{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-11-27_3_StR_1106_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-11-27","aktenzeichen":"3 StR 1106/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 2106/51 9977 091 57\n\nImNamen des Voıkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ni.) den Rohprcduktenhändler Gerhard 5 aus\nER. dort geboren am 13,\n\n2.) die Ehefrau Hilde S ebcrene WB aus\nTOEB ort geboren am 1914,\n\nwegen gewerbsmässiger Hehlerei u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtohofs in der Sitzung vom 27. November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Reckt erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Wuppertal vom 27. Augusı\n1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sacne wird\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\npen -\n-— ui om\n\n.- new -\n\n..\n\n. 0, zum\n\n— Tr \"Tee\n2/\n\nGründes\n\nan\n\nDer Eröffnungsbeschluss hatte den Angeklagten zur Last\ngelegt, in Remscheid in der Zeit vom 12. Juli bis zum 11.\nNovember 1950 fortgesetzt und gemeinschaftlich handelnd\ndurch ein und dieselbe Handlung\n\n—.\n\n.\n.\nTEE ei u nn —-\n\na) gewerbsmässig ihres Vorteils wegen Sachen, nämlich Altmetalle für insgesamt etwa 2.070,28 DM, von denen sie\nwussten oder den Umständen nach annehmen mussten, dass\nsie mittels einer strafbaren Hondlung erlangt waren, an- \"\ngekauft,\n\nb) im Inland Altmetall zur gewerblichen Weiterveräusserung\nohne Erlaubnis erworben,\n\n2) Altmetalle von Minderjährigen erworben zu haben\n\nı§§ 259 260 StGB; §§ 1, 5, 16 des Gesetzes über den Verkehr\nmit unedlen Metallen).\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten freigesprochen.\nDie Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung\ndes Urteils.\n\n1.) Schon die Verfahrensbeschwerde greift durch.\n\na) Eine Verletzung des § 261 StPO liegt zwar nicht vor.\nNach der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger die\nGeschäftsbücher des Angeklagten in der Hauptverbandlung\nvorgelegt. Das Urteil bemerkt, dass die Bücher einen sau-\n\nberen und übersichtlichen Eindruck machen und dass sämtliche Ankäufe ordnungsgemäss eingetragen sind. Diese Tatsache ist unter’ anderem für die Annahme der Gutgläubigkeit\nder Angeklagten verwertet worden. Die-Revision rügt, dass\ndie Sitzungsniederschrift keinen entsprechenden Vermerk\nenthalte und deshalb nicht erkennbar sei, ob die Geschäftsbücher durch Augenschein oder Verlesung zum Gegenstand der\nHauptverhandiung gemacht worden seien. Nach seiner Fassung\nist dieser Revisionsangriff eine reine-Protokollrüge und\ndeshalb unzulässig. Ausserdem kann der Inhalt der Geschäftsbücher zulässigerweise durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein und war damit verwertbar; hierüber bedurfte es keiner Beurkundung in der Sitzungsniederschrift, Diese Annanme wird vestätigt darch die Erklärung\ndes Urteils, der Sachverhalt sei auf Grund der eingehenden\nBeweisaufnahme, insbesondere der Aussagen namentlich genannter Zeugen sowie der Sinlassunren der Angeklagten festgestellt\n\nworden; die Geschäftsbücher werden in diesem Zusammenhang\nnicht erwähnt.\n\nb) Auch die Rüge einer Verletzung des § 61 Nr 3 StPO bleibt\nim Ergebnis ohne Erfolg. Die Strafkammer hat insgesamt zehn\nZeugen vernommen. Der 16-jährige Zeuge Lg blieb wegen\n\"Eidesunmündigkeit\" unvereidigt. Ein Fall des § 60 Nr i\nStPO lag jedoch nicht vor; die Strafkammer hatte gemäss\n\n§ 61 Nr 1 StPO über die Beeidigung zu beschliessen. Dieser\nFehler ist indessen von der Revision nicht zusdrücklich\ngerügt. Sämtliche übrigen Zeugen sind \"gemäss § 61 Nr 5\nStPO unvereidigt geblieben\"; eine nähere Begründung hier-\n\nfür enthält die Sitzungsniederschrift nicht.\n\nWas zunächst die Zeugen ip, ED uni Plücker\n\nbetrifft, von denen die Strafkammer ausdrücklich sagt, der E\nSachverhalt sei insbesondere auf Grund ihrer Aussagen festgestellt worden, so liegt zweifelsfrei ein Verstoss gegen\n\n§ 61 Nr 3 StPO vor. Denn die Strafkammer hat hiernach den\nBekundungen dieser Zeugen ausschlaggebefde Bedeutung beigemessen; dem widerspricht der Beschluss über die Nichtbeeidigung gemäss § 61 Nr 3 StPO. Gleichwohl beruht das Urteil\nnicht auf diesem Verfahrensfehler, da die drei Zeugen gemäss § 60 Nr 3 StPO unbeeidigt bleiben mussten. Sie waren\ndie Verkäufer des Altmetalls und hatten es entweder durch\nstrafbare Handlungen erlangt oder standen jedenfälls in diesen\nVerdacht, wie sich aus der Bemerkung des Urteils ergibt, im\nFalle KM habe sich nicht nachweisen lassen, dass das\nMetall in strafbarer Weise gesammeit worden sei. Die Zeugen\nwaren also im Sinne des § 60 Nr 3 StPO an der den Gegenstand\nder Untersuchung bildenden Tat der Angeklagten beteiligt\noder standen im Verdacht der Beteiligung (vgl BGHSt 1, 360).\nDa sie nach dieser zwingenden Vorschrift nicht beeidigt\nwerden durften, kann das Urteii auf der an sich fehlerhaft\nmit § 61 Nr 3 StPO begründeten Nichtvereidigung nicht beruhen.\n\n3\nDer 17-jährige Zeuge EB, dessen Beeidigung übrigens Ei\nnach § 61 Nr 1 StPO hätte unterbleiben können, ist an kei- ,\nner Stelle der Urteilsgründe erwähnt. Es muss nach ihrem S\nZusammenhang als ausgeschlossen angesehen werden, dass\nseine Bekundung irgendwie verwertet wurde. Die übrigen fünf\nZeugen. Polizeibeamte und Stadtsekretäre beim Gewerbeamt,\nsind zu dem Vorwurf eines Vergehens nach § 1 des Gesetzes\nüber den Verkehr mit unedlen Metallen gehört worden. Ihre\n\nBr\n\n. .\nInu on\n\ner aan,\n\nBekundungen dienten der Nachprüfung, ob insoweit den Einlassungen der Angeklagten Glauben geschenkt werden könne.\n\nDas Urteil lässt klar erkennen. dass den Bekundungen cine\n\nweitere Bedeutung nicht zukam. &s ist auch nicht der gering-\n\nste Anhaltspunkt vorhanden, dass im Falle einer Beeidigung\n\neine andere, die Angeklagten belastende Aussage zu erwarten .\nwar. Das Urteil beruht also nicht auf der Nichtbeeidigung.\n\nc) Dagegen ist der § 244 Abs 3 StPO verletzt. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschoft hatte den Hilfsbeweisamtrag gestellt, Gen Inhaber der bestohlenen Firma RD\nals Zeugen für die Tatsache zu hören, dass die von den Ängeklagten angekauften Altkupferblöcke mechanisch gepresst\nwaren. Ersichtlich sollte damit bewiesen werden, dass die\nAngeklagten schon aus dem äusseren Zustend der angebotenen\nBlöcke auf die diebische Herkunft schliessen mussten, Die\nStrafkammer hat diesen Hilfsbeweisamtrag in den Urteilsgründen nicht beschieden. Mit einer nach § 244 Abs 3 StPO zulässigen Begründung hätte er auch nicht abgelehnt werden\nkönnen. Dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht,\nkann nicht zweifelhaft sein.\n\n2.) Auch die Sachrüge ist begründet. Allgemein ist zunächst\ndarauf hinzuweisen, dass für die Annahme einer fortgesetzten\nStraftat, wie sie dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegt,\nkeine Anhaltspunkte vorhanden sind, Nur soweit es sich um\nmehrere Ankäufe von derselben Person handolt, bestehen gegen diese Annahme keine durchgreifenden Bedenken. In 3er neuen\nHauptverhandlung. wird das zu beechten sein. Ausserdem muss\n\nin allen Einzelfällen genau unterschieden werden, in wel-\n.cher Weise sich jeder Angeklagte beim Ankauf betätigt hat.\n\nHr —\n\n\\\na;\n\n§§ 5, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Ifetallen\nzur Last fällt, ist die Strafkammer offensichtlich von\nrechtsirrigen Erwägungen ausgegangen. Sie begnügt sich mit\nder Feststellung, die Angeklagten hätten die Verkäufer\nMu ni PO für volljährig gehalten. Obwohl säntliche Einkäufe in den Büchern eingetragen wurden, wozu auch\ndie Angabe der Personalien des Verkäufers gehört, unterlässt\ndie Strafkanmer die naheliegende Prüfung,’ ob die Angeklagten nicht aus den Personalausweisen, deren Vorlage sie nach\n§ 6 Abs 1 Satz 2 des Gesetzes Über den Verkehr mit unedlen\nMetallen verlangen mussten, das Alter der Verkäufer erkannt\nhaben. Haben die Verkäufer die Personalausweise nicht vorgelegt, dann kam ein Vergehen nach dieser Verschrift in Verbindung mit § 16 Abs 1 Er 4 aa0 in Betrecht. Ausserdem war\nzu erörtern, ob sich die Angeklagten nicht eines Vergehens\nnach § 16 Abs 2 aaO schuldig gemacht haben. weil sie die\nHinderjährigkeit der Veräusserer aus Fahrlässigkeit nicht\nerkannt haben.\n\nFür die Ankäufe von dem 14-jährigen Lehrling oz\nneint die Strafkammer den Vorsatz der Angeklagten, weil sie\nder Meinung gewesen seien, dass nicht TER sondern dessen\nMutter oder der Kraftfahrer WB die Verkäufer seien,\nLinhs hatte beim ersten Verkauf eine Bescheinigung seiner\nMutter vorgelegt, aus der sich ergab, dass diese als Verkäuferin auftrat. In den beiden nächsten Fällen hatte der\nKraftfahrer WERE den gestohlenen Kupferdraht auf Bitten\ndes IM zu dem Lagerplatz der Angeklagten gebracht, wobei\ndie angeklagte Ehefrau den VegzERn als den Verkäufer an-\n\nBei der Prüfung. ob den Angeklagten ein Vergehen nach den\n\n||| ms -\n\nsah. Als IB später wiederholt allein Altmetall brachte,\nwar sie \"überzeugt\", nicht von IP. sondern von 1\nzu kaufen. Diese Feststellungen schliessen die Annahme eines\nvorsätzlichen Vergehens nach den §§ 5, 16 aaO nicht aus. Der\nBundesgerichtshof hat hierzu wiederholt entschieden, dass das\nGesetz jeden rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Winderjährigen unter Strafe stellt und dass Einwilligung, Ermächtigung,\nAuftrag oder Vollmacht des gesetzlichen Vertreters seiner\nAnwendung nicht entgegenstehen (vgl insbesondere NJW 1951,\n894). Auf einen Irrtum über den Umfang des Verbots nach\n\n§ 5 aaO könnten sich die Angeklagten nicht ohne weiteres’\nberufen (vgl BGHSt 2, 194). Ein Grund. warum die angeklagte\n\n‚Ehefrau bei den späteren Ankäufen nicht LP, sondern vg\n\nWED 215 Verkäufer angeseken hat, ist zudem weder festgestellt noch ersichtlieh.\n\nr) Zur Anschuldigung wegen Hehiereı cder fahrlässiger Metallhehlerei beschränkl sich die Strafkammer auf den Hinweis,\nein hinreichender Beweis für ein Verschulden sei nicht zu\nerbringen, die Angeklagten hätten den Angaben der Verkäu-\n\nfer Glauben geschenkt. Eine solche Begründung reicht nicht\naus, um den Freispruch zu rechtfertigen; das Revisionsgericht\nist nicht in der Lage, seiner Aufgabe gemäss zu prüfen, ob\nder Tatrichter von einer zutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen ist. Dass die Angeklagten den Angaben der Verkäufer Glauben geschenkt haben, schliesst ihre Fahrlässigkeit\nnicht ohne weiteres aus. Es hätte erörtert werden müssen,\n\nob nicht die näheren Umstände der einzelnen Ankäufe zu Misstrauen und weiteren Nachforschungen Anlass gaben und ob\n\ndie Angeklagten durch Vernachlässigung der ihnen zuzumu-\n\nz— —\n\n_— Fe\n\nbenden Scrgfaltspflicht den strafbaren Vorerwerb nicht\nerkannt haben. Hierauf deuten gewisse Feststellungen hin,\nmit denen sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt\nhat. Im Falle Kb konnten sich die Angeklagten durch\neine Rückfrage bei den Kabelwerken Reinshagen Gewissheit\n\nverschaffen; auffällig war auch die Menge der Abfallstücke. '\n\nDasselbe gilt in den Fällen SB uni vegimuEn Tai;\neine Rückfrage bei der Firma Me una dem Trümmeramt hätte den Angeklagten Aufklärung gegeben. Nur im Falle I\nist die Strafkammer in eine Beweiswürdigung eingetreten;\nsie führt aus. das Aussehen des zu Blöcken zusammengeballten Kupferdrahtes sei derartig gewesen, dass die Angaben\nder Verkäufer, die gesammelten Kabelstücke seien durch.den\nPförtner des Werkes zusammengepresst worden, glaubhaft erscheinen konnten. Insoweit wird die Beweiserhebung, wie sie\nder Hilfsamtrag der Staatsanwaltschaft erstrebte, weitere\nAufklärung bringen.\n\nDarüber hinaus war der Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt der Beweisregel des § 259 StGB zu prüfen. Das\nUrteil erörtert diese Frage überhaupt nicht, obwohl die\nfestgestellten Einzelumstände diese Erörterung nicht chne\nweiteres als überflüssig erscheinen lassen. Das Urteil\nentzieht sich damit wiederum der Nachprüfung, cb die Verneinung des Vorsatzes im Ergebnis auf zutreffenden Erwägungen beruht.\n\nIn den Fällen KB und Me kommt die Strafkemmer\nzu dem Ergebnis, dass sich ein strafbarer Vorerwerb nicht\n\nnachweisen lasse. Im Falle KR wird diese Frage durch\n\n:\n&\nr\nf\n\ndas Zeugnis eines Angestellten der Kabelwerke Reinshagen\nweiter aufgeklärt werden können. Bleibt der Sachverhalt\ninsoweit auch in der neuen Hauptverhandlung zweifelhaft,\ndann kommt allerdings eine Verurteilung der Angeklagten wegen vollendeter Hehlerei nicht in Betracht; die Frage des\nVersuchs bleibt jedoch zu prüfen.\n\nce) Da die den Angeklagten zur Last gelegten Vergehen tateinheitlich zusammentreffen, das Urteil infolgedessen in\nvollem Umfang aufgehoben werden muss, ıst auch über die Frage eines Vergeliens nach § 1 des Gesetzes über den Verkehr\nmit unedlen lietallen erneut zu entscheiden. Insoweit ist\n\nzur Revision der Staatsanwaltschaft zu bemerken, dass die\nStrafkammer nicht angenommen hat, der in Heft 9 der Zeitschrift \"Altmaterialwirtschaft\" erschienene Aufsatz hätte\ndie Entschlüsse der’ Angeklagten beeinflusst. Die Äusführungen zum \"urbeachtlichen strafrechtlichen Irrtum\" der Angeklagten sind überholt, Es genügt, auf die Entscheidung\nBGHSt 2, 194 zu verweisen. Nicht erörtert ist bisher. dass\ndie Befreiung von der Genehmigung nach dem Erlass des Reichsund Preussischen Wirtschaftsministers vom 11. Oktoter 1937\n(IV 38783/37) nur für solche Sammler galt. die selbst kein\nLager unterhielten, sondern die gesammelte Ware täglich an\neinen Rohproduktenhändler ablieferten, Welche Schritte die\nAngeklagten unternommen haben, um sich Gewissheit über die\nFrage der Genehmigungspflicht zu verschaffen, ist nicht\n\n__ \"zu\n\n- 10 -\n\nfestgestellt. Was sie veranlasst hat, den Antrag auf Genehmigung zu stellen, obwohl sie glaubten, einer Genehmigung\nnicht zu bedürfen, ist ebenfalls nicht geklärt.\n\nKirchner Krauss Koeniger\n\nScharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-27/3-str-1106-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-27/3-str-1106-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:31.254455+00:00"}}