{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-11-27_3_StR_96_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-11-27","aktenzeichen":"3 StR 96/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"6/\n2277 093\n\n3 .StR_96’52\n\nu\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden beratenden Betriebswirt Peter M nun\naus BB, geboren am iD 597 in x,\n\nwegen Nötigung zur Unzucht\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. November 1952, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellterggggp\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Darmstadt vom 24. November 1951, soweit\nes ihn schuldig gesprochen hat, mit den Feststellungen\naufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht in Hanau zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n[Rs\n\n-2.-\n\nGründe\n\nDer Angeklagte war im Jahre 1949 im Lebensmittelge--\nschäft WB in DD, im Kaffeehausbetrien des Ludwig\nSCENE ir uni im Betrieb des TIcktromeisters\nIrnst HB in Lg mit der Überwachung der Buchführung\nund der Erledigung von Steuersachen betraut. Ür war mit\nder Schwiegertochter des WB und den Zhefrauen der beiden\nletztgenannten (Geschäftsinhaber gut bekannt, denen jeweils\ndie Führung der Bücher übertragen war.\n\nIm Frühjahr 1949 legte er die Maria gb im gemeinschaftlichen Arbeitsraum über das Knie, hob ihr den Rock\nhoch und ersetzte ihr mit einem Lineal einige Schläge auf\ndas mit einem Schlüpfer bedeckte Gesäß. Ebenso verfuhr er\nanfangs Oktoter 1949 mit der Hedwig SW, die er im\nGeschäftszimmer über das Kopfende eines Sofas gedrückt hatte. Einige Wochen vor .eihnachten 1949 zog er die Largot\n \\ im Wohnzimmer ihrer Eltern nach Intdeckung eines\nBuchungsfehiers über sein Knie und schlug sie behrwals wit\neinem Stöckchen auf das bekleidete Gesäß. Alle Eandlungen\nbeging der Angeklagte aus Sinnenlust.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts ist er - unter Freisprechung von der Anklage wegen weiterer ähnlicher Vorfälle -\nwegen zweier voliendeter Sittlichkeitsverbrechen nach\n§ 176 Abs 1 Nr 1 StCB und eines Versuchs hierzu zur Gesautstrafe on zehn Lionaten Gefängnis verurteilt worden. Seine\nRevision, die auf die Behauptung von Verfahrensverstössen\nund der falschen Anwendung des sachlichen Fechts gestützt\nist, hat Lrfolg.\n\n-— mm — ——\n\n1.) Der Angeklagte macht geltend, das Landgericht habe zu\nUnrecht von der Vereidigung der Zevgen Eva Hg und Bernhard BD abgesehen.\n\na) Laut Sitzungsniederschrift ist die Vereidigung der Eva\nHGB gemäss § 61 Nr 2 StPO unterblieben, weil sie die\nMutter der verletzten Hedwig SM sei. Dagegen ist\nrechtlich nichts einzuwenden. Die Entscheidung der Frage,\nob ein Angehöriger des Verletzten vereidigt werden soll,\nunterliegt dem Ermessen des Tatrichters. Dass er es missbraucht hat, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass er\nvorher die Verletzte selber vereidigt hatte, zwang ihn\nnicht, bei deren Mutter, die nach den Urteilsgründen nicht\nTatzeugin war, in derselben Weise zu verfahren. Der Auffassung des Beschwerdeführers, die Erwägungen, die zur Vereidigung der Verletzten geführt hätten. hätten denkgesetzlich auch die Vereidigung ihrer Mutter notwendig gemacht,\nkann nicht beigetreten werden.\n\nb) Die Vereidigung des Zeugen BPhat die Strafkammer\ngemäss § 61 Nr 3 StPO unterlassen. Dazu war sie befugt,\nwenn sie seiner Aussage keine wesentliche Bedeutung beimaß\nund davon überzeugt war, dass auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten sei. Dass das der Fall war, lässt\nsich dem Urteil entnehmen. Es verwertet die Bekundung dieses Zeugen an keiner Stelle und bemerkt ausdrücklich, der\nAngeklagte habe den Vorfall mit der Hedwig SB -ugegeben. Ein Verfahrensverstoss jJiegt daher nicht vor.\n\n2.) Dagegen ist die Sachbeschwerde begründet. Die Rüge,\nder Erstrichter habe rechtsirrig den Begriff der mit Gewalt vorgenommenen Unzuchtshandlung im Sinne des 8 176\nAbs 1 Nr 1 StGB bejaht, greift durch»\n\n61\n\nEntgegen der Meinung der Revision können Steckschläge\nauf das bekleidete Gesäß eines Menschen unter Umständen\neine unzüchtige Handlung sein, wenn sie dem Verletzten aus\nSinrenlust versetzt werden (RGSt 67, 110). Das könnte namentlich dann angenommen werden, wenn - wie hier - die\nHandlung nach Emporheben des Rocks der beteiligten Frau’\nausgeführt worden ist. Auf die Entscheidung dieser Frage\nkommt es indes im vorliegenden Fall deswegen nicht an, weiı\nder Angeklagte nur dann aus § 176 Abs 1 Nr 1 StGB strafbar\nwäre, wenn er eine Unzuchtshandlung an einer Frau nit Gewalt\nvorgenommen hätte.\n\na) Dazu gehört zunächst, dass körperliche Kraft aufgewendet\nwurde zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes. Schon hierzu fehlen zureichende Feststellungen:\n\nIm Urteil ist zum Falle Wh penerkt, die Zeugin habe\nsich das Überlegen verbeten, der Angeklagte habe sie aber\nüber das Knie gezogen und ihr nach Emporheben des Rocks\neinige Schläge versetzt, Ob und in welcher Weise sie sich\ndagegen gewehrt hat, ist nicht angegeben. Bei ihren Alter\nvon 27 Jahren liegt die Annahme nahe, dass sie bei Bestehen\neines ernsthaften Abwehrwillens zu einem erfolgreichen Widerstand in der Lage gewesen wäre. Sollte sie wegen ihrer\nÜberraschung nicht dazu gekommen sein, so könnte eine Cewalthandlung deshalb nicht angenommen werden (ECSt 77, 81).\nDie Prüfung der Frage einer ernstlichen Gegenwehr konnte\nnicht übergangen werden, zumal die WB einen vom Erstrichter nicht als strafbar angesehenen ganz ähnlichen Vorfall, der sich etwa zwei Wochen vorher ereignet hatte, nur\nals unangebrachten Scherz aufgefasst hat. Demals hatte sie\n\n-5-\n\n.. .\nN oa\n\n®\n\nun Ad wi\n\n- 0.\n\nder Angeklagte auf das Sofa geworfen und in geschlechtlicher\nErregung chne Emporheben des Rocks mit dem Lineal auf das Gesäß ges:hlagen.\n\nDasselbe gilt für die beiden anderen Fälle.\n\nDarüber, dass die Hedwig SB sich dem Vorgehen\ndes Angeklagten irgendwie widersetzt hätte, enthält das Ur-\n\nteil nichts. Zu einer Würdigung dieses Gesichtspunkts hätte\num so mehr Anlass bestanden, als verschiedene Umstände die\nAnwendung von Gewalt zweifelhaft erscheinen lassen. So hatte\nder Angeklagte der Zeugin gegenüber schon früher, wena sie\nsich seiner Meinung nach nicht richtig benommen hatte, geäussert, er werde ihr das Höschen strammziehen. Zwei Tage\nvor der ihm zur Last gelegten Tat war er unter Wiederholung\ndieser Worte mit einem Lineal auf sie losgegangen, ihr aber\nnicht gefolgt, als sie in das nebengelegene Schlafzimmer auswich. Die SD erzählte von der Sache bis Dezember 1949\nniemandem etwas und fügte auf einer zu Beginn dieses Monats\nan ihre Familie gerichteten Karte einen @russ an den Angeklagten bei. Bis dahin setzte der Angeklagte seine Tätigkeit\nbei Ludwig SB fort. Erst als es im Dezember 1949 zu\neinem schweren Zerwürfnis zwischen diesem und seinen Schwiegereltern gekommen war, auf deren Seite der Angeklagte stand,\nerstattete Ludwig SEE gegen den Angeklagten Anzeige. |\nAll diese Tatsachen bedurften der eingehenden Würdigung und\nErörterung bei der Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte\n\nnit Gewalt gegen Kedwig sa vorgegangen ist.\n\nIm Falle Margot HB sagt das Urteil, der Angeklagte\nhabe die Widerstrebende über seine Knie gezogen und mit\neinem Stöckchen einige Male auf das Gesäß geschlagen, über\n\n-6 -\n\nZi\n\nwelchem sie den Rock festgehalten habe. Die Zeugin habe\ndiesen Vorgang als eine ungehörige Schulmeisterei aufgefasst.\nLinige Tage darauf habe der Angeklagte sie wieder in dieser\nWeise \"strafen\" wollen. Er habe sie am Handgelenk gefasst,\nsie habe sich jedoch losgerissen mit dem Bemerken, sie sei\nkein kleines Kind mehr. Daraufhin habe der Angeklagte nichts\nmehr unternommen. Dessen Verhalten gegenüber dem energischen\nAuftreten der Hgg legte dem Tatrichter die Untersuchung\nnahe, ob dem Angeklagten bei dem ersten Fall wirklich ernsthafter Widerstand geleistet worden ist und ob es sich dabei\nmöglicherweise um eine Überraschungstat gehandelt haben kann.\n\nVor allem bestehen Bedenken gegen die Bejahung des inneren Tatbestandes, der im Urteil nicht berührt ist. Bei der\nBesonderheit der Sachlage musste geprüft werden, ob etwa\nder Angeklagte der - wenn auch vielleicht irrigen - Meinung\nsein konnte, die genannten Frauen hätten gegen sein Tun\nnichts einzuwenden. Wäre das der Fall gewesen, so wäre ihm\nsein Vorgehen wegen fehlenden Vorsatzes nicht als Gewaltanwendung im Sinne des § 176 Abs 1 Nr 1 StGB zuzurechnen\n(R6St 1Z 1926, 937 Nr 1).\n\nb) Selbst wenn die Gewaltanwendung nach der dusseren und\ninneren Tatseite vorläge, wäre der Tatbestand des § 176\n\nAbs 1 Nr 1 StGB noch nicht schlechtweg erfüllt. Denn sie\nmuss das Mittel zur Vornahme der unzüchtigen Handlung gewesen und ihr vorausgegangen sein. Eine mit Gewalt vorgenommene Unzuchtshandlung liegt nicht vor, wenn die Gewalttätigkeit selbst die unzüchtige Handlung bildet (R(St 63, 227;\n\nRG JW 1939, 400 Nr 3). Dass es hier anders war, ist im angefochtenen Urteil nicht ausreichend dargetan.\n\n.\n.u\n\n.—\n\n-_— u.\n-. - *\n\nDie Strafkammer vertritt unter Anlehnung an die Entscheidung des Reichsgerichts in JW 1929, 1015 Nr 20 die Ansicht, der erste Teil der Gewaltanwendung, nämlich das Anpacken und Überlegen der Frauen, sei nicht ausschliesslich\ndie unzüchtige Handlung selbst gewesen. Denn er habe im wesentlichen dazu gedient, die unzüchtige Handlung, nämlich\ndas Rockhochheben und Schlagen, erst herbeizuführen. Dem\nkann nicht gefolgt werden.\n\nDer in der erwähnten Entscheidung behandelte Sachverhalt lag anders. Dort waren mehrere Gewalttätigkeiten verschiedener Art, deren Ausübung eine gewisse Zeitdauer beansprucht, dem Schlagen mit einer Reitpeitsche als Einleitung\nvorausgegangen. Insbesondere war die angegriffene Frau durclı\nDrohung mit Peitschenhieben zur völligen Entkleidung gezwungen und erst hernach mit der Peitsche misshandelt worden.\nHier hingegen folgte das Schlagen dem Anpacken und Niederdrücken der Frauen sowie dem Emporheben der Röcke unmittelbsr in so enger zeitlicher Nähe, dass Zweifel entstehen\nkönnen, ob die Zerlegung der Gesamttätigkeit des Angeklagten\nin ihre einzelnen Teilakte mit einer natürlichen Betrachtungsweise in Einklang gebracht werden kann. Die Bedenken\ngegen die Bejakung einer vom Schlagen getrennten Gevaltanwendung würden sich verstärken, wenn der Angeklagte ent- i\nsprechend seiner Verteidigung schon beim Anfassen der Frauen\neinen geschlechtlichen Reiz verspürt und seine Befriedigung\ngefunden hätte. Jedenfalls kennzeichnet sich nach den bisherigen Feststellungen das gesamte Vorgehen des Angeklagten\nals eine sadistische Betätigung, die er in wollüstiger Absicht vornahm, die jedoch den Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 1\nStGB nicht erfüllte.\n\n-8 -\n\nce) Das angefochtene Urteil kann daher nicht aufrechterhaiven\nwerden.\n\nSollte die neue Hauptverhandlung keinen anderen Sachverhalt ergeben, so ist zu prüfen, ob sich der Angeklagte\nder gefährlichen oder leichten Körperverletzung: schuldig gemacht haben kann. In der Anklageschrift ist hinsichtlich\naller drei Fälle dem Angeklagten Körperverletzung nach § 223\nStGB vorgeworfen. Dadurch hat die Staatsanwaltschaft mit\ngenügender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass sie wegen\ndes öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten erachte (RGSt 75, 341).\nEine weitere besondere Erklärung von ihrer Seite, wie sie\ndie Strafkammer für erforderlich hält, kann nicht verlangt\nwerden.\n\nDer Senat hat von der Ermächtigung des § 354 Abs 2 Satz\n2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nKirchner Krauss Dr. Koeniger\nScharpenseel Baldus\n\n_\n\nne\n\nSE ER\n\nIn mm\n\nnn\n\n.\nEN\n\nu.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-27/3-str-96-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-27/3-str-96-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:31.302085+00:00"}}