{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-11-20_3_StR_503_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-11-20","aktenzeichen":"3 StR 503/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"— a —\n RP\n\n3 StR 503/52\n\n‚2277 087\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Kurt R EB :u: Ve\nGm, geboren an GER 1952 :n DEE,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n20. November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanuelt iM\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter pin der Verhandlung,\nJustizangestellter dei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Duisburg vom 29. Februar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen fahrlässiger Tötung\nund Übertretung der Strassenverkehrsordnung verurteilt worden ist.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in\nTateinheit mit einer Übertretung der §§ 1, 7, 49 StVO\nzu vier Monaten Gefängnis, ausserdem wegen Fahrens ohne\nFührerschein (§ 24 KrfzG) zu einer Geldstrafe verurteilt\nworden. \"\n\nDer Angeklagte hatte am 24. Oktober 1951 die Prüfung\nfür den Führerschein der Klasse II abgelegt und bestanden. Der Führerschein ist ihm jedoch nicht sofort ausgehändigt worden; zur Zeit der Tat hatte,er nur eine\nschriftliche Bescheinigung des Fahrlehrers und der technischen Prüfstelle über die abgelegte Prüfung bei sich.\nAm 25. Oktober 1951 fuhr der Angeklagte im Auftrage seines Vaters um 16 Uhr mit einem lastkraftwagen \"Opel-Blitz\" zur Zeche Neumühl in Duisburg-Hamborn, um dort\nKohlen zu laden, die er nach Düsseldorf-Erkrath bringen\nsollte Er hatte am selben Tage vormittags bereits eine\nFabrt von Duisburg nach Düsseldorf und zurück mit dem\nLastkraftwagen ausgeführt. Um 22 Uhr trat der Angeklagte\ndie Fahrt von der Zeche Neumühl nach Düsseldorf an. Als\nBegleiter nahm er den ihm bis dahin nicht persönlich\nbekannten 57 Jahre alten Invaliden Otto Wi rit. Um\n23,30 Uhr trat der Angeklagte mit WEB in Düsseldorf die\nRückfahrt nach Duisburg an. Unterwegs kehrten sie ein,\nwobei der Angeklagte eine Flasche Coca-Cola trank. Kurz\nnach Düsseldorf griff WB, vom Schlafe erwachend, erstmals dem Angeklagten in das Lenkrad, als dieser eben\nzum Überholen eines haltenden Iastzugs ansetzte. Dem Angeklagten gelang es trotzdem, an dem lastzug vorbeizukommen. WW schlief dann wieder ein. Gegen 2.50 Uhr am\n26. Oktober fuhr der Angeklagte auf der Autobahn zwi-\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nschen Duisburg-Wedau und Duisburg-Kaiserberg. Nach\neiner leichten Rechtskurve stand am rechten Fahrbahnrand ein Iastzug. Beim Überholen fuhr der Angeklagte\ngegen die linke hintere Ecke des Anhängers dieses lastzuges. Dabei wurde die rechte Seite des Motors und des\nFührerhauses seines Kraftwagens zertrünnert, Otto Wi,\nder rechts von ihm gesessen war, wurde sofort getötet.\nDer Angeklagte behauptet: Als er den Lastzug überholen\nwollte, sei Wi erwacht, habe abermals in das Lenkrad\ngegriffen und es nach rechts gedreht. Infolgedessen sei\nes ihm nicht mehr gelungen, an dem Lastzug vorbeizukonmen. Das Landgericht konnte diese Behauptung des Angeklagten nicht widerlegen, ist aber gleichwohl zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte habe den Unfall fahrlässig verursacht.\n\nDie Revision des Angeklagten ist auf die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit einer\nÜbertretung der Verkehrsvorschriften beschränkt. Sie ist\nschon in dem Schriftsatz, mit dem sie eingelegt wurde,\nmit der Rüge einer Verletzung des sachlichen Rechts gerechtfertig worden. Damit ist das Rechtsmittel zulässig\nbegründet. Der entgegenstehende Beschluss des Landgerichts vom 8. Mai 1952 ist daher gegenstandslps.\n\nDie Revision ist auch begründet. Die Angriffe des\nBeschwerdeführers richten sich zwar im wesentlichen nur\ngegen die tatsächlichen Feststellungen und sind daher insoweit unzulässig. Die allgemeine Sachrüge zwingt aber\ndas Revisionsgericht, das Urteil in seinem ganzen Umfange nachzuprüfen. Dabei ergeben sich durchgreifende Bedenken.\n\n-4-\n\nZ— m\n\nPIE ui \"= —\n\n-4-\n\na) Das Landgericht führt aus, nach seiner auf\nGrund der Einlassung des Angeklagten und des Gutachtens des Sachverständigen gewonnenen Überzeugung\nkönne der - nicht zu widerlegende - Eingriff des\nWölk in das Lenkrad nicht so heftig und stark gewesen\nsein, dass der Angeklagte ausserstande gewesen wäre,\ndie volle Herrschaft über das Fahrzeug zu behalten, Ein\nEingriff des Mitfahrere in das Lenkrad sei nur, wenn er\nmit ungewöhnlicher Gewalt geführt werde, geeignet, den\nFahrzeugführer, der das Lenkrad ganz fest in der Hand\nhält und sich nicht verwirren lässt, in der Führung\nmerklich zu beeinträchtigen. Der Angeklagte habe deshalb fahrlässig gehandelt, weil er das Lenkrad nicht\n‚ganz festgehalten habe. Dabei unterstellt das Landgericht offenbar zugunsten des Angeklagten, der Eingriff\ndes Wi sei immerhin so kräftig gewesen, dass der Angeklagte ihm nur hätte begegnen können, wenn er das Lenkrad dauernd fest in der Hand gehalten hätte. Dass er\ndies nicht getan hat, kann ihm aber nicht zum Vorwurf\ngemacht werden. Die Erfahrung lehrt, dass es einem Kraftfahrer nicht möglich ist, auf längeren Strecken das Lenkrad ständig so festzuhalten, dass ein auch nur mit mässiger Kraft geführter Eingriff in das Lenkrad völlig wirkungslos bleiben müsste. Ein ständiges krampfhaftes Festhalten der Lenkung wäre wegen der dadurch eintretenden\nErmüdung sogar gefährlich. Die entgegengesetzte Auffassung der Strafkammer verkennt mithin den Fahrlässigkeitsbegriff.\n\nb) Dazu kommt, dass es erfahrungsgemäss auch einen\ngeschulten Kraftfahrer nicht möglich ist, selbst bei\neinem voraussehbaren plötzlichen Ereignis das Überra-\n\nnn\n\nns,\n\nnal\n\nPIE\n\nF WEL 2\n\n-5-\n\nschungsmoment völlig auszuschalten. Allerdings kann ein\ndurchschnittlich tüchtiger Kraftwagenführer einem plötzlichen und in diesem Augenblick unerwarteten Griff des\nMitfahrers in das Lenkrad innerhalb verhältnismässig kurzer Frist wirksam begegnen. Ob dazu der Angeklagte nach\nLage der Verhältnisse noch imstande gewesen wäre, ohne\nauf den Anhänger aufzufahren, kann nach den bisherigen\nFeststellungen nicht beurteilt werden. Das Landgericht\nhat nicht einmal annähernd ermittelt, in welchem Abstand\nvon dem Ende des Lastzuges sich das Fahrzeug des Angeklagten befand, als Wi in das Lenkrad griff. Es hält\nnur so viel für feststellbar, dass WR frühestens etwa\n100 m und spätestens etwa 3 bis 5 m vor der Anstoßstelle\nin das Lenkrad gegriffen hat. Auch aus der von der Strafkammer wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten können\nkeine sicheren Schlüsse gezogen werden. Der Angeklagte\nbehauptet, er habe bereits zum Überholen angesetzt gehabt. als Wi herübergriff, Sein Fahrzeug sei i'n -\nto1ilge des Eingriffs wie de r fast an den rechten Fahrbahnrand geraten und erst, als zwischen ihm und\ndem Anhänger nur mehr ein freier Raum von 3 bis 5 m gewesen sei. sei es ihm gelungen, die Lenkung nach links\nzu reissen. Dem Urteil ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob das Landgericht diesen Behauptungen des Angeklagten geglaubt hat. Wenn es von der Wahrheit dieser\nSchilderung des Hergangs überzeugt war, so war damit unvereinbar die als möglich bezeichnete Feststellung, dass\nWwölk erst 3 bis 5 m vor dem Zusammenstoßpunkt in das\nLenkrad gegriffen hat. Hätte jo) erst in diesem Augenblick eingegriffen, so ergäbe sich daraus, dass der Angeklagte zu spät mit der Überholung begonnen hat. Der erst\nin diesem Augenblick vorgenommene Eingriff Ws könnte\n\n-6-\n\nden Angeklagten nicht mehr entlasten. Das Landgericht\nmusste sich bei seiner Beweiswürdigung zwischen der\neinen die Feststellung der Fahrlässigkeit rechtfertigenden und der andern zugunsten des Angeklagten wirkenden Annahme entscheiden und wenn es seine Zweifel nicht\nvöllig überwinden konnte, sich für den dem Angeklagten \\\ngünstigeren Hergang entscheiden, also dafür, dass der\nAngeklagte schon als er noch erheblich mehr als 3 m von\ndem stehenden lastzug entfemt war, zum Überhe- ‚tur lm\nlen angesetzt hatte, aber durch den nicht völlig unbe-\n‚deutenden. Fingriff des WB nach der rechten Begrenzung\nseiner Fahrbahn hin abgedrängt wurde. Die allgemein ausgesprochene Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte wäre trotz des Eingriffs noch in der lage gewesen, }\nan dem Lastzug vorbeizukommen, ist demnach nicht damit\nin Einklang zu bringen, dass nach der bisherigen Feststellung des Landgerichts der Abstand zwischen dem An-\n\nhänger und dem Fahrzeug des Angeklagten im Augenblick |\ndieses Ringriffs des Wi nicht feststeht. Auch aus\nder festgestellten und nach der Überzeugung des Landge- u\nrichts vom rechten Vorderrad des Fahrzeugs herrühren- :\nden 3,5 m langen Druckspur ist keine Klarheit zu gewin-\n\nnen. Diese Spur lässt zwar den Schluss zu, dass der An-\n\ngeklagte infolge Unaufmerksamkeit erst in einem Abstand\n\nvon 3,5 m hinter dem Anhänger mit der Überholung begon-\n\nnen hat, lässt aber auch die Möglichkeit offen, dass B\nder Angeklagte, nachdem er schon in grösserem Abstand\nrichtig zum Überholen angesetzt hatte, infolge des Eingriffs des We wieder an den rechten Fahrbahnrand ge- u\nraten ist und es so zu spät zu dem scharfen Abdrehen\n\nnach links kan.\n\nwomen vun. 0.\n\n. dem Abstand zwischen dem Anhänger und dem Fahrzeug des\n\nne\n\n- 1 -\n\nce) Zu beanstanden ist auch die Auffassung des\nLandgerichts, der Angeklagte habe dadurch fahrlässig\nden Zusammenstoss verursacht, dass er nicht versucht\nhabe, seinen Wagen durch Bremsen rechtzeitig zum Stehen zu bringen. Diese Auffassung schliesst notwendig\ndie Annahme in sich, der Angeklagte wäre noch in der\nLage gewesen, durch Bremsen den Zusammenstoß zu vermeiden. Diese Schuldfeststellung hängt aber ebenfalls von\n\nAngeklagten im Augenblick des Eingriffs des Wggg sowie\nauch von dem unter Berücksichtigung der Reaktionszeit\nfestzustellenden Bremsweg ab. In dieser Hinsicht hat\ndas Landgericht nichts festgestellt.\n\nd) Das Landgericht findet eine Fahrlässigkeit des\nAngeklagten ferner darin, dass er den Wi neben sich\nsitzend habe einschlafen lassen, obwohl er während derselben Fahrt - angeblich - beim Erwachen aus dem Schlaf\ndurch einen Griff nach dem Lenkrad beinahe einen Unfall\nverursacht hatte. Auch diese Auffassung ist bedenklich.\nDas Ereignis, das nach der Darstellung des Angeklagten\nden Unfall verursacht hat, ist an sich ungewöhnlich.\n\nEs mag zwar gelegentlich vorkommen, dass ein ängstlicher Beifahrer, der selbst Kraftfahrer ist, einem unerfahrenen Kraftfahrzeugführer in das Lenkrad greift. Es\nist aber ungewöhnlich, dass ein eben vom Schlaf erwachender Begleiter in der Schlaftrunkenheit nach dem Lenkrad fasst und dieses noch dazu in der falschen Richtung\ndreht. Völlig ungewöhnlich ist es, dass sich ein solcher\nVorfall zweimal hintereinander und jedesmal ausgerechnet\nin dem Augenblick ereignet, in dem der Fahrzeuglenker\nein anderes Fahrzeug zu überholen im Begriffe ist. Ein\n\n-8 -\n\nderartiges Verhalten, lediglich deshalb, weil es schon\neinmal vorgekommen ist, als voraussehbar zu betrachten,\nist bedenklich. Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen seinen Begleiter nach den emnie zurechtgewiesen und dieser hatte versprochen, ihn auf der Weiterfahrt nicht mehr zu belästigen. Darauf durfte sich der\nAngeklagte um so mehr verlassen, als WB der Gefährlich-\n\nkeit seines Verhaltens sich bewusst geworden war,\n\ne) Schliesslich ist die allgemeine Feststellung des\nLandgerichts bedenklich, der Angeklagte habe nicht alles\nihm Mögliche und Zumutbare getan, um weitere Störungen\ndurch WE zu verhindern. Er hätte dafür sorgen’ müssen,\ndass WEB nicht wieder einschlief oder ihn veranlassen\nmüssen, sich in den Laderaum zu legen. Notfalls hätte\nder Angeklagte nach Ansicht des Landgerichts sogar die\nWeiterfahrt ablehnen sollen. Damit verkennt es das Maß\ndes dem Angeklagten nach den Umständen Zumutbaren. Zwar\nmuss der Kraftfahrzeugführer das mögliche und voraussehbare Verhalten seines Mitfahrers im Verkehr im Rahmen\ndes ihm Möglichen und Zumutbaren, gemessen an dem Verkehrserfordernis berücksichtigen (BGH Urteil vom 10.5.1951,\nVRS 3, 252). Das Maß des Zumutbaren richtet sich nach der\njeweiligen Verkehrslage vom Standpunkt des pflichtbewussten Kraftfahrers aus, aber auch danach, wie groß die Wahrscheinlichkeit einer vorausgesehenen oder vorauszusehenden Störung ist. Je weniger wahrscheinlich der Eintritt\neines störenden Ereignisses ist, um so weniger können dem\nFahrzeugführer lästige und hinderliche Vorbeugungsmassnahmen zugemutet werden. Dass es dem Angeklagten nicht\nzugemutet werden konnte, das Lenkrad ständig krampfhaft\nfestzuhalten, ist bereits erörtert worden. Ein Kraftfah-\n\n.\num.\n\n|, |||) ||| 1 2.02 20 ul ul u 202 Tu\n\nh\n\n-9-\n\nrer, der bei einer Nachtfahrt vor allem auf den Verkehr und sein Fahrzeug achten muss, kann einen schläfrigen Mitfahrer nicht dauernd wach halten. Dass der\nAngeklagte von dem 57 Jahre alten Invaliden hätte verlangen sollen, sich auf die offene und wahrscheinlich\ndurch Kohlenstaub verschmutzte Ladefläche zu legen, war\nihm nicht zuzumten. Es ist ausserdem üblich, dass Mitfahrer neben dem Fahrzeugführer sitzen und, wenn sie müde sind, dort auch schlafen. Nicht zugemtet werden konnte es dem Angeklagten endlich auch, die Fahrt nur deshalb zu unterbrechen, weil mit der entfernten Möglichkeit eines nochmaligen Eingreifens des Begleiters in\ndas Lenkrad zu rechnen war:\n\nNach allem tragen die bisherigen Feststellungen\nnicht die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung.\n\nBei der neuen Verhandlung wird das Landgericht die\nSchuldfrage und damit auch die frage neu zu prüfen haben,\nob die vom Angeklagten behauptete nach der Lebenserluurung wenig wahrscheinliche Tatsache (Eingreifen eines\ndes Führens von Kraftfahrzeugen nicht kundigen Begleiters in das Lenkrad) wirklich unwiderlegbar ist. Für\ndie Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Verteidigungsvorbringens kann es von Bedeutung sein, ob Wölk\nmit der Führung von Kraftfahrzeugen vertraut war. Es\nist aber auch zu beachten, dass der Angeklagte erst am\nTage vorher die Kraftfahrzeugführerprüfung abgelegt hatte, also vermutlich noch sehr unerfahren war. Der Sachverhalt lässt vermten, dass der Angeklagte übermüdet\nund einer Nachtfahrt nicht gewachsen war, Eine Fahrläs-\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nsigkeit des Angeklagten kann daher darin liegen,\ndass er in Kenntnis dieser Umstände die Fahrt überhaupt angetreten, oder dass er sie trotz Übermüdung\nnicht rechtzeitig unterbrochen hat, um auszuruhen.\n\nDie Strafzumessungserwägungen des Landgerichts\nbegegnen an sich keinen Bedenken. Entgegen der Ansicht\nder Revision ist es rechtlich zulässig, die Zunahme der\nVerkehrsunfälle mit tödlichem Ausgang zum Anlass zu nehmen, um die Strafe aus Gründen der Abschreckung zu verschärfen (BGH Urteil vom 31. August 1951 4 StR 427/51).\n\nKirchner Krauss Koeniger\n\nBusch Scharpenseel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-20/3-str-503-52","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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