{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-11-27_3_StR_1166_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-11-27","aktenzeichen":"3 StR 1166/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Fr EEE —\n\n2277 092\n\n3 StR 1166/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Altwarenhändler Heinrich 5 ER zu: oh\nVE: 30: geboren am EEE 1554:\n\nwegen gewerbsmässiger Hehlerei\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27. November 1952, an der teilgenommen\nhabens\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter ®r. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter\nErster Staatsanwalt Dr. am\n\nais Vertreter der Bundesäflwaltschaft,\n\nJustizangestellter un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 29. Juni 1951 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nÄ\n\nbs\n\nDer Angeklagie ist wegen gewerbsmässiger Hehlerei in\nier Fäilen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einem Jahr\n„nd drei Monaten verurteilt worden. Zugleich wurde ihm für\ndie Dauer von drei Jahren untersagt, das selbständige Gewerbe eines Altmetallbändlers auszuüben. Seine Revision, die\nVerletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts\nrügt, erweist sich als .begründet. \"\n\nı.) Der fast 7ojährige Angeklagte betreibt seit 40 Jahren\neinen selbständigen Altwarenhandel und ist bisher nicht bestralt worden. Er kaufte dreimal im November 1950 und einmal im Januar 1951. gestonlenes Altmetall an! In den beiden\nersten Füllen handelte es sich um zusammen 2 qm dünn ausgewalztes Bleiblech, in den beiden letzten Fällen um Dachrinnen\naus Zink von 2 und 8 m Länge.\n\n2.) Verfanrensrechtlich rügt die Revision Verletzung des\n\n§ 245 StPO; gemeint ist offenbar Verletzung der Aufklärungsrflicht {§ 244 Abs 2 StPO). Die Strafkammer habe den Angeklagten nicht genügend über sein Lebensschicksal und seinen Werde-\n\ngang vernommen; dadurch sei ihr entgangen, dass der Angeklagte,\n\nder sich bereits 1935 Jängere Zeit in einer Irrenanstalt be-\n„funden habe und ohne Heilung entlassen worden sei, wegen Geisteskrankheit für seine Handlungen nicht verantwortlich gemacht werden könne. Die Rüge ist nicht begründet; sie’ enthält\ndie unbeachtliche Behauptung einer neuen Tatsache, die allenfalls, worauf die Revision selbst hinweist, einen Wiederaufnahmeantrag begründen kann. Die Aufklärungspflicht ist nur\n“erletzt, wenn Umstände vorlagen und dem Gericht bekannt waren, die zu weiterer Aufklärung drängten oder diese wenigstens\n\n|\n\n. s\n„mL... --\n\n-..-\n\nx\n= nn mu nn.\n\nnahelegten. Solche Anhaltspunkte waren nach Urteil und\nAkteninhalt nicht gegeben. Die angeblich unzureichende\nBefragung des Angeklagten ist kein Revisionsgrund, wie der\nBundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl Urteile\n--om 3. Norember 1951; 3 StR 971/51 und vom 7. Februar 1952;\n\n4 StR 4,'50). Da jedoch das Urteil auf die Sachrüge hin aufgehoben werden muss, wird die Styafkammer in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, der Behauptung der Revision\n\nnachzugehen;\n\n3.) Die Strafkammer kommt bei Prüfung der inneren Tatseite\n\nzu dem Ergebnis, der Angeklagte habe in allen Fällen \"zumindest\" den Umständen nach annehmen müssen, dass das angekaufte Metall aus strafbaren Handlungen herrühre. Damit sollte also der Vorsatz über die Beweisregel des § 259 StGB festgestellt werden. Ihre Anwendung ist jedoch durch Rechtsirrtum beeinflusst. Denn die Strafkammer führt als solche Umstände an, dass der Angeklagte schon beim ersten Ankauf den Verkäufer zur Vorsicht gemahnt habe mit dem Hinweis, die Polizei sei schon im Haus’ gewesen, und dass er dem Verkäufer\neinige Tage vor dem.dritten Ankauf Bezahlung über Tarif in\nAussicht gestellt habe, falls dieser Dachrinnen in grösserer\nMenge brächte,. Ausserdem falle dieser dritte Ankauf in einen\nZeitpunkt, als schon zahlreiche Dachrinnendiebstähle in der\nUmgebung Kassels begangen seien, von denen der Angeklagte gewusst habe,\n\nDie Strafkammer sieht also die Umstände, aus denen der\nAngeklagte auf den strafbaren Vorerwerb schliessen musste,\nin erster Linie in eigenen Handlungen des Angeklagten, nän-\n\nlich in seinen Äusserungen gegenüber dem Verkäufer. Solche\neigenen YMandlungen des Erwerbers sind aber keine Umstände\n\nim Sinre der Beweisregel des § 259 StGB. Das hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung, der sich der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen angeschlossen hat, immer wieder hervorgehoben. Insoweit sei auf das grundlegende\nUrteil in RGSt 55, 204 verwiesen. Da das Gesetz Umstände\noraussetzt, die von aussen die Überzeugung des Täters bestimmen sollen, so scheiden seine eigenen Handlungen als\nGrundlage der Beweisregel stets und ohne weiteres aus. Ebenso sind nicht verwertbar die Umstände, die erst nach der\n\nTat liegen, weil sie die Überzeugung des Täters zur Zeit\n\nder Begehung nicht beeinflusst haben können. Eigene Handlungen des Täters und spätere Ereignisse sind also nur\n\nzum unmittelbaren Beweise des unbedingten oder bedingten\nVorsatzes (ohne Anwendung der Beweisregel) geeignet. Den\nunmittelbaren Schluss auf das Wissen des Angeklagten hat\naber die Strafkammer nicht gezogen, weil sie sich dazu nach\ndem zurgebnis der Beweisaufnahme offenbar nicht imstande sah.\n\nVon den Umständen,. die der Tatrichter bei Anwendung der\nBeweisregel anführt, bleibt somit als verwertbar nur der,\ndass beim dritten Ankauf in der Umgebung Kassels schon Dachrinnendiebstähle vorgekommen waren und dass der Angeklagte\n.dies wusste. Die von der Strafkammer gegebene Begründung\nfür die Anwendung der Beweisregel ist also in den beiden\nersten Fällen schlechthin unzureichend. Im übrigen ist die\nallgemeine Tatsache, dass Dachrinnendiebstähle vorgekommen\nsind, für sich allein kein Umstand, der den Schluss auf\nden strafbaren Vorerwerb einer einzelnen bestimmten Dachrinne aufdrängt.\n\nnn een were nn m\n\nN\n\n.—u wm\n\nNun hat alterdings die Strafkammer hinsichtlich des vier.\nTen Ankaufs bemerkt, hier sei der Angeklagte auf Grund seiner eigenen Einlassung überführt. Der Angeklagte hatte nänlich zugegeben, ’in diesem Falle habe er dem \"Angebot nicht\ngetraut\", Möglicherweise wollte die Strafkammer mit dem\nHinweis, der Angeklagte sei durch diese Einlassung überführt, bedingten Vorsatz feststellen. Damit aber steht\nin Widerspruch,. dass sie in allen vier Fällen die Beweisregel anwendet, die mit den Erfordernissen des bedingten\nVorsatzes nichts zu tun hat (vgl wiederum RG6St 55, 204).\nDass der Angeklagte \"dem Angebot nicht getraut hat\", ist\nim übrigen noch'kein bedingter Vorsatz. Auch bei bewusster Fahrlässigkeit traut der Täter dem Angebot nicht, Es\nkemmt darauf an, ob er den als möglich erkannten zrfolg\nauch hilligte. Selbst wenn aber angenommen werden könnte,\ndess bedingter Vorsatz bei diesem vierten Ankauf ausreichend festgestellt ist, muss der Schuldspruch auch insoweit\naufgehoben werden. Denn der Angeklagte ist wegen gewerbsmässiger Hehlerei verurteilt worden und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer Gewerbsmässigkeit\nverneint hätte, wenn der Angeklagte nur in einem Falle\nverurteilt worden wäre.\n\n4.) Der Revision musste deshalb stattgegeben werden. Für\ndie neue Hauptverhandlung sei auf folgendes hingewiesen:\n\na) Die Strafkammer hat die Anwendbarkeit des § 5 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen nicht geprüft, obwohl der Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten\nAnkauf unedler Metalle von Minderjährigen zur Last legt.\n\n . PER S—n —\n\nb) Die Ausführungen der Revision zum Merkmal der Gewerbsmässigkeit wenden sich zum Teil in unzulässiger Weise gegen die Bewveiswürdigung des angefochtenen Urteils. Sie können jedoch in der neuen Hauptverhandlung Beachtung finden.\nDas gilt vor allem für den Hinweis der Revision, es spreche gegen die Absicht der Gewerbsmässigkeit, dass der Angeklagte nach den Feststellungen im vierten Fall den Ankauf\nzunächst ablehnte und die Dachrinnen erst abnahm, als ihm\nder Verkäufer -zuredete und seine Frau auf Abschluss der\nUnterredung drängte. Den Rechtsausführungen. der Revision\nkann nicht beigepflichtet werden. Die geringe Menge des angekauften Metalls steht der Annahme gewerbsmässigen Handelns nicht\nerundsätzlich entgegen, da schon das Streben nach einem Nebenierdienst genügen kann. Nur tatsächlich kann dieser Umstand ein Anzeichen gegen die Absicht der Gewerbsmässigkeiv sein; das ist aber eine Frage der Beweiswürdigung.\n\n‚ Ebenso ist die Auslegung, dass § 260 StGB nur besonders\ngefährliche asoziale Elemente treffen wolle (0O1G Hamm,\n\nDRZ 1949, 571), vom Bundesgerichtshof abgelehnt worden\n\n(rgl BGHSt 1,383).\n\nc) Die Revision meint, die Strafkammer habe nach den Feststellungen Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen\nHehlereihandlungen annehmen müssen. Dass gewerbsmässiges\nHandeln allein nicht zu dieser Annahme zwingt, räumt die\nRevision ein. Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, dass\nein bestimmter Gesamtvorsatz, der von vornherein den Gesamterfolg vmfasst habe, nicht zu erkennen sei. Das ist\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n..—e\n\nAR,\n\nun u ge\n\nd‘ Schliesslich vermisst die Revision eine Prüfung,\n\nob nicht der ‘Angeklagte nach den Feststellungen wegen Anstiftung zum Diebstahl statt wegen Hehlerei\nhätte ‘bestraft werden müssen, da er nach Auffassung\nder Strafkammer den minderjährigen Verkäufer ermuntert\nhabe, Dachrinfien in grösserer Menge zu bringen, und\ndadurch zur Begehung von Diebätählen aufgefordert ba-\n»e, Die Revision übersieht jedoch, dass ein bloßes Geneigtmachen zu strafbaren Handlungen gewisser Art noch\nkeine Anstiftung im Sinne des § 48 StGB ist. Es genügt,\ninsoweit auf die Entscheidung des Reichsgerichts in\nRest 34, 327 zu verweisen:\n\n’\n\ne) Dagegen sind die Ausführungen der Strafkammer über\nden Ausspruch des Berufsverbots nicht frei von Rechtsirrtum. Das Urteil sagt lediglich, der Angeklagte habe\nsich in den erörterten Fällen so gewissenlos gezeigt,\ndass’es erforderlich sei, die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Diese Begründung ist unzureichend. Die Notwendigkeit der Massregel ist nach dem\nZeitpunkt der Strafverbüssung zu beurteilen. Deshalb\nmuss geprüft werden, ob nicht bereits die Strafe selbst\neinen so abschreckenden Einfluss auf den Täter ausüben\nwiri, dass weitere Straftaten nicht mehr zu erwarten sind.\nDiese Prüfung lag hier um so näher, als der Angeklagte\n\nschon 40 Jahre Althandei betreibt und noch nicht bestraft °\n\nworden ist, Hinzu kommt, dass bei der Strafzumessung sogar ausdrücklich bemerkt wird, eine Strafe von einem\nJahr und drei Monaten Zuchthaus sei ausreichend, um dem\n\n|\n\nAngeklagten die Schwere seiner Verfehlung nachhaltig\nfühlbar zu machen und um dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit zu genügen. Mit dieser Würdigung ist die\nAnwendung des § 42 1 StGB nicht vereinbar.\n\nKirchner Krauss Koeniger\n\nScharpenseei Baldus\n\n—.\n\n.\n[u ee 3","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-27/3-str-1166-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-27/3-str-1166-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:31.279707+00:00"}}