{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-12-04_3_StR_141_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-12-04","aktenzeichen":"3 StR 141/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2277 094 62\n\n3 StR 141/51\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Oberstleutnant der Schutzpolizei Karl\n\nD EEE zu: SGB: zeboren 2\n1897 in MD (UNEEEED »\n\nwegen Mordes und Verbrechens gegen die Menschlichkeit\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter GP in der Verhandlung,\nJustizangestellter gi bei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Wuppertal vom 13. Dezember 1950 aufgehoben, der Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nD\n.\nBR\n‚\nN\nFEN .\n\n+\n“\nSum heilt . 9%, Ed P s ro .\nEEE EEE ET Bill te Der nn E\n\nu.\nav\n”\n\nJar!\n\n+\na\n\n» K\n\\\n0 u RE\n\nTe nn ar\n\n-2-\n\nGründe;\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten, der des\nMordes (§ 211 StGB) in Tateinheit mit einem Verbrechen\ngegen die Menschlichkeit (KRG Nr 10 Art II 1 cc) beschuldigt war, wegen dieses Verbrechens zu einer Gefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt, dagegen seine Verurteilung wegen Mordes oder Totschlags (§ 212 StGB)\nabgelehnt.\n\nGegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft\nund der Angeklagte unter Erhebung der Sachbeschwerde\n“ Revision eingelegt.\n\n1.) Beide Rechtsmittel sind insoweit von Erfolg, als\n\nder Angeklagte des Verbrechens gegen die Menschlichkeit\nschuldig befunden worden ist. Nachdem im Bereich der britischen Besatzungszone Deutschlands die Ermächtigung der\ndeutschen Gerichte, das Kontrollratsgesetz Nr 10 anzuwenden, durch die Verordnung Nr 234 des Britischen Hohen\nKommissars vom 31. August 1951 (AHKABl S 1138) mit Wirkung vom l. September zurückgenommen ist, entfällt die\nVerurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens gegen die\nMenschlichkeit.\n\n2.) Dagegen kann die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision nicht durchdringen, soweit sie sich gegen den Angeklagten wendet und die Ablehnung der Verurteilung wegen\neines Tötungsverbrechens angreift. So wie das Schwurgericht den Sachverhalt festgestellt hat, hat der Angeklagte sich durch seine Mitwirkung an den Standgerichtsverfahren gegen den Oberstleutnant der Schutzpolizei I\nWB und die vier Düsseldorfer Bürger nach deutsch-\n\nf\nIN\nI\nande Si EN ln nr )\n\n-3-\n\nstrafrechtlichen Bestimmungen nicht strafbar gemacht.\nEntgegen der Auffassung der staatsanwaltschaftlichen\nRevision halten die Gründe, aus denen das Schwurgericht eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mördes\noder Totschlags abgelehnt hat, der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDas Vorgehen des Angeklagten, das zur Hinrichtung\ndes Oberstleutnants JB und der vier Düsseldorfer\nBürger auf Grund der standgerichtlichen Urteile vom\n16. und 17. April 1945 geführt hat, wäre allerdings dann\nrechtswidrig im Sinne der Tötungstatbestände des Strafgesetzbuches gewesen, wenn die Art und Weise, wie ihnen\ndas Leben genommen wurde, durch das damals geltende Verfahren nicht gedeckt war oder wenn sie trotzdem gegen\nallgemein verbindliche Rechtsgrundsätze verstiess, die\nunabhängig von staatlicher Anerkennung gelten, und wenn\nder Angeklagte dies wusste, als er seinen Beitrag zu\nden Tötungen leistete (vgl BGHSt Bd 2, 173), Diesen\nrechtlichen Gesichtspunkt hat das Schwurgericht aber erkannt und geprüft, indem es zunächst untersucht hat,\nob die beiden Standgerichtsverfehren nur zum Schein mit\ndem Ziele durchgeführt worden seien, ein schon vorher\nfestliegendes Ergebnis nur nach aussen hin zu bemänteln\nund zu rechtfertigen. Dass das Schwurgericht hierbei zu\neinem verneinenden Ergebnis gekommen ist, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Der Umstand, dass verschiedene im Urteil festgestellte und von der Revision\nder Staatsanwaltschaft angeführte Tatsachen innerhalb\nder rechtlichen Würdigung nicht nochmals besonders hervorgehoben und erörtert worden sind, lässt nicht ohne\nweiteres die Annahme zu, dass das Schwurgericht sie ge-\n\n-4-\n\nve\n\n62\n-4-\n\nrade hier übersehen habe. Ebensowenig kann von einer\nrechtlich falschen Betrachtungsweise deshalb gesprochen werden, weil das Schwurgericht die von ihm festgestellten Verfahrensverstösse bei der Durchführung\nder Standgerichtsverfahren einzeln nacheinander gewürdigt hat. Diese Art der Prüfung des Sachverhalts rechtfertigt für sich allein nicht den von der Revision erhobenen Vorwurf, das Schwurgericht habe infolgedessen\njeden Verstoss nur für sich, nicht aber im Zusammenhange mit den sonstigen auffälligen Eigentümlichkeiten\nder beiden Verfahren gesehen. Im übrigen ist zu beach-\n\nIten, dass selbst in ruhigen Zeiten erfahrenen Berufs-\n\nrichtern Verfahrensverstösse unterlaufen, Das Vorliegen\neiniger Verfahrensfehler brauchte daher den Standgerichtsverfahren nicht unbedingt das Gepräge von Scheinverfahren zu geben. Etwas anderes würde bei solchen Verfahrensverletzungen gelten, die erkennen liessen, dass\nsie aus bewusster Missachtung wesentlicher Rechte der\ndamaligen Angeklagten begangen wurden. Solche Verstösse\nwaren jedoch nach den Darlegungen des Urteils nicht nachzuweisen. Die nach § 1 Abs 2 KStVO auch bei Standgerichtsverfahren unter allen Umständen zu beachtenden Vorschriften (Hauptverhandlung vor einem mit ärei Richtern besetzten Gericht, Bekanntgabe der Anklage und rechtliches Gehör, Urteil mit Stimmenmehxheit unter schriftlicher Zbsetzung seiner Gründe, Bestätigung durch den Gerichtsherm) waren, wie das Schwurgericht festgestellt hat,\ngewahrt worden. Unter diesen Umständen kann, auch wenn\ndie standgerichtlichen Verfahren nicht in jeder Hinsicht\nden Vorschriften der Kriegsstrafverfahrensordnung entsprechend durchgeführt worden sind, die vom Schwurgericht aus den von ihm festgestellten Tatsachen abgelei-\n\n-5-\n\nA u\n\n.\nET\n\n-5.\n\ntete Folgerung, die Standgerichtsverfahren seien keine\nScheinverfahren gewesen, nicht als rechtlich fehlerhaft\nbezeichnet werden.\n\n3.) Die weitere Frage, ob unabhängig hiervon der Angeklagte sich eines Tötungsverbrechens schuldig gemacht\nhaben könnte, weil ihm bewusst gewesen sei, dass die\nTodesurteile gegen die fünf Verurteilten als sachlich\nrechtswidrig zu erachten und deshalb die Vollstreckung\njener Urteile als rechtswidrige Tötungen zu bewerten\nseien, hat das Schwurgericht gleichfalls geprüft und\nebenso verneint. Auch diese Auffassung lässt keinen\nden Bestand des Urteils gefährdenden Rechtsirrtum erkennen.\n\na) Was zunächst die Mitwirkung des Angeklagten als\nVorsitzender des Standgerichts in dem Verfahren gegen\nJürgens angekt, so nimmt das Schwurgericht an, Js\nseiu.a. wegen Kriegsverrats nach § 57 MStGB in Verbindung mit § 91 b StGB zum Tode verurteilt worden, also\nnach einer Vorschrift, die als einzige Strafe zwingend\ndie Todesstrafe vorgeschrieben habe. Ob IM den Tatbestand des § 57 MStGB verwirklicht habe, hält es für\nzweifelhaft; bestimmt habe er nicht in dem Bewusstsein\ngehandelt, einer feindlichen Macht Vorschub zu leisten\noder der deutschen Kriegsmacht Nachteile zuzufügen. .\nDem Angeklagten sei jedoch, so führt es weiter aus,\nnicht nachzuweisen, dass er bewusst entgegen seiner inneren Überzeugung die Beisitzer des Standgerichts dazu\nbestimmt habe, diesen Straftatbestand zu bejahen, Es\nsei ihm auch nicht zu widerlegen, dass er selbst den\nmatbestand des Kriegsverrats für gegeben erachtet habe.\n\ner\n\n- 6 .-\n\nDiese Ausführungen des Schwurgerichts zur inneren\nTatseite tragen das Urteil. Es besteht kein Anlass für\ndie Annahme, dass sie durch das Fehlen einer Prüfung\ndes äusseren Tatbestandes zur Handlungsweise des verurteilten 1 in rechtsirriger Weise beeinflusst\n\nsein könnten,\n\nDass, wer den Tatbestand des § 57 MStGB erfüllte,\nmit dem Tode bestraft werden musste, trifft zu. Der insoweit in diesem Verfahren von dem Obersten Gerichtshof\nfür die britische Zone in seinem Urteil vom 15. Noven-\n‚ber 1949 vertretenen abweichenden Auffassung ist nicht\n\"beizutreten. Sie bindet aber weder den Tatrichter noch\ndas jetzt erkennende Revisionsgericht, weil der Oberste\nGerichtshof sie nur im Rahmen der rechtlichen Anwendbarkeit des Kontrollratsgesetzes Nr 10 ausgesprochen hat,\nnicht jedoch im Hinblick auf die nunmehr allein noch zu\nentscheidende Frage, ob und inwiefern der Angeklagte\ngegen deutsche Strafvorschriften verstossen haben\n\nkönnte.\n\nDarüber, dass und gegebenenfalls aus welchen Gründen\nJürgens zu dem Personenkreis gehörte, der der Strafbestimmung des § 57 MStGB als Täter unterworfen sein könnte,\nenthält das angefochtene Urteil zwar keine näheren Darlegungen. Indessen ist dieser'NMangel auf seinen Bestand\nohne Einfluss. Die gesamte Polizei unterstand schon seit\nSeptember 1939 dem Militärstrafrecht, so dass die Vorschrift des § 57 MStGB auf Ib anwenäbar war. Dass\ndie von ihm geplante Übergabe der Stadt an den Gegner.\nmöglicherweise der feindlichen Macht Vorschub leisten\noder der Kriegsmacht des Reiches einen Nachteil zufügen\n\nEP On,\n\nm =\n\n[ Kr 0 un\n\nEn na 0\n\ner\n—\n\nET nn Fe\n\nDe\n\nne EI TEE ET a ET Te\nter\n\nde da u ek -\n\n—— u.\n\nmer\n. .\n\nFr\n“\n\nhr\n\nFE _—- Tr\n.\n\n- 1 -\n\nkonnte, ist nicht ohne weiteres auszuschliessen, Zwar\nwar, wie das Schwurgericht als erwiesen erachtet hat,\ndie militärische Lage Düsseldorfs damals aussichtslos\nund mit der Eroberung der Stadt durch den Gegner über\nkurz oder lang zu rechnen. Die Strafwürdigkeit des\nKriegsverrats im Sinne des § 57 MStGB in Verbindung mit\n8 91 b StGB war aber nicht davon abhängig, ob eine weitere Verteidigung sinnvoll oder sinnlos war. Die Aufrechterhaltung der militärischen Oränung konnte trotz\nunmittelbar bevorstehenden Zusammenbruchs wichtig, vielleicht sogar gerade dann von besonderer Bedeutung sein.\nDeshalb ist für die Frage, ob eine schwere Verletzung\nder militärischen Ordnung vorgelegen hat, in erster\nLinie entscheidend, dass diese Ordnung im Zeitpunkt\n\nder Tat noch bestanden hat. Die mehr oder weniger grosse Wahrscheinlichkeit dafür, dass diese Ordnung in einiger Zeit nicht mehr vorhanden sein würde, kann für die\nBeurteilung nicht massgebend sein. Die Möglichkeiten,\nwie sich die Dinge entwickeln könnten, werden gerade\nbei ungünstigen Kriegsverhältnissen leicht verschieden\nbeantwortet werden. Selbst wenn also hier alle Einsichtigen darüber im klaren waren, dass eine weitere Verteidigung Düsseldorfs aussichtslos war, so brauchte es\nim Hinblick auf die allgemein militärische lage nicht\nsinnlos zu sein, im Feinde noch einige Zeit die Vorstellung zu erhalten, dass Düsseldorf weiter verteidigt\nwerde. Demmach bleibt die Möglichkeit offen, dass JB\nWEB Bestrebungen, die Stadt dem Gegner zu übergeben,\ndas durch die §§ 91 b StGB, 57 UStGB geschützte Rechtsgut, nämlich die Aufrechterhaltung der militärischen\nOrdnung, verletzen konnten. Ob sie das in Vahrheit getan haben - das Schwurgericht hat es für zweifelhaft\n\n-8-\n\n-8-\n\ngehaiten -, bedarf keiner Prüfung und Erörterung. Jedenfalls kann unter diesen Voraussetzungen die Annahme\ndes Schwurgerichts nicht als rechtsirrig bezeichnet\n\nwerden, der Angeklagte habe bei dem Vorgehen von JB\nN den Tatbestand des Kriegsverrates für gegeben erachtet und ihm habe daher das Bewusstsein, das Recht\n\nzu beugen, gefehlt.Dieser in verfahrensrechtlich unanfechtbarer Weise gewonnenen Überzeugung des Schwurgerichts ist daher aus sachlichrechtlichen Gründen nicht\nentgegenzutreten, =\n\n.\nsar.\n\nb) Dasselbe gilt für die Ansicht des Schwurgerichts,\ndie Beteiligung des Angeklagten an der Durchführung des\nStandgerichtsverfahrens gegen die vier Düsseldorfer\nBürger bilde ebenfalls keinen Verstoss gegen deutsches\nStrafrecht. Hierzu ist im Urteil ausgeführt, der Angeklagte habe zwar als zuständiger Gerichtsherr den Vorsitzenden und die Beisitzer des Standgerichts bestimmt,\naber auf die Richter während der Verhandlung nicht eingewirkt, so dass er für das Todesurteil gegen die damaligen Angeklagten keine Verantwortung trage. Dass er\ndieses Urteil bestätigt habe, könne ihm nicht zum Vorwurf gereichen, weil die Verurteilung wegen Hoch- und\nLandesverrats ausgesprochen worden sei und er selbst\nzuvor in dem Verfahren gegen Is auch auf Todesstrafe erkannt habe. Wenn er sie dort als Richter für\ngesetzmässig angesehen habe, so habe er sie hier als\nGerichtsherr nicht für ungesetzlich zu halten brauchen,\nzumal da gegen IB und die vier Bürger die gleiche\nAnklage erhoben worden sei. Auf jeden Fall habe ihm das\nBewusstsein gefehlt, ein etwa gesetzwidriges Todesurteil\nzu bestätigen, so dass auch hier der Vorsatz für ein\n\n-9-\n\nTötungsverbröchen nicht gegeben sei.\n\nDie verfahrensrechtliche Zuständigkeit des Standgerichts zur Aburteilung der vier Düsseldorfer Bürger\nergab sich. aus § 3 KStVO, wie das Schwurgericht zutreffend angenommen hat. Was sie getan haben, konnte\ndem äusseren Geschehen nach, ebenso wie das Vorgehen des\n- Verurteilten Jürgens den Tatbestand der §§ 91 b StGB,\n\n57 MStGB erfüllen. Zwar waren sie keine Militärpersonen\nund unterlagen daher nicht als Täter den Bestimmungen\ndes Militärstrafgesetzbuches. Aber sie kamen als Teilnehmer an einer militärischen Straftat in Betracht. Die\nFöglichkeit der Teilnahme von Zivilpersonen an militärischen Verbrechen ist in der Rechtsprechung wiederholt\nanerkannt (vgl RGSt Bd 38, 417, 418 und die daselbst angeführten Rechtsprechungsnachweise). Ob das Standgericht\nallerdings die Vorschrift des § 57 MStGB seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, steht nicht fest. Das angefochtene Urteil sagt hierzu nur, die Verurteilung sei\nwegen Hoch- und Iandesverrats erfolgt. Aber auch wenn\ndie Todesstrafe nicht zwingend hätte ausgesprochen werden müssen, so kann das Urteil des Standgerichts dennoch\nnicht allein deshalb als rechtswidrig bezeichnet werden,\nweil es auf Todesstrafe lautete. Denn ein Verhalten, wie\nes die Düsseldorfer Bürger, wenn auch aus den lautersten\nBeweggründen, im Kriege und im Angesicht des Feindes bewiesen haben, ist nach weit verbreiteter Auffassung\n\n- jedenfalls bis zum Jahre 1945 - als schweres todeswürdiges Verbrechen angesehen und geahndet worden. Dass das\nStandgericht von der etwaigen Möglichkeit, auf eine\nFreiheitsstrafe zu erkennen, keinen Gebrauch gemacht und\ndie damaligen Angeklagten zum Tode verurteilt hat, ist\n\n- 10 -\n\n..\n»\n\nun\n\n- 10 -\n\ndaher kein Verstoss gegen allgemein anerkannte, übergesetzliche Grundsätze des Rechts und der Gerechtig-\n\nkeit. Es ist somit denkbar, dass auch der Angeklagte\n\nals Gerichtsherr die Todesstrafe nicht für ungesetz-\n\nlich und rechtswidrig gehalten hat. Dem Schwurgericht\nkann deshalb aus Rechtsgründen nicht in seiner Annahme entgegengetreten werden, dem Angeklagten habe das\n\nBewusstsein gefehlt, ein etwa gesetzwidriges Todesurteil zu bestätigen.\n\nc) Schliesslich lassen die Darlegungen des Urteils\n‚auch insoweit keinen Rechtsirrtum erkennen, als das\nSchwurgericht in der Beteiligung des Angeklagten an\nder Vollstreckung der Todesurteile gegen Jürgens und\ndie vier Düsseldorfer Bürger keinen vorsätzlichen Verstoss gegen deutsches Strafrecht sieht.\n\nAus den Gründen, wie sie in den vorangehenden Ausführungen erörtert worden sind, können der Erlass des\nTodesurteils gegen Ip unü die Bestätigung der Todesurteile gegen die Düsseldorfer Bürger in Beziehung\nauf den Angeklagten nicht als unrechtmässig behandelt\nwerden. Ist aber davon auszugehen, dann kann auch, jedenfalls was den Angeklagten angeht, in der Vollstrekkung der Urteile keine Rechtswidrigkeit gesehen werden.\nDie Zufügung des in der Vollstreckung einer rechtmässigen Strafe liegenden Übels ist nicht rechtswidrig, eben\nweil sie die gebotene Strafvollstreckung ist. Eine andere Beurteilung ist hier nicht etwa deshalb geboten,\nweil der Angeklagte die Todesurteile schon kurze Zeit\nnach der Bestätigung hat vollstrecken lassen. Das\nSchwurgericht hat zwar ein Verbrechen gegen die lienschlichkeit darin gesehen, dass der Angeklagte in beiden\n\n- 11--\n\n°\n\nSellenduliss na WERE\n\ns\nDu Ze Ge - .\nTh TEE a TORTE I mn EI\n\nBe\n\nar my\n\nL} ”\nla\nBIPRSNTE\n\n74\nza\n\ns 2 2\nKi A\n\n.\n>\non %\nsn bs\n\nm\n\n—-\n\n- 1 -\n\nFällen auf die Vollstreckung der Urteile ohne zwingenden Grund geradezu gedrängt habe, obwohl er gewusst\nhabe, dass die Verurteilten keine gewöhnlichen Verbrecher, sondern Patrioten gewesen seien, die aus\n\nden lauterster Beweggründen heraus gehandelt hätten.\n\nOb diese rechtliche Beurteilung zutreffend ist, bedarf keiner Entscheidung, da insoweit das Urteil infolge des Wegfalls der Ermächtigung zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr 10 der Nachprüfung nicht unterliegt. Innerhalb der Erörterung einer Verletzung deutscher Strafbestimmungen hat das Schwurgericht jedenfalls zutreffend ausgeführt, dass der Angeklagte im\nRahmen der damals bestehenden Vorschriften gehandelt\nhabe. Denn es’ entsprach dem Gesetz (§ 103 KStVO), und\nes gehört gerade zum Wesen des standgerichtlichen Verfahrens, dass die Vollstreckung von standgerichtlichen\nUrteilen schon kurze Zeit nach deren Bestätigung geschieht. Aus dem Umstande, dass in Kürze mit dem Einmarsch des Gegners in Düsseldorf zu rechnen war, kann\nsomit gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung nichts\ngefolgert werden. Demmach ist die Auffassung des Schwurgerichts rechtlich zu billigen, dem Angeklagten sei\nnicht bewusst. gewesen, dass er durch die Vollstreckung\nder Urteile deutsches Strafrecht verletzen könnte, und\nihm habe daher das Wissen um eine rechtswidrige Tötung\ngefehlt.\n\n4.) Der Sachverhalt gibt keinen Anlass zu einer Erörterung, ob der Angeklagte bei der Bestätigung des Urteils gegen die Düsseldorfer Bürger und bei der Anordnung der Vollstreckung der Urteile deren etwaige Rechtswidrigkeit in vorwerfbarer Weise aus Fahrlässigkeit\n\n- 12 -\n\n6L\n\n- 12 -\n\nnicht erkannt habe und sich damit der fahrlässigen\nTötung nach § 222 StGB schuldig gemacht haben könnte.\n\n5.) Nach alledem lässt das angefochtene Urteil, soweit\ndarin das Verhalten des Angeklagten unter deutschstrafrechtlichen Gesichtspunkten geprüft und behandelt worden ist, keinen Rechtsverstoss erkennen. Das\nhat die Freisprechung des Angeklagten zur Folge. Zwar\nhat der Senat bisher im Anschluss an die Rechtsprechung\ndes 2. Strafsenats (vgl Urteil vom 22. Januar 1952 -\n\n2 StR 17/50 - und Urteil vom 27. März 1952 - 3 StR 32/50 -)\n\n‚die Einstellung des Verfahrens ausgesprochen, wenn die\nVerurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens gegen die\nMenschlichkeit entfiel und die Tat nach deutsch-rechtlichen Bestimmungen nicht strafbar war. Diese Rechtsansicht wird nicht weiter aufrecht erhalten. Der Senat ist\nvielmehr in Anlehnung an die vom Reichsgericht in der\nEntscheidung RGSt 66, 51 ff entwickelten Gedankengänge\nder Auffassung, dass in einem so liegenden Falle die\nFreisprechung des Angeklagten geboten ist. Dem steht\n\ndie Rücknahme der Ermächtigung zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Ir 10 nicht entgegen. Diese hindert\nzwar, ähnlich wie das Fehlen einer Prozessvoraussetzung,\ndie weitere Verfolgung der Tat als eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit, lässt jedoch im übrigen deren\nVerfolgung und Beurteilung aus anderen - deutschrechtlichen - Strafvorschriften unberührl. Soweit der\n\n2. Strafsenat in seinem angeführten Urteil eine hiervon abweichende Meinung vertreten hat, bedarf es keiner\nHerbeiführung einer Entscheidung nach § 136 GVG, da der\n2, Strafsenat auf Anfrage erklärt hat, dass er daran\nnicht mehr festhalte.\n\n- 13 -\n\ns\n...\n\nur\n\n- 13 -\n\nDemzufolge ist der Angeklagte freizusprechen, was\nvon hier aus geschehen kann, nachdem das Schwurgericht\n- von seinem Standpunkt aus zutreffend - die Freisprechung des Angeklagten im Urteilsspruch nicht zum Ausdruck gebracht hätte. Gleichzeitig ist die Revision\nder Staatsanwaltächaft, soweit sie gegen den Angeklagten gerichtet ist, als unbegründet zu verwerfen.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte die Aufhebung des Trteils und die Zurlickverweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt.\n\nI\nKirchner Krauss Koeniger\n\nN\nBusch Scharpenseel\n\nN.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-04/3-str-141-51","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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