{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-11-13_3_StR_908_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-11-13","aktenzeichen":"3 StR 908/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"FA\n3_ StR 908/51 2277 078\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nwegen Erregung öffentlichen Ärgernisses\n\nhat der 3 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. November 1952, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt GERER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftssielle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Landgerichts in Duisburg vom\n31. Juli 1991 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n[2 \" „\n\n..\n\nMa a ne en A nn\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StG3) zu einer\nGefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden.\n\nGegen die Verurteilung wendet sich der. Angeklagte nit\nder Revision, mit der er verfahrensrechtliche Mängel und\ndie Verletzung sachlichen Rechts geltend macht.\n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\n1.) Zu Unrecht sieht die Revision einen Verstoss gegen\ndie Vorschrift des § 244 Abs 2 StPO darin, dass, das Landgericht sein Urteil allein auf die Aussage der vierzehnjährigen Zeugin Felga IB gestützt hat, ohne über ihre\nGlaubwürdigkeit den Lehrer, die Eltern und die Tante, bei\nder sie wohnt, sowie die Polizeibeamtin, die sie im Ermibtlungsverfahren vernommen hatte, als Zeugen zu hören.\n\nwie in der Rechtsprachung des Reichsgerichts und des\nBundesgerichtstLofs wiederholt zum Ausdruck gebracht worden\nist, gehört es nit zu der vornehmsten Aufgabe des Jatrichters, Aussagen von Zeugen insbesondere auch auf ihre Glaubwürdigkeit hin zu beurteilen “(vgl R6St 76, 349; BGHSt Bd. 3,\n52). Gerade ihre Wertung ist durch die Straiprozessordnung\nausschliesslich ihn übertragen worden. Sie sieht für die\nWürdigung der Bekundungen jugendlicher Zeugen keine Ausnahme vor. Auch hier muss der Richter über das notwendige\nMass an Menschenkenntnis und Fähigkeit verfügen, derartige\nAussagen auf ihren Wahrheitsgehalt zu beurteilen. Das gilt\n\nor allem für die richterlichen Mitglieder der Jugendr Weise dazu berufen und ing mit Jugendlichen bevorzugt\n\n+ der Aussage von Kin-\n„erten. Deshalb ıst,\n\nschutzkammern.die in besondere\nfolge ihrer Erfahrung im Umgan\nin der Lage sind. die Glaubwürdigkei\ndern und Jugendlichen zu vräfen und zu\n\ner an ann kn nennen EEE ZZ ME\n\n—— da ma u net anne vn\n. ..\n\n—.'\n\nu | Ten\n\nwie in der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs\nnäher dargelegt ist, grundsätzlich davon auszugehen, dass\nvor allen diese Richter die für die Beurteilung von Kinderund Jugendlichensussagen erforderlichen und unentbehrlichen\nKenntnisse und Erfahrungen besitzen.\n\nAllerdings mögen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten nicht\n.. . ‚af\nüberall da ausreichen, wo Kinder und Jugenälliche von den\ngewöhnlichen Erscheinungsbild des Kindes- oder Jugendalters abweichende Besonderheiten und Eigentümlichkeiten auf-\n\nweisen. In solchen Fällen kann der Tatrichter genötigt sein,\n\nsich bei der Wahrheitsfindung der Unteretützung solcher\nPersonen zu bedienen, die über die Tigenart, vor allem über\ndie Wahrheitsliebe des jugendlichen Zeugen durch liitteilung\nvon Tatsachen oder durch gutachtliche 3eurteilvng Angaben\nzu mechen ver.\\ögen.: Unterlässt der Richter die unter diesen\nVoraussetzungen gebotene Wahrheitsermittlung, SO wird darin\neine Verletzung der ihm nach § 244 Abs 2 StPO obliegenden\nAufklärungspflicht' zu finden sein, wie in den verschiedenen\nvon dem Verteidiger in der Revisionsverhandlung angeführten\nSntscheidungen des Bundesgerichtshofs unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Sachlage ausgeführt ist,\nTreten aber bei dem Kinde oder dem Jugendlichen keine dem\n\"atrichter erkennbaren, &uS dem Rehmen des normalen Erscheinungsbildes fallenden persönlichen %igentümlichkeiten hervor, so ist kein Verstoss gegen die vflicht zur\n“ahrheitsermittlung gegeben, wenn der Richter.allein auf\nGrund eigener Scchkunde die Aussage des jugendlichen Zeugen auf ihre Glaubwürdigkeit hin wertet,\n\nHier sind hinsichtlich der Zeugin Ib solche\nbesonderen ihre Gleubwürdigkeit irgendvie in Frage stellen-\n\nden Umstände weder dem Urteil zu entnehmen noch sonstwie\n\nTe U N U\nBES a nn\n\n-4-\n\nersichtlich. Dass die IWW erst vierzehn Jehre alt war,\nhat das Lendgericht nicht übersehen, sondern innerhalb der\nBeweiswürdigung ausdrücklich hervorgehoben. Die Erwähnung\ndes Alters an dieser Stelle des Urteils lässt erkennen,\ndass das Landgericht sich dessen Bedeutung gerade für die\nPrage der Glaubwürdigkeit der Zeugin durchaus bevusst gewesen ist ig’ besteht daher kein Anlass zu der Annahme,\ndas Landgericht könne bei der Würdigung der Aussage der\nLohkanp die Tatsacke ausser Acht gelassen haben, dass\nWädchen in dem Alter der Zeugin leicht zur Fantasie in\ngeschlechtlicher Beziehung neigen. Dass die TE 3\ndieser Richtung fantasiebegabt sei, und dass deshalb Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussage aufkommen könnten, ist\nnirgendwo zu ersehen. In der Revisionsbegründung selbst ist\nerwähnt. dass die Zeugin ihre Aussage vor Gericht in überzeugend erscheinender Weise gemacht habe. Unter diesen Unmständen war das Landgericht daher nicht gehalten, von Amts\nwegen Zeugen, wie den Lehrer, die Eltern und die Tante des\nrädchens über dessen \"ahrheitsliebe zu hören, wenn e3 auf\nGrund des Lindruckes, den es'selbst von ihm in der Hauptverhandlung gewonnen hatte, seiner Schilderung von dem\nVorgang vollen Glauben schenkte.\n\nAuch die angeblichen Widersprüche zwischen den Angaben\nder Zeugin im Vorverfahren und ihren Bekundungen in der\nHauptverhandlung rechtfertigen nicht die von der revision\nerhobene Rüge einer Verletzung \"der Aufklärungspflicht. Dieser Angriff scheitert schon daran, dass wesentliche Widersprüche, die Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin\nbei dem Landgericht hätten auslösen und ihm weitere Ermittlungen hätten nahelegen können, in Wahrheit nicht vor-\n\nhanden sind. Wenn die If äie Breite des Spaltes, durch\n\nu eo\n\nu. nn...\n\nden die Badekabine trotz d i\nkonnte, einmal mit ah en ren\nandere Mal mit\netwa 20 cm angegeben hat, so hat sie damit offensichtlich\nkeinen genau berechneten Abstand bezeichnet, sondern zum\nAusdruck gebracht, dass der Vorhang nicht geschlossen war\nund einen Spalt von einer zolchen 3reite freigelassen het,\ndass ihr der Blick in das Innere der Badekabine freigegeben war. Hinsichtlich der Benutzung des -Handtuches liegt\ngleichfalls kein Widerspruch vor, Die Zeugin hat bei ihrer\npolizeilichen Vernehmung zwar zunächst davon gesprochen,\nder Angeklagte habe beide Hände vorn an seinem \"Geschlecht\"\ngebabt unä auch mit seinem Handtuch daran herumgespielt.\nIm weiteren Verlaufe ihrer Anhörung bei der:Polizei hat sie\njedoch das Handtuch nicht mehr erwähnt, sondern nur gesagt,\nder Angeklagte habe seine Hände noch vorn an seinem Geschlecht gehabt. Das stimmt aber mit den auf Grund der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen des Urteils überein. Damit erweist sich auch\ndie Behauptung der Revision als unzutreffend, die Zeugin\nhabe erstmals in der Hauptverhandlung die den Angeklagten\nbelastenden Angaben gemacht. Die von der Revision angeführten \"Widersprüche\" brauchten somit dem Landgericht\nkeine Veranlassung zu geben, von sich aus die Polizeibe-\n\namtin, die die Tg in vorverfahren vernommen hatte,\nals Zeugin über deren Glaubwürdigkeit zu hören.\n\nSchliesslich stützt die Revision den Vorwurf einer\nVerletzung der Wahrheitsernittlungspflicht noch darauf,\ndas Landgericht habe nicht durch eine Augenscheinseinnahme geklärt, ob die von der Zeugin geschilderte Beobachtung bei der Entfernung, die zwischen ihrem Standort und\nder Badekabine bestanden habe, und bei den Lichtverhält-\n\n3\n\n-6 -\n\nnissen in der Schwimmhalle überhaupt möglich gewesen sei.\nDiese Beweiserhebung hätte, so meint die Revision, auch\n\nzur Klärung der Glaubwürdigkeit der ee ) beigetragen-\n\n„ıe von der Revision vermisste Augenscheinseinnahme war\nindessen nicht geboten. Sie war zunächst deswegen überflüssig, weil nach den eigenen vom Gericht als wahr eracı.teten Behauptungen des Angeklagten nach der Anlage der,\nBadezellen nicht zu verhindern war, dass darin befindliche\nervachsene Personen nsckt von Kindern gesehen werden konnten.\nZum anderen haben in dem zweiten dem Angeklagten zur Last gelegten Falle, in dem er freigesprochen worden ist, die dezu vernommenen Zeuginnen den Angeklagten in der Zelle durch\neinen etwa gleichbreiten Spalt ebenfalls vom Schwimmbassin\naus beobachtet, Angesichts der durch die Einlassung des\nAngeklagten und die Bekundungen der Zeuginnen geklärten\nSichtverhältnisse in der Badeanstalt war das Lendgericht\nnicht ‚erpilichtet, von sich aus die Beweisaufnahme auf\n\neine Besichtigung der Schwimmhalle zu erstrecken.\n\n2.) Ebensowenig kann die Revision mit ihrem Einwand durchdringen, 2as Landgericht habe dem Hilfsamtrege des Angeklagten auf Vernehrung des krininalwachtmeisters Kg\nals Zeugen stattgeben müssen. Dabei mag dahingestellt bleihen. ob dieser Antrag trotz seiner Bezeichnung nicht als\nHauptantrag hätte behandelt nd beschieden werden müssen;\ndenn insoweit ist keine Rüge erhoben worden. Der zinwand\nder Revision scheitert auf jeden Fall daran, dass das bandgericht im Urteil alles das als wahr behandelt hat, was\n\nin dem Antrage an Tatsachenbehauptungen enthalten war, die\nfür die üntscheidungen wesentlich waren oder hätten sein\nkönnen. Nach § 244 Abs 3 StPO war daher das Landgericht\nberechtigt, den Antrag auf Vernehmung des Zeugen io |\nabzulehnen.\n\nPr. -\nSet 7 WE RED REEL TREE u en\n\n- 17 -\n\nWas die Revision zur Rechtfertigung dieser Rüge vorträgt, ist im übrigen nichts anderes als ein unzulässiger\ningriff gegen die Folgerungen tatsächlicher Art, die das\nLandgericht u.a. auch aus den als wahr unterstellten Behauptungen des Angeklegten abgeleitet hat. Die Revision\nmeint offenbar, das Landgericht habe aus. diesen Tatsachen\nauch die von ihr gewünschten Schlüsse ziehen müssen. Diese\nAuffassung ist unrichtig. Über das Lrgebnis der Beweisaufnahme, also insbesondere darüber, welche Folgerungen aus\nfestgestellten oder als wahr erachteten Tatsachen zu ziehen\nsind, entscheidet der Tatrichter gemäss § 261 StPO nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften\nÜberzeugung Kur wenn er von seinem Ermessen in verfahrensrechtlich zu beanstandender \\Teise Gebrauch macht oder wenn\nseine &chlisse in sich widerspruchsvoll oder denkgesetzlich\nunmöglich sind, kann die Beweiswürdigung von der Revision\nmit Erfolg bekämpft werden. Davon kann jedoch hier nicht die\n\nRede sein,\n\nKin Denkfehler, wie ihn die Revision bekauptet, ist\nnicht ersichtlich. is heisst zwar in dem Urteil, der Angeklagte hätte sich dessen, dass die Vorhänge nicht genau\nschlossen, bewusst sein müssen, als er seine Selbstbefriedigung; vornein, und hätte daraus erkennen müssen, dass er von\nenderen Besuchern des Schwimmbades gesehen werden konnte.\nHieraus ist jedoch nicht, wie die Revision meint, zu entnehmen, das Landgericht hätte die andere Wöglichkeit nicht\ndass der Angeklagte daran, gesehen zu werden, nicht\ngedacht hätte. Dafür, dass das Landgericht auch diese Nöglichkeit in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat,\nspricht schon die Tatsache, dass es in dem zweiten dem Angeklagten zur Lest gelegten Falls angenommen hat, dieser\nhabe das Bewusstsein, beobachtet zu werden, nicht gehabt.\n\nerwogen,\n\nuussuntßiB EINEN\n\n3.) In sachlichrechtlicher Fineicht könnte die angezogene Wendung des Urteils allenfalls Bedenken dahin auslösen, ob das\nLandgericht damit die bestimmte Kenntnis jener Tetumstände\nfestgestellt oder ob es insoweit nur ein Kennenmüssen als ausreichend erachtet hat. Dann würde nur ein fahrlässiges Handeln\ndes Angeklagten gegebeu sein, das- die Anwendung des § 183\n\nstG3 nicht rechtfertigen könnte. Indessen lassen die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhange, insbesondere die dieser Bemerkung folgenden Sätze, deutlich erkennen, dass das Landgericht\nmit der vendung: \"Er - der Angeklagte — musste sich dessen\nbewusst sein\", hat zum Ausdruck bringen wollen und gebracht\nhat, dass er sich der hierzu angeführten Tatsachen auch bewusst gewesen ist. Im übrigen hat das Landgericht die Tatbestandsmerkmale des § 1§ 3 StGB sowohl zur Eusseren wie zur inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei dargetan. Irgendeinen Rechtsfehler lassen die Ausführungen des Urteils nicht erkennen. Es\nist daher auch aus sachlichrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden, so dass die Revision des Angeklagten als unbegründet\n\nverworfen werden muss.\n\nKichner Krauss Busch\nScharperseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-13/3-str-908-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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