{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-11-06_3_StR_25_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-11-06","aktenzeichen":"3 StR 25/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"gE\n3_StR 25/5\n\n= 2277 067\n\nInNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache j\n\ngegen :\n\nden Schloßmacher Karl M aus 5 1.\n\neoren en GE 1509 a |\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. November 1952, an der teilgenommen habens\n\nF\nBundesrichter Dr. Kirchner Er\nals Vorsitzender, .\nBundesrichter Krauss 2;\nBundesrichter Dr. Koeniger iu\n\nBundesrichter Prof Dr. Busch\n\nBundesrichter Dr, Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt GEREB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht 9rkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Wuppertal vom 8. Juni 1950\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht\n\n‚ zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-.\n\ngründe:\n\nnn\n\nDer Angeklagte war während des Krieges bei der Firma\nFO 5: Söhne ir TO 215 Schlosser beschäftigt.\nEnde November !943 erzählte ihm sein Arbeitskamerad Pig,\nder ebenfalls dem Betriebe angehörige Schlosser FB Habe\nin Bezug auf die Absetzung MAWWWMBinis erklärt, der eine sei\nweg, den anderen -— Hitler - bekämen sie auch weg. Das Dritte\nReich sei kaputt Er würde sich schämen, wenn er auch in dem\n\nVerein -- NSDEP -- wäre,\n\nu ur\n-- 7 ui\n\n— .\n\nI ze BR ,\n\num\n..\nu\n\nDer Angeklagte meldete diese Äußerung dem Betriebsobmann\nBm, der darüber eine Niederschrift aufnahm und sie in der\nPersonalabteilung des Betriebes abgab. Etwa 14 Tage später wurde TEE von der Gestapo verhaftet. Er wurde am 28. Juli\n\"944 vom Volksgerichtshof wegen Wehrkraftzersetzung zum Tode\nverurteilt und am 28. August 1944 hingerichtet.\n\nAu 2 \"22\n\nns\nDe\n\nEn\nBE 7, SER\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat das Schwurgericht\nden Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit\nzu einem Jahr Gefängnis verurteilt.\n\n> iz en\n\nee nr ne.\nen\n\nMit seiner Revision macht er unvorsehrifisnäßige Bcesetzung des Gerichts und Verletzung des sachlichen Rechts\n\ngeltend,\n\nDie unbegründete Verfahrensrüge bedarf keiner näheren\nSrörterung, weil das Urteil wegen des Wegfalls der £rmächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des RRG Nr 10 nicht\naufrechterhalten werden kann. Der Angeklagte kann sich aber\nnach deutschrechtlichen Bestimmungen strafbar gemacht haben.\n\n’\na ana. war wi\nBr SEES .\n\n®\nEs kann seine Beteiligung an einer vorsätzlichen Tötung\n\ndes TB ic Betracht kommen.\n\nVe nn\n\nı.! Bisher hat das Schwurgericht - allerdings von einem\nanderen rechtlichen Ausgangspunkt aus - festgestellt, daß der\nAngeklagte den Erfolg verursacht hat. &s hat ausgeführt, der\nAnzeklagte habe durch seine Worte, wenn PER den Sachverhalt nicht melde, werde er das tun, und durch die sofort an\ndas Gespräch sich anschließende Mitteilung an Den die An--\nzeigeerstattung mindestens mitverursacht. Gegen diese Annahme\ndes Ursachenzusammenhangs wäre nichts einzuwenden, wäre nicht\nim Urteil an anderer Stelle gesagt, es sei möglich, daß ein\nDritter \"unabhängig von der Meldung bei Big\" die Anzeige\nerstattet habe. Darin erblickt die Revision mit Rect.t einen\nWiderspruch. Wäre FB unabhängig von der meldung des\nAngeklagten von einem Dritten angezeigt worden, so könnte\nnach dem bisherigen Stand der “rmittlungen der Ursachenzusammenhang zwischen dem Vorgehen des Angeklagten und der im Endergebnis zum Tode des FB fünrenden Anzeige nicht bejaht werden,\n\nIn den späteren Darlegungen des Urteils kommt jedoch\ndie volle Überzeugung des Gerichts zum Ausdruck, der Angeklagte habe durch seine Äußerung gegenüber TB und\nseine Meldung an BB das Strafverfanren gegen Tu\nin Gang gebracht. Sein Verhalten wird als das typische Vorgehen eines Denunzianten bezeichnet. Dann könnte aber die\nAnzeigeerstattung nicht unabhängig von seinem Bericht erfolgt sein. Vielmehr müßte dessen Inhalt zur Strafanzeige\ngeführt und deren Grundlage gebildet haben.\n\nOb das Schwurgericht mit seiner Feststellung, die\nAnzeige könne unabhängig von der Mitteilung des Angeklagten\nvon einem Dritten erstattet worden sein, bloß die - vielleicht\nnahelicgende- Folgerung ausschließen wollte, daß eine zur\nLeitung der Personalabteilung des Betriebes gehörende Person\n\ndie Meldung des An-eklagten an die Polizei weitergegeben habe,\nist nicht erkennbar. Jedenfalls konnte der Erstrichter seine\nFeststellung nicht in der gewählten Fassung treffen, ohne gleichzeitig Zweifel an der Bejahung des Ursachenzusammenhangs zu\nerregen. Diese Bedenken werden daher in der neuen Verhandlung\ndurch Klärung des Widerspruchs vorweg auszuräumen sein, ehe an\ndie Beantwortung der Frage herangegangen werden kann, ob und\n\nin welcher Weise der Angeklagte schuldig ist.\n\n2.) Falls die Würdigung des nunmehr zu ermittelnden Sachverhalts ergeben sollte, daß der Angeklagte durch sein Vorgehen\nden Tod des Fo verursacht hat, so ist wegen der geänderten Rechtslage sein Verschulden unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zu einem Tötungsverbrechen zu prüfen. Dabei sind die in\nden Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli und 6 November\n1952 (BGHSt 3, 110; NW \"953, 793 Nr 17) aufgestellten Rechtserundsätze zu beachten. Darnach ist von dem Urteil des Volksgerichtshofs auszugehen und zu erörtern, ob es zu Recht erlassen\nist. ös kann gegen das sachliche Recht verstoßen haben und des-\n\nhalb rechtswidrig sein.\n\na) Die Entscheidung des Volksgericht shofs ist erkennbar\nauf § 5 Abs 1 Nr ?! KSStVO gestützt. Es ist möglich, daß dieses\nGericht das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit bloß im Interesse der damaligen Staatsführung in rechtlich nicht vertretbarer Weise ausdehnend ausgelegt hat, Der Tatrichter wird also\nzu untersuchen haben, ob Frerichs seine -Äußerung nicht bloß\nden PO sondern auch anderen Betriebsangehörigen gegenüber gebraucht hat, ferner ob Fb nit einer Verbreitung‘\nseiner Worte durch den Angeklagten sowie seiner Arbeitskameraden gerechnet und sie gebilligt hat. Im letzteren Falle könnte die Rechtswidrigkeit der &äntscheidung nicht angeno.men werden. Anders wäre es, wenn TOM seine Worte nur an eine Ein-\n\nte >\n\nA te UT om\n—u 7._ -\n\nYear,\n\n-_—\n\nu\n\n. Mener\n\n-\n— on. u\"\n\nabe s\n\nDun Ze E77 Be\n\nEM\n\nw—_„„.\n- .\n\nzelperson gerichtet hat und mit deren Verbreitung nur hätte\nrechnen müssen. Wegen der £inzelheiten wird auf die obenerwähnte Entscheidung des Senats (NJW 1953, 793 Nr 17) verwiesen.\n\nb) Die Rechtswidrigkeit des gegen Fb erlassenen\nTodesurteils könnte sich auch aus dem ötrafmaß ergeben. Wenn\ndie Erklärung N nach Form, Inhalt und Wirkung über den\nRahmen eines minderschweren Falles nicht hinausgegangen ist.\nhätte das Todesurteil nicht erlassen werden dürfen. Es hätte\ndann gegen das Recht verstoßen, ebenso seine Vollstreckung.\nÜber die Frage einer etwaigen rechtswidrigen Tötung des Frerichs hat nunmehr das Schwurgericht unter Beachtung der in dem\nvorerwähnten Urteil dargelegten Rechtsgrundsätze zu befinden.\n\n3.) Ließe sich die Rechtswidrigkeit des Urteils des\nVolksgerichtshofs und die Ursächlichkeit des Verhaltens des\nAngeklagten für diese Entscheidung feststellen, so könnte\nBeihilfe zu einem Verbrechen des Totschlags in Betracht kommen. Für den Ursachenzusammenhang wäre Voraussetzung, daß die\nAnzeige an die Polizei nicht unabhängig von der Meldung des\nAngeklagten, sondern infolge derselben erstattet und das\nVerfahren gegen EEE in Gang gebracht und durchgeführt\nworden ist. Wäre das der Fall, so würde die Ursächlichkeit\nder Handlungsweise des Angeklagten nicht dadurch ausgeschlossen,\ndaß auch andere Personen zur Einleitung des Strafverfahrens\nmitgewirkt haben und daß der Erfolg durch einen Richterspruch\nherbeigeführt worden ist, Es genügt, daß der Angeklagte eine\nBedingung gesetzt hat, die nicht weggedacht werden kann, ohne\ndaß gleichzeitig der Erfolg entfiele. Auf die Wichtigkeit\nder Bedingung kommt es nicht an, \"\n\nZum inneren Tatbestand ist erforderlich, daß der Angeklagte den rechtswidrigen Erfolg seines Verhaltens - ein der\n\n(55\n\nwirklichen zechtslage widersprechendes Todesurteil und dessen\nVollstreckung - in seine Vorstellung aufgenommen und gewollt\noder dessen Eintrit? für möglich gehalten und innerlich getilligt hat. Dazu gehört hier auch die Feststellung, daß der\nAngeklagte mit der Weitergabe seiner Meldung an die Polizei\n\nund den daraus entstandenen Folgen als möglich gerechnet und\nsie gebilligt hat. Außerdem ist von Bedeutung, ob der Angeklagte erkannt hat, mit seinem Vorgehen Unrecht zu tun, oder wenigstens in der Lage war, bei gehöriger, ihm nach der Sachlage zuzumutender Anspannung seines Gewissens die Einsicht in das Unrechtmäßige seines Tuns zu gewinnen.\n\nBundesrichter Dr. Kirchner ist\nausgeschieden und ortsabwesend,\ndaher verhindert zu unterzeichnen.\n\nKrauss Krauss Koeniger\n\nBusch Baldus\n\nin\n\nZiiser\n\n\\\nEEE,\n\nnn a a nd\n\n——..","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-06/3-str-25-50","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-06/3-str-25-50","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:29.551798+00:00"}}