{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-11-06_3_StR_305_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-11-06","aktenzeichen":"3 StR 305/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"127\n2277 070\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Architekten, z.2t. Vertreter Wilheln L 8\n\naus DEE, geboren ar u 917 in\nAGB Ro11and,\n\n2.2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. November 1952, an der teilgenomnen\nhaben:\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter.\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das.Urteil\n\ndes Landgerichts in Kleve vom 5. Februar 1952 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt\nworden ist. In diesem Umfange wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\nBr 2 GE\n\n= ne nun\n\nA\n\naründg\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Untreue zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr\nsechs Monaten und zu einer Geldstrafe von 500.-DM verurteilt\nworden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt. Was zur Begründung der Sachrüge vorgetragen wird,\nrichtet sich zwar lediglich gegen die tstrichterlichen Feststellungen. Jedoch führt die durch die allgemeine Sachrüge\n\ngebotene Nachprüfung zur Aufhebung des Urteils.\n\nDer Angeklagte trat im März ‘951 zu der Firma \"Dh\nEB =: SE Goc::\" in DEE in ein Vertragsverhältnis. Danach war er ermächtigt, für diese Firma Bestellungen auf Bücher, die das Baugewerbe betrafen, hereinzuholen, ohne jedoch hierzu verpflichtet zu sein. Als Vergütung sollte er 20% des Kaufpreises der von ihm geworbenen Aufträge erhalten. Er ließ sich nun von den Bestellern\nbei der Erteilung des Auftrages entweder 20% des Kaufpreises\noder einen darüber hinausgehenden Betrag, in einer Anzahl\nvon Fällen den vollen Raufpreis zahlen. Vor dem ;. April\n1951 hat er zweimal mit der Firma über die von ihm. eingenommenen Geldbeträge abgerechnet. In der Zeit vom 1. April\nbis zum 15. Juni, dem Tage seiner Verhaftung, hat er in\nderselben Weise Anzahlungen für die Firma Dil von\nden Bestellern entzegengenommen, jedoch ebensowenig wie die\nAufträge an die Firma DEE abgeliefert, sondern hat\ndie Beträge für sich verbraucht. Zu derselben Zeit holte er\nBestellungen für die Firma Mg in KW die eine Zweigniederlassung in DB unterlält, herein und ließ sich\nebenfalls Anzahlungen leisten. Die Auftragsformulare dieser\n\n-3-\n\n’\n—\n\n.\narewn vr u un a\n\n.\n—— ww .n.\n\nET ET — — -\n\nTEE ET TTS EEE\n\ner\n--.\n\nEEE Sr\n\nr\n\nFirma hatte er sich verschafft, ohne jemals zu ihr in\nvertragliche Beziehungen getreten. zu sein. Insgesamt hat er\nauf diese Weise bis zum 15. Juni 1951, dem Tage seiner Verhaftung, 1300.-DM eingenommen und für sich verbraucht. Den\ntatrichteriichen Feststellungen ist zu entnehmen, dass er\nschon bei Entgegennahme der Geldbeträge gewillt war, in\ndieser Weise zu verfahren, und dass er sich dessen bewusst\nwar, die so verbrauchten Geldbeträge in absehbarer Zeit\nnicht erstatten zu können. Die Besteller hatten im Vertrauen\ndarauf gezahlt, der Angeklagte werde die gezahlten Beträge\n\nan die Firma DB weiterleiten und sie würden, wie\nzugesichert, die bestellten Bücher umgehend erhalten.\n\n1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe\nsich eines Betruges zum Nachteile der Besteller schuldig\ngemacht, würde keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken\nbegegnen, wenn er keine Inkassovollmacht gehabt hätte. Denn\nin diesem Falle brauchte die Firma die an den Angeklagten\nbewirkten Zahlungen nickt gegen sich gelten zu lassen, die\nBesteller hätten deshalb für ihre Leistung keinerlei Gegenwert erhalten und somit in Höhe des gezahlten Betrages einen Vermögensschaden erlitten. Soweit die Firma eo 39) in\nBetracht kommt, steht dies ausser Zweifel, da der Angeklagte zu ihr in keinerlei vertragliche Beziehungen getreten\nist. Den Ausführungen des Urteils ist jedoch nicht mit\nSicherheit zu entnehmen, ob der Angeklagte von der Firma’\nDO zur Einkassierung des Kaufpreises ermächtigt\nwar oder nicht. Diese Frage wird überhaupt nicht erörtert.\nHätte der Angeklagte Inkassovollmacht gehabt, so hätten die\nBesteller mit der Zahlung an ihn rechtswirksam an die Firma\ngeleistet und gegen sie einen Anspruch auf Lie-\n\n-&-\n\n4\n\nferung des bestellten Buches — gegebenenfalls gegen sofortige\noder spätere Zahlung des noch ausstehenden Kaufpreises je\nnach der bei Auftragserteilung vereinbarten Zahlungsweise -\nerworben. Einen Vermögensschaden hätten sie in diesem Falle\nnur dann erlitten und von Betrug könnte deshalb nur dann\ngesprochen werden, wenn der erworbene Anspruch keine vollwertige Gegenleistung für ihre eigene Leistung darstellen\nwürde. Dies könnte aus mehreren Gründen der Fall sein. Der\nAngeklagte hatte mit Vorbedscht die von ihm zugesicherte\nsofortige Lieferung dadurch unmöglich gemacht, dass er die\nAufträge nicht an die Firma DB schickte, sondern\nin der Tasche behielt. Nur so vermochte er den Verbrauch\nder eingehobenen Geldbeträge zu verheimlichen und sein\n-Freiben fortzusetsen. Die Besteller erhielten das bestellte Buch nicht zu dem mit dem Angeklagten vereinbarten nahen,\nmeist einwöchigen Termin. Sie waren also gezwungen, sich\nselbst an die Firma DB zu wenden, wenn sie das\ngekaufte Buch erhalten wollten. Schon die dadurch verursachte Verzögerung der Lieferung könnte das Vermögen der\nBesteller beschädigt haben. wenn sie das Buch dringend\nbrauchten und anderweit beschaffen mussten oder wenn der\nBetrag, den sie an den Angeklagten abgeführt und dadurch\nder eigenen freien Verfügung entzogen hatten, wirtschaftlich\nfür sie ins Gewicht fiel. Ob dies der Fall gewesen ist,\nlassen die Urteilsfeststellungen nicht mit Sicherheit erkennen. Es ist ihnen nur zu entnehmen, dass die Besteller\nHandwerksmeister und deren Gesellen und Angestellte waren.\nWie hoch der eingehobene Kaufpreis im Einzelfalle war, ist\ndagegen nicht angegeben. Es fehlt deshalb jeder Anhaltspunkt dafür, ob in der Verzögerung der Lieferung ein Vermögensschaden der Besteller gefunden werden kann. Ver An-\n\n-5-\n\n”\n\nn=\n\nTun\n\nHr\n\n= a\n\nm.\n\nuangm mi 2ER VERRRGHHRÄHRDGEEENENER ZU > nn +\n.\n\nu\n\nspruch auf Lieferung des bestellten Buches könnte auch dann\nkein hinreichender Wert für die sofortige Bezahlung des Kaufpreises gewesen sein, wenn die Gefahr bestanden hätte, die\nFirma BEER werde wegen des Veriustes, den sie durch\ndie Veruntreuung der einkassierten Beträge erlitten hätte,\ndie Lieferung verweigern und die Besteller dadurch zur gerichtlichen Geltendmachung ihres Anspruches zwingen oder\naber trotz guten Willens ausser Stande sein, zu lieferh\n(vgl BGHSt 1, 92 /947). Ob solche Schwierigkeiten der Verwirklichung des Lieferanspruches entgegengestanden hätten,\nwenn der Angeklagte Inkassovollmacht hatte, lasseri die\ntatrichterlichen Feststellungen nicht erkennen.\n\nNach allem ist der Sachverhalt noch nicht hinreichend\ngeklärt, um beurteilen zu können, ob die Annahme des Betruges im Falle DEM gerechtfertigt ist. Dieser sachliche Mangel zwingt dazu, das Urteil aufzuheben und die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Land-\n\ngericht zurückzuverweisen. Dabei ist auf folgendes hinzuweisen.\n\n2. Sollten die neuen Feststellungen ergeben. dass der\nAngeklagte zu der Firma DB in Verhältnis eines,\nmit dem Abschluss von Geschäften betreuten BFandlungsagenten (§ 84 EGB) stand, so würde er gemäss § 87 HGB verbunden mit § 55 ermächtigt gewesen sein, den Kaufpreis aus\nden von ihm abgeschlossenen Verkäufen einzuziehen, sofern\nzwischen ihm und der Firma nichts Gegenteiliges vereinbart\nworden wäre. Wenn ihm die Einziehung untersagt gewesen wäre, so würde sich die Firma DB den Bestellern gegenüber darauf jedoch nur dann berufen.können, wenn ihnen\ndies erkennbar gewesen wäre. Eierfür könnte der Wortlaut\n\n-6 -\n\nee |\n\n4\n\nder Bestellscheine, die die Firma dem Angeklagten zur Ver_\nfügung stellte, von Bedeutung sein. Ferner wäre unter Um_\nständen aufzuklären, ob die Firma durch schlüssiges Verhalten dem Angeklagten Inkassovollmacht erteilt hat, inden\nsie es bei den beiden Abrechnungen vor dem 1. April 1951\nnicht beanstandete,dass er Zahlungen auf den Kaufpreis von\nden Bestellern angenommen und davon seinen Provisionsamteil\n\nabgezogen hatte.\n\nGegen die Annahme der Untreue zum Nachteil der Firma\nBEER vestehen keine Bedenken, falls der Angeklagte\nInkassovollmacht hatte. In diesem Falle hat er spätestens\ndurch Verbrauch der einkassierten Bevräge Untreue und möglicherweise in Tateinheit hiermit Unterschlagung begangen.\n\nEin etwa zum Nachteil der Besteller begangener Betrug würde\n\nzu der Untreue und Unterschlagung in Tatmehrheit stehen.\n\nHatte er keine Inkassovollmacht, so könnte eine Untreue\nmit dem Landgericht unter Umständen darin gefurden werden,\ndass er die Bestellungen nicht weitergab.\n\n5. Nicht angängig ist es, in den fortgesetzten Betrug,\nden der Angeklagte gegenüber den Buchbestellern im Falle\nSEM und wahrscheinlich auch im Falle DD vesangen hat, die fünf Fälle des Einmietebetruges und die zwei |\nFälle, in denen der Angeklagte sich fremde Fahrräder verschafft hat, einzubeziehen. Das Urteil verzichtet auf jede ”\nBegründung dieser Annahme. Nach Lage der Dinge ist es kaum ı\ndenkbar, dass der Angeklagte diese so verschiedenartigen\nTaten auf Grund eines von vornherein gefassten einheitlichen\nEntschlusses begangen haben könnte. Ein allgemeiner intschluss,\nbei jeder sich bietenden Gelegenheit Geld oder geldwerte\nLeistungen durch Betrug sich zu verschaffen, genügt nicht.\n\n.\n“ ‘\non nn\n\n- 1 -\n\n.. .\n.\na rm nn\n\nln nn\n\nstar\n\n- 7 -\n\nDagegen ist es möglich, dass der Angeklagte in den Fällen\ndes Bestellbetruges und des Einmietebetruges je auf Grund\neines von vornherein gefassten, alle Einzelausführungen unschliessenden, einheitlichen Vorsatzes gehandelt hat.\n\nDas Landgericht wird ferner prüfen müssen, ob der Angeklagte das Fahrrad des Schornsteinfegermeisters Hs\nsich nicht durch Betrug, sondern vielmehr durch Tiebstahl\nverschafft hat. Lie Annahme eines Betruges wäre dann begründei, wenn die Hausbewohnerin, der er vor der \\iegnahme sagte,\ner wolle das Rad nur für kurze Zeit benützen, mindestens\ntatsächlich in der Lage war, über das Rad zu verfügen. Sollte diese \"Benachrichtigung\" der Hausbewohnerin ihm jedoch\nnur die ungestörte Wegnahme ermöglichen, so hätte er sich\n- sines Diebstahls schuldig gemacht.\n\nKirchner Koeniger Busch\nScharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-06/3-str-305-52","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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