{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-11-20_3_StR_655_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-11-20","aktenzeichen":"3 StR 655/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"S——\n—\n\n—. Er =\n2 pn\n—_ —\n\n3_StR_655/52 2277 cet\n\nT. erde Ten\n\n.\n-\n\nIn Namen des Volkes\n\n—\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Ketzger Friedrich T aus . dort\ngeboren an 1907, zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\n2.) die Ehefrau Katherina ar geb. ABaus DD\n0,\n\n‚„ dort geboren am\n\nBr\n2\n\nER Een Tari\n\\ -—i. u.\n\nwegen fortgesetzter Zuhälterei\n\nhat der 3. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20. November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\n3undesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt GEN\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter in der Verhandlung.\nJustizangestellter (ip dei der Verkünäung\nals Urkundsbeante der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Friedrich\nTan \"ir das Urteil des Landgerichts in\nDarmstadt vom 18. Juni 1952, soweit es ihn\nund die Mitangeklagte Katharina TB schuldig gesprochen hat, mit den Feststellungen\naufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, en das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ner\n.\n\nman. -\n\n7\n\nver\n:\n;\n\n”\n..\n\n- 2 _\n\nGründe:\n\nee ze we I\n\n1.) Der Angeklagte hat in der Zeit von Ende Dezember 1950\nbis Oktober 1951 insgesamt fünf Frauen - BD, si.\nBag: var x -, davon regelmässig zwei gleichzeitig, in seine Wohnung aufgenommen, wo sie mit amerikanischen\nSoldaten zeschlechtlich verkehrten. Für die SB, zen\nund EB bezlich deren \"fester Freund\" die monatliche Schuld\nfür Liete und Verpflegung in Höhe von 50 DII. Für die BB,\ndie ungefähr 14 Tage beim Angeklagten wohnte, zahlte ebenfalls ein Besatzungsangehöriger den der Höhe nach nicht ermittelten liietpreis. Die Bar half im Haushalt des Angeklagten mit und durfte deshalb umsonst wohnen. Ausserdeu\nempfingen die Frauen in der Wohnung des Angeklagten abwechselnd noch andere amerikanische Besatzungsangehörige, die\nmit ihnen den Ceschlechtsverkehr ausübten. \\fenn diese dort\ngenächtigt hatten, forderte und erhielt der Angeklagte für\n\nden Besuch 6 DM.\n\nEr begleitete die Sb Tab uni Bar@iß öfters\n\nin eine Gastwirtschaft, wo er sie auf zahlungskräftige Besatzungsangehörige aufmerksam machte. Gelegentlich lud er\nsolche zu sich in die Wohnung ein mit dem Bemerken, 3ier\n\ntrinken könnten sie auch bei ihm. Wenn er ohne Barmittel\n\nwar, forderte er seine Untermieterinnen auf, Soldaten mitzubringen und Geld herbeizuschaffen. An seinem Vorgehen be- ;\nteiligte sich seine Ehefrau, die Mitangeklagte Katharina\n\nTB, seit April 1951.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte - une - wegen Tortgeseiz-\n\n._\n\nBe 2 >.\" de we Eng PS >} rl KAT .\n\nter Freisprechung von weiterer Anklag\n\nter Zuhälterei zu einen Jahr drei Honaten Zuchthaus und\n\ni Jahren !hrverlust verurteilt worden, seine Zheirau we-\n\ndre\nortgesetster YKunppelei\n\ngen Beihilfe hierzu in Tateinheit mit f\n\nWu nn mn Cr an ma\n\n-3-\n\nzu drei lionaten Gefängnis. Die Revision des Angeklagten, die\ndie Anwendung des § 181 a StGB bekämpft, ist begründet.\n\n2) Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten als\nturpplerische Zuhälterei beurteilt. Ausbeuterische Kuppelei\nhat sie nicht als erwiesen erachtet.\n\nDie Revision macht geltend, der Angeklagte könne nicht\nwegen Zuhälterei bestraft werden. Höchstens Kuppelei könnte\nin Erwägung gezogen werden; Hiete und Übernachtungsgeld\nhätten sich jedoch in angemessenen Grenzen gehalten. Die belastende. Aussagen der Dirnen hätten mit grösserer Vorsicht\n\nbewertet werden müssen.\n\nSoweit “er Angeklagte sich gegen die Glaubwürdigkeit\nder Zeuginnen wendet, kann er in diesem Verfahren nicht gehört werden. Sein Angriff richtet sich gegen die Beweiswürdigung, deren Nachprüfung nicht Aufgabe des Revisionsgerichts\nist. Dagegen sind seine gegen die Anwendung des sachlichen\nBechts auf die für erwiesen erachteten Tatsachen erhobenen\n\nBedenken gerechtfertigt-\n\na) Zum Tatbestand der Zuhälterei gehört eine versönliche,\nauf eine gewisse Dauer berechnete Beziehung des „annes zu\n\neiner bestimmten Frau, aus der erkennbar wird, dass er in\n\nihrem unzüchtigen Gewerbe zu ihr hält und dass eine Gemeinschaftlichkeit des Interesses beider vorliegt. Die Yandlung\nbesteht darin, dass der Mann auf Grund dieser persönlichen\nBeziehungen sich entweder am Ertrag des unsittlichen Gewerbes der Dirne beteiligt oder ihren Unzuchtsbetrieb gewohnheitsmässig oder aus ‚igennutz fördert (RGSt 65, 88; 72, 49). I\n\nÜber irgendein näheres Verhältnis des Angeklagten zur\nSED: 5: WB, Zar una KB sact das Urteil nichts.\nIm Februar 1951 zog mit der Bar die mitangeklagte spätere khefrau des Angeklagten zu ihn und hielt sich zunächst\n\nom\n\n5\n\nzeitweilig, nach ihrer Eheschliessung im April 1951 ständig bei ihm auf. Die eheliche Verbindung könnte gegen nahe\nBeziehungen des Angeklagten zu einer der übrigen Frauen\nsprechen, ohne sie indes auszuschliessen. Jedenfalls hätte\naber das Bestehen solcher Beziehungen der zuverlässigen\nFeststellung an Hand bestimmter Tatsachen bedurft. Daran\nfehlt es. Der Umstand, dass der Angeklagte sich seinen\nwijeterinnen gegenüber in besonders verwerflicher Form\nkupplerisch betätigt hat, bietet noch keine eusreichende\nGrundlage für die Annahme von persönlichen Beziehungen zu\nihnen, wie sie zum Zuhälterbegriff gehören. Diese müssen\nzwar nicht geschlechtlicher Natur, aber doch so geartet\nsein, dass sie über ein blosses geschäftliches Interesse\ndes „lannes an der Beteiligung am Unzuchtsverdienst der\nDirne hinausgehen. Regelmässig werden sie die Bereitschaft\ndes lfannes enthalten, für die ihm ergebene Dirne einzutreten. In diesem Zusammenhalten des Zuhälters und der Dirne,\ndas sich für gewöhnlich nicht in der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung, sondern von Schutz und Dienstleistungen zur irleichterung der Unzucht durch den Hann äussert,\nwiihrend er aus dem Unzuchtserwerb den Lebensunterhalt\nempfängt, liegt die Quelle der vom Zuhältertum ausgehenden\nGefahr, die zur Schaffung der Strafbestimmung des § 181 a\nStGB geführt hat (vgl Rast 35, 56 /59)-\n\nwit der BB hat der Angeklagte in der ersten Nacht,\nwohnte - nach Mitte Dezember 1950 -, den\nBeischlaf vollzogen. Daraus allein ergibt sich jedoch im\nHinblick auf deren Gewerbe und die Art des Angeklagten\nres das Vorliegen engerer versönlicher\nwie sie sonst einer 8°-\nugehen pflegen und regel-\n\ndie sie bei ihm\n\nnoch nicht ohne weite\n\nBeziehungen zwischen den beiden,\nschlechtlichen Verbindung vorausz\n\nmässig auch hernach einige Zeit anhalten. Solche hätten\nhier bei der Besonderheit der Lage unter Darlegung der einzelnen Umstände ausdrücklich festgestellt werden müssen.\nDebei wäre darauf Bedacht zu nehmen gewesen, ob dieses Verhältnis auf eine gewisse Dauer berechnet war und ein Zusammenhalten der beiden Personen in der oben beschriebenen\nWeise zum Ziel zehabt hat. Der kurze Zeitraum von etwa zwei\nWochen, den die Zu bei dem Angeklagten wohr.te, könnte\nAnlass zu der gegenteiligen Annakme geben. Vor allem aber\nhätte bei Bejahung von Zuhälterei einwandfrei geklärt werden müssen, ob und in welcher Weise der Angeklagte der\nBED währenä der erwähnten Zeit gewohnheitsmässig in Bezus auf die Ausübung des unzüchtigen Gewerbes Schutz gewährt Lat oder sonst förderlich gewesen ist. Das ist bisher nicht geschehen. Ausbeuterische Kuppelei hat das Landgericht abgelehnt.\n\nDer Schuldspruch aus § 181 a StGB wird demnach durch\ndie bisherigen Feststellungen nicht getragen\n\nbp) Im Hinblick auf § 264 StPO hätte die Strafkammer ausserdem prüfen müssen, ob nicht die Tatbestandsmerkmale des\n\n§ 180 StGB gegeben sind..Die Erörterung des Sachverhalts\nnach dieser Richtung hat sie zu Unrecht übergangen. N\n\nDafür. dass der Angeklagte ein Bordell unterhalten\nhat, bieten die Feststellungen keinen Anhalt. Es mangelt\nan der ein solches Unternehmen kennzeichnenden Abhängigkeit der Dirnen von seinem Inhaber. Ebensowenig sind derzeit Tatumstände für einen bordellartigen Betrieb ersichtlich. An ihn könnte dann gedacht werden, wenn der Angeklagte durch eine über die Wohnungsgewährung hinausgehende,\nnach aussen erkennbare Tätigkeit den Unzuchtsbetrieb in\neiner Weise gefördert hätte, die auf eine Art Leitung\n\n— -\n\neines Gesamtbetriebes schliessen liesse (R6St 64, 110; JW bar\n1936, 261 Iir 22). Ob das der Fall war, insbesondere ob der\nBejahung dieser Frage nicht die Selbständigkeit der bei\n\nden Angeklagten untergebracht gewesenen Frauen enigegensteht, wird die Strafkammer auf Grund der neuen Verhandlung\nzu untersuchen haben.\n\n“er. -\nen\n\nve\nnr\n\nEs mag sein, dass keiner der beiden Fälle des § 180 Abs 2\n$tGB gegeben ist. Gleichwohl hat sich der Angeklagte der\nKupnelei schuldig gemacht. Zwar ist die Uöglichkeit der Anwendung des § 180 Ahs 1 StGB durch Abs 3 dieser Vorschrift\neingeengt, wonach die Vermietung zu angemessenem Preis nicht\nstrafbar ist. Aber die Unzuchtförderung durch den Angeklagten\nbeschrünkte sich nicht auf die blosse Wohnungsüberlassung.\n\nEr hat den Unzuchtsbetrieb seiner Untermieterinnen auch\n\ndurch Vermittlung wesentlich gefördert. die von § 180 Abs 3 H\nStGB nicht umfasst ist. Er hat drei von ihnen mehrmals in u\nein Gasthaus begleitet und dort auf zahlungskräftige Besat- F\nzungsangehörige hingewiesen, ferner solche zu sich in die\nVohnung eingeladen. Ausserdem hat er alle Frauen zur Unzucht\nangehalten, indem er sie wiederholt aufforderte, Soldaten\nmitzubringen und Geld beizuschaffen.\n\nEr Lu\n\nva!\n-\n\nDer Inhalt dieser Äusserung macht es klar, dass der\nangeklagte aus Eigennutz handelte. Es ist nicht notwendig,\ndass er den erstrebten Vorteil tatsächlich erreicht hat. Er\nhat ihn jedoch erlangt, und zwar durch die Zahlung eines\nÜbernachtungsgeldes von 6 Di durch jeden Gast. Insoweit muss\nangenommen werden, dass mindestens ein Teil des Betrages den\nangemessenen \\lietpreis überstieg und ein Entgelt für die Gewährung der Unzuchtsgelegenheit darstellte. Da dieser Lietzuschlag ein Verdienst aus der Gewerbsunzucht der Untermieterinnen war, hat der Angel:lagte sie auch ausgebeutet\n(RcSt 63, 166). Der Umstand, dass die Soldaten zum Teil unmittelbar an den Angeklagten oder seine Shefrau zahlten, än- |\ndert daran nichts.\n\n.\n...\n\nang®\n\n. u 7 —\n\nAuch die Gewohnheitsmässigkeit wird bei dcr in Betracht\nkorrenden Zeitdauer von etwa neun ..onaten und der Anzahl der\nFreuen ohne Beden!en festgestellt werden können.\n\nc) Tegen der dargelegten Rechtsfehler konnte das Urteil nicht\naufrechterhalten werden.\n\nEs erstreckt sich auf die uitangeklagte. Katharina Ti.\n\ndie kein Rechtsmittel eingelegt hat. Infolgedessen muss auch\n\nauf sie die Aufhebung ausgedehnt werden (§ 357 StPO). Sie hat\nsich an demselben geschichtlichen Vorgang in strafbarer Weise\nbeteiligt wie ihr Ehemann und ist deswegen der Beihilfe zu\nseiner Tat, ferner einer dapit rechtlich zusammentreffenden\nfortgesetzten Kuppelei schuldig erkannt worden. Obwohl der\nletztgenannte Ausspruch nicht zu beanstanden ist, muss er wegen der bestehenden Tateinheit fallen.\n\nxichner Krauss Koeniger\nBusch Scharpenseel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-20/3-str-655-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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