{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-11-06_3_StR_569_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-11-06","aktenzeichen":"3 StR 569/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u\n\n3 StR 569/52\n\n2277 071\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafssche\ngegen\n\nden Landmaschinenschlosser Franz L EB zus vB,\nKreis KG, dort geboren am u 1929,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Silzung vom 6. November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseei\nBundesrichter Dr. Baldus\naıs beisitzende Richter,\n\nOverstaa;sanwalt: un\n\nals Vertreter der Bundesanwal \"schaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Kleve von 30. Mai 1952 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte het die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n)\n\nv\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 9 StVO an Stelle einer\nverwirkten Gefängnisstrafe von zwei Konaten zu einer Geldstrafe von 150 DU verurteiit worden, Seine Revision rügt\nVerletzung sachlichen Rechts; sie ist unbegründet.\n\n1.) Der Angeklagte fuhr am 14: Dezenber 1951 gegen 17 Uhr\nmit einem Personenkraftwagen seiner Firma von Kranenburg\nnach Kleve. Die Strassenbreite schwankt hier zwischen 6.50\nbis 7 Meter, Die Strasse ist glatt geteert. Rechts neben\nder Fahrbahn laufen die Schienen der Strassenbahn Kranenburg - Kleve, mit einer Spurweite von ı.50 m in der Fahrebvene. Dieser Teil der Fahrbahn wird daher auch von Kraftwagen benutzt. Einen Fussweg oder befestigten Bürgersteig\nhat die Strasse an dieser Stelle nicht, Die Fehrbahn war\nan diesem Tage infolge Witterungsumschlages schmierig und\nschlüpfrig. die Iuf: diesig. Die Fahrzeuge fuhren mit Lichtern, weil es schon dämmerig war. Wegen Betriebsschlusses\nherrschte lebhafter Verkehr. Als der Angeklagte sich der\nspäteren Unfallstelle mit einer gleichbleibenden Geschwindigkeit von etwa 40 km/st näherte, sah er etwa 40 m vor\nsich rechts innerhalb.der Schienen, jedoch hart am linken\nSchienenstrang, einen Mann geradeausgehen, Gleichzeitig\nkam ihm auf der anderen Seite ein abgeblendeter Lastwagen\nmit einem Anhänger entgegen- Dieser musste wegen spielender Kinder und Radfahrer nach der Strassenmitte zu abbiegen und befand sich mit der rechten Spur etwa 2 bis 2.50m\nvom Strassenrand. Da die Fahrbahn an dieser Stelle genau\n6.80 m breit ist, betrug der Zwischenraum zwischen dem Last-\n\nzug und dem Fussgänger etwa 2.50 m, denn der Lastzug hatte\neine Breite von 2.20 m Trotzdem glcubte der Angeklagte zwischen Fussgänger urd Lastzug mit seinem 1,51 m breiten\ntJeep\" hindurchfahren zu können und gab weder Signale noch\nverringerte er seine Geschwindigkeit, Als er auf einige\nMeter an den Fussg£nger herangekommen war, ging dieser\nplötzlich von den Schienen nach der Strassenmitte zu, Der\nAngeklagte bremste sofort. Infolge der Strassenglätte ruıschte der Wagen jedoch weiter, stiess gegen den 1 m von der\nlinken Strassenbahnschiene entfernten Fussgänger, wurde\n\ndann etwa 180 Grad herumgeschleudert, kam ober alsdann zum\nStehen. Der Fussgänger, ein Bljähriger, stark angetrunkener Mann, wurde zu Boden geschleudert und erlitt neben äusseren leichteren Verletzungen Zerrungen und Blutungen am\nDickdarm, die eine Bauchfellentzündung hervorriefen; an deren\nFolgen starb der Verunglückte am folgenden Tage.\n\n2.) Die Strafkammer hat die Fahrweise des Angeklagten eingehend erörtert und kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis;\ndass ihm aus mehreren Gründen der Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht werden müsse. Er habe seine Geschwindigkeit\nnicht so eingerichtet, dass er unter den besonderen Umständen sein Fahrzeug jederzeit zum Halten bringen konnte und\nandere nicht gefährdete. Er habe den Fussgäönger, den er\nfrüh genug erkannt hatte, zu nahe überhol; und die plötzliche Veränderung der Gehrichtung des Fussgängers nicht in\nRechnung gestelit. Im Ergecnis ist dieser Würdigung beizupflichten.\n\n3.) Die Ausführungen der Strafkammer geben zwar insofern\nzu Bedenken Anlass, als sie teilweise in rechtlich nicht\n\n4\n\nmehr einwandfreier Weise veraligemeinern und damit die\nAnfcrderungen an den Krafiwagenführer überspannen. Besonders die Auffassung, der Angeklagte habe sich nicht darauf\nverlassen dürfen, dass alle Verkehrsteilnehmer richtig erzogen sind und ihren Pflichten jederzeit nachkommen, da\neine solche Annahme auch hinsichtlich gesunder erwachsener\nMenschen mit der täglicnen Verkehrserfahrung in Widerspruch\nstehe, kann in dieser Allgemeinheit nicht gebilligt werden.\nInsoweit sind die Angriffe der Revision berechtigt. Sie bedürfen hier indessen keiner weiteren Erörterung, weil die\nStrafkammer - und das übersieht die Revision - den Schuldspruch entscheidend nicht auf diese allgemeinen Erwägungen\ngestützt, vielmehr aus den besonderen Umständen der Verkehrslage begründet hat. Dabei ist kein Rechtsfehler erkennbar.\n\n4.) Die Fahrlässigkeit ergibt sich in erster Linie daraus,\ndass der Angeklagte trotz rechtzeitig erkannter Verkehrslage mit unverminderter Geschwindigkeit auf den Engpass zwischen Lastwagen und Fussgänger zugefahren ist. Die Berechnung der Strafkammer, dass der verbleibende Abstand des\n\"Jeeps\" zu den beiden Verkehrsteilnehmern nur je 0.50 m\nbetragen habe, ist richtig. Ein soicher Abstand ist schon\nohne weitere Gefahrenumstände sehr gering. Er mag ausreichen,\nwenn der Fussgänger auf der Fahrbahn steht und erkennbar\nauf den Verkehr achtet. Dagegen hat es das Reichsgericht\n\nin RGZ 166, 74 bereits als unvorsichtig bezeichnet, wenn -\nder Kraftfahrer den sich in gleicher Richtung bewegenden\nFussgänger in einem Abstand von weniger als i m überholt,\nDenn mit geringfügigen Änderungen der Richtung muss stets\ngerechnet werden, Es bedarf aber im vorliegenden Fall nicht\neinmal der Prüfung, ob das Überholen in einem Abstand von\n\nweniger als einem lleter stets und in jeder Verkehrslage\nunvorsichtig ist. Denn hier sind Umstände festgestellt, die\neine wesentliche Gefahrerhöhung zur Folge hatten. Die Strafkammer hebt mit Recht hervor, dass die fehrbahn schmierig\nund schlüpfrig war und infolgedessen auch Fussgänger gezwungen sein konnten, die Gehrichtung unerwartet zu ändern.\nDamit musste der Angeklagte auch angesichts des lebhaften\nVerkehrs und der Beleuchtungsverhältnisse rechnen. Er durfte alsc überhaupt nicht den Versuch unternehmen, in den\nEngpass hineinzufahren. \"\n\n5.} Aber selbst wenn man inssweit der Revision folgen wollte, durfte dieser Versuch keinesfalls mit einer Geschwindigkeit von 40 km/st unternommen werden. Hicrdurch setzte sich\nder Angeklagte fahrlässig ausserstande, einer voraussehbaren plötzlichen Verschärfung der Verkehrslage gerecht zu\nwerden. Auch insoweit ist der Strafkammer ohne Einschränkung beizupflichten. Die Revision meint, der Tatrichter habe die jedem Kraftfahrer bekannte Erscheinung ausser acht\ngelassen, dass selbst bei sehr geringer Geschwindigkeit ein\nKraftwagen durch scharfes Bremsen auf glatter Strasse zum\nAbdrehen komme; es habe auch geprüft werden müssen, ob nicht\nder Angeklagte die Gefahrenlage noch vergrössert hätte, wenn\ner, wie es ihm die Strafkemmer zur Pflicht mache, den Kraftwagen schon beim Erkennen des Fussgüngers in 30 m Entfernung abgebremst hätte; denn schon dabei wäre der Kraftwagen\nmöglicherweise ins Schleudern gekcerrwen und dann mit dem\nLastwagen zusammengestossen. Diese Auffassung ist abwegig.\nDenn auf eine Entfernung von 30 m brauchte der Angeklagte\nkeine Notbremsung vcerzunehmen; scin Anhalteweg bei. durchschnittlicher Bremsverzögerung und unter durchschnitt-\n\nlichen Bedingungen betrug 24 m. Bestand aber schon bei gewöhnlichem Bremsvorgang Schleudergefahr infolge der Ötrassenglätte. dann ist der Angeklagte schon aus diesem Grunde zu\nschnell gefahren; die Erwägung der Revision kann ihn keinesfalls entlasten.\n\n6.) Zu erörtern bleibt daher nur noch der Einwand, der Unfall hätte sich auch dann ereignet, wenn der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Angeklagten und dem Fussgänger um\n\nl m grösser gewesen wäre und wenn der Angeklagte seine Geschwindigkeit vorher herabgesetzt hätte. Die Revision will\nmit dieser Erwägung die Ursächlichkeit der Fahrweise des\nAngeklagten für den Unfail in Abrede stellen Auch sie ist\nverfehlt. Bei Prüfung der Ursächlichkeit ist nicht von einer\ngedachten, sondern von der gegebenen Verkehrslage auszugehen. Der Engpass bestand; der Angeklagte durfte nicht versuchen, in den Engpass hineinzufahren. Hätte er diesen Versuch unterlassen, dann wäre der Unfall vermieden worden.\nDasselbe gilt. wenn er, die Durchfahrt gleichwohl versuchend, mit der alsdann gebotenen Geschwindigkeit gefahren\nwäre, die so gering sein musste, dass der Angeklagte bei\nplötzlicher Änderung der Gehrichtung des Fussgängers sofort\nhalten konnte. Die Ursöchlichkeit der Fahrweise des Angeklagten kann also nicht zweifelhaft sein,\n\n7.) Nach allem besteht der Schuidspruch zu Recht. Der Straf\nausspruch lässt keinen Rechtsfchler erkennen. Die Revision\nmusste verworfen werden.\n\nKirchner Koeniger Busch\n\nScharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-06/3-str-569-52","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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