{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-11-06_3_StR_59_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-11-06","aktenzeichen":"3 StR 59/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2279 024\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\n— nn nn ante euer m u mn nn nn an nn -. un an un ee ae nn\n\nGesetz: steB § 212\n\nKechtssatz:\n\nIn der Verhängung der Todesstrafe für\nwehrkraftzersetzende Ausserungen, die nach\nForm, Inhalt und Wirkung erkennbar über den\nRahmen eines minder schweren Falles nicht\nhinausgingen, liegt ein Ermessensmissbrauch.\nUrteile dieses Inhalts sind also objektiv\nrechtswidrig.\n\nEin: solche Äusserungen bekundender Zeuge, der von seiner Befugnis, die Aussage ZU\nverweigern, - keinen Gebrauch macht und dadurch\nden rechtswidrigen Richterspruch herbeiführt\noder mitherbeiführt, macht sich der Beihilfe\nzu einem Tötungsverbrechen schuldig, wenn er\ndie Möglichkeit der Verhängung und Vollstreckung\nder Todesstrafe in seine Vorstellung aufgenonmen und gebilligt und wenn er ausserdem erkannt hat oder bei gehöriger Anspannung seines Gewissens hätte erkennen können, dass\ner mit seinem: Vorgehen Unrecht tut.\n\nAktenzeichen: StR 59/50.\n\nUrt des BGH vom 6. November 1952 SchwG Duisburg\n\nIm Nanen des vo Ike s\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kranmaschinisten Tritz. H EEE aus Din\n\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit\n\nnat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. November 1952, an der teilgenommen\nhabens.\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.dr.Busch\n\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Lam |\n\nals Vertreter der Bun esanwaltschaft,\nJustizangesiellter ar |\n‚als Urkundsbeamter der eschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: .\n\nAuf die Äevision uses Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Duisburg vom 25. September\n1950 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nı Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nYon Rechts wegen\n\nGründe?\n\n1.) Der Angeklagte.war schon früher überzeugter Anhänger\nder NSDAP und seit 1935 deren Witglied. Sein Bruder Konrad\nwar ein scharfer Gegner des nationalsozialistischen Systems.\nEr äusserte sich während des Krieges wiederholt abfällig\nüber die Staatsführung und unglinstig über die Kriegsaussichten gegenüber Arbeitskameraden und seinen Angehörigen. So\nsagte er Ende 1942. zum Angeklagten, er könne nicht verstehen, wie dieser nocäa in der Partei sei; der Krieg gehe für\nDeutschland verloren; dann seien die PG's die ersten, denen mit ihren Frauen und Kindern die Hälse abgeschnitten\nwürden. Bei einer anderen Gelegenheit bemerkte Konrad >\nWEB in Gegenwart des Angeklagten: \"Sind die Menschen nicht\nalle bekloppt, wenn sie jetzt noch mit \"Heil Hitler\"\ngrüssen!\" Von den Reden des Konrad EB erhielt die\nGestano Kenntnis. Sie verhaftete ihn Anfang Dezember 1943.\nGegen ihn wurde Anklage wegen Wehrkraftzersetzung zum Volks-\n\ngerichtshof erhoben.\n\nIn der Sauptverhandlung vom 8. März 1944 wurde der\nAngeklagte vor seiner Vernehmung als Zeuge vom Gerichtsvorsitzenden auf ‚sein Aussageweigerungsrecht hingewiesen.\nDarauf erwiderte der Ang eklagte: \"Ich will unä werde aus-\n\n| sagen; Menschen. wie der - ‚hierbei zeigte er auf seinen\nBruder ! Konrad - müssen ausgemerzt werden; ein Jahr 1918\nwollen wir nicht wieder erleben.\" Dann gab er die von seinen Bruder. gebrauchten, vorerwähnten Äusserungen wieder.\n\nWeiter bezeugte ein Arbeitskamerad des Konrad Hoffmann,\ndieser habe ihm gesagt, die deutschen Soldaten in Russland\nwürden ihre Gewehre wegwerfen .und die besseren russischen\naufnehmen. Die Ehefrau eines Arbeitskameraden des Konrad\nao Vo an, dieser habe erklärt, der Krieg sei verlo-\n\nren, die Bolschewisten kämen bald nach Hamburg.\n\nAuf Grund des Bewsisergebnisses wurde Konrad sn\nam selben Tage zum Tode verurteilt. Die Entscheidung wurde\nauf seine Äusserungen gegenüber den Familienangehörigen und\n.den Arbeitskameraden gestützt. Das Urteil wurde nach Ab-\n-lehnung eines Wiederaufnahmeantrags an 20. Mai 1944 vollstreckt.\n\n. Das Schwurgericht hat das Verhalten des Angeklagten\nvor dem Volksgerichtshof als Verbrechen gegen die Menschlichkeit angesehen und gegen ihn auf zwei Jahre Gefängnis\n\nund drei Jahre Ehrverlust erkannt. |\n\nDagegen wendet sich seine Revision mit einer unzulässigen Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde.\n\n2.) Die Ernüchtigung 0 der deutschen. Gerichte zur Anwendung\ndes KRG Nr 10 ist. zurückgenommen worden. Infolgedessen\nkann das angefochtene Urteil, ‚gegen das bei. Weitergeltung\ndes damaligen Rechiszustandes - entgegen der Auffassung\nder Revision - keine sachlichen Bedenken bestünden, nicht\naufrechterhalten werden. Der. Angeklagte kann sich jedoch\nnach deutsch-rechtlichen Bestimmungen strafbar gemacht haben, und zwar durch Beteiligung an einer vorsätzlichen\nrechtswidrigen Tötung seines Bruders Konrad.\n\n-A-\n\n.Veruürsachung und Verschulden des Angeklagten sind wegen der. geänderten Rechtslage von einem anderen. rechtlichen\nAusgangspunkt aus zu untersuchen und zu würdigen. . Dabei\nsind die in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8: Juli\n1952 (1 BEHSt 3, 110): aufgestellten rechtlichen Grundsätze\nzu beachten. Darnach ist zunächst zu erörtern; ob das Todesurteil des volksgerichbshofs zu Recht ergangen ist. |\n\n'Nach Sachlage kann es nur . gemäss 55 Abs 1 Nr 1 KSStVO\nverhängt worden sein. =s ist also zu prüfen, ob es gegen\ndas sachliche Recht verstiess. und deshalb rechtswidrig\nwar.\n\na) Das könnte sein, wenn der Volksgerichtshof das Tatbestandsmerknal der Öffentlichkeit bloß im Interesse der\ndamaligen Staatsführung in rechtlich nicht vertretbarer\nWeise ausdehnend ausgelegt hätte.\n\nBei der Beantwortung dieser Frage wird davon auszugehen sein, dass äie vom Reichsgericht in seinem Urteil\nvom 16. April 1942 (RGSt 76, 118) begründete Auffassung\nnoch als vertretbar bezeichnet werden kann. Darnach war\ndie. Öffentlichkeit der Handlung im Sinne des § 5 Abs 1\nNr 1 KSStVO auch dann ‚gegeben, wenn sich der Täter nur\nan eine Einzelperson gewandt, aber damit gerechnet hat,\nseine Ausserungen würden durch diese in weitere Kreise und\ndamit in die Öffentlichkeit gelangen.\n\nDer Tatrichter wird auf Grund. der neuen Verhandlung\nzu prüfen haben, ob Konrad HB nit einer Verbreitung\n‚seiner Worte durch den Angeklagten und seine Arbeitskameraden gerechnet und sie gebilligt hat. War das der Tall,\nso war die Bejahung der Öffentlichkeit durch den Volksge-\n‚richtshof immerhin vertretbar und deshalb nicht rechtswidrig. Anders wäre. es, wenn dieses bericht gemäss der in der\nspäteren Rechtsprechung zur Öffentlichkeit der Wehrkraft-Zersetzung vertretenen Auffassung es als genügend angesehen\nhätte, dass der Täter mit der Weitergabe seiner im engsten\nKreise gebrauchten Äusserungen ‚nur rechnen musste, Darin\nläge eine über den Rahuen des Zulässigen hinausgehende Auslegung, äurch die das Merkmal der Öffentlichkeit im Ergebnis aus dem Tatbestand der angeführten Vorschrift gestrichen worden wäre. Es wäre dann die Möglichkeit gegeben,\ndass auf dieser Ürundlage ein staatlicher Strafanspruch,\nobwohl nicht entstanden, gegen das Kecht durchgesetzt worden wäre. Das wäre ein der wahren Rechtslage nicht entspre-\n‚chender, demnach objektiv rechtswidriger Erfolg.\n\nb) Die Beantwortung der Frage, ob Konrad ED seine\nÄusserung Öffentlich gebraucht hat, ist aber nicht allein\nentscheidend. Denn die Rechtswidrigkeit des gegen ihn erlassenen Todesurteils kann sich auch aus dem Strafmaß ergeben, was das Schwurgericht bereits zutreffend angenommen\nhat. nl\n\nInfolge des ausserordentlich weiten Strafrahmens des\n\n§ 5 Abs 1 Nr 1 KSStVO war der Volksgerichtshof zur'genauen Abwägung von Schuld und Sühne unter Berücksichtigung\n\n-6-\n\nder gesamten Umstände verpflichtet. Da das, Gesetz für minder\nschwere Fälle Zuchthaus oder Gefängnis ohne Festsetzung einer Mindeststrafe vorsah, war das Gericht nicht berechtigt,\ndie geringen Verstösse mit derselben Strafe.zu ahnden, wie die\nschweren vnd schwersten (vgl BEHSt 1, 131 1367; 1, 305 /3087) :\n“ Die Äusserungen des Konrad Ei 3 N gingen nach ‚Form, Inhalt und wirkung über den Rahmen eines minder ‚schweren Falles nicht hinaus. Die ersten an den Angeklagten gerichteten\nWorte bedeuteten nach den Feststellungen des Schwurgerichts\nnichts als eine durch die damalige Gesamtlage veranlasste\ngutgemeinte Warnung. Auch die sonstigen. Reden waren keineswegs SO beschaffen, dass sie die Ablehnung eines minder\nschweren Falles irgendwie hätten rechtfertigen Können. Das\nist aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich. Demnach stand\ndie Todesstrafe, wie das Schwurgericht mit Recht‘ ausführt,\nin einem unerträglichen Missverhältnis zu dem von Konrad\nDO _) begangenen Unrecht und seiner Schuld. Die Strafzu-\n\n. messung des Volksgerichtshofs in ihrer übertriebenen Härte\n\n‚ entsprach deshalb sachlichen Erwägungen nicht mehr. Sie\n\n“. überstieg jedes vernünftige Maß und überschritt die dem\n\nTatrichter bei der Beurteilung der Straffrage gesetzten\nGrenzen so sehr, dass der Missbrauch der Ermessensfreiheit\nohne weiteres: erkennbar ist. Diese Art des. Strafens war\nrechtsfehlerhaft. Sie war zugleich rechtswidrig, weil sie\nohne Rücksicht auf die Sachlage, also willkürlich, allein\ndarauf abzielte, durch übermässige Strenge die politisch\nAndersdenkenden einzuschüchtern und. damit die Herrschaft\nder damaligen Machthaber zu sichern.\n\nK\ni\nI\n\n-.staatsfeindlichen Haltung des Angeltllagten brauche die To-\n'desstrafe keine unrechtmässige Verfolgung zu sein..Dem\n\nUrteil mit der wirklichen Recht ;slage nicht vereinbar.:.\n\n‘ durch sein Verhalten beigetragen. Dass ihn die Anzeigeer-\n\nEs genügt, dass der: Angeklagte :eine Bedingung gesetzt hat.\n\ndes Ursachenzusamnenhands ist beizupflichten. i\n\nDie Revision wendet sich dagegen, dass die Bestrafung\ndes Konrad HE ein Unrecht gewesen sei. Sie verkennt\nzwar nicht, dass in der übermässig harten Strafe ein Unrecht\n\nhätte liegen können; sie ist aber der Ansicht, bei der\n\nkann nicht beigetreten werden, Weil mit dieser: übermässigen\nHärte nur strafrechtsfremde Ziele verfolgt wurden, war das\n\nDer Ausspruch der Todesstrafe: und deren Vollstreckung\nverstiessen daher gegen das Recht.\n\nc) Zu dieser rechtswidrigen Tötung hat der Angeklagte |\n\nstattung nicht nachgewiesen werden konnte und andere Zeugen\nden Konrad Hu iv rch ihre Aussagen ebenfalls belastet\nhaben, schliesst die Ursächlichkeit der Bekundung des Angeklagten für den Erfolg nicht aus. Es ist ohne Bedeutung,\ndass dieser auf Grund eines Rickterspruchs eingetreten ist»\n\nDen zutreffenden Ausführungen des Erstrichters zur Frage\n\nWas die Revision dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die Gründe des angefochtenen Urteiis zu entkräften.\nDie Behauptung, das Modesurteil könne‘ nur auf die späteren\nwehrkraftzersetzenden Äusserungen des Konrad HB gestützt worden sein, widerspricht den auf der Beweisaufnahme beruhenden eindeutigen Fesistell Lungen des Urteils:\n\n7\n\nDarnach hat ‚der Vorsitzende des Volksgerichtshofs in der.\nmündlichen Begründung ausgeführt, dass die Verurteilung.\n\ndes ! Konrad‘ EB esen seiner Äusserungen sowohl. den .\nFamilienangehörigen wie auch den Arbeitskameraden gegenüber\nausgesprochen sei. Dieser festgestellten ! Tatsache Essen Det\nist der den Wiederaufnahmeantrag des Konrad: oo — WE\nwerfende Beschluss des volksgerichtshofs ‚ohne Bedeutung.\nNach der rechtlich einwandfreien Darlegung des angefochtenen\nUrteils steht es ausser Zweifel, dass das Zeugnis des Angeklagten mitbestimnend war für die Entscheidung des Volksgerichtshofs. Das ist für die Bejahung des Ursachenzusammenhangs ausreichend.\n\nDieser wird nicht dadurch berührt, dass der Angeklagte befugt war, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht keinen\nGebrauch zu machen.\n\na) Auf die verfahrensrechtliche Möglichkeit. auszusagen\nund die inhaltliche Richtigkeit seiner Aussage kann sich\nder Angeklagte auch nicht zur Rechtfertigung seines Vorgehens berufen. Unter den Umständen, wie sie hier vorlagen,\n‘durfte er von jener Möglichkeit nicht Gebrauch machen,\nweiin dadurch ein. rechtswidriger Erfolg herbeigeführt wurde.\nDenn er hatte kraft Gesetzes die Möglichkeit und damit\nauch die Pflicht, Unreoht zo verhüten. .\n\ne) | Für die innere Patseite ist entscheidend, ob der Angeklagte den rechtswiärigen Erfolg seines Verhaltens - ein\nder wirklichen Rechtslage widersprechendes Todesurteil\n\nund dessen vollstreckung - in seine Vorstellung aufgenom-\n\n[4\n\n- 9 -\n\nmen und gewollt oder dessen Eintritt für möglich gehalten\nund innerlich gebilligt hat. Weiter ist von Belang, ob\n\nder Angeklagte erkannt hat, mit seinem Vorgehen Unrecht zu\ntun, ‚oder wenigstens in der Lage war, bei gehöriger, ihm\nnach der Sachlage zuzumutender Anspannung seines Gewissens\ndie Einsicht in das 'Unrechtnässige seines Tuns zu: gewinnen\n\n(BEHSt 2, 194 Lo.\n\nHierüber ist - niterdings uiter dem Gesichtspunkt des\nMenschlichkeitsverbrechens - im angefochtenen Urteil dargelegt, der Angeklagte sei weit über die bloße Erfüllung seiner Zeugnispflicht hinausgegangen, ihm sei 'es nur darauf\nangekommen, seinem Bruder ein unmenschliches Ungemach ZU-\nzufügen. Er habe ausgesagt, um die ihm willkommene Gelegenheit, seinen Bruder zu schädigen, auszunützen. Dem Angeklagten sei bekannt gewesen, dass er dadurch mitgewirkt habe,\nseinen Bruder einen ungewissen Schicksal und an Kräfte\nauszuliefern, G&ie während der nationalsozialistischen Herr-\n‚schaft mit ihm nach Willkür verfahren konnten.\n\nDieses gesamte Verhalten des Angeklagten, der sich\ngeradezu zur Aussag e gedrängt hat. mit der ausdrücklichen\nBemerkung, Menschen wie sein Bruder müssten ausgemerzt werden, gibt Anlass zur Untersuchung, ob der Angeklagte sich\nnicht der Beihilfe zu einem Verbrechen des Totschlags\nschuldig gemacht hat. Nach den Feststellungen hat er gewusst, dass Wehrkraftzersetzung mit dem Tode bestraft werden könne. Ob er eine solche Strafe gegen seinen Bruder für\nmöglich gehalten und ‘daran geda ‚cht hat, das Urteil könne\nmit der ‚wahren Recht siage im Widerspruch stehen, ob er\nferner mit diesen Erfolg einverstanden war, wird das Ur-\n\nteil neuerdings zu prüfen und zu erörtern haben. Dabei\n\nwird es in der Lage sein, die Bedeutung‘ der gesamten Erklärungen des, Angeklagten, insbesondere des Wortes \"ausmerzen\" unter Berücksichtigung der nunmehrigen itechislage\n\nneu zu würdigen. Es ist nicht erforderlich, dass der An- En\ngeklagte die Verhängung der Todesstrafe für angebracht B\nhielt. Är brauchte nur deren Möglichkeit in seine Vorstel- Hi\nlung aufgenommen und sie innerlich gebilligt zu haben. 1\nDafür, dass das der Fail war, könnte neben der Verwendung =\ndes Ausdrucks \"ausmerzen\" auch die vom Angeklagten an\nseinen Bruder Konrad gerichtete Aufforderung sprechen, er\nsolle solche Äusserungen unterlassen; denn wenn es der\nRichtige höre, wer wisse dann, was ihm passiere.\n\n£). Die Frage Ger Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist nunmehr auf Grund der neuen Rechislage zu beantworten. Es sei jedoch bemerkt, dass die von der Revision\ngegen den Ausspruch der Nebenstrafe erhobenen Einwendungen nicht durchgreifen. Darin, dass der Tatrichter in dem\ngekennzeichneten Vorgehen des Angeklagten gegen seinen\neigenen Bruder, der ihm nach den Feststellungen des Urteils nie etwas Böses angetan hatte und ihn nur warnen\nwollte, den Ausfiuss einer ehrlosen Gesinnung erblickt\nhat, tritt kein Rechtsfehler zutage. ns ist in hohem\n\nMaße verwerflich, dass Ger Angeklagte sich nicht gescheut\n\nhat, den nächsten Angehörigen einer geringfügigen: Tat\n\nwegen zu opfern, mag das auch aus nationalen Fanatismus\ngeschehen sein.\n\nKirchner . » Krauss Koeniger\nBusch Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-06/3-str-59-50","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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