{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-11-06_3_StR_18_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-11-06","aktenzeichen":"3 StR 18/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"JY\n\n2277 065\n\nIm namen des Volkes\n\n3 StR 18/50\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kriminalsekretär a.D. Alfred E GERNE aus\n\nKOSEEEEB- geb sen am 1901 in TE, Kreis\nU)\n\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u.a.\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\neis beisitzende Richter,\nOberstaatsannalt ln .\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des'Schwurgerichts in Krefeld vom\n\n6. Oktober 1949 wird das Verfahren im Falle\n\nCüsters auf Grund des Straffreiheitsgesetzes\n‘ vom 31. Dezember 1949 eingestellt.\n\nInsoweit hat der Angeklagte die Kosten des\nVerfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n* ‘io,\nDe\n\nser.\n. .\n\n‘ “\n\n= nun sr un\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung: im übrigen wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit (Kontrollratsgesetz Hr 10 Art II 1c) in Tateinheit mit Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung (§§ 239 Abs 1 und 2, 49 StGB) zu\neiner Gefängnisstrafe von drei Honaten verurteilt worden\n\nGegen die Verurteilung Kichtet sich seine Revision, mit\nder er Verfahrensverstösse sowie die Verletzung sachlichen\nRecht» rügt.\n\nWas die Zulässigkeit des Rechtsmittels ang-ht, so steht\nder Beschluss des Landgerichts in Krefeld vom 24. Pebrvar\n1950. durch den das Verfahren gemäss § 3 Abs 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 (Str®&) auf Kosten der\nStaatskasse eingestellt worden ist, der weiteren Durchführung des Verfahrens nicht entgegen. Nachdem der Angeklagte\nhierauf nach § 6 Abs 1 Satz 2 StrF@ mit dem Ziele der Freisprechung fristgerecht angetragen hat, ist über die Revision sachlich zu befinden. Zu einer dem Angeklagten günstigeren Entscheidung kenn gie jedoch nicht führen.\n\nFehl geht zunächst der Vorwurf der Revision, das\nSchwurgerich; habe gegen § 245 Abs 1 StPO af verstossen, indem es den Inhalt der staatspolizeilichen Hausakte betreffena Trau Ch durch Vernehmung des früheren Dienststellenleiters ib und Jonstiger Zeugen, insbesondere des\nehemaligen Kreisleiters DB. nicht näher aufgeklärt habe. Zu einer dahingehenden Aufklärung bestand für\ndas Schwurgericht kein Anlass. Wie die Darlegungen des Urteils ergeben, hat das Schwurgericht das strafbare Verhalten des Angeklagten darin gesehen, dass er aus einer per-\n\nsönlichen Streitigkeit der Frau CB mit ihren Hausmitbewolinern einen Angriff gegen die Staatsgewalt \"konstruiert\"\n\n-\n\n- 3.\n\nund vor allem die von dem Blockleiter VE wiedergegebenen Gerüchte in seinem Abschlussbericht als Tatsachen\n\nhingestellt habe. Das Schwurgericht hat damit entscheidend\nauf solche Umstände abgestellt, die zur Zeit der Abfassung\ndes Berichtes neu waren und daher nicht Gegenstand des Inhalts der Hausakte sein konnten. Auf diesen kannte: es somit\nnicht ankommen, so dass di® insoweit von der Revision vermisste Aufklärung nicht geboten war. \"\n\n’Ebersowenig begründet ist die weitere auf eine Verletzung\ndes § 245 Abs 1 StPO aF gestützte Rüge der Revision, das\nSchwurgericht hätte den Runderlass des Reichsministers des\nInnern vom 25. Januar 1938 heranziehen müssen, wonach zwangsläufig in ein Konzentrationslager eingewiesen worden sei,\nwer wegen abfälliger Äusserungen staatspolizeilich verwarnt\nund dann nochmals politisch-kriminell in Erscheinung getreten sei. Dieser Vorwurf der Revision scheitert ohne weiteres\ndaran, dass nach der Ansicht des Schwurgerichts die Äusserungen der Frau Ci nicht politisch-krimineller Art gewesen\nsind, sondern dass erst der Angeklagte sie in seinem Bericht\nals politisch-kriminell \"konstpuiert\" hat. Infolgedessen\nhätte wegen dieser Äusserungen selbst bei Berücksichtigung\ndes von der Revision angezogenen Runderlasses die Einweisung\nin ein Konzentrationslager nicht ausgesprochen werden dürTen.\nDer Erlass war sonach für die Entscheidung ohne Bedeutung.\n\nAuch die Sachbeschwerde mpss im Ergebnis ohne Erfolg\nbleiben. Zwar ist eine Bestrafung des Angeklagten aus dem\nKontrollratsgesetz Nr 10 nicht, mehr möglich, nachdem die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung dieses Gesetzes in der britischen Besatzungszone Deutschlands durch\ndie Verordnung Er 234 des Britischen Hohen Xomnissars vom\n31. August 1951 (AHK ABl 5 1138) mit Wirkung vom 1. Septen-\n\n.. § 2\n\n-4-\n\nber 1951 zurückgenommen worden ist. Die Annahme der Beihilfe\nzur schweren Freiheitsberaubung wird jedoch hierdurch nicht\nberührt. Sie gibt auch äus sachlichrechtlichen Gründen zu\neiner Beanstandung keinen Anlass.\n\nIntgegen der Behauptung der Revision ist im Urteil deutlish zum Ausdruck gebracht, daas das Verhalten des Angeklagten für die Einweisung def Frau ci in ein Konzentrationslager ursächlich gewesen ist. Zwar lag die Entscheidung hieriiber dem Reichssicherheitshauptamt ob. Sie wurde jedoch auf\nGrund der Unterlagen und der Berichte der örtlichen Gestapostellen getroffer. Daher kann aus Rechtsgrügden die „nnalme\ndes Schwurgerichts nicht beanstandet werden, d®s Sicherheitshauptant habe hier wegen der Schärfe des von dem Angeklagten abgefassten Berichts und der von ihm darin vertretenen\nAuffassung über die gemeingefährliche Sinstellung der Frau\nCüsters deren Einweisung in ein Konzentrationslager verfügt\nund der Angeklagte habe deshalb diese Massnahme mitverur-\n\nsacht.\n\nDasss die Festnahme und die Verbringung der Frau |\nin ein Kongzentretionslager eine rechtswidrige Freiheitsentziehung wer, hat das Schwurgericht ‘in rechtsirrtumsfreier\nWeise bejaht. Insoweit hat auch die Revision keine ausdrück-\n\nlichen Einwendungen erhoben:\n\nDie Ausführungen deg Upkeile zur inneren Tatseite\nlassen gleichfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Dass der\nAngeklagte sich der Folgen seines Tuns, nämlich der Über-Sührung der Frau CB in sin Konzentrationslager bewusst\nwar, ist im Urteil dargetan. Das Vorbringen der Revision,\ndieses Bewusstsein habe dem Angeklagten gefehlt, weil die\n\nerneute politische Belastung der Frau CD zwangsläufig\n\ng in ein Konzentrationslager nach sich ge-\n\nderen Finweisun\nUrteils, dass\n\nzogen habe, scheitert an der Feststellung des\n\n.\nG\nin De 5\n\nt\n\n7\n\nin Wahrheit die behauptete erneute politische Belastung\nnicht vorgelegen und der Angeklagte das auch erkannt hat.\nDas Wissen des Angeklagten um die Dauer der Freiheitsberaubung ist im Urteil nicht besonders erwähnt. Es ergibt sich jedoch ohne weiteres aus der Kenntnis des Angeklagten davon, dass Frau N in ein Konzentrationslager verbrarht wurde und dass der Aufenthalt in einem\nsolchen Lager die Dauer von einer Wochen auf&hnweg über-\n\nschritt. j\n\nDemnach begegnet die Ansicht ües Schwurgerichts, der\nAngeklagte habe sich durch sein Vorgehen der Beihilfe zur\nschweren Freiheitsberaubung schuldig gemacht, keinen rechllichen Bedenken. Für eine Freisprechung des Angeklagten\nist somit kein Raum. Vielmehr ist, da die Tat im Jahre\n1944 begangen worden ist. das Verfahren auf Grund des\nStraffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 einzustellen:\nDa das Schwurgericht eine Strafe von drei Monaten Gefäng- '\nnis festgesetzt und allein der Angeklagte das Urteil angefochten hat, würde genßss § 358 Abs 2 StPO in einer neuen tatrichterlichen Verhandlung keine höhere Strafe ausgesprochen werden dürfen, so dass in Übereinstimmung mit\ndem 3eschlusse des Landgerichts in Düsseldorf vom 24. Februsr\n1950 das Verfahren gemäse § 6 Abs 1 StrfG einzustellen ist.\n\n8\n\nDie Kosten des Verfahrens müssen allerdings insoweit\nin Abweichung von jenem 3eschlusse nach § 6 Abs 2 Strft\ndem Angeklagten auferlegt werden.\n\n[4\n\nKirchner Koeniger Busch\nScharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-06/3-str-18-50","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-06/3-str-18-50","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:29.532218+00:00"}}