{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-11-06_3_StR_402_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-11-06","aktenzeichen":"3 StR 402/52","doktyp":null,"leitsatz":"Zur Frage des. Anfanges der ut.\nnen beim Raub; .\n\nEin tätlicher Angrist auf einen Be-\n\nden Beginn der dussÄhrung | des Raubes\n» Wird dieser Angriff auf einem öffent-\n. lichen Wege vorgenommen, so liegt ’ein\n‚schwerer Raub i.S. des’§ 250 Abs 1\nNr’ 3 StGB vor, auch wenn die endgül-\n' tige Durchführung der Veenehmehandlung\nerst außerhalb des öffentlichen eges","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! ee N ne\nFür die Amtliche Sammlung! \\ . E . Ent 059 nn\n\nSame min en Alien a ameriani i muni i wir\n\nGesetz: stG s 249, 250 & abs. 1m 3\n\nRechtssatz: Zur Frage des. Anfanges der ut.\nnen beim Raub; .\n\nEin tätlicher Angrist auf einen Be-\n\nden Beginn der dussÄhrung | des Raubes\n» Wird dieser Angriff auf einem öffent-\n. lichen Wege vorgenommen, so liegt ’ein\n‚schwerer Raub i.S. des’§ 250 Abs 1\nNr’ 3 StGB vor, auch wenn die endgül-\n' tige Durchführung der Veenehmehandlung\nerst außerhalb des öffentlichen eges\n\nAktenzeichen: 3 sm 402/52 Be\nUrt. Vo 6. Novenber 1952 = 16 Wuppertal\n\n'gleiter des zu Beraubenden kann schon .\n\nHL\n\n3 StR 402/52\n\nIm Namen d e s Volkes\nIn der Strafsache\n| gegen\n1.) den Musiker, zuletzt Arbeiter Franz m aus Vg\n‚ dort geboren am 1, zur Zei\n\nin Untersuchungshaft,\n\n2.) den Arbeiter Harry Mb aus VER dort\ngeboren am N rn zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung Bu\nvom 6. November 1952, an der teilgenommen haben: ns\n\nBundesrichter Dr. Kirchner.\nals Vorsitzender, i\nBundesrichter Dr. Konier 0.\nBundesrichter Prof. Dr. Busch a\nBundesrichter Scharpenseel :\n\nBundesrichter Dr. Bldus\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt |\n. als Vertrete\n Justizangestellte n—\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nanwaltschaft, .\n\nfür Recht kam ne\n\n1.) Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der An\n\n‚geklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wupper-\n\ntal vom 30. November 1951, soweit die Angeklagten im\n\nFalle IIT (ED SEE) wegen gefährlicher Körperver-\n\nletzung und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährli-\n\ncher Körperverletzung verurteilt worden sind,\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß sie des\nschweren Raubes in Tateinheit mit zwei gefährlichen\nKörperverletzungen schuldig sind, a 2\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben, außerdem im’ Gesamt- =\n\nstrafausspruch. En\n2.) Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden\nverworfen. . u.\n\n3.) Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n4\n\nränge\n\nmr j .\n\nDie Angeklagten N sind in dem im Urteil unter\nIII behandelten Falle ll 7 und Hy wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) sowie wegen Raubes (§ 249 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden. Hiergegen wenden sich die\nStaatsanwaltschaft und die Angekl agten mit der Revision,\nindem sie die Sachbeschwerde erheben. Die Angeklagten\nrügen ferner einen Verfahrensverstoß.\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist in vollem Umfange begründet; die Revisionen der Angeklagten\nführen hingegen nur teilweise zum Erfolg. |\n\nI. .Zur Revision der. Staatoanwaltschaft.\n\n. Mit Recht macht die Revision geltend, daß in der\nGewaltanwendung der Angeklagten gegen den Zeugen ey\nschon der Beginn des gegen den Zeugen m verübten\nRaubes liege.\n\nNach den Fests stellungen des Urteil 1s waren die An- “\n\ngeklagten N auf dem Wege zum Nordpark, auf dem sie\n\nsich eines Nachts zusammen mit dem Mitangeklagten el =\n\nWEB und den miteinander bekannten Zeugen ii m\n\n| befanden, übereingekommen, dem a 5 mit bemalt\nsein Geld wegzunehmen und zu diesem Zwecke sich zunächst\ndes ihnen hinderlichen wi Ims zu entı edigen. In Ausführung dieses Planes brach der Angekla ıgte Harry warf\nder Straße mit vg einen Streit vom Zaun, in den der\nAngeklagte Franz MB eingriff, indem er 5 mehrere\nSchläge versetzte, so daß dieser. davonlief. Die Angeklagten WB der Mitangeklagte 7 und der Zeuge\nIm; der Aie Auseinandersetzung nicht genau hatte\nbeobachten können und über ihre Ursache von dem Ange-\n\nklagten Franz M@ falsch unterrichtet wurde, setzten\nsodann ihren Weg fort. Als sie den Nordpark erreicht\nhatten, wurde Bi O3 <„$] von den Angeklagten in ein dichtes Gebüsch abseits des Weges gelockt. Dort wurde er\nvon dem Angeklagten Franz Mi und dem Mitangeklagten\nBi besinnungslos geschlagen. Franz WM nahm die\nBrieftasche des 5 an sich, mit der die drei angeklagten sich entfernten. Als sie die Lohntüte des\nIB; von deren Vorhandensein sie Kenntnis hatten,\n\nin der Brieftasche nicht fanden, kehrten sie an. den\nTatort zurück. Franz MP nahm nunmehr dem >: der\n‘noch ohne Besinnung war, die Lohntüte weg, während Harry nd dessen Armbanduhr löste und an si ch nahm.\n\nDas Landgericht hat das. Verhalten der Angeklagten.\nMB rechtlich dahin gewürdigt; daß sie sich durch ihre\nHandlungsweise gegenüber ll |) der gemeinschaftlichen\nKörperverletzung schuldig gemacht und daß sie durch ihr\nVorgehen gegen 1 |] die Tatbestandsmerkmale des § 249 StGB (einfacher Raub) und in Tateinheit damit den Tatbestand des § 223 a StGB (gefähr! liche 'Körperverletzung)\nverwirklicht hätten. Die Annahme eines schweren Raubes\nhat es verneint, weil das Gelände des Nordparks mit\nAusnahme der eigentlichen Wegeflächen kein öffentlicher\nWeg im Sinne des 2 250 Abs 1 Nr 3 StGB sei.\n\nDiese rechtliche Beurteilung isti insofern von\n Rechtsirrtum beeinflußt, als das Landgericht den Streit\nder Angeklagten mit EB 10sge1öst von dem übrigen Geschehen gewürdigt hat. In Wahrheit war die Auseinandersetzung mit VE bereits der Anfang der Ausführung des\nRaubes an MM. Dadurch, daß der diesem von früher\nher bekannte EEE urch das Vorgehen der Angekl: agten\nMpvertrieben wurde, trat schon eine erhebliche Ge-\n\nfährdung des Vermögens” des R % ein, weil dieser nun-\n\nmehr allein drei Personen gegenüberstand. ‚Eine solche Gefährdung bildet schon einen Teil der Wegnahmehand1 ung,die\nzum Tatbestand des Raubes gehört. wie ‚das Reichsgericht\n\nin der im Urteil angeführten, aber irrigerwei se als. nicht\nmaßgeblich bezeichneten Entscheidung RGSt Bad 69, 327, 329\nausgeführt hat, handelt es sich bei der Wegnahmehandlung .\num den Bruch fremden Gewahrsans. Damit ist der Anfang gemacht, sobald eine Beeinträchtigung des fremden Gewahr-\n\nsams eingetreten ist. Diese ist darin zu finden, daß der\nTäter die naheliegende Möglichkeit eines Bruches des fren-\n\nden Gewahrsams herbeiführt. Eine derartige Mögli chkeit ha- =\n\nben sich hier die Angeklagten durch die lißhandlung des\nWO verschafft. Indem sie den Überfall auf ihn durchführten, haben sie den Angriff auf das Vermögen des Ey “\nWB eingeleitet. Daß sie ihn erst. an ei ner anderen für die E\nabschließende Durchführung der Mat günstigeren Stelle be-.\nendet haben, ist für die rechtliche Wertung ihres Handelns\ngegen VB als Anfang des räuberischen Vorgehens gegen-.\n‚über ohne Bedeutung. Es handelt sich nach der na- .\ntürlichen Betrachtungsweise. um. ‚ein eir nheitliche Tat, die u\nlediglich abschnittsweise zur \"Ausführung gelangt ist. Bere\n\nIst aber die. gewaltsane Verjagung des TER schon we\nder Beginn der zum 'Raube an Ken gehörigen Wegnahme- u\nhandlung, so ist der. Raub, n “der Annahme des Landgerichts, auf einem öffentlichennege be angen. Denn der.\nÜberfall auf il ) hat sich, wie “dem Urteil mit Sicher- |\nheit zu entnehmen ist, auf einer öf ffentlichen Straße zugetragen. Eine aus. mehreren Einzelakten bestehende strafbare Handlung ist aber überall dort begangen, wo ein meil\nder einheitli chen Begehung in: Erscheinung getreten ist.\nDemnach ist ein Raub als unter.den straferschwerenden\nVoraussetzungen des s 250 Abs 1 Nr. 3 StGB verübt anzu-\n\nsehen, wenn die Wegnahmehandlung, sei es auch nur zum nn\nTeil, auf einem öffentlichenWege geschehen. ist. (vgl RG\n\nin Goltd Arch 49, 1315. ‚BGH, Urt Ve. eh. April 1951 -\n\n1 StR 140/51 -)- Somit ‚haben die Angeklagten, die. sich\n\nnach den Feststellungen des Urteils auch aller Tatun-\n\nu: stände bewußt waren, durch ihr Vorgehen gegen Jünger. 2\n\n: sich des. schweren Raubes gemäß g 250 Abs 1. Nr 3 StGB.\nschuldig, gemacht. ni |\n\nDa die Mißhandlung des Pu gleichzeitig ‚die Verwirklichung des Raubes‘ an Ei bildet, kann sie abweichend von. der Auffassung des Landgerichts nicht als\neine dem Raube gegenüber rechtlich selbständige Handlung\ngewertet werden. Die gemeinschaftliche Körperverletzung,\ndie als solche vom Landgericht zutreffend als ein Vergehen gegen 8 223 a StGB gewürdigt worden ist, steht viel-\n\n“mehr ebenso wie die gemeinscheftliche Körperverletzung\n\"gegenüber Sm - auch gegen deren Annahme sind Bedenken nicht zu erheben - zu dem schweren Raube im rechtlichen verhältnis. der Tateinheit s 73 Step).\n\nDemnach kann das Urteil, soweit es de Angeklagten\nMix betrifft, im: Falle Il nicht aufrecht erhalten werden. Seiner Aufhebung im Schuläspruch bedarf es jedoch.\nnicht, da die dazu, ‚getroffenen tatsächlichen Feststel-.\nlungen dessen Richtigstellung von hier aus’ \"zulassen. Das\nUrteil ist daher im Schuläspruch dahin abzuändern, daß\nbeide Angeklagte’ im Falle III des schweren Raubes in Tateinheit mit zwei gefährlichen Körperverletzungen schul-\n\nde sind.\n\nu. Hingegen sind die, in iesen Falle ausgesprochenen\nKo: = Strafen aufzuheben, \"aa gegen ‚jeden Angeklagten nur eine.\nei Strafe festzusetzen ist, die dem 8 250 SteB entnommen\n\nus\n\nA\n\nwerden muß. Der Wegfall des Strafausspruches im Falle\nIII’'hat auch die Aufhebung der gegen den Angeklagten\nFraiz Mix erkannten Gesamtstrafe zur Folge. In diesem\nUmfange ist daher die Sache zur neuen Straffestsetzung\nan das Landgericht zurückzuverweisen. “\n\nII. Zu den Revisionen ‚der Angeklagten.\n\n‚Die Verfahrensrüge, das Landgericht hätte die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen nicht ablehnen\ndürfen, greift nicht durch. Daß der Grad der Trunkenheit der Angeklagten bei ihrem Vorgehen gegen WB unä\nICEERB von maßgeblicher Bedeutung war, hat das Lanägericht nicht übersehen und deshalb zu der Frage, ob die\nAngeklagten hier im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit\noder einer verminderten Zurechnungsfähigkeit gehandelt\nhaben, einen medizinischen Sachverständigen gehört. Darüber hinaus noch einen zweiten Gutachter beizuziehen,\nwar das Landgericht aber ‚weder nach dem Abs 2 noch nach\n‚den Absätzen 3 und 4 des g 244 StPO verpflichtet. Die\nSträfprozeßoränung enthält keine\" Bestimmung, nach. der.\nbei Trunkenheit. eines Angeklägten. zur Zeit der Tat neh-\n\nrere Sachverständige. zur ‚Frage. der: Zurechnungsfähigkeit\n\nvernommen werden müßten. Hält. der Tatrichter die En.\nder zurechnungsfähigkeit auf Grund‘ des Gutachtens des.\n\nvernommenen Sachverständii en für ausreichen geklärt, so =\n\nist: er nicht gehalten, einem Antrage auf Anhörung eines.\nzweiten Gutachters allein deshalb: zu entsprechen, weil\nder Angeklagte in mehr oder minder ‚großem } Maße Alkohol\ngenossen hatte. Nur bei Vorliegen der im § 214 Abs 4\n\nSatz 2 Halbsatz 2 StPO: ‚angeführten \"besonderen Umstände,\n\n. darf er einen derartigen Antrag nicht ablehnen. Daß aber u\n\ndiese Voraussetzungen hier gegeben seien, \"haben die Revisionen nicht dargetan. ‚Sie haben keine Tatsachen vor-\n\n... ständige Verurteilung.\n\ngetragen, | ‚die die Beiziehung eines zweiten. Sachver-.\nständigen, sei es auch unter dem. Gesichtspunkt der\ndem Tatrichter nach N 244 Abs 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht, nätten zechtrertigen. können.\n\nDie gegen den Schuläspruch \\ gerichteten Ausführungen der Revisionen sind offensichtlieh- unbegründet.: Ihre Angriffe gegen: die. Strafzumessung gehen\ngleichfalls fehl. Einen Grundsatz des gerechten Masses\", wie ihn die Revisionen verstehen,. gibt es nicht\nIm übrigen: hat das Landgericht hier im einzelnen dar-\n.. gelegt, aus welchen Gründen es die Strafe gegen den\n.: Mitangeklagten BED ' verhältnismäßig niedriger be-\n„messen hat als die Strafen gegen die ‚Angeklagten. Ir-\n_ gendein diese benachteiligender Rechtsfehler ‚weit\nhierbei. nicht ‚hervor.\n\n.\n\n‚Yon Erfolg sind die Revisionen der Angeklagten\nnur insoweit, ‚als diese der selbständigen gemeinschaftlichen Körperverletzung gegenüber vo für schuldig\n= erklärt worden sind. Hier. kann, wie zu der Revision\n. „der Staatsanwaltschaft näher ausgeführt ist, die selbder. Angeklagten nicht aufrecht\n„erhalten. werden. Aus. den dort dargelegten. Gründen muß\n\n‚das Urteil daher. auch. auf die Revision der. Angeklag-\n\nten im Schuläspruch. abgeändert. und. Im Strafausspruch\nin. dem erörterten Umfange aufgehoben werden. Die wei-\n\ntergehenden Revisionen der Angeklagten sind hingegen\nals unbegründet zu verwerfen. 2\n\nBusch\n\nKoeniger\n\nKirchner\n\nScharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-06/3-str-402-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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