{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-11-20_3_StR_401_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-11-20","aktenzeichen":"3 StR 401/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2277 073\n\n3 StR 401/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1.) den Vertreter Franz\n\n. aus ‚„ geboren\nic A ee\n2.) den Kaufmann Franz _R aus Mn SEE:\ngeboren am 02 in Tg\n\n3,) den kaufm. Angestellten Otto B GERD aus TEE:\n\ndort geboren am 1907,\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter um\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt:\n\n1.) Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Düsseldorf vom 50. Januar 1951\nwird auf Kosten der Staatskasse verworfen,\n\n2.) Auf die Revision des Angeklagten TB wird das\nVerfahren gegen ihn auf Kosten der Staatskasse\neingestellt.\n\n3.)\n\n.\nBE 725\n\n.r\n\nx\n\n2 -\n\nAuf die Revision des Angeklagten Fb wird das\nvorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, samt\nden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n22\n\nZe a\nDE m.\n\nEn A DE EEE\nf\n>\nu\n\nnur\n\nGründe:\n\nAm 2. April 1944 kam es in der Wohnung der Eltern des\n\nAngeklagten RM in Rp zwischen dem Angeklagten 1\n\nund der Maria Hfpru einer Auseinandersetzung, in deren\n\nVerlauf die HR zu sacte:\n\nDa sei noch so ein Idiot, der noch kämpfe; er solle\ndoch die Brocken hinschmeissen. Wenn sie eine Uniform sehe,\nso wirke das auf sie wie ein rotes Tuch auf den Stier. Man\nhätte diesen Krieg gar nicht anfangen dürfen, zumal der vorige noch nicht vorüber sei.\n\nN | meldete diese Äusserungen dem Mitangeklagten\nBEE, einem damaligen Ortsgruppenleiter der NSDAP, und\nforderte, dass die HB zur Verantwortung gezogen werde.\nDieser versuchte, den Js zu beruhigen, und bemerkte, es\nmüsse zunächst der Kreisleiter verständigt werden; ausserdem bedürfe es einer schriftlichen Mitteilung. JB legte\neine solche vor und bestand auf seinem Verlangen. Deswegen sand\nDO die Meldung an den Kreisleiter mit einem Begleitbericht, in welchem er um Weisung bat, was weiter zu veranlassen\nsei. Der Xreisleiter erteilte eine solche Weisung jedoch\nnicht, sondern leitete die Schriftstücke an die Gestapo weiter.\n\nDie Hp wurde am 5. April 1944 festgenommen und wegen Wehrkraftzersetzung angeklagt. In dem Verhandlungstermin vor dem Volksgerichtshof wurden Tggggp vr< rggp:1!:\nZeugen vernommen. Beide gaben die Äusserungen der Evi eder. RO pekundete ausserdem der Wahrheit zuwider, die\n\n- k-\n\nHeissmangel der SM (einer Schwester der Naria Hp)\nsei eine kommunistische Hochburg. Die Tggppp wurde daraufhin zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt,\n\nDiese Strafe wurde zunächst im Zuchthaus Cottbus vollstreckt, wo die Hi unter ungünstigen Verhältnissen in\nder Rüstungsindustrie arbeiten musste. Hernach wurde sie\nin andere, sächsische Orte verlegt, zuletzt nach Radebeul\nbei Dresden. Am 28. April 1945 wurde sie entlassen, gelangte aber nur noch bis Gera, wo sie infolge der Anstregungen und der Unterernährung zusammenbrach und in ein Krankenhaus aufgenommen werden musste. Sie leidet jetzt noch an\nkörperlichen Beschwerden, die sie auf die schlechte Behandlung in den Strafanstalten und die damit zusammenhängenden\nEntbehrungen zurückführt.\n\nAuf Grund ihres Verhaltens in dem gegen die Hp\ndurchgeführten Verfahren sind die Angeklagten Ip und\n| je wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit\nzu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Von einer\nSchuld des Angeklagten oO \\ hat sich das Schwurgericht\nnicht überzeugen können und ihn deshalb freigesprochen,\n\nGegen das freisprechende Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie rügt Verletzung des sachlichen Rechts durch Nichtanwendung des Art II lc KRG\nNr 10. Die beiden Angeklagten Ip uni rege machen\nVerletzung des § 243 StPO geltend und erheben ausserdem\ndie Sachbeschwerde.\n\n-5-\n\nI. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung\ndes KRG Nr 10 ist mit Wirkung vom 1. September 1951 zurückgenommen worden. Das dadurch eingetretene Verfahrenshinder-:\nnis steht aber einer Würdigung des Sachverhalts aus anderen\nrechtlichen Gesichtspunkten nicht im Wege, § 264 StPO. Es\nist also zu prüfen, ob der Angeklagte BED durch sein\nVorgehen den Tatbestand deutschrechtlicher Strafvorschriften\nerfüllt hat. In Betracht kommen könnten Freiheitsberaubung,\nvorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung.\n\nDas Schwurgericht hat den Ursachenzusammenhang zwischen\nder Weitergabe der Meldung des Ib durch den Angeklagten\nBEER und den später für die HBeingetretenen Folgen\nbejaht. Dagegen hat es aus Erwägungen tatsächlicher Art\nnicht mit Sicherheit festzustellen vermocht, dass auch der\nBegleitbericht des De für den Ablauf des Verfahrens\nvon Bedeutung gewesen sei.\n\nAn diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Sie kann nicht erfolgreich mit der Behauptung bekämpft\nwerden, sie stehe im Widerspruch zu den Feststellungen, die\ndas Schwurgericht bei der Würdigung des Verhaltens des Angeklagten RW getroffen habe. Ein solcher Widerspruch\nliegt nicht vor. Das ergibt sich bereits aus der Revisionsbeeründung, wonach der Volksgerichtishof wegen der belastenden Aussage des Angeklagten FM nicht auf Dep als\nweiteren Zeugen habe zurückzugreifen brauchen. Der Umstand,\ndass sich der Volksgerichtshof mit der Bekundung des\nbegnügt hat, beweist die fehlende Ursächlichkeit des Begleitberichts. Hätte der Volksgerichtshof auf dessen Inhalt\n\nuee\n\n57\n\n- dem 1 sei auch von anderer Seite zugetragen worden,\ndass im Hause der Hf@staatsfeindliche Reden geführt würden - Wert gelegt, so hätte er den Verfasser des Berichts\nals Zeugen vernehmen müssen. Da das nicht geschehen ist\n\nund der Begleitbericht nicht als Beweismittel für die darin erwähnte Tatsache verwertet werden durfte, ist die\nAnnahme des Schwurgerichts, der Bericht sei ohne Einfluss\nauf die Entscheidung des Volksgerichtshofs gewesen, rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nEbensowenig sind die gegen die Verneinung des inneren Tatbestandes erhobenen Bedenken begründet.\n\nDas Schwurgericht ist auf Grund der Beweisaufnahme zu\ndem Ergebuis gelangt, die Schuld des Angeklagten DD\nsei trotz Erfüllung des äusseren Tatbestandes nicht nachzuweisen. Es hat darauf verwiesen, dass Fi zunächst den\nICE zu beruhigen versucht habe. Weiter habe sich Er \\ °\nunwiderlegbar darauf berufen, er habe die Weisung des Kreisleiters einholen wollen, wie er sich in dieser - unter Umständen Belange der Wehrmacht berührenden - Sache zu verhalten habe. Wenn er gewusst hätte, dass der Kreisleiter die\nMeldung an die Gestapo weiterleiten würde, hätte er sich\nnoch einmal um eine gütliche Beilegung des Streites bemüht.\n\nWas die Revision dagegen vorbringt, ist nichts anderes\nels ein unzulässiger Angriff auf die Peststellung des Sachverhalts und auf die Beweiswürdigung/Nach den Feststellungen hat der Angeklagte BgWb nicht von sich aus den us\nzur sofortigen Abfassung einer Meldung veranlasst. Erst als\nes ihm nicht gelungen war, den I ) von seinem Vorhaben\n\nJg\n\nabzubringen, hat BEMB eine schriftliche Meldung verlangt,\nEs kann auch kein Verstoss gegen die Denkgesetze und die Erfahrungssätze darin gefunden werden, dass der Erstrichter die\nVerteidigung des Angeklagten, er habe nur eine Weisung einholen wollen, als seinem wahren Willen entsprechend angesehen hat. Denn diese Annahme ist im Urteil eingehend und\nrechtsbedenkenfrei begründet. Das Schwurgericht hat die Frage, ob eine derariige Einlassung eines langjährigen Ortsgrup\nleiters Glauben verdiene, sorgfältig untersucht und sie in\ndiesem besonderen Falle bejaht. Es hat dargelegt, dass weder\nim Exrmibtlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung irgendein zuverlässiger Zeuge aufgetreten ist, der dem Angeklagten\nBartsch etwas Abträgliches nachgesagt hätte. Dagegen hat\ndiesen sein langjähriger Arbeitskamerad EB ein Gegner\n\ndes WNationalsozialismus, sehr gut beurteilt. Darnach war\nDEE kein politischer Scharfmacher, sondern hat die Ansicht des politischen Gegners geachtet und trotz Kenntnis\nvom Eören ausländischer Sender nichts unternommen; er hat\ngetrachtet, Härten auszugleichen und zu helfen. Das Schwurgericht hat ausserdem von dem Angeklagten EB - im Gegensatz zu den beiden anderen Angeklagten - einen günstigen\npersönlichen Eindruck gewomnen.. Bei dieser Sachlage konnte\nes ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, dass De ) trotz\nseiner Eigenschaft als Ortsgruppenleiter und trotz der Weiterleitung der Meldung des Ih nit Bezleitbericht sich\nnicht bewusst war, durch sein Tun ein zur Verurteilung der\nET führendes Strafverfahren in Gang zu bringen, und\n\ndass er das auch nicht gewollt hat.\n\nOb Di einen solchen Erfolg für möglich gehalten\nund innerlich gebilligt hat, sagt das angefochtene Urteil\nnicht ausdrücklich. Dem Zusammenhang seiner Gründe ist das\n\n\"Y,\n\n-8B-\n\nGegenteil indes mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen.\n\nTas Schwurgericht erachtet es als nicht widerlegt, dass zu\n: das Verfahren gegen die | habe in der Hand behalten wollen, um so ein Strafverfahren gegen sie zu verhindern.\n\nEine vor-ätzliche Straftat scheidet demnach aus,\n\nAuch für das Vorliegen einer etwa denkbaren fahrlässigen\nzörperverletzung bietet der festgestellte Sachverhalt keinen\ngenügenden Anhalt. Die hKöglichkeit einer Gesundheiisschädigung der Hals Folge ihrer Verurteilung lag immerhin so\nfern, dass nicht gesagt werden kann, BB hätte sie im\nZeisrunkt der Absendung der „Jeldung auch bei Anwendung\npflichtgemässer Sorgfalt vorhersehen können,\n\nDer Freispruch war daher durch Verwerfung der staatsanwaltscheftlichen Revision — entgegen dem Antrag des Oberbundesamwalts — zu bestätigen.\n\nII. Revision des Angeklagten ID\n\nIB war bereits durch Urteil des Schwurgerichts in\n„ürchen-Gladbach vcm 19. Juli’ 1949 wegen- Menschlichkei. tsverbrechens zu sechs blonaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision hat der Oberste Gerichtshcef für die Britische\nZcne am 18. Sertember 1950 verworfen. Auf die Revision der\nStaatsanwaltschaft ist das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an das Schwurgericht in Düsseldorf\nzurückverwiesen worden, das auf acht Monate Gefängnis erkannt hat, j\n\n-\n\n7.\n\n4.\n\nDer Angeklagte hat neben eiher unbegründeten Verfahrens.\nrüge die allgemeine Sachbeschwerde erhoben und zuletzt die\nEinstellung des Verfahrens verlangt. Wegen der Aufhebung der\nErmächtigung zur Anwendung des KRG Nr 10 entsteht die Frage,\nob das Revisionsgericht zu dem an sich nicht zu beanstandenden Strafausspruch sachlich noch Stellung nehmen kann, Sie\nist zu verneinen.\n\nSolange das Verfahren wegen des Strafmasses noch anhängig ist, ist es nicht endgültig abgeschlossen. Dessen Abschluss durch Bestätigung des Strafausspruchs ist seit dem\n1. September 1951 wegen Fehlens der deutschen Gerichtsbarkeit nicht mehr möglich. Da der Schuldspruch rechtskräftig,\ndas Revisionsgericht aber wegen des bezeichneten Verfahrenshindernisses nicht in der lage ist, das Verfahren fortzusetzen\nmusste es eingestellt werden.\n\nIII. Revision des Angeklagten RB\n\nDas gegen RER annängige Verfahren ist vollständig\nunerledigt. Infolgedessen muss — ohne dass es des Eingehens\nauf seine unbegründete Verfahrensrüge bedurfte - auf seine\nSachbeschwerde hin das erstrichterliche Urteil aufgehoben\nwerden, weil die deutschen Gerichte zur Anwendung des ERG\nNr 10 nicht mehr ermächtigt sind. Er kam sich jedoch nach\ndeutschrechtlichen Bestimmungen strafbar gemacht haben.\n\nAn der Prüfung des Sachverhalts nach dieser Richtung\nist das Revisionsgericht durch das Urteil des Obersten 'Gerichtshofs für die Britische Zone vom 18. September 1950\nnicht gehindert. Eine Birdung auf der Grundlage des § 358\n\n-ı,\n\n- 10 -\n\nAbs 1 StPO besteht nicht. Denn der Oberste Gerichtshof\n\nvar wegen der unzulänglichen Tatsachenfeststellungen zu\neiner bestimmten Stellungnahme, ob der Angeklagte eine\nStraftat begangen hat und allenfalls welche, nicht in der\nLage. Damit entfiel eine rechtliche Beurteilung im Sinne\ndes § 358 Abs 1 StPO. Erst das weiter mit der Sache befasste Schwurgericht hat weisungsgemäss die massgebenden Feststellungen getroffen und darauf seine Tntscheidung aufgebaut. Tabei ist es erkennbar von der Ansicht ausgegangen,\ndass in dem vorliegenden Fall die Vorschrift des ArtIIlc\nKRG Nr 10 als Sonderbestimmung die gleichzeitige Anwendung\ndes deutschen Strafrechts ausschliesse (so OGHSt 1, 105\n/T097). Ob diese Auffassung zutrifft, kann dahingestellt\nbleiben. Jedenfalls ist nach dem Wegfall der Anwendbarkeit\ndes genannten Gesetzes das Tun des Angeklagten nach deutschem Recht zu würdigen.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte Fe in\nder Verhandlung vor dem Volksgerichtsnof am 10. Oktober\n1944 die Hibrider besseres Wissen dadurch belastet, dass\ner sie eine Staatsfeindin und den Betrieb ihrer Schwester,\nzu. der die He nähere Beziehungen unterhielt, eine kommunistische Hochburg genannt hat. Diese Aussage hat das Schwurge-\"\nricht zutreffend dahin gewertet, -dass der Angeklagte die auf\nreligiöser Jberzeugung beruhende Einstellung der HB zum\ndamaligen Regierungssystem mit, kommunistischer Einstellung\nin Verbindung und dadurch wissentlich der Wahrheit zuwider\nzum Ausdruck gebracht hat, die Hp und ihre Schwester hätten deren. Betrieb zu einem Mittelpunkt kommunistischer Gegenströmungen gemacht.\n\nS3\nBr)\n\nD\n&\n\nR\n“\nt\nh\n“\nt\n\nac\n*.\n\nr\nGB\n\nrn.\nPP\n\n“\n\n“eg 2 oo\nSER m DEEP NEED 22\nDr ea FR Se\n\n-.\n\n— tr.\n\n— on wa,”\n\nvor\n\nmE Ten\n\nu...\nFun v\n\n- 1 -\n\nDamit ist der äussere Tatbestand eines Vergehens nach\n§ 153 StGB erfüllt. Auch der Vorsatz des Angeklagten ist\ndem Urteil zu entnehmen. Es weist ausdrücklich darauf hin,\ndass der Angeklagte sein ganzes Wollen darauf gerichtet habe, die Hgg einem schweren Schicksal auszuliefern und deshalb über seine Zeugenpfl:icht hinausgegangen sei. Er habe\nmehrfach davon gesprochen, dass die HB zum Tode verurteilt\nwerden würde und dass er dafür sorgen werde.\n\nOb sich der Angeklagte ‘durch seine Falschaussage gleichzeitig eines Verbrechens der schweren Freiheitsberaubung\nschuldig gemacht hat, wird der Tatrichter zu prüfen haben,\nWenn die Hi nach ihrer Festnahme durch die Polizei auf\nGrund eines ordnungsgemäss erlassenen gerichtlichen Haftbefehls festgehalten wurde, werden zureichende Anhaltspunkte\nfür eine Freiheitsberaubung kaum vorhanden sein. Zwar war die\nVerurteilung der nit eine Folge der Zeugenaussage des\nAngeklagten Rp. Demnach war diese eine der Bedingungen\nfür den Erfolg und für ihn ursächlich. Aber der Volksgerichtshof konnte die Tat der Hp ohne Rechtsirrtum als ein Verbrechen\nnach § 5 Abs 1 Nr 2 KSStVO ansehen. Auch die Strafe von drei\nJahren Zuchthaus kann trotz ihrer Härte nicht ohne weiteres\nals ausserhalb der vertretbaren Grenzen des dem Strafrichter\nzustehenden Ermessens liegend erachtet werden, Rechtswidrige\nFreiheitsberaubung durch das Urteil könnte nur dann in Betracht kommen, wenn die zusätzliche Belastung der Hg\ndurch die unwahre Bekundung des Angeklagten RB zur verhängung einer höheren Strafe geführt hätte als ohne sie.\nInwieweit Unterlagen dafür zu gewinnen sind, wird zu untersuchen sein,\n\n4 ,\n\n- 12 —\n\nDa die noch in Frage kommende Straftat die Zuständigkeit des Landgerichts nicht übersteigt, war es angebracht,\nvon der #Ermächtigung des § 354 Abs 3 StPO Gebrauch zu machen.\n\nKrauss Dr. Koeniger Busch\n\nScharpenseel Baldus\n\n£:\nRi)\n\nB\nWERTE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-20/3-str-401-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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