{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-11-13_3_StR_39_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-11-13","aktenzeichen":"3 StR 39/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2277 07979\n\n3 StR 39/52\n\nImNamnanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzgermeister August W a] ie — — OP\ndort geboren am EEE 1917:\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Pro?. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt 0001\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 15. Oktober 1951, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n02\n\n-2-\n\nründes:\n\nurn Gr rem une Er ann\n\nI.\n\nDer Angeklagte ist von der Anklage der vorsätzlichen oder fahrlässigen Steuerverkürzung nach den §§ 396\noder 402 RAbgO freigesprochen, jedoch wegen einer in\nder Zeit von Mitte 1948 bis Mitte 1950 durch ungenaue\nBuchführung begangenen fortgesetzten Steuerordnungswidrigkeit nach § 413 RAbgO zu einer Geldstrafe von 50 DM\nverurteilt worden.\n\nMit der Revision, die eine Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, greift\ndas Finanzamt als Nebenkläger das Urteil, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, im vollen Umfang,\n\nim übrigen nur im Strafausspruch an. Die Verfahrensrüge\nist entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs 2\nStPO nicht ausgeführt und daher unbeachtlich, Die Sachbe-\n\nschwerae zrcilı wur Linsichtiich der Freisprechurg durch\n\n11\n\n1. Das Landgericht sieht zunächst die äussere Tat-\n\nseite der Steuerverkürzungstatbestände der §§ 396 und\n\n402 RAbgO darin verwirklicht, dass der Angeklagte in\n\ndrei dem 26. Mai 1949 vorausgegangenen Monaten des Jahres 1949 Überpreise, die er beim Einkauf bezahlt und\nbeim Verkauf erziehlt hat, im Wareneingangsbuch sowie in\nden Ausgabe- und Einnahmebüchern nicht vermerkt hat, wodurch ein falsches Bild über die Höhe seines Umsatzes und\nEinkommens für das Jahr 1949 entstanden unä eine Verkürzung dieser Steuereinnahmen des Staates eingetreten ist.\n\n2. Das Landgericht gelangt dann zu einer Verneinung\n\n-3-\n\ndes Vorsatzes. Dabei geht es zutreffend von der Erwägung aus, dass der Straftatbestand des § 396 die Steuerunehrlichkeit treffen will. Der Täter muss sich vorgestellt und gewollt haben, dass durch sein Tun - hier\ndurch die Eintragung der niedrigeren Beträge in seinen\nBüchern - die Steuerbehörde über die Höhe des ihr zustehenden Steueranspruchs getäuscht und so der Staat um gewisse Steuerbeträge gebracht werde. Eine solche vorsätzliche Steuerunehrlichkeit hat das Landgericht aus tatsächlichen Gründen verneint und deshalb die Verurteilung des\nAngeklagten wegen Steuerhinterziehung nach § 396 abgelehnt. Darin liegt kein Rechtsfehler.\n\nDer Beschwerdeführer rügt einen Widerspruch zwischen dieser Vorsatzverneinung nach § 396 und der im\nselben Urteil ausgesprochenen Vorsatzbejahung nach § 413\nRAbgO. Darin kann der Revision nicht gefolgt werden. Die\nVerletzung der Buchführungspflicht (§ 160 f RAbgO) wird\nzwar häufig die vom Täter vorgestellte und gebilligte\nVerkürzung einer Steuer zur Folge haben, jedoch keineswegs immer. Es sind je nach den Umständen Fälle möglich,\nin denen zwar eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeiv nach\n§ 413, aber keine vorsätzliche Steuerverkürzung nach\n§ 396 verwirklicht ist.\n\n3. Das Landgericht kommt schliesslich unter der Annahme, dass der Angeklagte \"möglicherweise\" fahrlässig\ndie Umsatz- und Einkommenssteuer für 1949 verkürzt und\nso eine Steuergefährdung nach § 402 RAbgO begangen habe,\nauf Grund des § 410 RAbgO zur Freisprechung. Hiergegen\nrichtet sich der Hauptangriff der Revision.\n\na) Dieser geht fehl, soweit das Landgericht zugun-\n\n-4- .\n\nsten des Angeklagten eine Selbstanzeige nach § 410 Abs 1\nSatz l angenommen hat.\n\nEs hat dabei mit Recht den § 410 in der Fassung\nangewandt, die auf Grund des Gesetzes vom 20. April 1949\n{wiGB1 49, 69) an dem zum Vereinigten Wirtschaftsgebiet\ngehörenden Tatort zur Zeit der Selbstanzeigehandlungen\ndes Angeklagten gegolten hat. Ergänzend wird hingewiesen auf die zur Veröffentlichung in der amtlichen Samı-\nlung bestimmte Entscheidung des erkennenden Senats BGH\n3 StR 398/52 vom 13. November 1952.\n\nWie dort näher dargelegt ist, kann es rechtlich\nnicht beanstandet werden, dass das Landgericht neben der\npersönlichen Erklärung des Angeklagten vom 22. August\n1950 die späteren mündlichen und schriftlichen Erklärungen seines Bevollmächtigten (des Leiters der Steuerabteilung seiner Genossenschaft), sowie die von beiden\nwährend uer Deirievspruiung gelcisteten Zuskünite. Aufkıärungshilfen und Hinweise auf vergleichbare Betriebe\nals eine einheitliche Willenserklärung des Angeklagten\nbetrachtet und seiner rechtlichen Würdigung im Sinne\nder \"Selbstanzeiget zugrunde gelegt hat.\n\nEs fehlen auch nach der Fassung und dem Zweck des\n§ 410 RAbgO Anhaltspunkte für die von der Revision vertretene Auffassung, dass der freiwillig gestellte Antrag\ndes Steuerpflichtigen, eine finanzamtliche Betriebskontrolle vorzunehmen, nicht als Beweismittel für eine\nSelbstanzeige verwertet und dass die Berichtigung hinsichtlich der Höhe der tatsächlichen Umsätze nicht durch\nHinweis auf einen gleichartigen Betrieb vorgenommen werden Gürfe. Dieser Hinweis ist deshalb besonders nahe-\n\n-5-\n\n- 5 -\n\nliegend und brauchbar, weil nach den Feststellungen der\nAngeklagte mit dem Metzgermeister Walter während der\nTatzeit in einer Schlachtgemeinschaft stand und dieser Metzgereibetrieb Wh kurz zuvor vom Finanzamt\ngeprüft worden war.\n\nBei dem Begriff der \"Berichtigung\" kommt es nach\nder grundlegenden Entscheidung des Reichsgerichts in\nRGSt 59, 118, wie auch nach den Ausführungen von Mattern\n(Deutsche Steuerzeitung 1950, 134 und 353), worauf sich\ndie Revision beruft, nur darauf an, dass der Steuerpflichtige seine Fehler nach Art und Umfang offenbart\nund von seinem Standpunkt aus, so wie er die Sachlage\nbeurteilt, mit seinen Auskünften und dem von ihm beigebrachten oder bezeichneten greifbaren Unterlagen dem\nFinanzamt eine ihm bisher verschlossene Steuerouelle eröffnet. Auf ein solches Verhaiten des Sseuerpflichtigen\nwird der persönliche Strafaufhebungsgrund des § 410 RAbgO\ngestützt. Das Gesetz mutet dem Steuerpflichtigen, nicht\nwie die Revision meint, zu, unter allen Umständen bestimmte Zahlen über die richtige Höhe der Umsätze und des\nEinkommens zwecks Berichtigung seiner früheren Angaben\ndem Finanzamt fertig vorzulegen und ihm so die alsbaldige Verrechmung der nachzuholenden Steuer zu\nermöglichen. Es genügt vielmehr, dass der Steuerpflichtige durch seine Offenbarung und Aufklärungshilfe dem Finanzamt die Möglichkeit verschafft, ohne schwierige weitere Nachforschungen die Nachveranlagung vorzunehmen.\nDies ist für den gegebenen Fall ausreichend festgestellt.\nDas Landgericht hebt besonders hervor, dass das Finanzamt nach der vom Betriebsprüfer gemeinsam mit dem Angeklagten und seinem Steuerberater in ärci Tagen vorgenom-\n\n-6 -\n\n2\n\n6 -\n\nmenen Durchforschung des Sachverhalts weiter nichts\nmehr zu ermitteln brauchte. Die Annahme einer Selbstanzeige nach § 410 Abs 1 Satz 1 RAbgO begegnet hiermnach\nkeinen rechtlichen Bedenken. Ergänzend wird noch auf\ndie grundsätzlichen Darlegungen in dem angeführten Urteil des erkennenden Senats vom selben Tage hingewiesen.\n\nAn der Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige nach § 410\nAbs 1 Satz 1 kann kein Zweifel bestehen, da die Verfügung des Finanzamts, mit der das Steuerstrafverfahren\ngegen den Angeklagten eingeleitet wurde, ihm erst einige\nTage nach den Selbstanzeigehandlungen, am 23. September\n1950, eröffnet worden ist.\n\nb) Zur Rechtfertigung der Straffreiheit nach § 410\nRAbgO reicht jedoch beim vollendeten Steterverkürzungsvergehen (§§ 396 oder 402 RAbgO) die rechtswirksame\nSelbstanzeige allein noch nicht aus. Die Straffreiheit\nist vielmehr nach dem Satz 2 des Abs 1 des § 410 noch\nvon der weiteren Voraussetzung abhängig, dass der Steuerpflichtige den Betrag, um den durch sein Verschulden die\nSteuer -— gemäss der Festsetzung des Finanzamts - verkürzt\nworden ist, innerhalb der hierfür vom Finanzamt bestimmten Frist nachentrichtet hat. Dies hat das Landgericht\noffenbar übersehen. Aus den Urteilsgründen ist wenigstens\ndas Ergebnis einer solchen Prüfung nicht ersichtlich. Der\nSenat ist daher nicht in der Lage, abschliessend zu entscheiden, ob dem Angeklagten der persönliche Strafausschliessungsgrund der Selbstanzeige nach § 410 RAbg0 mit\nRecht zugebilligt wurde und so die Freisprechung gerechtfertigt ist.\n\nAuf das Bundesstraffreiheitsgesetz vom 31. Dezember\n\n- 17T -\n\n1949 kann, obwohl die Straftat vor dessen Stichtag\n\n(15. September 1949) begangen worden ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, die Straffreiheit\nnicht gestützt werden, weil nach § 12 dieses Gesetzes\ndie Steuervergehen allgemein von dieser Straffreiheit\nausgenommen sind (BGHSt 1, 74).\n\nc) Das Urteil mıss daher, soweit es den Angeklagten freispricht, aufgehoben werden, um dem Landgericht\nGelegenheit zu geben, die notwendigen ergänzenden Feststellungen zu treffen. Für die neue Verhandlung wird\nnoch auf folgendes hingewiesen;\n\nDie Vollendung eines Steuerverkürzungsvergehens\nnach §§ 396 oder 402 RAbgO kann nicht vor der Fälligkeit\ndes einzelnen Steueranspruchs liegen. Diese Fälligkeit\nist bei Umsatzsteuern eine andere als bei der veranlagten Einkommenssteuer. Die nach § 410 Abs 1 Satz 2 vom\nFinanzamt festzusetzende Steuersumme, von deren vuliständiger und rechtzeitiger Nachentrichtung die Straffreiheit abhängt, ist nicht notwendig dieselbe wie die\nSumme, die das Finanzamt auf Grund des Gesamtergebnisses seiner Betriebsprüfung als Steuer für den geprüften\nGesamtzeitraum nacherhebt. Es kommt vielmehr für die\nStraffreiheit des § 410 nur auf den Betrag an, um den\nals Folge der ursprünglich unrichtigen und durch die\nSelbstanzeige später berichtigten und vervollständigten Angaben des Steuerpflichtigen der Steueranspruch\nzunächst verkürzt worden war. Sollte in der neuen Verhandlung in Abweichung von den bisherigen Feststellungen sich ergeben, dass ein Teil der Berichtigung und\nErgänzung der ursprünglichen Angaben des Angeklagten\n\nnen el\n\n.A4\n\nAM\n\n-8-\n\nnicht auf sein und seiner Helfer Selbstanzeigehandlungen zurückgeführt werden kann, so wird versucht werden\nmüssen klarzustellen, inwieweit die Aufdeckung der im\nganzen eingetretenen Steuerverkürzung auf die Selbstanzeigehandlungen zurückzuführen ist, um dann im Sinne\nder letzten Worte des Abs 1 Satz 1 des § 410 die Selbstanzeige wenigstens zu einer teilweisen Straffreiheit\n\nzu verwerten:\n\nWenn die neuen Feststellungen nicht zu einer vollständigen Straffreiheit führen können, so wird das Landgericht zunächst die Vorfrage endgültig zu klären haben,\nob eine fahrlässige Steuerverkürzung nach § 402 RAbgO\nerwiesen ist. Die bisherigen Feststellungen zur Frage\nder Fahrlässigkeit sind widerspruchsvoll. In den Gründn\nist an einer Stelle die Rede davon, der Angeklagte sei\n\"möglicherweise\" einer Steuergefährdung nach § 402 scmuidig; an anderer Stelle wird dem Angeklagten zugute gehalten, dass ihm \"auf Grund seiner persönlichen Unklarheit über die Bedeutung buchtechnischer Vorgänge die\nErkenntnisfähigkeit seirer Schulä fehlt\".\n\nIl.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen eines als\nselbständige fortgesetzte Handlung angenommenen Vergehens der Steuerordnungswidrigkeit nach § 413 in Verbindung mit §§ 160 £ RAbgO ist im Schuidspruch nicht angegriffen. Die Annahme der Tatmehrheit im Verhältnis\ndes Vergehens nach § 402 zu der über einen längeren Zeitraum sich erstreckenden fahrlässigen Dauerstraftat nach\n§ 413, begangen durch Unterlassung pflichtgemässer Buchführung, ist rechtlich möglich (vgl R6St 76, 68).\n\ni\n\n- 9 -\n\nDer gegen den Strafausspruch gerichtete Angriff\ndes Beschwerdeführers ist unbegründet. Er erschöpft\nsich in einer Kritik an der in das richterliche Ermessen gestellten, der Nachprüfung des Revisionsgerichts\nentzogenen Strafzumessung. Das Landgericht hat diese\nZuwiderhanälung nicht, wie die Revision meint, als Übertretung, vielmehr an verschiedenen Stellen der Gründe\nals Steuervergehen betrachtet. Die Strafzumessung beruht daher nicht auf einer derartigen rechtsirrigen Erwägung. Das Landgericht hat ersichtlich einen minderschweren Fall angenommen. Darin liegt kein Rechtsfehler.\n\nDie Revision ist daher insaweit als unbegründet\nzu verwerfen.\n\nKirchner Krauss Busch\n\nScharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-13/3-str-39-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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