{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-11-06_3_StR_1114_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-11-06","aktenzeichen":"3 StR 1114/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Auch ‘sachliche Fehler der Urteilsfornel können\nberichtigt. ‚werden, wenn deren verkündeter Inhalt\ninfolge Versehens des. Verkündenden von beschlocsenen. Inhalt. abweicht Gm Anschluss an URGSt 1,\n588) . He 2\n\nZum Unter ch: d zwischen Ur feilsberichtigung und\nUrteilsände","text_plain":"e\n\nBr.\n2279 019\n\nFür das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Senmlung!\n\nGesetz: StPO. § 268 Be\n Rechtssatz: Auch ‘sachliche Fehler der Urteilsfornel können\nberichtigt. ‚werden, wenn deren verkündeter Inhalt\ninfolge Versehens des. Verkündenden von beschlocsenen. Inhalt. abweicht Gm Anschluss an URGSt 1,\n588) . He 2\n\nZum Unter ch: d zwischen Ur feilsberichtigung und\nUrteilsände\n\nAktenzeichen: 5 -StR 111475\nUrteil vom 6. November. 1952\n\na \"16 Darmstadt Rn\n\n3_S+R 1114/51\nImNamen des Volk es\n\nIn der Strafsache .\nea\n\nden Handelsvertreter Kurt 6 | mic ei\ngeboren am I) 1895 in, TB. El BE\n\nwegen Unterschlagung U. a.\n| y\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-\n\nzung vom 6. November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichier Dr. ‚Koeniger u\nBundesrichter Prof. Dr. Busch : ”\nBundesrichter Scharpenseel = |\nBundesrichter Dr. Balus\n. als beisitzende Richter, BE\nObersiaetsanwalt. — en\nals Vertrever d Bundesannsltschaft,\nJustizangestellter .\nals: Urkundsbeanter\n\nMN desensttosterie,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rev Bes Angeklagten wird. das Urteil des\na aeriohte 3 in Darmstadt: vom 25. September 1951 im\nGesamtstrafausspruch einschliesslich .des A \\usspruchs\nüber die Nebenstrafe ‚and ‚Nebenfolge aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels,. an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n2 -\n\ner Ü nde:\n\nGegen den Angeklagten v wurde ein Urteil verkündet;\ndurch das wegen Unterschlagung. und wegen Meineids auf eine Gesamtstrafe von einen Jahr sechs Monaten Gefängnis,\nferner auf Ehrverlust und Fidesunfähigkeit 'erkamnt wurde. Ausweislich der Sitzungsniederschrift machte am \"Ende\nder Urteilsverkündung der Verteidiger darauf aufmerksam;\n‚dass hinsichtlich der Gesamtstrafe ein Versehen vorliege. Daraufhin wurde nach. Verständigung der Mitglieder des\nGerichts von Vorsitzenden eine Berichtigung der Urteilsformel verkündet, wonach der Angeklagte zu eine Gesamtstrafe von einen Jahr fünf Monaten Gefängnis verurteilt,\n\nwerde.\n\nMit seiner Revision nacht der . Angeklagte Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften und des sachlichen ' Rechts geltend.\n\n1.) Seine , Behauptung, 8192 eve sei nicht beachtet;\ntrifft nicht zu. An der Verhandlung‘ und \"Entscheidung haben Richter in der. gesetzlich bestinnten zahl mitgewirkt.\n\nAuf die weitere Rüge, der. estrichter habe durch die.\n\n.„ Art seiner Beratung und. Abstimmung. gegen § 197 eve verstos-\n\nsen, braucht nicht eingegangen zu werden, weil wegen dieser Sachbehandlung | das angefochtene Urteil - aus anderen\nErwägungen - nicht aufrechterhalten werden kam. .\n\nDas Urteil, das eine Gesamtstrate von einem Jahr\nsechs lonaten aussprach, ist. in. der durch § 268. ‚StPO vorgeschriebenen ? Forn verkündet worden, nänlich durch verle-\n\nPas = 3. -\n.: -\n\n‘war, ergibt sich aus dem oben wiedergegebenen Inhalt des\n\nsung der Formel und mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Gründe, Insoweit war also das Verfahren in Ordnung, Mit Recht wird indes beanstandet, dass\ndie Strafkammer hernach dieses Urteil berichtigt hat,\nDas Gericht kann seinen Urteilsspruch ändern, SOolange dessen Verkündung, nicht abgeschlossen ist, Dieser\nAbschluss ist erreicht, wenn ausser der Formel auch die\nGründe völlig bekanntgegeben sind. Dass das hier der Fall\n\nVerhandlungsprotokolls, wenngleich der darin verwendete\nAusdruck \"am Ende\" das nicht ganz deutlich erkennen lässt,\nWäre die Verkündung noch nicht beendet gewesen, so hätte\nder erste Spruch über ein Jahr und sechs Monate Gefängnis samt Nebenstrafe und Webenfolge in die Sitzungsniederschrift nicht aufgenommen werden können. ‚Denn dann\nwäre ein Urteil dieses Inhalts noch nicht erlassen gewesen. Nur das auf ein Jahr fünf Monate Gefängnis samt\nNebenstrafe und Nebenfolge lautende Erkenntnis. ‚hätte in\nder Niederschrift erscheinen können.\n\nEs konnte sonach. Air aine nachträgliche Berichtigung der ergangenen Entscheidung durch Beschluss in Betracht kommen. Eine solche hat das Landgericht. auch vorgenommen. Sie. war: aber nur zulässig, sofern ein offensichtliches Schreibversehen oder eine offenbare Unrichtigkeit vorlag (RaSt 61, 388). Um einen Fall dieser Art\nhat es sich hier. jedoch. nicht gehandelt. Aus der dem Protokoll beigefügten’ schriftlich! Iniedergelegten, zur Verlezung dienenden Urteilsformel ist zu ersehen, dass die\nZahl 5 erst nach } Änderung der vorher geschriebenen zif-\n\n- 4 -\n\nY\n\nfer (6) eingesetzt worden ist. Ausserdem ist die Berichtigung \"nach Ver ständigung der Mitglieder des Gerichts! verkündet worden. Dieser Verständigung hätte es nicht bedurft;\nwenn das Landgericht euf Grund der Beratung eine Gesamtstrafe von einem Jahr fünf Monaten Gefängnis festgesetzt\nund der Vorsitzende versehentlich eine höhere Strafe verkündet hätte, Nur in dem Fall der Abweichung des verkündeten Ergebnisses der Beratung von dem wirklich beschlossenen, also bei Vorliegen einer offenbaren. Unrichtigkeit;\nwäre eine Bei »ichtigung zulässig gewesen. Der Annahme einer solchen Abweichung Steht der Inhalt des Protokolls\nentgegen. Infolgedessen war die Strafkammer nicht befugt,\nden nicht eine Berichtigung, \"sondern eine sachliche Inhaltsänderung; nämlich die, Neufestsetzung der Gesamtstrafe, enthaltenden Beschluss zu erlassen. Dazu wäre sie,\nauch - entgegen der anscheinend von der Revision vertretenen Auffassung - nicht berechtigt gewesen, wenn sich\ndie beteiligten Richter zu einer neuen Beratung zurück-\n\ngezogen ‚nähten.\n\nEs muss daher von den zuerst verkündeten Urteil ausgegangen. werden, durch. das g gen den Angeklagten eine. Ge-.\n‚samtstrafe von einem Jahr sech: Monaten Gefängnis verhängt |\n\nworden ist:\n\n2.) 2) Nach den. \\ Gründen sind gegen den ı mgeklagten. |\nzwei Einzelstrafen von zehn ‚und. acht Monaten: Gefängnis.\nausgesprochen worden. Diese sind in eine Gesamtstrafe ‘von E\neinem Jahr sechs Monaten Gefängnis zusammengezogen worden.\nDas widerspricht der. Vorschrift des, $: 74 StGB; wonach‘ die.\ndurch Erhöhung der Binsatzstrafe von zehn Monaten Gefäng-\n\nnis zu .bildende Gesamtstrafe unter der Summe der beiden Einzelstrafen bleiben musste,\n\nWegen dieses Rechtsfehlers konnte der Gesamtstrafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Aufhebung erfasst\nauch die über die Nebenstrafe und die Nebenfolge ergangene Entscheidung, § 76 StGB,\n\nb) im übrigen ist das Rechtsmittel nicht begründet.\n\nDer Ansicht des Landgerichts; dass dem Angeklagten\ndie Rechtswohltat des § 157 StGB nicht zugebilligt ‚Werden könne ‚ist beizutreten. Diese. Bestimmung begünstigt.\nnur Zeugen und Sachverständige. Auf. den als Partei Schwö-\n\nrenden kann sie nicht angewendet werden, selbst dann.\nnicht, wenn er wie beim Offenbarungseid verpflichtet ist,\nden .Eid zu leisten (RG aw 1954, 1785 Nr 8).\n\nEbensowenig greifen die. gegen das Strafmass erhobenen Bedenken durch, Die Höhe. der wegen Unterschlagung er-. “\nkannten Strafe hat der Erstrichter rechtsirrtumsfrei\nmit den einschlägigen Vorstrafen. des Angeklagten begründets. ‚Nur nebenbei sei bemerkt, ‚dass diesem das Straffrei-\n‚ heitsgesetz nur. dam zugute. kommen kann, wenn der Tatrichter voll davon überzeugt ist, dass die Straftat. vor\ndem Stichtag verübt worden. ist, Bei’ blosser Möglichkeit\ndes Vorliegens der Voraussetzungen des ‚Straffreiheitsgesetzes darf das Verfahren nicht eingestellt werden\n(RGSt 71, 259 LE). So war. es hier, ö\n\nDie Revision war deshalb zu verwerfen, soweit sie\nüber dic Anfechtung des Gesamtstrafausspruchs hinausgeht. . |\n\nKirchner Dr. Koeniger 0.0. Busch\nScharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-06/3-str-1114-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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