{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-11-06_3_StR_660_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-11-06","aktenzeichen":"3 StR 660/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2277 068 °?\n\n3_StR, 660/51_\n\n—\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Transportunternehmer Uax WEB zus DEREN:\ngeboren om Ep 1912 in zum,\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\n\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Baldus r\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Duisburg vom\n\n50. April 1951 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls\nstatt wegen Hehlerei verurteilt wird.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\nun m ——\n\nDer Angeklagte ist wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von zwei Honaten verurteilt worden. Seine Revision.\ndie Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts\nrügt, führt nur zu einer Änderung des Schuldspruchs.\n\n1; Der Angeklagte kam am 13. November 1950 mit seinem Last-\n\nkraftwagen zufällig an der Schuttkippe einer stillgelegten\nKiesbaggerei vorbei; der YKitangeklagte SB Hatte\ndort Blechabfülle gesammelt. die der Angeklagte für eine\nSchrotthandlung aufkaufte. Bei dieser Gelegenheit fragte\nSCORE ien Angeklagten, ob er auch Interesse an Eisenschienen habe. Er gab sich dabei als Baggermeister der Firma\naus und erklärte, die Baggerei sei stillgelegt, und er sei\nberechtigt, die Baggerschienen zu verkaufen. Der Angeklagte\nfragie zunächst bei der Schrotthandlung an und erschien alsbald wieder an der Schuttkippe. Es dämmerte bereits und die\nArbeiter der Firma hatten den Platz verlassen. Su:\nder Angeklagte und ein von ihnen herbeigeholter dritter Mann\nverluden drei Fisenbahnschienen auf den Lastkraftwagen. Als\nsich ein Angestellter der Firma, der Zeuge VD, näherte,\nbestiegen die Täter schnell den Wagen und \"fuhren in aller\n\nHast davon. Der Angeklagte gar Si) für die Schienen\n50 DU und verkaufte sie sofort für 70 Di an die Schrotthand-\n\nlung weiter.\n\nDer Angeklagte hat seine Bösgläubigkeit in Abrede gestellt. Die Strafkammer sieht ihn jedoch als überführt an\nund kommt für die innere Tatseite zu folgendem Ergebnis:\nDer Angeklagte habe zwar beim Ankauf der 3lechabfälle an-\n\nnehmen können, dass SCEEREREED bei der Firma beschäftigt\nsei. Daraus habe er jedoch nicht ohne weiteres schliessen\n\nkönnen, SCENE sei auch zum Verkauf der schvieren,\n\nnoch brauchbaren und schon dem Yaterial nach wertvollen\n\nZisenschienen berechtigt. Das Abholen nach Feierabend, bei\n\nde\n.\n\nNs *\n\n.. -\nMine Ta mn zn nn u.\n\neo nennen\n\n-\nED EEE\n\neinbrechender Dämmerung und das Unterbleiben einer Bescheini-\n\ngung über den Ankauf liessen den Schluss zu, dass der Angeklag- %&\n\nte sich der Fragwürdigkeit der Herkunft der Schienen bewusst\ngeviesen sei. Andernfalls hätte nichts näher gelegen, als sich\nüber das Angebot des N zunächst bei der Firma zu erkundigen. Ausserdem wisse der Angeklagte als Geschäftsmann,\ndass es bei grossen Yirmen üblich sei, Bescheinigungen über\nsolche Geschäfte auszustellen. Der Angeklagte habe also aus\nden gesamten Umständen erkennen müssen, dass Sn\nnicht der berechtigte Verkäufer war, dass er sich vielmehr\n\ndie Schienen angeeignet hatte. u\n\nBei der rechtlichen Yürdigung bemerkt die Strafkammer,\n\ndass die Möglichkeit einer 3estrafung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls ausscheide, da dem Angeklagten ein \"entsprechender\" Vorsatz nicht nachzuweisen sei. Vielmehr habe E\n\nBr 1\n\nSE .\ner die Schienen von SEE eri:erben wollen, obwohl die- = R\n\nser sie nur durch ein Digentumsdelikt an sich gebracht haben\nkonnte. Die Gleichzeitigkeit beider Handlungen schliesse\ndiese Willensrichtungen der Beteiligten nicht aus.\n\n2,) Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Die Ausführungen, mit denen die Revision eine Verletzung des § 261 StRO\nbehaupten will, sind lediglich unzulässige Angriffe gegen 7\n\näie Beweiswürdigung. Einen Rechtsfehler lässt diese nicht 3\nerkennen. Die entscheidende Feststellung liegt in der Fol- B \\\ngerung, dass der Angeklagte sich beim Ankauf der Schienen R\nder Fragwürdigkeit ihrer Herkunft bewusst geworden sei. Da- K\n\nrin liegt kein Widerspruch zu dem späteren Finweis, der Angeklagte habe aus den gesamten Umständen \"erkennen müssen\",\n\ndass sich sum die Schienen angeeignet hatte. Aus \\\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich vielmehr 5\ndie Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte mindestens nit bedingten Vorsatz gehandelt hat. FE.\n\nER\n_\n\nSine Verletzung der §§ 69, 244 Abs 2 StPO findet die\nRevision darin, dass bei der Vernehmung des Zeugen VOR\nkeine zur vollen Aufklärung des Sachverhalts geeigneten\nFragen gestellt wurden seien, WEM habe. nämlich beim\naufladen der Schienen geholfen; es könne deshalb keine Rede davon sein, dass die Täter beim Erscheinen \\gguwwe;\ndie Schuttkippe in aller Hast verlassen hätten. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt jedoch nur vor, wenn\nbestimmte Umstände zum Gebrauch weiterer Beweismittel drängten oder diese mindestens nahelegten- Der Zeuge Tun\nist aber zu der hier entscheidenden Beweisfrage vernommen\nworden. Die Revision behauptet also nicht, dass die Benutzung eines Beweismittels unterblieben sei. Dass an einen\nZeugen bestimmte Fragen nicht gestellt wurden, ist kein\nRechtsverstoss nach § 69 Abs 2 StPO. Hält der Angeklagte\ndie Fragestellung für unzureichend, so hat er.nach § 240\nStPO das Recht, unmittelbar Fragen an die Zeugen zu stellen.\n\n3.) Dıe Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs;z\nnach den ffeststellungen kann die Verurteilung wegen Hehlerei\nnicht aufrechterhalten werden. Die rechtliche Würdigung .\nder 5Strafkammer ist unklar. Dies bedarf jedoch im einzelnen\nkeiner Trörterung. Hehlerei kann nur angenommen werden,\nwenn eine tatsächlich beendete strafbare Handlung vorausgegangen ist. Der Tatbestand scheidet aus, wenn die Erlangung der Sache durch die Vortat mit dem Ansichbringen tatsächlich zusammenfällt. Die Strafkamner spricht zwar davon. dass sich SCHNEE die Schienen angeeignet habe\n\n- gemeint ist offenbar eine Aneignung vor dem Verkauf an\nden Angeklagten — und dass der Angeklagte die Schienen von\nSCENE Habe erwerben wollen. Es wird jedoch nicht\n\n72m“.\n\n“ der Anstiftung zum Diebstahl ?GESt 2, 315), kann jedoch dahingestellt bleiben, da auch diese Annahme durch die Fest- .\n\n-5-\n\n.. us\nRN\nEREN er\n\ngesagt, worin die Aneignungshandlung des SB 1iegen soll. Der blosse \\iille, die Sache von einem anderen zu\nerwerben, kann den Tatbestand der Hehlerei nicht begründen. Die Feststellungen ergeben deutlich, dass N\nGie Schienen durch das gemeinsame Wegbringen von der Schuttkippe gestohlen hat; er ist auch wegen Diebstahls bestraft\n\n. Ss\n“ yo\nme a re\n4 - ra\n\nsorden. Denn solange die Schienen auf der Schuttkippe la- K\n\n7\n\ngerten, befanden sie sich noch im Gewahrsam der Firma, der ;\nerst durch das gemeinsame VWegbringen beseitigt wurde. Der E\netwaigen Annahme der Strafkammer, SC) habe sich\n\ndie Schienen bereits vorher durch das Angebot an den Ange- R ;\n\nklagten, nämlich durch Unterschlagung angeeignet, steht entgegen, dass SC keinen Gewahrsam an den Schienen\n\nDenkbar wäre eine rechtliche Würdigung in dem Sinne,\ndass sich der Angeklagte durch das gemeinsame Wegbringen\nder Schienen zunächst der Beihilfe zum Diebstahl und später\ndurch Änsichbringen der Hehlerei schuldig gemacht hätte.\n\nDie Frage, ob dies rechtlich möglich ist (vgl. für den Fall\n\nstellungen ausgeschlossen wird. Denn der Angeklagte Hat\n\ndie Schienen nicht erst später von SB, dessen E:\nslleinige Verfügungsgewalt zunächst hergestellt wurde, über- '%\n\nnommen, sondern sofort auf seinen Lastkraftwagen geladen Su’\n\nund damit mindestens seinen Nitgewahrsam und seine BKitverfügungsgewalt begründet.\n\nDie Tat des Angeklagten ist Diebstahl. Nach den Feststellungen war er schon beim Aufladen der Schienen bösgläu-\n\nbig. Er hat sie also gemeinsam mit SB in der an\n\nsicht rechtswidriger Zueignung weggenommen. Dass diese Zueignung in der äusseren Form eines Ankaufs vun SCHERER s\nverwirklicht wurde, ist rechtlich wnerheblich. E:.\n\n, ..\n+\n.\n\n_6- Wi\n\n4.) Den Schuldspruch kann das Revisionsgericht ändern, Der\nangeklagte ist zwar ausweislici des Sitzungsprotokolls nicht\ndarauf hingewiesen worden, dass seine Tat auchals Diebstahl\nbestraft werden kann. Es sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte\ndafür ersichtlich, dass der Angeklagte weitere Verteidigungsmöglichkeiten nach einem solchen Hinweis gehabt hätte. Der Sachverhalt ıst völlig aufgeklärt und steht in allen Einzelheiten\nfest. 2s handelt sich ausschliesslich um eine von der Auffassung\nder Strafkammer abweichende rechtliche Würdigung.\n\nTiner Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es nicht. Die\nverhängte Strafe ist milde. Von einer Anwendung des § 27 b StGB\nhat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum abgesehen. Für die Strafbemessung war zwar mitbestimmend, dass die begangene Hetallhehlerei wegen der erschreckenden Verbreitung, die sie seit\ndem Sommer 1950 gefunden habe, scharf bestraft werden müsse.\nDerselbe Gesichtspunkt trifft aber auch für Netalldiebstähle\nzu. Es muss daher als ausgeschlossen angesehen werden, dass\ndie Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem\nanderen Strafmass gekommen wäre, zumal die Tätigkeit des Angeklagten der eines !lehlers entspricht. Denn erst durch die Bereitwilligkeit des angeklagten, die Schienen abzunehmen und weß-\n\nzufahren, ict SCENE zur Verwirklichung seines Entschlusses gekommen.\n\nKirchner Koeniger Busch\nScharpenseel Baldus\n\n. .\n0.203 w\n\nB\n8\n\nr\nIR SS FRAGEN\nrg, “nr\n\ns\nET\n\nKIT\nf\n264.0\n\n. OÖ\nDan Yan Dr\n\nFERN\nx\n” HEERS\n\n”\n\nse\n\nun\nPa RR\nPER\n\nN\nKl We Br\n\nA\nFE\n\nPer\n> ® .\n\n° + E} P} *\n\n. » ZN, ,\n\nOT\n\n‘\n\neh\nwen.”\n\nER ERTIURT unc","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-06/3-str-660-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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