\nverneint. Es vertritt - allerdings im Gegensatz zu den\nFeststellungen - die Meinung, die Erwirkung von Geständnissen sei nicht der Hauptzweck gewesen. Selbst wenn das\nzuträfe, so würde es die Anwendung des § 345 StGB nicht\nhindern. Er erfordert nur, dass die Erlangung eines Geständnisses oder einer Aussage eines der Ziele wer, die\ndurch die Ausübung körperlichen Zwangs erreicht werden\n\nsollten.\n\nDass der Angeklagte ganz allgemein zu Untersuchungs- .\n\nhandlungen berufen und sich der Widerrechtlichkeit der\nverwendeten Zwangsmittel bewusst war, ergibt sich aus dem\nUrteil einwandfrei.\n\n—\nSer\n\na m\n\nve\nr\n\n.\nTe EEE.\n\n”..\npafan\n.\n\nDet nn\npre\n\n=\nre mn\ns .\n\nEs musste daher auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin aufgehoben werden, weil der Schuldspruch\nnicht alle aus den Tatsachen sich ergebenden Straftatbestände erfasst.\n\nBei der neuen Verhandlung wird zu beachten sein,\ndass so viele Aussageerpressungen vorliegen, als Personen genötigt worden sind. Da die Aussageerpressung mit\nder Körperverletzung tateinheitlich zusammentrifft, kann\nauch der hierzu ergangene Ausspruch nicht bestehen bleiben, obwohl er von keiner Seite bekämpft ist. Die vom\nFErstrichter zu Unrecht angenommene einheitliche Tat bedarf der Auflösung in die nach der Zahl der Personen sich\nergebenden Einzelfälle. j\n\nIm übrigen bietet der Sachverhalt keinen hinreichenden\nAnhalt dafür, dass der Angeklagte sich noch einer tateinheitlich mit den vorerwähnten Straftaten zusammentreffenden ! Freiheitsberaubung schuldig gemacht hat.\n\nNach der Sachlage wird Tatmehrheit in Frage kommen. Insoweit könnte sie nicht berücksichtigt werden, weil die\nstaatsanwaltschaftliche Revision sich nur auf den unterlassenen Ausspruch der Aussageerpressung erstreckt.\nSollte die neue Verhandlung Tateinheit ergeben, so könnte\ndas Landgericht das Urteil auf Freiheitsberaubung ausdehnen.\n\n!\ntal\nj\n\n|\n|\n\n6?\n\nri\n/ - 10 - 4%\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nKirchner Kraus Koeniger\n\nBusch Herr Bundesrichter\nScharpenseel ist ortsabwesend und daher am Unterzeichnen verhindert,\n\nKirchner F\n\na\n\na\n\n .\n\nsa‘\n\ns\nPe 28\n\n“\neg\n\n”%\n\na\n\nrd\n\nsus»\nu NERENE\nwur Re\n\n“.\n\nNs\n\nie 323","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-04/3-str-402-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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